Artenschutz im Wald die rechtliche Seite

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1 Artenschutz im Wald die rechtliche Seite Artenschutz im Wald Einsichten und Lösungen Tagung des Vereins für Forstliche Standortskartierung und Forstpflanzenzüchtung Freiburg, 15. Oktober 2010 Reinhold Schaal, MLR Referat Forstpolitik, Forstliche Landespflege und Öffentlichkeitsarbeit

2 Gliederung 1. Artenschutzrechtlicher Überblick 2. Natura Artenschutzrecht 4. Hinweise für die Umsetzung

3 1. Artenschutzrechtlicher Überblick Regelungen zum Artenschutz: FFH-Richtlinie, Arten der Anhänge II und IV Vogelschutzrichtlinie europäische Vogelarten Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützte Arten Artenschutz gem. 44, 45 BNatSchG Bundesartenschutzverordung Anhang I Naturschutzgesetz Artenschutz gem. 43 NatSchG

4 2. Natura 2000 Natura 2000 Grundsätzlich gilt: Alle in die Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele des Gebietes darstellen können, sind unter den Projektbegriff zu fassen und demnach daraufhin zu überprüfen, ob von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele ausgehen kann. Ausnahme: Natura 2000-Managementpläne

5 2. Natura 2000 Natura 2000 Aus der Begründung zu 34 BNatSchG: Die den in 5 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forstund fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist in der Regel kein Projekt im Sinne dieses Gesetzes. Beachte: bestimmte forstliche Maßnahmen können jedoch zur erheblichen Beeinträchtigung von Lebensstätten von Arten und Lebensraumtypen führen Projekt im Sinne 34 BNatSchG Fokus: Arten nach Anh. II FFH-RL, die Schutzziel des FFH-Gebiets sind

6 2. Natura 2000 Natura BNatSchG Abs. 1 und 2 bzw. 38 Abs. 1 und 2 NatSchG Projekte (Pläne, Vorhaben) müssen vor Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Schutz-Erhaltungszielen überprüft werden. Durchführung FFH-Vorprüfung / Verträglichkeitsprüfung! Fokus der Prüfung: Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten, für die das Gebiet gemeldet ist. Bei Lebensraumtypen auch charakteristische Arten berücksichtigen.

7 2. Natura 2000 Natura BNatSchG Abs. 1 und 2 bzw. 38 Abs. 1 und 2 NatSchG Prüfschritte: Abschätzung, ob Beeinträchtigung möglich Prüfung Erheblichkeit Prüfung Summation Ergibt die Prüfung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, ist das Vorhaben unzulässig!

8 2. Natura 2000 Natura 2000 Grundsätze bei der Beurteilung: Verschlechterungsverbot (FFH-RL 37 NatSchG) Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Vorsorgegrundsatz (EuGH-Urteil C 127/02 vom , BVerwG-Urteil 9 A vom ) Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung muss sicher ausgeschlossen werden können. Immissionsbetrachtung

9 2. Natura 2000 Natura 2000 Wo findet man Hinweise zur Erheblichkeit und zum Verfahren? Gebietsbogen zu den FFH-Gebieten (Internet) Standard-Datenbogen zu den Natura 2000-Gebieten (Regierungspräsidien Referat 56) Pflege- und Entwicklungsplan oder Managementplan (Aussagen zu Fläche und Qualität) Handbuch Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten Handbuch Handlungsempfehlungen für Vogelschutzgebiete (LUBW) Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat- Richtlinie 92/43/EWG [= FFH-RL] (EU Kommission) Formblatt zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in samt Erläuterungen (Internet LUBW, Naturschutzbehörden) Fachkonventionen zur Bewertung der Erheblichkeit (Bundesamt für Naturschutz Internet) (Verwaltungsvorschrift Natura 2000)

10 2. Natura 2000 Natura BNatSchG Abs. 6 Bedarf ein Projekt, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, muss es der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt werden. Diese hat ab Eingang der Unterlagen vier Wochen Zeit für eine Entscheidung. Die Behörde kann zur Beurteilung weitere Unterlagen einholen die Durchführung zeitlich befristen oder anderweitig beschränken Maßnahmen vorläufig einstellen, wenn keine Anzeige erfolgt ist die Durchführung untersagen Erfolgt innerhalb dieser Vierwochenfrist keine Entscheidung der Behörde, kann mit dem Vorhaben begonnen werden.

11 Artenschutzkategorien des BNatschG besonders geschützt: Arten nach Anhang IV FFH-RL europäische Vogelarten Arten nach EU-Artenschutz-VO EG 407/2009 (Anhang B) streng geschützt: Arten nach Anhang IV FFH-RL Arten nach EU-Artenschutz-VO EG 407/2009 (Anhang A) BArtSchVO, Anlage1, Spalte 3 BArtSchVO, Anlage 1, Spalte 2

12 allgemeiner Artenschutz gem. 39 BNatSchG bzw. 43 NatSchG besonders geschützte Arten gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG streng geschützte Arten gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG ** Schutzgebietsausweisung für einen Teil der Vogelarten * Schutzgebietsausweisung für diese Arten kursiv europarechtlicher Artenschutz Schaal, 2010

13 1) Laubfrosch, Moorfrosch 2) Fledermäuse, Gelbbauchunke, Eichenbock 3) Helm-Azurjungfer 4) Feldhamster, Mauereidechse 5) Heilziest-Dickkopffalter 6) Hirschkäfer, Bachneunauge 7) Ringelnatter, Erdkröte 8) Spanische Flagge, Windelschnecke, Grünes Besenmoos 9) Biber 10) Frauenschuh, Wolf 11) Apollofalter, Wildkatze 12) Homerus-Schwalbenschwanz 13) Schneeglöckchen, Ochsenfrosch 14) Mäusebussard, Waldohreule 15) Amsel, Singdrossel, Buchfink, Star 16) Kiebitz, Schwarzspecht 17) Pfaffenhütchen-Wellrandspanner 18) Medizinischer Blutegel, Sterlet, Waxdick 19) Steppenadler, Baikalente 20) Grasfrosch, Weinbergschnecke, Flachbärlapp 21) Edelkrebs, gelblicher Enzian 22) Flussneunauge, Kegelrobbe, Ringelrobbe 23) Flussperlmuschel 24) Dohlenkrebs 25) Löwenzahn, Scharfer Hahnenfuß, Gemeine Wespe besonders geschützt gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG allgemeiner Artenschutz gem. 39 BNatSchG Schaal, 2010 streng geschützt gem. 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG * / ** Schutzgebiete ausgewiesen

14 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Zugriffsverbote).

15 in Kürze ( 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG): Tötung ist ungeachtet der angewandten Methode (weiterhin) verboten, sozialadäquate Risiken fallen jedoch nicht unter das Verbot (z.b. zufällige Kollision mit Rückeschlepper). Störungsverbot für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten gilt während bestimmter Zeiten (Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Keine auf das Individuum bezogene Legaldefinition, maßgeblich ist der Erhaltungszustand der lokalen Population. Störung muss erheblich sein = Erhaltungszustand der lokalen Population wird verschlechtert, d.h. nicht jede Störung ist verboten, hier populationsbezogener Ansatz. Folgerung: Werden die maßgeblichen Habitate (Alt- und Totholz, Habitatbäume) dauerhaft gesichert, erfüllen Störungen durch die Waldbewirtschaftung i.d.r. nicht den Verbotstatbestand (Ausnahmen möglich z.b. bei lärmempfindlichen Arten wie Schwarzstorch sowie bei Arten mit speziellen Habitatansprüchen, z.b. Haselhuhn, Auerhuhn, Schmetterlingsarten).

16 in Kürze ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): Zugriffs-, Beschädigungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten Kein Populationsbezug, sondern Individualbetrachtung Folgerung: Die bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind zu erhalten

17 in Kürze ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG): Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den Anforderungen 5 Abs. 2 4 und den fachgesetzlichen Regeln der guten fachlichen Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsvebote. Sind Anhang IV-Arten, europäische Vogelarten oder nach BArtSchVO streng geschützte Arten betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit nicht durch anderweitige Maßnahmen (Gebietsschutz, Vertragsnaturschutz, ASP, ) Schutz und Erhalt der lokalen Population sichergestellt werden kann, können durch zuständige Behörde Bewirtschaftungsvorgaben erlassen werden.

18 Grundsätze: Schutz der Arten selbst (nachstellen, fangen, verletzen, töten; Entnahme/ Beschädigung/Zerstörung von Entwicklungsformen) Schutz bestimmter Zeiten (keine erhebliche Störung während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit) Schutz der lokalen Population Sich hieraus ergebende Fragen: Definition der lokalen Population? Vorkommen? Daten? Verschlechterung einer lokalen Population? Maßstab für Verschlechterung? Verschlechterung günstiger Erhaltungszustand? erhebliche Störung einer lokalen Population? Erheblichkeitsschwelle?

19 Lokale Population : Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Verschlechterung / Störung Alle Entwicklungen, die zur langfristigen Abnahme der Population der Arten in einem Gebiet führen, können als erhebliche Störungen betrachtet werden. Alle Geschehnisse, die eine Reduzierung des Verbreitungsgebiets einer Art bewirken oder das Risiko einer solchen Reduzierung erhöhen, sind als erhebliche Störungen zu betrachten. Alle Entwicklungen, die zur Verringerung der Größe des Lebensraums für die Arten in einem Gebiet beitragen, können als erhebliche Störungen eingestuft werden. Störungen der in einem Gebiet vorkommenden Art sind dann gegeben, wenn aus den Daten über die Populationsdynamik für dieses Gebiet erkennbar ist, dass die Art im Gegensatz zur Ausgangssituation auf Dauer kein lebensfähiges Element des Lebensraums mehr bilden kann. Die Bewertung erfolgt anhand des Beitrags des Gebiets zur Kohärenz des Netzes.

20 Günstiger Erhaltungszustand Bei einer Art ist ein günstiger Erhaltungszustand dann vorhanden, wenn: aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird; und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird; und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

21 Vorgehen bei artenschutzrelevanten Vorhaben Welche Arten sind vom Vorhaben betroffen? Datenabfrage (Auftraggeber, Naturschutzverwaltung, Verbände, Vereine,...), Zielartenkonzepte Kartierung der Artvorkommen und/oder Lebensstätten: Gesamtartenbestand? Abgrenzung der lokalen Population. Artenschutzrechtlicher Status? Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen? Ausnahmetatbestände?

22 Vorgehen bei artenschutzrelevanten Vorhaben Ermittlung der Betroffenheit: Arten, für die Gebiete ausgewiesen wurden Arten ohne Beschränkung auf eine Gebietskulisse Anh. II FFH-RL VS-RL Anh. IV FFH-RL nationaler Artenschutz Prüfung gem. Bezug auf lokale Population Prüfung im Rahmen 38 NatSchG Prüfung gem. 44 BNatSchG Eingriffsregelung

23 Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungs-zustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. (Urteil BVerwG 9 A vom ) Sicherstellung durch funktionserhaltende, konfliktmindernde Maßnahmen, sog. CEF- Maßnahmen (CEF: measures to ensure the continuous ecological functionality of breeding sites or resting places. setzen direkt am betroffenen Bereich an räumlich funktional verbunden keine zeitliche Lücke zwischen Eingriff und CEF-Maßnahme vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen müssen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen und zeitnah umgesetzt werden (Ziel: Erhalt und Schutz der lokalen Population: ökologische Funktion muss weiterhin erfüllt sein).

24 Ausnahmen nach 45 (7) BNatschG von den Verboten des 44 BNatschG z.b.: Abwendung erheblicher forstwirtschaftlicher Schäden > belastbares Zahlenmaterial erforderlich Schutz heimischer Tier- und Pflanzenwelt im Interesse der Gesundheit des Menschen > Verkehrssicherungsmaßnahmen > Prozessionsspinnerbekämpfung andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

25 Ausnahmen nach 45 (7) BNatschG von den Verboten des 44 BNatschG Zulassung wenn: keine zumutbaren Alternativen > z.b. biologischer Pflanzenschutz vor chemischer Keule > unverhältnismäßiger Aufwand > je seltener eine Art desto mehr ist zumutbar und der Erhaltungszustand der Population sich nicht verschlechtert > auf biogeografischer Ebene ( lokale Population) und nicht bereits ein schlechter Erhaltungszustand vorliegt (dann nur noch unter ungewöhnlichen Umständen )

26 Hinweise zur Waldbewirtschaftung im Leitfaden zu Art. 12 ff FFH-RL Forstwirtschaft leistet positiven Beitrag zur Schaffung und Erhaltung von Artenhabitaten, die strengen Schutzvorschriften (Art. 12 FFH-RL) sind dennoch einzuhalten. Die zufällige Störung oder Tötung von Individuen oder Beschädigung von Fortpflanzungsstätten der Arten wird akzeptiert, wenn die Erhaltung der Populationen durch präventive Maßnahmen sicher gestellt wird (laufende Tätigkeiten sollten so gesteuert werden, dass Konflikte mit Artenschutzbestimmungen von vornherein vermieden werden). Folgerung: Werden die maßgeblichen Habitate (Alt- und Totholz, Habitatbäume) dauerhaft gesichert, erfüllen Störungen durch die Waldbewirtschaftung i.d.r. nicht den Verbotstatbestand (Ausnahmen möglich z.b. bei lärmempfindlichen Arten wie Schwarzstorch!). Rechtssicherheit und die Vermeidung von Anordnungen können am besten durch ein vorsorgendes Konzept erreicht werden. Beispiel der KOM zum Alpenbock: Die Erhaltung eines Netzes von für den Käfer nützlichen Bauminseln ist Voraussetzung und anerkanntes Instrument, um den Erhaltungszustand der Art zu sichern. Folgerung: Die Kommission empfiehlt, den günstigen Erhaltungszustand durch vorsorgende Maßnahmen (Schutzkonzepte) zu sichern.

27 4. Hinweise für die Umsetzung Grundsätzlich: Die Berücksichtigung von Artenschutzbelangen im Rahmen der betrieblichen Planung setzt voraus: Kenntnis über Artvorkommen und der Habitatansprüche ( Welche Art ist wo und hat welche Habitatansprüche? ) Kenntnis der Rechtsmaterie (Welchen Schutzstatus hat die Art? Ordnungsgemäße Forstwirtschaft oder Projekt? Verfahren? Forsteinrichtung als Managementplan?) Identifizierung von geeigneten Maßnahmen, die den Erhalt der lokalen Population gewährleisten: Alt- und Totholzkonzept bzw. spezielle artbezogene Maßnahmen. Dokumentation

28 4. Hinweise für die Umsetzung Betroffenheit: Zuständig für die Berücksichtigung von Artenschutzbelangen ist immer der Landnutzer bzw. Bewirtschafter. Betroffen sind bei Artenschutzbelangen bei normaler Bewirtschaftung einschließlich Jahresplanung: UFB / Waldbewirtschafter außerordentlichen Maßnahmen (z.b. Wegebau, Pestizideinsatz, ): UFB / Waldbewirtschafter Einbeziehung UNB Forsteinrichter: Forsteinrichter in Absprache UFB, UNB (ggfs. FVA, LUBW)

29 4. Hinweise für die Umsetzung Hinweise für die Praxis: - vor Maßnahmen klären und dokumentieren: > wo? (innerhalb/außerhalb N2000-Gebiet) > was? gute fachliche Praxis? > Hinweise auf geschützte Arten > Verschlechterung der lokalen Population? > mögliche Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen - Dokumentation der Entscheidungsfindung - Kenntnisstand bei Arten und Rechtsgrundlagen aktualisieren - Unterlagen nutzen - enger Kontakt zur UNB (Wissen nutzen, Abstimmung grundsätzlicher Verfahrensabläufe und in Einzelfällen) - ggf. Kontakt zu nichtamtl. Naturschutz - im Zweifel Einzelfallbeurteilung

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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