Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

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1 Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

2 Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung Bauleitplanung Gesetzlicher Biotopschutz Habitatschutz (Natura 2000) Artenschutz

3 Abwägung Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen ( 1 Abs.7 BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen ( 1 Abs.6 Nr.7 BauGB)

4 Eingriffsregelung Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ( BNatSchG) ist auch in der Bauleitplanung zu beachten, allerdings einer Abwägung zugänglich ( 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung greift nicht bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung bis qm Grundfläche ( 13a Abs.2 Nr.4 BauGB)

5 Biotopschutz ( 30 BNatSchG) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines geschützen Biotops führen können, sind verboten ( 30 Abs. 2 BNatSchG) Auf Antrag kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn ein Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist ( 30 Abs. 3 BNatSchG) Neu: Falls entsprechende Beeinträchtigungen aufgrund eines Bebauungsplans zu erwarten sind, kann auf Antrag der Gemeinde über eine Ausnahme schon vorab entschieden werden ( 30 Abs. 4 BNatSchG)

6 Natura 2000 Verträglichkeit Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfung der Vereinbarkeit mit europäischen Flora-Fauna-Habitat-Gebieten und Vogelschutzgebieten) nach 34 BNatSchG durchzuführen ( 1a Abs.4 BauGB)

7 Verträglichkeitsprüfung ( 34 BNatSchG) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets führen kann, ist es unzulässig ( 34 Abs.2 BNatSchG) Es darf dann nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind ( 34 Abs.3 BNatSchG) und sog. Kohärenzmaßnahmen vorgesehen sind ( 34 Abs. 5 BNatSchG)

8 Besonderer Artenschutz ( 44 BNatSchG) Die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 BNatSchG richten sich nicht unmittelbar an die Träger der Bauleitplanung, sondern an die Träger/Bauherrn von Vorhaben. Ein Bauleitplan, der absehbar gegen artenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, ist aber nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich i.s.v. 1 Abs.3 BauGB (so Rspr.) Daher ist auf der Ebene der Bauleitplanung vorausschauend zu prüfen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind und ggf. eine Ausnahme oder Befreiung möglich ist (sog. Planung in die Befreiungslage )

9 Zugriffsverbote nach 44 BNatSchG Es ist verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (erhebliche Störung: Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population) Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Kein Verstoß, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) können festgesetzt werden

10 Einschränkung nach 44 Abs.5 BNatSchG Bei zulässigen Eingriffen und Vorhaben aufgrund von Bebauungsplänen gelten die Zugriffsverbote nur für europarechtlich geschützte Arten, d.h. die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Die andern (national) besonders geschützten Arten sind aber in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen

11 Ausnahmen nach 45 Abs. 7 BNatSchG Von den Verboten des 44 Abs.1 BNatSchG können Ausnahmen zugelassen werden, u.a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

12 Fazit Auch die grds. strengen Anforderungen des Habitat- und Artenschutzrechts enthalten Spielräume Erforderlich ist ein sauberes Abarbeiten der jeweils geforderten Prüfschritte. Dazu zählen eine frühzeitige und fachlich fundierte Bestandserhebung (hilfreich: Landschaftsplan) nebst Konfliktanalyse mit entsprechender Dokumentation eine ausreichende Begründung für die Planung eine rechzeitige Befassung mit Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen (incl. CEF und Kohärenz) die ernsthafte - Prüfung von Alternativen und...

13 ...die frühzeitige Einbindung der Naturschutzbehörde!

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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