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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde Damenstift am Luitpoldpark Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Parzivalstr. 63 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Damenstift am Luitpoldpark Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Parzivalstr München Geprüfte Einrichtung: Damenstift am Luitpoldpark Parzivalstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Pflege und Dokumentation Personal Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 7 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Angebotene Plätze: 175 davon vollstationäre Plätze: 87 davon offene Gerontowohnplätze: 44 davon beschützende Plätze: 44 Belegte Plätze: 162 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 84 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 47,48 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 14 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der turnusmäßigen Prüfung wurden die Wohnbereiche im Tulpenweg und Sonnenblumenweg stichprobenartig überprüft. Im Rahmen der Begehung konnten verschiedene Gespräche mit Bewohnerinnen geführt werden. Die geschilderten Eindrücke, Informationen sowie Beobachtungen vor Ort wurden im fachlichen Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertieft. Hierzu wurde punktuell Einblick in die Pflegedokumentation vorgenommen. Die besuchten Bewohnerinnen gaben an, sich in der Einrichtung wohl und angemessen versorgt zu fühlen. Das am Tag der Prüfung anwesende Pflegepersonal war den Pflegebedürftigen bekannt. Es war ersichtlich, dass ein gegenseitiger Austausch, beispielsweise um Anliegen und Wünsche anzubringen, regelmäßig stattfindet. Die beobachtete Kommunikation zwischen Personal und Pflegebedürftigen war offen und wertschätzend. Die besuchten Bewohnerzimmer waren wohnlich und individuell eingerichtet. Auf dem Wohnbereich Tulpenweg wurde im ersten Obergeschoss der Aufenthaltsraum verändert. Die Mahlzeiten werden in dem größeren Raum eingenommen. Am Tag der Prüfung waren die Tische eingedeckt. Kleinigkeiten, wie Kekse oder Chips standen auf den Tischen. Die Leitungskräfte berichteten, dass neue Tassen bzw. Gläser bestellt wurden und zukünftig zur Verfügung stehen. Weiter wurde der zweite kleinere Gemeinschaftsraum umgestaltet. Der Raum soll mehr als Wohn- und Fernsehzimmer dienen. Die Möblierung wurde bereits verändert. Die Idee in dem kleineren Gemeinschaftsraum eine wohnlichere Atmosphäre in Form ei-

3 Seite 3 von 7 nes Wohnzimmers zu schaffen wird von der FQA positiv gesehen. Die in der Stichprobe begutachteten Pflegebedürftigen erhielten regelmäßig Angebote zur Bewegungsförderung. Die anwesenden Pflegekräfte waren bemüht, die Bewegungsressourcen der Bewohnerinnen zu fördern und zu erhalten. Beispielsweise wurden bei einer Bewohnerin mit ausgeprägten Kontrakturen die Mobilisierungsangebote sowie Hilfsmittel angepasst. Die Risiken in der pflegerischen Versorgung, wie Sturz-, Dekubitus- und Kontrakturenprophylaxe waren erfasst, der unmittelbare Interventionsbedarf eingeschätzt sowie Maßnahmen angewendet. Bei Bewohnerinnen mit Schmerzen waren Aussagen zur jeweiligen Schmerzsituation vorhandenen. Ein Austausch und eine Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten zur Optimierung der Schmerztherapie fand statt. Bei komplexen Schmerzsituationen wurden Maßnahmen ergriffen. Eine differenzierte Schmerzanamnese, insbesondere bei Bewohnerinnen mit chronischen Schmerzen, konnte aber nicht eindeutig nachvollzogen werden. Die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden beraten, sich nochmals mit den unterschiedlichen Ansätzen bei akuten und chronischen Schmerzen auseinanderzusetzen. In der Einrichtung werden ausreichend gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG beschäftigt. Derzeit sind 7,35 Planstellen mit zusätzlichen Betreuungskräften für Bewohnerinnen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, gemäß 87b SGB XI, besetzt. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) In der Einrichtung kommen weiterhin sehr wenig Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) zum Einsatz. Die Verantwortlichen sind bestrebt, FeM gänzlich zu vermeiden. Dafür werden Alternativen geprüft und ggf. durchgeführt. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berech-

4 Seite 4 von 7 nung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG in der Einrichtung mit 47,48% nicht erfüllt wird. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die berechnete Quote von 47,48% stellt einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG). III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Bei insgesamt fünf Wunden waren seit ihrer Entstehung über mehrere Wochen keine nachvollziehbaren Größenbeschreibungen (Länge und Breite) erfasst. Laut den Eintragungen vom hat sich eine Wunde verschlechtert und entzündet. Der behandelnde Hausarzt informierte die FQA am Tag der Prüfung, dass die Entzündung abgeheilt sei. Weiter wurde bei einer Bewohnerin die Entstehung der Wunde am Zeh nicht hinterfragt. III.2.2 Aufgrund der nicht bzw. nicht ausreichend geführten Dokumentation war bei den Bewohnerinnen die Entstehung, der Heilungsverlauf bzw. die aktuelle Wundsituation der Hautschädigungen/Dekubiti nicht nachvollziehbar. Auch eine Ursachenforschung, wie es zu den verschiedenen Hautveränderungen gekommen war und wie eine Wiederholung möglicherweise verhindert werden könnte, war in den Gesprächen mit den Pflegekräften sowie den Aufzeichnungen nicht zu entnehmen. Die Bewohnerinnen waren nicht ausreichend vor Beeinträchtigungen geschützt und es bestand die Gefahr, dass sich die Wunden verschlechterten bzw. es zu erneuten Hautschädigungen kommt. Dies stellt einen Mangel nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 8 in Verbindung mit Art. 7 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich einer dem allgemeinen Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechenden Wunddokumentation zu sensibilisieren. Weiter müssen nach Entstehung von Hautschädigungen die Ursachen hinterfragt und prophylaktische Maßnahmen ergriffen werden.

5 Seite 5 von 7 Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. In der Stellungnahme vom wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche zu einer anderen Entscheidung führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.

6 Seite 6 von 7 Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat, der MDK und die Einrichtungsleiterin haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-

7 Seite 7 von 7 geben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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