Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV
|
|
- Elvira Grosser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV 3. Ökologisches Kolloquium Artenschutz in der Praxis Erfahrungen mit Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng geschützten Arten
2 Gliederung Ausgangslage Grundlagen Allgemeiner Artenschutz Besonderer Artenschutz Invasive Arten Foto: WSA Brandenburg 2
3 Ausgangslage Die WSV verwaltet die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege hoheitlich. Dazu gehören Unterhaltungsmaßnahmen nach 7 und 8 WaStrG sowie Ausbaumaßnahmen nach 12 WaStrG. Die WSV ist weiter als Eigentümerin zur wasserwirtschaftlichen Verwaltung verpflichtet. 3 Foto: Barbara Schäfer
4 Ausgangslage Bundeswasserstraßen sind nicht nur Verkehrswege, sondern als Gewässer auch Lebensraum für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten. Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen Nutzungsinteressen und ökologischen Interessen u. a. dem Artenschutz. Foto: Barbara Schäfer 4
5 Grundlagen Internationale Abkommen Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung) unterzeichnet am 2. Februar 1971 Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen CITES) - unterzeichnet am 3. März 1973 Bonner Konvention (Übereinkommen zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten) unterzeichnet am 23. Juni 1979 Übereinkommen über die biologische Vielfalt unterzeichnet am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro 5
6 Grundlagen Europäisches Recht Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen RL 2009/147/EG (früher RL 79/409/EWG) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 6
7 Grundlagen Nationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), Kapitel 5 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) 7
8 Allgemeiner Artenschutz 39 BNatSchG Allgemeine Verbote zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Verboten ist mutwillig oder ohne vernünftigen Grund die Störung, das Fangen und Töten von wildlebenden Tieren die Entnahme und Nutzung von wildlebenden Pflanzen und das Niederschlagen ihrer Bestände die Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensstätten wild lebender Tiere Verboten ist, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der RL 92/43/EWG genannten Arten aus der Natur zu entnehmen. 8
9 Allgemeiner Artenschutz - 39 BNatSchG Für die WSV relevante Konkretisierungen in 39 Abs. 5 BNatSchG: Der Zeitraum, in dem Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht geschnitten werden dürfen, wird auf den 1. März bis zum 30. September festgesetzt. Der gleiche Zeitraum gilt für das Schneiden von Röhricht; Röhricht darf auch außerhalb der Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. Es ist verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. 9
10 Allgemeiner Artenschutz - 39 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des 39 Abs. 5 BNatSchG (außer: Verbot Grabenfräsen einzusetzen) gelten für: 1. behördlich angeordnete Maßnahmen 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährung der Verkehrssicherheit dienen. 3. nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe 4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs entfernt werden muss. 10
11 Besonderer Artenschutz Geschützte Arten Schutzgegenstand sind besonders und streng geschützte Arten. Gesetzliche Definitionen für diese Schutzkategorien finden sich in 7 Abs. 2 Nr. 10 bis 14 BNatSchG (Arten von gemeinschaftlichem Interesse prioritäre Arten europäische Vogelarten besonders geschützte Arten streng geschützte Arten). Verwiesen wird auf die Anhänge der FFH-Richtlinie, der Bundesartenschutzverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. 11
12 Besonderer Artenschutz Geschützte Arten Besonders geschützte Arten sind: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL 92/43/EWG) Europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-Mitgliedstaaten heimisch sind (Art. 1 VSchRL) Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu 1 BundesartenschutzVO Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der EG- Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Verordnung (EG) Nr. 338/97) 12
13 Besonderer Artenschutz Geschützte Arten Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die zusätzliche Schutzbestimmungen gelten: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-RL (RL 92/43/EWG) Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu 1 BundesartenschutzVO Tier- und Pflanzenarten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 13
14 Besonderer Artenschutz Geschützte Arten gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten EG- Verordnung Anhang A BArtSchV Anlage 1, Spalte 3 Anhang IV FFH- Richtlinie Vogelschutz Richtlinie EG- Verordnung Anhang B BArtSchV Anlage 1, Spalte 2 streng geschützte Arten besonders geschützte Arten Quelle: Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen BMVBS, 2009, S
15 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG Die Artenschutzregelungen gelten ubiquitär, d. h. überall, unabhängig von Schutzgebieten. Zugriffsverbote, Besitzverbote und Vermarktungsverbote Ausnahmeregelung zugunsten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Ausnahmeregelung für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe Ausnahmeregelung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen 15
16 Besonderer Artenschutz - 44 BNatSchG Die sog. Zugriffsverbote ( 44 Abs. 1 BNatSchG) betreffen die WSV, während Besitz- und Vermarktungsverbote nicht einschlägig sind. Die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG gelten für besonders geschützte Tierarten (Nr. 1 und Nr. 3), streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten (Nr. 2) sowie für besonders geschützte Pflanzenarten (Nr. 4). 16
17 Besonderer Artenschutz Zugriffsverbote 44 Abs. 1 BNatSchG Es ist verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
18 Besonderer Artenschutz Ausnahmen für zulässige Eingriffe 44 Abs. 5 BNatSchG Für in Anhang IV a der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt bei mit einem zulässigen Eingriff verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen kein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor, soweit die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind (Urteil des BVerwG vom A 12/10 beachten). Entsprechendes gilt für Standorte wild lebender Pflanzen in Anhang IV Buchstabe b der RL 92/43/EWG. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor. 18
19 Besonderer Artenschutz Ausnahmen für zulässige Eingriffe 44 Abs. 5 BNatSchG Die genannten Tatbestände sind bei der Zulassung des Vorhabens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sorgfältig zu prüfen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. 19
20 Besonderer Artenschutz Urteil des BVerwG vom (9 A 12/10) Die Ausnahmeregelung des 44 Abs. 5 BNatSchG ist soweit auch eine Ausnahme von Tötungsverbot des 44 Abs. 1 BNatSchG getroffen wird nicht mit dem in Art. 12 Abs. 1 FFH-RL enthaltenen Tötungsverbot vereinbar. Die FFH-RL verbietet ohne weitere Einschränkung jedes absichtliche Töten einzelner Individuen der in Anhang IV a genannten Tierarten. Absicht in diesem Sinne liegt vor, wenn die Tötung gewollt ist oder in Kauf genommen wird. Der funktionsbezogene Ansatz ist damit nicht vereinbar. 20
21 Besonderer Artenschutz 44 Abs. 5 BNatSchG Folgerungen für die WSV Die Freistellungsklausel ist nur bei nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft anwendbar. Liegt kein Eingriff vor wie z. B. in der Regel bei Unterhaltungsmaßnahmen oder kann die Tötung einzelner nach Anhang IV a der FFH-RL geschützter Tiere nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 45 BNatSchG vorliegen. 21
22 22
23 Besonderer Artenschutz 44 Abs. 6 BNatSchG Ausnahmen für Umweltprüfungen Alle gesetzlich geforderten Umweltprüfungen werden von den Zugriffs- und Besitzverboten freigestellt. Dies gilt nicht nur für Untersuchungen im Vorfeld von Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, sondern auch für FFH- Verträglichkeitsprüfungen. Voraussetzung ist, dass die Untersuchungen von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung vorgenommen werden. Die Untersuchungen sollen auf das zur Erreichung des Untersuchungsziels erforderliche Maß beschränkt bleiben. Die Zahl der getöteten oder verletzten Tiere der in Anhang IV a der FFH-RL genannten Arten ist jährlich zu melden. 23
24 Besonderer Artenschutz 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG behördliche zugelassene Ausnahmen Von den Verboten des 44 können im Einzelfall weitere Ausnahmen zugelassen werden: aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Hier reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus. Es müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Art. 16 Abs. 3 der RL 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der RL 2009/147/EG sind zu beachten. 24
25 Besonderer Artenschutz 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG behördliche zugelassene Ausnahmen Im Rahmen der Alternativenprüfung ist in erster Linie zu prüfen, ob Vermeidungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden können. Es kommt nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Planungsgebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. 25
26 Besonderer Artenschutz 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG behördliche zugelassene Ausnahmen Zu den weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gehört insbesondere, dass die betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw. keine Verschlechterung eines ungünstigen Erhaltungszustands und keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eintritt. 26
27 Besonderer Artenschutz 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG behördliche zugelassene Ausnahmen Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in Ausgleichshabitate: Das BVerwG lässt ausdrücklich offen, ob Maßnahmen wie das Einsammeln und Verbringen von geschützten Tieren in Ausgleichshabitate gegen das in 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Fangverbot verstoßen können. Da das Absammeln und Umsiedeln im Regelfall eine Vermeidungsmaßnahme sein wird, die ihrerseits das Ergebnis einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dürfte eine eigene artenschutzrechtliche Prüfung für diese Maßnahmen oftmals entbehrlich sein. 27
28 Befreiungen 67 BNatSchG Von den Schutzvorschriften des 39 BNatSchG (allgemeiner Artenschutz) kann Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Von den Verboten des 44 BNatSchG (besonderer Artenschutz) kann Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenstimmungen versehen werden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung zu Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld sind entsprechend anzuwenden. 28
29 Invasive Arten 40 BNatSchG Vorschriften über nicht heimische, gebietsfremde und invasive Arten. Ziel ist es, einer Gefährdung von Ökosystemen durch solche Arten entgegen zu wirken. Die Ausbreitung soll durch Beobachtungs- und Beseitigungspflichten in erster Linie verhindert, mit Sofortmaßnahmen abgewehrt und schließlich zumindest eingedämmt werden. Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden. Die Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Pflanzen und Tiere kann angeordnet werden. 29
30 Invasive Arten 40 BNatSchG Eine solche Beseitigungsanordnung kann sowohl gegen denjenigen, der Pflanzen oder Tiere ungenehmigt ausgebracht hat (Verhaltensstörer) als auch gegen den betroffenen Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verfügt werden. Sie kann somit auch die WSV als (privaten) Grundstückseigentümer treffen. 30
31 Zusammenfassung und Ausblick Das komplexe Artenschutzrecht hat erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltung und den Ausbau von Bundeswasserstraßen. Es ist jeweils sorgfältig zu prüfen, ob und welche Arten im Vorhabensbereich vorkommen und ob die geplante Maßnahme gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt. Foto: Barbara Schäfer 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Barbara Schäfer Referat WS15 Recht der Bundeswasserstraßen, Liegenschafts- und Vergabewesen (VOB, Grundsätze) Robert-Schuman-Platz 1 D Bonn
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrPraxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude
Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,
MehrLeitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen
Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen Mailin Eberle Referat U1 Ökologische Grundsatzfragen, Umweltschutz Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz
MehrHöhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts
Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und
MehrRechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung
Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Dr. Bernd-Jürgen Seitz Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere
MehrÜberschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt
Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet
MehrArtenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach
Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas
Mehraufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den
ro 061352 01.04.2015 Stadt Ebersbach Erschließung Sulpacher Straße aufgestellt: Weilheim a.d. Teck, den 01.04.2015 SI Beratende Ingenieure GmbH+Co.KG Bahnhofstraße 4 73235 Weilheim a.d. Teck Seite 1 von
MehrNeubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen. Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29.
Neubau der B 34 Ortsumfahrung Wyhlen Abstimmung des Artenschutzgutachtens Vorstellung des Maßnahmenkonzeptes Freitag, 29. April 2016 Ablauf der Veranstaltung 1. Begrüßung (5 min) 2. Vorstellung der Teilnehmer
MehrNaturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks
Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I Offshore-Windkraftanlagen in
MehrBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
7 W..A. R. - Inv.-Nr. D Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ÖA Kommentar Dr. Erich Gassner Rechtsanwalt in München Ministerialrat a. D. Annette Schmidt-Räntsch Regierungsdirektorin im Bundesministerium
MehrSITUATION. Einige Daten und Grafiken
SITUATION Einige Daten und Grafiken Rote Liste gefährdeter Tiere Rote Listen im europäischen Vergleich (Säugetiere) Rote Liste gefährdeter Tiere Aktuelle Gefährdungssituation Rote Listen gefährdeter Pflanzen
MehrArtenschutz vers. Gehölzpflege?
Artenschutz vers. Gehölzpflege? - Ein Jahr neues Bundesnaturschutzgesetz - Frühjahrstagung der Beratungskräfte des Obst- und Gartenbaus Horb am Neckar am 3. Mai 2011 1. Das Problem Neues Bundesnaturschutzgesetz
MehrLändliche Neuordnung und Naturschutz. Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG
Ländliche Neuordnung und Naturschutz Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG Gesetzliche Grundlagen des Naturschutzes Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
MehrWelche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen
Welche Fledermausarten gelten aus welchen Gründen als windkraftsensibel? Reiner Diemel, Regierungspräsidium Gießen Faktencheck Windenergie Windkraftsensible Fledermausarten Darmstadt 13.10.2015 Konfliktfeld
MehrStadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung Mai 2015 Stadt Jüterbog B-Plan Nr. 038 Wohngebiet Fuchsberge/Weinberge Artenschutzrechtliche Beurteilung
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrErgänzungsblatt zur Aktualisierung des Leitfadens zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen
Ergänzungsblatt zur Aktualisierung des Leitfadens zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen - insbesondere Berücksichtigung der am 01.03.2010 in Kraft getretenen
MehrRechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe
Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)
MehrArtenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz
Artenschutz-Gutachten Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Dr. Susanne Salinger Meierottostraße 5 10719 Berlin 19.12.2012 1 Inhalt Bauvorhaben
MehrRegiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt
Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt Frank Barsch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Präsentation bei NUA-Veranstaltung
MehrErgänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg
Potenzialabschätzung Artenschutz Ergänzungssatzung Sandackerstraße, Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Jettenburg 12. November 2014 Auftraggeber: Künster Architektur + Stadtplanung Bismarckstrasse 25 72764
MehrHubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg Strenger Artenschutz
Hubert Laufer Büro für Landschaftsökologie LAUFER Offenburg laufer@bfl-laufer.de Strenger Artenschutz EuropaPark - Wasserpark strenger Artenschutz Inhaltsverzeichnis Einleitung Biotoptypen Relevanzbeurteilung
MehrDas Artenschutzrecht am Beispiel von Baumschnittmaßnahmen
Das Artenschutzrecht am Beispiel von Baumschnittmaßnahmen Im Zusammenhang mit diversen Baum- und anderen Gehölzschnittmaßnahmen muss stets ein Blick auf das mittlerweile insgesamt bundesrechtlich geregelte
Mehr2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen
2015 Im Auftrag von Köhler & Meinzer ohg Wohnungsunternehmen Junkersring 76344 Eggenstein-Leopoldshafen B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen Abschätzung der
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994
3-6-07 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 04. Juni
MehrRechtliche Vorgaben für den Artenschutz des Luchses
Rechtliche Vorgaben für den Artenschutz des Luchses 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Vorgaben für den Artenschutz des Luchses Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. April 2016 Fachbereich:
MehrBedroht und Bedrohung
Bedroht und Bedrohung Kommunikation im Artenschutz am Beispiel des Feldhamsters Peer Cyriacks Deutsche Wildtier Stiftung Inhalt Feldhamster-Projekte der DeWiSt Feldhamster und Artenschutz in den Medien
MehrBaggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen
Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen 6. Rostocker Baggergutseminar 2010 Barbara Schäfer, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat WS 15 - Recht der Bundeswasserstraßen
MehrAbbruch, Gebäudesanierung und Solarenergieanlagen. Baumaßnahmen und Artenschutz im Einklang.
Abbruch, Gebäudesanierung und Solarenergieanlagen Baumaßnahmen und Artenschutz im Einklang www.ingolstadt.de Inhalt Vorwort 4 1. Aspekte des Artenschutzrechts 5 1.1 Überblick der rechtlichen Situation
MehrLändliche Entwicklung in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ländliche Entwicklung in Bayern Artenschutz Vollzugshinweise www.landentwicklung.bayern.de Ländliche Entwicklung in Bayern Inhalt
MehrVerordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung AAV) Vom 3. Juni 2008 Quelle: Bayerisches
MehrVerordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)
Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrBaumschnitt vs. Baumschutz?
Baumschnitt vs. Baumschutz? Baumarbeiten im Spannungsfeld zwischen Gesetzen und Verordnungen Übersicht Grundlagen des Baumschutzes durch Gesetze und Verordnungen mit Gültigkeit für das Bundesland Bremen
MehrSpannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze
Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung Problemstellung
MehrWindenergie Spannungsfeld Arten- und Klimaschutz
Windenergie Spannungsfeld Arten- und Klimaschutz Referentin: Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing. Claudia Bredemann Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges, Essen Gliederung - Problemstellung - rechtliche
MehrNSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9.
NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. November 2013 Was ist eigentlich was? 1. Naturschutzgebiet 2. Nationalpark
MehrGemeinde Fridolfing. Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden
Landkreis Traunstein Ortsabrundungssatzung Untergeisenfelden Erweiterung für das Grundstück FlNr. 1926 (T) Begründung Dipl.-Ing. Andreas Jurina, Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Peter Rubeck, Landschaftsarchitekt
MehrEuropas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000
Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung
MehrDie Umsetzung von Natura 2000 in Rheinland- Pfalz
Die Umsetzung von Natura 2000 in Rheinland- Pfalz Mitgliederversammlung des Waldbesitzerverbandes am 10.12.2012 in Boppard Folie 1 Die Grundlagen Natura 2000 UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt
MehrVerbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren
Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND
MehrErlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 Schutzgebietssystem Natura 2000 Natura 2000- Gebietsausweisung
MehrAbkürzungen...XV. Erster Teil: Artenschutz aus rechtlicher Perspektive... 5
Inhaltsverzeichnis Abkürzungen...XV Einführung... 1 A. Artenschwund und seine Ursachen... 1 B. Artenschutz in staatlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren... 2 C. Praktische Probleme im Umgang mit dem
MehrNatura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich
Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Karl Hiesberger Inhalt Rechtliche Umsetzung NVP-Verfahren Managementpläne Schutzgebietsbetreuung EuGH-Verfahren 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des
MehrAUSARBEITUNG. Informationen zu Haltung und Handel gefährlicher Tiere. Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 24. März 2005
AUSARBEITUNG Thema: Informationen zu Haltung und Handel gefährlicher Tiere Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 24. März 2005 Reg.-Nr.: WF III G - 086/05 Ausarbeitungen
MehrVerordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)
Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) Vom 17. September 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt
MehrEuropäische Naturschutzbestimmungen in der Planungs- und Genehmigungspraxis Zusammenfassung
P. Schütz Europäische Naturschutzbestimmungen in der Planungs- und Genehmigungspraxis Zusammenfassung Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biodiversitätsstrategie, Artenschutz, Natura 2000,
MehrAlt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept)
Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept) Naturschutzrechtlicher Rahmen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Abteilung Waldwirtschaft und Naturschutz Mustervortrag für die Multiplikatoren 2009 Übersicht
MehrVorschriften Artenschutz
Vorschriften Artenschutz Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Stand: 07.10.2014 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (1) Es ist verboten, Verbotsvorschriften 1. wild lebenden Tieren
MehrWindkraft und Artenschutz
RAin U. Philipp-Gerlach Stuttgart 23.06.2012 Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de Artenschutz und Windkraft Sind die sog. Zugriffsverbote gem. 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Errichtung einer
MehrNaturschutzgesetz Baden-Württemberg
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Bearbeitet von Dietwalt Rohlf, Wolfgang Albers 1. Auflage 2007. Taschenbuch. XVI, 268 S. Paperback ISBN 978 3 17 019275
MehrEuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke -
EuGH 14.01.2016 C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer 60329 Frankfurt am Main * Niddastraße 74
Mehrauf die Fauna in Deutschland
2. BfN-Forschungskonferenz Biologische Vielfalt und Klimawandel Interner Teil 01.03.2010 M. Deweis Dr. Wolfgang Rabitsch Umweltbundesamt Auswirkungen des rezenten Klimawandels auf die Fauna in Deutschland
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7373 15. 09. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
MehrGehölzpflege an Straßen und Gewässern. Ökologische Bedeutung von Gehölzstrukturen. Rechtliche Rahmenbedingungen für Unterhaltungsmaßnahmen
Ökologische Bedeutung von Gehölzstrukturen Rechtliche Rahmenbedingungen für Unterhaltungsmaßnahmen Gehölzstrukturen sind von großer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz - Avifauna (Brutplätze,
MehrVogelschutz-Maßnahmenplan (VMP) für das EU-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht. Michael Jöbges Peter Herkenrath. 1. Runder Tisch
Vogelschutz-Maßnahmenplan (VMP) für das EU-Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht Michael Jöbges Peter Herkenrath 1. Runder Tisch 20.10.2015 Netz der EU-Vogelschutzgebiete (VSG) als Teil des NATURA 2000-Netzes
MehrHalbzeitbewertung von PROFIL. Teil II Kapitel 14. Beihilfe für nichtproduktive Investitionen (ELER-Code 216)
Halbzeitbewertung von PROFIL Teil II Kapitel 14 Beihilfe für nichtproduktive Investitionen (ELER-Code 216) Autor: Manfred Bathke Braunschweig, Dezember 2010 Teil II - Kapitel 14 Beihilfe für nichtproduktive
MehrArten- und naturschutzfachliche Bewertungskriterien für Potenzialflächen Wind (Ampelbeurteilung)
Umwelt- und Planungsamt Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg Ihre Ansprechpartnerin: Hildegard Röckener Zimmer: Telefon: 05482/70-0 Durchwahl: 05482/70-3317 Telefax: 05482/70-13317 E-Mail: hildegard.roeckener@kreis-steinfurt.de
MehrGebietsschutz in Österreich Was leisten Schutzgebiete? Peter Zulka
Was leisten Schutzgebiete zur Erhaltung der biologischen Vielfalt? Fachtagung Dynamik des Bewahrens Gebietsschutz in Österreich 2. Juli 2004 Schloss Laxenburg, Umweltbundesamt Artenschutz auf verschiedenen
MehrBaumschutzsatzung. Vorbemerkung
Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes
MehrDie Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
WWF Deutschland Rebstöcker Straße 55 60326 Frankfurt a. M. Tel.: 0 69/7 91 44-0 Durchwahl -180, -183-212, Fax: 069/617221 Info@wwf.de www.wwf.de www.traffic.org Hintergrundinformation Dezember 2006 Die
MehrVerordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:
Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) vom 05.10.2000 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrBaumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)
Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.
MehrVorhaben. Auftraggeber: Stadtbauamt Süßen Heidenheimer Straße Süßen
Vorhaben Stadt Süßen Änderung Bebauungsplan Geigen- und Hummelwiesen, Süßen Änderung Baulinienplan für das Flst. 3095/1 Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (Habitatpotenzialanalyse) nach 44 und 45 BNatSchG
MehrDer Biber in Deutschland: Schutz, Konflikte, Management 25 Jahre Biber in Hessen Künzell, 11. September 2011
Der Biber in Deutschland: Schutz, Konflikte, Management 25 Jahre Biber in Hessen Künzell, 11. September 2011 Gerhard Schwab, M. Sc. BN-Bibermanager Südbayern Biber in Deutschland diese Zeit ist zum Glück
MehrBiodiversität und Unternehmen
1.Treffen Kontaktnetzwerk Unternehmen Biologische Vielfalt 2020 Dipl. - Ing. Peter Smeets Landschaftsarchitekt, BDLA Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt 02235 / 685.359-0 kontakt@la-smeets.de Februar 2014 2
MehrPraktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Ulrich Staiger Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht Veranstaltung der Hessischen Vereinigung für Naturschutz
MehrArtenschutzprüfung bei Bau- und/oder Abbruchvorhaben
Artenschutzprüfung bei Bau- und/oder Abbruchvorhaben Sie planen eine Bau- oder Abbruchmaßnahme im Innen- oder Außenbereich? Dann müssen die Gesetze zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten beachtet
MehrFlächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Schleswig-Holstein
Flächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Dipl. Ing. agr. Sönke Beckmann Sönke Beckmann 1 Ziele des europäischen Naturschutzes Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Erhaltung der natürlichen
MehrArtenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2) zum geplanten Abbruch des Hauses Theodor-Heuß-Ring 16, Bocholt
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 2) zum geplanten Abbruch des Hauses Theodor-Heuß-Ring 16, 46397 Bocholt Auftraggeber: Schmeing Bau GmbH z. Hd. Josef Schmölzl Telingskamp 10 46395 Bocholt Bearbeitet
MehrAktuelle Rechtslage zum Baumschutz in Deutschland Jan Mittelstein, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in Deutschland Jan Mittelstein, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Baumschutz in Hamburg: Green vs. Capital Freitag, 30. Oktober 2009 1 Einleitung Kein
MehrUntersuchung auf Vorkommen geschützter Arten nach 7 Abs. 2 BNatSchG. umweltplanung
Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung nach 44 BNatSchG hier: Vorprüfung, Stufe I der ASP zum Bebauungsplan Nr. 7/11 (631) Feithstraße / Knippschildstraße Untersuchung auf Vorkommen geschützter Arten nach
MehrNatur- und Gebietsschutzrecht in Polen
Carsten Bepler Natur- und Gebietsschutzrecht in Polen Stand und Entwicklung im Verlauf des Transformationsprozesses zum Mitgliedstaat der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung des europäischen
MehrVorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz
Vorhaben Windkraft und Natur- / Artenschutz - Wie passt das? - 23.05.2012 WINDSTROM BEI UNS 1 Warum diese Vorschriften und deren Entwicklung? Ziel: Erhaltung der biologischen Vielfalt Auswirkungen auf
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in
MehrBEBAUUNGSPLAN NR. 140 A UNTER DER HOHEMARK FRANKFURT INTERNATIONAL SCHOOL NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFS- / AUSGLEICHSBETRACHTUNG
OBERUSEL/TAUNUS BAUVORHABEN / PROJEKT BEBAUUNGSPLAN NR. 140 A UNTER DER HOHEMARK FRANKFURT INTERNATIONAL SCHOOL NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFS- / AUSGLEICHSBETRACHTUNG gem. Anlage 4 der Verordnung über
MehrLandschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli Was ist neu fär Rheinland-Pfalz?
Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli 2009 Was ist neu fär Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider Referat Eingriffe in Natur und Landschaft / Åkologisches
MehrVerordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr.
MehrS A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände
S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände - Baumschutzsatzung Aufgrund des 25 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
MehrDIE INTERNATIONALEN RAHMENBEDINGUNGEN DES BIODIVERSITÄTSRECHTS IN DER SCHWEIZ
18. November 2015 / 18 novembre 2015 DIE INTERNATIONALEN RAHMENBEDINGUNGEN DES BIODIVERSITÄTSRECHTS IN DER SCHWEIZ Prof. Astrid Epiney / Dr. Markus Kern Institut für Europarecht der Universität Freiburg
MehrG e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker
G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann
MehrVERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom
Seite 1 VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom 27.04.2007 Auf Grund 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz und 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz
MehrUmweltamt - Untere Landschaftsbehörde. Merkblatt. Artenschutz bei Neubau-, Umbau- und Abbruchvorhaben
Umweltamt - Untere Landschaftsbehörde Merkblatt Artenschutz bei Neubau-, Umbau- und Abbruchvorhaben Sie planen ein Bauprojekt? Dann müssen neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Gesetze zum Schutz
MehrVerordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)
24 Verordnung der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-) Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrAntrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung gemäß 6 bis 8 der Satzung über den Schutz des Gehölzbestandes in der Gemeinde Weyhe (Baumschutz-Satzung) (Allgemeiner) Baumfällantrag Die/Der Unterzeichnende
MehrBebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz -
B-Plan Nr. 49 der Stadt Gehrden Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz Seite 1 Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Gehrden Langes Feld, 3. Abschnitt - Zwischenbericht zum besonderen Artenschutz - 1 Anlass
MehrMerkblatt für Tierärzte (Stand )
Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot
MehrSchutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel)
Hinweise zum Artenschutz Schutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel) Wichtiger Hinweis: Für Vögel europäischer Arten, die unter das Jagdrecht fallen,
MehrRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92), geändert durch Richtlinie 97/62/EG
MehrArtenschutz und Erhaltung der Biodiversität
I. Einführung Schutz von Flora und Fauna und Erhaltung der biologischen Vielfalt sind Aufgaben, die zwar in engem Zusammenhang stehen, jedoch auf ganz unterschiedliche Weise geregelt wurden; zu denken
MehrWölfe in Österreich. Wolfspopulationen um Österreich
Wölfe in Österreich Georg Rauer, Bärenanwalt und Wolfsbeauftragter Research Insitute of Wildlife Ecology Department of Integrative Biology and Evolution Veterinärmedizinische Universität Wien University
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
MehrOffshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen
Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen Dr. Gero von Daniels / Dr. Maximilian Uibeleisen 30. Juni 2011 Naturschutz Herausforderung für Offshore-Windparks Überblick Geltendes Naturschutzrecht
MehrFür die Artenschutzprüfung relevante Schutzkategorien / Planungsrelevante Arten
Für die Artenschutzprüfung relevante Schutzkategorien / Planungsrelevante Arten 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz,
MehrVerordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) vom 30.09.2004 (BremGBl.S.477) in der seit dem 07.10.2004 geltenden Fassung 1 Schutzgegenstand (1) Bäume im Lande Bremen
MehrStadt Baden-Baden Vorhabenbezogener Bebauungsplan Laisenberg, 7. Änderung
Stadt Baden-Baden Vorhabenbezogener Bebauungsplan Laisenberg, 7. Änderung Bürgerinformationsabend am 01.03.2016 GERHARDT.stadtplaner.architekten VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN GERHARDT.stadtplaner.architekten
MehrSeminar Windkraftanlagen. Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes. Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen
Seminar Windkraftanlagen Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen dietrich.kratsch@rpt.bwl.de Windkraft und Naturschutzrecht Berührte Rechtsbereiche: Landschaftsplanung
MehrDefinition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens
Fachtagung Schöner Schaden! Biodiversitätsschäden in der Umwelthaftungsrichtlinie Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und
Mehr