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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde Damenstift am Luitpoldpark Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Parzivalstr. 63 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Damenstift am Luitpoldpark Rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Parzivalstr München Geprüfte Einrichtung: Damenstift am Luitpoldpark Parzivalstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Pflege und Dokumentation Personal Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Arzneimittel Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße
2 Seite 2 von 6 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Angebotene Plätze: 175 davon vollstationäre Plätze: 87 davon offene Gerontowohnplätze: 44 davon beschützende Plätze: 44 Belegte Plätze: 162 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 84 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 53,83 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 18 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Am fand in der Einrichtung Damenstift am Luitpoldpark eine turnusmäßige, unangemeldete Prüfung statt. Dabei wurden stichprobenartig die Wohnbereiche Rosenweg, Tulpenweg und Veilchenweg überprüft. Gegenstand der Prüfung waren allgemeine Beobachtungen und Wahrnehmungen, Gespräche mit Bewohnerinnen sowie mit anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die wahrgenommenen Informationen zur individuellen Lebens- und Versorgungssituation der Bewohnerinnen wurden im Austausch mit dem anwesenden Personal näher besprochen. Stichprobenartig wurde die festgestellte Ergebnisqualität mit den entsprechenden Dokumentationsunterlagen abgeglichen. Zu Beginn der Prüfung wurde ein Hausrundgang durch die Einrichtung gemacht. Die besuchten Wohnbereiche waren angenehm und wohnlich gestaltet. Weiter waren die Räumlichkeiten sauber und ordentlich. Die eingedeckten Tische und bereitgestellten Snacks und Getränke wirkten einladend. Auf den Tischen standen eingeschenkte Plastikbecher mit einem Getränk für die Bewohnerinnen bereit. Ob tatsächlich alle Bewohnerinnen ihre Getränke ausschließlich aus Plastikbechern zu sich nehmen müssen, wurde mit den anwesenden Pflegekräften vor Ort konstruktiv diskutiert. Bei der teilnehmenden Beobachtung des Mittagessens auf dem beschützenden Wohnbereich wurde festgestellt, dass Bewohnerinnen mit Kau- oder Schluckbeschwerden nur ein passiertes Gericht, welches die Küche bestimmt, serviert wird. Die Pflegebedürftigen haben keine Möglichkeit, das Menü frei zu wählen. Es wurde von Seiten der FQA bei mehreren Bewohnerinnen kritisch hinterfragt, auf welcher individuellen Grundlage sich die Gabe der passierten Kost
3 Seite 3 von 6 stützt. Die Einrichtungsleitung berichtete der FQA, dass dahingehend bereits Maßnahmen eingeleitet wurden. Es wird im Laufe des Jahres eine Fortbildung mit dem Schwerpunkt Mahlzeitenversorgung stattfinden. Beim Abschlussgespräch wurde die Darreichung des Mittagessens auf dem Rosenweg thematisiert. Die Speisen wurden den Bewohnerinnen an ihren Platz gestellt, obwohl diese noch nicht anwesend waren. Eine Bewohnerin beklagte, dass ihr Mittagessen kalt geworden sei. Der Ernährungszustand der Bewohnerinnen in der Stichprobe war angemessen. Die befragten Bewohnerinnen äußerten sich überwiegend positiv zu den Leistungen der Einrichtung. Die Pflegebedürftigen gaben an, dass sie sich in der Einrichtung wohl und sich mit ihren Wünschen und Sorgen ernst genommen fühlten. Die Bewohnerinnen wirkten gepflegt und waren ihren individuellen Wünschen und Vorlieben entsprechend gekleidet. Die besuchten Bewohnerzimmer waren, sofern möglich, individuell eingerichtet. Bei Gesprächen auf den Wohnbereichen konnten die anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuelle Verhaltensweisen, Vorlieben und Abneigungen der Pflegebedürftigen beschreiben und einordnen. Die Pflege- und Betreuungskräfte waren im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die individuellen Wünsche der Bewohnerinnen im Alltag zu berücksichtigen und zu integrieren. Die beobachtete Kommunikation zwischen Personal und Pflegebedürftigen war offen und wertschätzend. Für alle überprüften Bewohnerinnen lagen individuelle Risikoerfassungen und Bionesen vor. Die eingesehene Pflegedokumentation bildete den Zustand der Bewohnerinnen umfangreich ab, jedoch werden die Risiken separat erfasst und die geplanten Maßnahmen in die Bionese eingearbeitet. Somit ist die Evaluation der Pflegedokumentation nicht vollständig nachvollziehbar. Weiter sind die geplanten pflegerischen Maßnahmen teilweise nicht handlungsleitend und individuell. Die bei den Bewohnerinnen festgestellten Maßnahmen zur Sturzprophylaxe entsprachen dem allgemein anerkannten Stand. Auf das individuelle Sturzrisiko der Bewohnerinnen wurde fachlich korrekt reagiert und adäquate Maßnahmen wurden ergriffen. Die besuchten Bewohnerinnen, die Unterstützung bei der Mobilisation benötigten, wurden in Hilfsmitteln, die ihren Bedürfnissen entsprachen, mobilisiert. Einvernehmlich wurde besprochen, dass sämtliche Bewohnerinnen ihren Wünschen und Möglichkeiten entsprechend am Vormittag, wie auch am Nachmittag und Abend, mobilisiert werden sollen. Abweichende und ausbleibende Angebote sind bewohnerorientiert festzuhalten. Der Umgang mit Maßnahmen zur Dekubitalprophylaxe entsprach dem allgemein anerkannten Stand. Im Bereich des Umgangs mit Schmerzen sowie der Behandlungspflege ergaben sich keine Beanstandungen. In der Einrichtung kommt derzeit eine mechanische Freiheit einschränkende Maßnahme (FeM) zum Einsatz. Eine entsprechende Legitimation wurde vorgelegt. Die Verantwortlichen sind bestrebt, FeM gänzlich zu vermeiden. Dafür werden Alternativen geprüft und ggf. durchgeführt.
4 Seite 4 von 6 Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Hierzu hat sich die FQA eine aktuelle Personalliste sowie die aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen aushändigen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die rechtlich festgelegte Fachkraftquote von mindestens 50 % gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG in der Einrichtung erfüllt wird. In der Einrichtung werden ausreichend gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG beschäftigt. Derzeit sind 5,15 Planstellen mit zusätzlichen Betreuungskräften für Bewohnerinnen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, gemäß 87b SGB XI, besetzt. Positiv auffällig ist die große Anzahl an Altenpflegeschülerinnen bzw. Altenpflegeschüler. Die Einrichtung bildet derzeit 18 Schülerinnen und Schüler aus. Während der Prüfung wurde auf die baulichen Mindestanforderungen der Ausführungsverordung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hingewiesen, welche bis zum umgesetzt werden müssen. Es wurde beraten, sich bezüglich etwaiger Abweichungen mit der FQA frühzeitig in Verbindung zu setzen. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Erkennbar war, dass die Einrichtung an den Mängeln aus den letzten Prüfungen gearbeitet hat und um die stetige Verbesserung ihres Qualitätsniveaus bemüht ist. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Arzneimittel III Sachverhalt: Im Haus 1 sind die Medikamentenschränke im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss nicht abzusperren. Diese befinden sich im Stationszimmer, welches für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung ungehindert zugänglich ist. III Sachverhalt: Auf dem Wohnbereich Tulpenweg im zweiten Obergeschoss wurden Arzneimittel, wie z.b. Movicol, außerhalb des Medikamentenschranks gelagert und waren nicht ausreichend vor Feuchtigkeit, intensivem Sonnenlicht oder Fremdgeruch geschützt.
5 Seite 5 von 6 III.1.2 Der fachgerechte Umgang mit Arzneimitteln wurde nicht korrekt umgesetzt. Da das Stationszimmer nicht ausschließlich zur Aufbewahrung der Medikamente, sondern auch zur täglichen Dokumentation, für Visiten und als Durchgangszimmer für den Personalaufenthaltsraum genutzt werden kann, sind die Medikamente nicht ausreichend vor dem Zugriff unbefugter Dritter, sowie vor Missbrauch geschützt. Der Zugriff zum Arzneimittelschrank und die Verantwortlichkeit im Umgang mit den Medikamenten ist nicht eindeutig geregelt. Vereinzelt wurden Arzneimittel nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Die Feststellungen sind als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 PfleWoqG). III.1.3 Es wird dringend empfohlen, die Medikamente bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufzubewahren. Des Weiteren sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang Medikamenten und der damit verbundenen Sorgfalt zu sensibilisieren und zu schulen. Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. In der Stellungnahme vom wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche zu einer anderen Entscheidung führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom
6 Seite 6 von 6 Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen. Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat, der MDK und die Einrichtungsleiterin haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.
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