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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str München MFZ Münchner Förderzentrum Freimann Burmesterstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde im Bereich Seniorenwohnen am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Freiheit einschränkende Maßnahmen Personal Arzneimittel Verpflegung Soziale Betreuung Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 7 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Therapieangebote Krankengymnastik Ergotherapie Logopädie Platzzahl gesamt: 60 davon vollstationäre Pflegeplätze: 60 davon Plätze für Senioren mit Behinderung 20 davon Plätze für Rüstige: 0 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 100 % Belegte Plätze: 42 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 68,55 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden stichprobenartig und nach Zufallsprinzip neun Bewohnerinnen und Bewohner nach ihren Risiken und ihrer pflegerischen Versorgung ausgewählt und überprüft. Der Schwerpunkt lag hierbei auf der Prozess- und Ergebnisqualität. Die durch die Gespräche mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und die teilnehmenden Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse wurden durch Fachgespräche mit den Pflegekräften und der Pflegedienstleitung unter punktueller Hinzuziehung der Pflegedokumentationen hinterfragt. Alle aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich sehr positiv über die Pflegeund Betreuungskräfte. Die überprüften Bewohnerinnen und Bewohner werden entsprechend ihren Wünschen und Bedürfnissen versorgt. Es werden diverse Hilfsmittel für die tägliche Mobilisation der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner wie z.b. ein Hebelifter angewandt. Auch im Bereich der Sturzprävention werden Alternativmaßnahmen angeboten. Besonders positiv wurde die Prozess- sowie Ergebnisqualität im Bereich Hausinterne Tagesbetreuung und Alltagsbegleitung bewertet. Die beiden verantwortlichen Mitarbeiterinnen sind ausgebildete Ergotherapeutinnen und stellen sicher, dass biographisches Arbeiten in der Einrichtung als kontinuierlicher Prozess gepflegt und für die soziale Betreuung und Lebensbegleitung genutzt

3 Seite 3 von 7 wird. Die Individualität der zu Betreuenden wird berücksichtigt, die Integration in die Gemeinschaft gefördert und somit wird es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht, sich als kompetent zu erleben. Regelmäßige Einzelbetreuung ist sowohl auf dem Wochenplan als auch in den individuell formulierten Pflegeberichten nachzuvollziehen. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden mittels einer Tafel über die jeweiligen Gruppenangebote (bis zu drei pro Tag) informiert. Die Mitarbeiterin der Hausinternen Tagesbetreuung konnte umfassend über Vorlieben und Abneigungen der zu Betreuenden Auskunft geben und nachvollziehbar darstellen, auf welchen biographischen Erkenntnissen die jeweiligen Maßnahmen zur Einzelbetreuung basieren. Bei der stichprobenartigen Überprüfung des Medikamentenmanagements ergaben sich keine Beanstandungen. Alle ärztlich verordneten Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten. Die gestellten Medikamente stimmten mit der jeweiligen ärztlichen Verordnung überein. Der Umgang mit Betäubungsmitteln war ordnungsgemäß. Es wurde eine teilnehmende Beobachtung bei der behandlungspflegerischen Maßnahme Blutzuckerkontrolle und Insulinverabreichung durchgeführt. Diese erfolgte nach anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse. Der befragte Bewohner äußerte sich durchweg positiv. Bei der Prüfung der Freiheit einschränkenden Maßnahmen wurde ein reflektierter Umgang festgestellt. Bewohnerinnen und Bewohnern wurden im Vorfeld Alternativmaßnahmen angeboten. Bei einem Bewohner wurde eine Fallbesprechung mit den Angehörigen empfohlen, um ggf. auf die Anwendung der FeM verzichten zu können. Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Hierzu hat sich die FQA/Heimaufsicht eine aktuelle Personalliste, sowie die aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner aushändigen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die rechtlich festgelegte Fachkraftquote von mindestens 50 % gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG in der Einrichtung erfüllt wird. Die Einrichtung hält den erforderlichen Anteil an gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG vor. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) In der Einrichtung wurde auf eine computergestützte Dokumentation umgestellt. Dabei erfolgte die neue Planung durch die Strukturierte Informationssammlung. Im Bereich Personal hat sich die Einrichtung seit der letzten Prüfung positiv entwickelt. Durch die Neueinstellung einiger Pflegekräfte konnte vollständig auf den Einsatz von Leasingpersonal verzichtet werden.

4 Seite 4 von 7 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin mit einer ärztlichen Anordnung bei Obstipation wurde festgestellt, dass diese seit dem lt. Dokumentation keinen Stuhlgang mehr hatte. Die Überprüfung erfolgte am , demnach sind acht Tage ohne jegliche Maßnahme vergangen. Nach der ärztlichen Anordnung hätte die Bewohnerin nach drei Tagen ohne Stuhlgang Micro clyss und nach vier Tagen ohne Stuhlgang Freka clyss nach Bedarf zum Abführen bekommen sollen. Nach Rücksprache mit den Pflegekräften konnte keine fachliche Erklärung Aufschluss bringen. III.1.2 Eine Obstipation kann u.a. zu Unwohlsein und Bauchschmerzen führen. Ziel der Obstpationsprophylaxe ist deshalb, obstipationsgefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern mit pflegerischen und evtl. medikamentösen Maßnahmen eine möglichst geregelte Stuhlentleerung zu ermöglichen. Der fehlerhafte Umgang mit ärztlichen Anordnungen im Bereich der Obstipationsprophylaxe entspricht nicht dem allgemeinen anerkannten Stand und stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, diesen abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen. III.1.3 Es wird dringend angeraten, Bewohnerinnen und Bewohnern Bedarfsmedikamente entsprechend der ärztlichen Verordnung zu verabreichen. Es wird daher empfohlen, etwaige Abweichungen mit dem behandelnden Hausarzt abzusprechen und zu dokumentieren. Für die korrekte Vergabe von Bedarfsmedikamenten zur Obstipationsprophylaxe sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Stuhlhäufigkeit der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner zu führen. III.1.4 Mit Schreiben vom erhielt der Träger sich die Gelegenheit, sich gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den rechtserheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom brachte der Träger diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse vor, welche nicht bereits berücksichtigt wurden. III.2 Qualitätsbereich: Verpflegung III.2.1 Sachverhalt: Bei der teilnehmenden Beobachtung des Mittagessens auf einem Pflegebereich wurde festgestellt, dass die anwesende Pflegekraft die Mahlzeiten scheinbar willkürlich und unstrukturiert verteilte. Ein Teil der Bewohnerinnen und Bewohner hatte noch keine Suppe, während den anderen zu Betreuenden schon die Nachspeise gereicht wurde. Auf Nachfrage einiger Bewohner fiel der Mitarbeiterin auf, dass die bestellte Pizza nicht mit auf den Pflegebereich geliefert wurde. Eine Mitarbeiterin der HIT musste das bereits begonnene Esstraining mit einem Bewohner unterbrechen, um sich um die Nachlieferung der Pizza zu kümmern. Währenddessen fing die Pflegekraft an, laut klappernd die Spülmaschine auszuräumen, obwohl eine Bewohnerin und ein Bewohner, die nicht in der Lage waren selbständig zu essen, noch vor ihren unberührten Tel-

5 Seite 5 von 7 lern saßen. Dem Bewohner wurde zwischendurch löffelweise der Griesbrei angereicht, dieser Vorgang wurde aber immer wieder unterbrochen. Eine Bewohnerin saß ca. eine halbe Stunde vor ihrer Suppe und fragte währenddessen immer wieder, wann sie denn Suppe haben könnte. Die Pflegekraft wies die Bewohnerin mehrmals darauf hin, dass die Suppe vor ihr stehen würde, die Bewohnerin konnte dies aber offensichtlich kognitiv nicht umsetzen. Als sich die Mitarbeiterin anschickte der Bewohnerin die Suppe anzureichen, wurde von der FQA die Temperatur überprüft, die Suppe war mittlerweile erkaltet. Erst auf Bitten der FQA wurde der Bewohnerin eine warme Suppe serviert. Auch der mittlerweile erkaltete Griesbrei des Bewohners, der nicht in der Lage war, selbständig zu essen und der seinen Griesbrei zwischendurch löffelweise angereicht bekommen hatte, wurde auf Bitten der FQA erneut erwärmt. Die Pflegekraft sprach sehr wenig mit den Bewohnern, wartete nicht immer die Antworten ab und es herrschte eine sehr ungemütliche und hektische Stimmung im Raum. III.2.2 Mit Appetit in einer angenehmen Atmosphäre essen und trinken zu können, ist ein elementares Bedürfnis aller Menschen in jedem Alter. Die aufgenommene Nahrung versorgt den Körper nicht nur mit der notwendigen Energie, sondern beeinflusst auch die Lebensqualität. Wohlschmeckende, den eigenen Geschmacksvorlieben entsprechende und appetitlich angerichtete Mahlzeitenkomponenten regen durch ihren Duft und das Aussehen die Sinnesorgane an. Auch die Art und Weise, wie das Essen angereicht wird, hat einen entscheidenden Einfluss auf die Freude am Essen und kann somit auch den Ernährungszustand entscheidend positiv bzw. negativ beeinflussen. Die Durchführung des beobachteten Mittagessens entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist somit gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 PfleWoqG als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bewohnerinnen und Bewohner bei den Mahlzeiten unterstützen, sowohl im allgemeinen Ablauf als auch im Hinblick auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse jedes Einzelnen zu schulen. Zudem wurde bezüglich der besonderen Situation bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit Schluckstörungen beraten. III.2.4 Der Träger brachte mit Schreiben vom vor, dass die Prüfungssituation mit vier FQA-Mitarbeitern die Kapazität der Einrichtung über das Maß belastet hätte, indem vier Fachkräfte gebunden worden wären. Die Schülerin wäre aufgrund dessen in der Mahlzeitensituation nicht angeleitet worden und hätte diese deshalb nicht adäquat durchführen können. Dem ist entgegen zu halten, dass keinesfalls vier Fachkräfte gebunden waren, da die FQA Mitarbeiterin, die die teilnehmende Beobachtung durchführte, in dieser Situation ohne Begleitung war. Zwei der FQA Mitarbeiter waren in Begleitung der Pflegedienstleitung. Ausschließlich eine FQA Mitarbeiterin wurde von einer Pflegefachkraft begleitet. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass eine Schülerin in der zweiten Hälfte des dritten Lehrjahres durchaus in der Lage sein muss, eine Mahlzeitensituation angemessen durchzuführen.

6 Seite 6 von 7 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

7 Seite 7 von 7 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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