1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

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1 Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 - FFH-Verträglichkeitsprüfung/ Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie

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3 FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 7 Abs. 6 ROG i.v.m. 34 BNatSchG/ Verträglichkeitsprüfung nach Art 4. Abs. 4 Satz 1 VRL Gesetzliche Grundlagen: Gemäß 7 Abs. 6 ROG sind, soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Nach den für das BNatSchG geltenden Begriffsdefinitionen sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist; Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom , S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist; Natura 2000-Gebiete: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. Da es sich bei raumbedeutsamen Windenergieanlagen um Vorhaben handelt, die ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen können, ist bereits bei der Änderung des RROP bezogen auf die FFH-Gebiete und die unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiete somit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 BNatSchG durchzuführen. Bislang nicht unter förmlichen Schutz im Sinne des 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG gestellte Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VRL, ABl. L 20 vom , S. 7), sog. faktische Vogelschutzgebiete, sind hingegen keine europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG. Diese Definition ist bei europarechtskonform gebotener entsprechender Anwendung auf die Bestimmungen des 7 Abs. 6 ROG zu übertragen. Die Vogelschutzgebiete V 07 und V 10 sind bislang nicht vollständig förmlich unter Schutz gestellt worden. Deshalb ist für Teilbereiche eine Prüfung nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1VRL erforderlich, denn diese Vorschrift bewirkt für jedes staatliche Handeln die unmittelbare Pflicht, Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Da es sich bei raumbedeutsamen Windenergieanlagen um Vorhaben handelt, die ein nach der VRL noch unter Schutz zu stellendes Gebiet beeinträchtigen können, ist bereits bei der Änderung des RROP bezogen auf die gemeldeten Vogelschutzgebiete V 07 und V 10 somit eine Prüfung unmittelbar nach Art. 4 der VRL durchzuführen.

4 Prüfumfang: Bereits auf der Ebene des RROP ist somit gemäß 34 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen, ob durch die Verwirklichung der Festlegungen des Raumordnungsplans ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann (s. OVG Lüneburg, Urteil vom , 12 KN 277/1). Bezogen auf die nicht unter förmlichen Schutz gestellten Vogelschutzgebiete ist gem. Art. 4 Abs. 4 VRL zu gewährleisten, dass eine Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel in den Schutzgebieten vermieden wird, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL und außerdem der Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 VRL erheblich auswirken. Hierbei wird die Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe zu Grunde gelegt, die Basis des Planungskonzeptes ist. Den nächsten Planungs- oder Zulassungsebenen muss die abschließende Prüfung der Verträglichkeit unter Zugrundlegung einer konkreten Planung und Ermittlung ggf. erforderlicher Vorgaben vorbehalten bleiben. Darstellung der Verträglichkeitsprüfung: Die Unzulässigkeit der Errichtung von WEA nach 34 BNatSchG/ Art. 4 VRL stellt ein rechtliches Ausschlusskriterium dar, welches im Rahmen der zu erstellenden gesamträumlichen Potenzialstudie zu betrachten ist. Aus diesem Grund wurde die Prüfung vollumfänglich bereits in diese einbezogen. In der Erstellung dieses gesamträumlichen Planungskonzeptes ist das gesamte Kreisgebiet bewertet worden. Soweit nicht andere Kriterien eine Darstellung von Vorranggebieten ohnehin ausschließt, wurde geprüft, ob bzw. wieweit in den verbliebenen Bereichen eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht ausgeschlossen ist. Eine Errichtung von raumbedeutsamen WEA in den Gebietsflächen der Natura-2000 wurde nach einer Vorprüfung unter Betrachtung des jeweiligen Schutzzweckes in allen Fällen ausgeschlossen (vgl. Anlage 2 der Begründung: Gebietsbezogene Prüfung zur Berücksichtigung naturschutzrechtlich festgelegter Schutzgebiete mit Schutz- und Vorsorgeabständen). Inwieweit die Errichtung von WEA außerhalb von Natura-2000-Gebieten durch seine Wirkung von außen zu einer erheblichen Beeinträchtigung in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen eines Natura-2000-Gebietes führt, ist ebenfalls einzelfallbezogen mit der auf dieser Planungsebene möglichen Genauigkeit geprüft worden. War eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund des aktuellen Standes der Wissenschaft und Forschung zu erwarten, so wurden solche Bereiche bereits auf dieser gesamträumlichen Planungsebene als harte Tabuzone ausgeschlossen. Durch eine analoge Herangehensweise für die noch nicht förmlich unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiete ist auch hier gewährleistet, dass die Lebensräume der geschützten Populationen erhalten bleiben und Störungen der wildlebenden Vogelarten vermieden werden. Hinsichtlich bestehender Windparks erfolgte eine differenzierte Betrachtung. Der Kraft des Faktischen wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits errichtete Anlagen in das Konzentrationskonzept einbezogen werden. Bei bestehenden Windparks ist zudem der vorhandenen Vorbelastung Rechnung zu tragen. Hier wurden die Situation der Lebensräume und deren Populationen zum Zeitpunkt der aktuellen Bewertung zugrunde gelegt und als Maßstab vorausgesetzt. Einzelfallbezogen ist auch hier überprüft worden, ob eine erneute Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergie bzw.

5 ein Verzicht auf eine raumplanerische Aussage (sog. Weißfläche) zu einer Beeinträchtigung und damit zu einer Verschlechterung der Bedingungen für die Lebensräume und Populationen führt. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass sich durch die vorliegende Planung nach der hier möglichen Planungstiefe keine unzulässige Beeinträchtigung ergibt. Dies ist zum einen dadurch sichergestellt, dass sämtliche Gebietsflächen (Natura-2000) als harte Tabuzonen ausgeschlossen sind. Zum anderen sind auch für alle diejenigen Umgebungsbereiche, von denen bei dortiger Errichtung einer Referenzanlage von 150 m Höhe eine Beeinträchtigung der Gebietsfläche ausgehen würde, harte Tabuzonen als erforderlicher Schutzabstand eingerichtet. Die vorliegende Planung steht den zukünftigen Entwicklungszielen für die noch nicht vollständig förmlich unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiete V 07 und V 10 nicht entgegen. Dies ist durch harte Tabubereiche der Gebietsflächen selbst und durch erforderliche Schutzabstände als harte Tabuzonen analog zu den bereits förmlich unter Schutz gestellten Vogelschutzgebieten gesichert. Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung nach 7 Abs. 6 ROG bzw. Art. 4 Abs. 4 VRL: Als Ergebnis der in diesem Rahmen vorgenommenen Prüfung ist festzustellen, dass die Verwirklichung der Windenergienutzung in den ausgewiesenen Vorranggebieten aufgrund der gewählten Abstände möglich ist, ohne dass es zu einer unzulässigen Beeinträchtigung oder Belästigung kommt.

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