Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen

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1 Expertenanhörung Biogasanlagen am Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen Ulrich Tasch, Abteilung Landesplanung und

2 Rechtsstatus nach BauGB Privilegierte Biomasseanlagen Privilegiert sind Biomasseanlagen nach 35 (1) Nr. 6 BauGB unter folgenden Voraussetzungen: im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen, eines gartenbaulichen oder Tierhaltungs- Betriebes Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz Räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder aus diesem und nahe gelegenen Betrieben Je Hofstelle nur eine Anlage Installierte elektrische Leistung nicht größer als 0,5 MW (in der Praxis: 1,5 MW Feuerungswärmeleistung, 2,3 Mio. Nm³ Gas/a)

3 Rechtsstatus nach BauGB Privilegierte Biomasseanlagen Privilegierung nach 35 (1) Nr. 1BauGB (untergeordneter Teil der Betriebsfläche eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes)? ODER Privilegierung nach 35 (1) Nr. 4 BauGB (wegen besonderer Anforderung oder nachteiliger Wirkung auf die Umgebung oder besonderer Zweckbestimmung nur im Außenbereich)? NEIN: Ausschließlich 35 (1) Nr. 6 BauGB trifft Regelungen zur Privilegierung der Biomasseanlagen. Keine selbständige Privilegierung nach 35 (1) Nr. 1 oder 4 BauGB

4 Rechtsstatus nach BauGB Privilegierte Biomasseanlagen Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach 35 (2) BauGB? NEIN, i.d.r. werden öffentliche Belange beeinträchtigt sein, daher keine Voraussetzung für Zulässigkeit nach 35 (2) i.v.m. 35 (3) BauGB ABER mit vorausgehender Bauleitplanung kann eine Biomasseanlage nach 35 (3) BauGB zulässig sein

5 Rechtsstatus nach BauGB Nicht privilegierte Biomasseanlagen Alle Anlagen, die nicht unter 35 (1) Nr. 6 BauGB fallen, z.b.: Mangelnde Betreiberidentität Elektrische Leistung über 0,5 MW (bzw. 1,5 MW Feuerungswärmeleistung, 2,3 Mio. Nm³ Gas/a) Nachträglich auf über 0,5 MW elektrische Leistung bzw. über 1,5 MW Feuerungswärmeleistung aufgerüstete Anlagen Mehrere Anlagen auf einer Hofstelle Anlagen ohne Bezug zu einem Betrieb Biomasseanlieferung überwiegend (>50 %) aus weiterem Umfeld (Problem des Nachweises, Frage der Wirtschaftlichkeit) Diese können aber gleichwohl über eine Bauleitplanung (gem. 35 (2) BauGB) zugelassen werden

6 Planvorbehalt 35 (3) Satz 3 BauGB Auf Ebene der Raumordnung Steuerung ist theoretisch möglich für Biomasseanlagen, die nach 35 (1) Nr. 6 BauGB privilegiert sind UND die gleichzeitig raumbedeutsam sind ( 35 (3) Satz 2 und 3 erfassen nur raumbedeutsame Vorhaben, hierzu BVerwG, Urteil v , BauR 2003, 1165). Problem: Nicht alle Biomasseanlagen wären von einer raumordnerischen Steuerung erfasst (Anlagen nach 30, 34 und 35 (2) BauGB bleiben außen vor). Zunächst wäre zu klären, wann privilegierte Biomasseanlagen raumbedeutsam sind.

7 Planvorbehalt 35 (3) Satz 3 BauGB Auf Ebene der Raumordnung Indikatoren für Raumbedeutsamkeit bezogen auf die Anlage Absolute Größe der Anlage (möglicherweise dominierende Wirkung in der Landschaft, Vorbelastung durch landwirtschaftlichen Betrieb ist aber zu berücksichtigen) Konfliktpotenziale: An- Ablieferverkehre, Geruchs- und Lärmimmissionen Von nachrangiger Bedeutung: Auswirkungen der Anlage auf Ziele der Raumordnung (Tourismus, Erholung, Natur) Anzahl der Anlagen Fazit: Längst nicht jede 0,5 MW-Anlage (instal. el. Leistung) ist raumbedeutsam

8 Planvorbehalt 35 (3) Satz 3 BauGB Auf Ebene der Raumordnung Indikatoren für Raumbedeutsamkeit bezogen auf die Anbauflächen Anbauflächen spielen bei der Anwendung von 35 (3) Satz 3 i.v.m. 35 (1) Nr. 6 BauGB keine Rolle, weil er sich nur auf die baulichen Anlagen bezieht.

9 Planvorbehalt 35 (3) Satz 3 BauGB Auf Ebene der Flächennutzungsplanung Steuerung ist nur möglich für raumbedeutsame Biomasseanlagen, die nach 35 (1) Nr. 6 BauGB privilegiert sind. Nicht privilegierte Biomasseanlagen können nicht in eine Konzentrationsplanung durch F-Plan einbezogen werden. Sie sind nach 30, 34 oder 35 (2) BauGB zu bewerten. Darstellung entsprechender Konzentrationszonen setzt planerisches Konzept mit einer das Gemeindegebiet umfassenden Abwägung voraus. Mit der Darstellung von Standorten für Biomasseanlagen muss die Absicht verbunden sein, den Ausschluss an anderen Stellen im Gemeindegebiet zu bewirken.

10 Gemeindliche Planung allgemein Konzentration durch Flächennutzungsplanung Vorgehensweise im Detail: Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf geeignete Standorte (Potenziale ermitteln, Tabuzonen und Schutzabstände festlegen, Netzanschlussmöglichkeit und Abwärmenutzung prüfen) ABER: Privilegierungsvoraussetzungen bleiben bestehen, Errichtung von Biomasseanlagen wird somit auf die Landwirte in der Konzentrationsfläche beschränkt Planung mit Nachbargemeinden abstimmen Schlüssiges Plankonzept, keine Negativplanung Ausführliche Begründung zur Planung

11 Fazit Konzentrationsplanung greift nur für privilegierte UND raumbedeutsame Biomasseanlagen landesweite, pauschale Raumbedeutsamkeit wie bei Windkraftanlagen kann man nicht definieren kein Anknüpfungspunkt für Ausweisung von Vorrang- / Eignungsgebieten auf Regionalplanebene Ansätze für Steuerungsmöglichkeiten auf Ebene des Flächennutzungsplanes äußerst begrenzt Energiepflanzenanbau ist nach Stand der Rechtsprechung Landwirtschaft Landwirtschaftliche Bodennutzung ist durch die Landesplanung nicht steuerbar

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