Gehölzpflege an Straßen und Gewässern. Ökologische Bedeutung von Gehölzstrukturen. Rechtliche Rahmenbedingungen für Unterhaltungsmaßnahmen

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1 Ökologische Bedeutung von Gehölzstrukturen Rechtliche Rahmenbedingungen für Unterhaltungsmaßnahmen

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8 Gehölzstrukturen sind von großer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz - Avifauna (Brutplätze, Singwarten, Nahrungsbiotop etc.) - Insekten (Teillebensraum versch. Entwicklungsstadien) - Säuger (Rückzugsbiotop, Leitstruktur) - Reptilien und Amphibien (Teillebensraum, Schutzfunktion) - Fischfauna und Benthos (Strukturreichtum, Beschattung) Ressourcenschutz/Abiotik Kulturlandschaftliche Bedeutung, Landschaftsbild

9 Beispiele relevanter Tierarten a) Offenland Avifauna: Neuntöter, Raubwürger, Grasmücken, Nachtigall, Greife Säugetiere: Wiesel und Hase, Dachs, Fledermäuse Insekten: Käfer, Schmetterlinge, Schadinsekten und Nützlinge (wichtig für biol. Schädlingsbekämpfung!) Reptilien und Amphibien: Eidechsen, Frösche und Molche b) bachbegl. Gehölze Eisvogel, Fische (Totholz-Gumpen), Libellen, Benthosorganismen

10 Kriterien für die ökologische Qualität von Gehölzstrukturen Typus (Baum-/Strauchhecke, Ufergehölz, Einzelgehölz Dimension (Länge, Breite, Höhe) Aufbau (monostrukturiert, gestuft, Altersstruktur) Gehölzarten (Bedeutung für spez. Tierarten) Kontaktbiotope/Säume Dichte im Landschaftsraum (Biotopverbundfunktion)

11 Tierökologisch optimierte Gehölzstrukturen (Hecken) werden von wenigen Hauptgehölzarten dominiert weisen viele weitere Neben-Gehölzarten auf verfügen über viele Altersklassen, mit Scherpunkt bei 5-20 Jahren werden regelmäßig ökologisch gepflegt sollten bei hoher Flächendichte eher kürzer sein besitzen zusätzlich Krautsäume und ggfls. weitere Strukturen (Lesesteine, Böschungen, Hohlwegstrukturen)

12 Sonstige Bedeutung der Gehölzstrukturen Verringerung von Erosion durch Abschwemmen Verringerung der Winderosion Wetterschutz für das Vieh Schutz vor Stoffeinträgen in Gewässer Ufersicherung Verbesserung der Selbstreinigungskräfte Bedeutung für das Landschaftsbild

13 Die Anlage von Gehölzstrukturen erfolgt z.b. in der Flurbereinigung (Anreicherung und Kompensation) in der Landschaftsplanung (Umsetzung der Entwicklungsziele, Festsetzungen) in der Bauleitplanung (Kompensation, Eingrünung) in der Straßen- und Radwegeplanung (auch CEF!) in wasserwirtschaftlichen Planungen aufgrund von Eigeninitiativen (z.b. Burg Langendorf, Jagd) zur Umsetzung des Alleenprogrammes

14 Umsetzung der Verpflichtungen zur Schaffung eines Biotopverbundes gem. 21 BNatSchG (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" beitragen.

15 (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. (5) Unbeschadet des 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. (6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

16 Unterschutzstellung auf vier Ebenen Gesetzlicher Biotopschutz gem. BNatSchG/LG NW Schutz über Verordnungen bzw. LP-Festsetzungen Schutz von Landschaftselementen gem. LG NW Artenschutz gem. BNatSchG

17 Gesetzlicher Biotopschutz: 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten, 1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2.wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

18 Gesetzlicher Biotopschutz ( 39 BNatSchG) (5) Es ist verboten, 1.die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird, 2.Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

19 Gesetzlicher Biotopschutz ( 39 BNatSchG) (5) Es ist verboten, 3.Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden, 4.ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

20 Gesetzlicher Biotopschutz ( 39 BNatSchG) Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für 1. behördlich angeordnete Maßnahmen, 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, 3. nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, 4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

21 Gesetzlicher Biotopschutz ( 39 BNatSchG) es gilt aber zu beachten: Die v.g. Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz können (regelmäßig) durch weitergehende Regelungen anderer des BNatSchG eingeschränkt werden. Dies erfolgt z.b. durch Verbotsvorschriften in Landschaftsplänen (NSG, LSG u.a.), die regelmäßig im Schutzzweck den Erhalt und den Schutz von Gehölzen beinhalten. Dort gelten die LP-spezifischen Unberührtheitstatbestände. Artenschutzrechtliche Vorgaben gem. 44 ff BNatSchG

22 Schutz durch Landschaftsplan (NSG, LSG, GLB, ND, i.v. m. 25 ff BNatSchG) Beispiel: 26 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2.wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

23 Schutz durch Landschaftsplan (NSG, LSG, Glb, ND, i.v. m. 25 ff BNatSchG) Beispiel: 26 Landschaftsschutzgebiete 3.wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

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26 Gesetzlicher Biotopschutz für Anpflanzungen 47 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. (Flurbereinigung, Kompensationsmaßnahmen) Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen; 47a (Schutz von Alleen) bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung gemäß 19 bis 23 bedarf es nicht. (2) Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt.

27 Gesetzlicher Artenschutz 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2.wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

28 Strategische Überlegungen Unterhaltungsmaßnahmen können und sollen auf das notwendige Maß reduziert werden Entschädigungen oder der Ankauf von Uferrandstreifen können ggfls. Günstiger sein als die fortlaufende Unterhaltung (Beispiel Ahr, Swist, Erft) Intensivere abschnittsweise Eingriffe reduzieren den Unterhaltungsaufwand und können zur Verjüngung und damit ökologischen Verbesserung beitragen Die Einziehung nicht mehr benötigter Wege, die ohnehin bereits in die angrenzende Nutzung integriert wurden, kann den Umfang der zu unterhaltenden Wege reduzieren (s. Beispiel-Bild). Vorhandene Gehölze sind dabei weiterhin über das LG und den LP geschützt.

29 abschließende Hinweise, bitte für die Zukunft beachten!! Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sind der unteren Landschaftsbehörde grundsätzlich rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen. Die Unterlagen sollten aussagekräftig sein (Art und Umfang sowie Lage der Maßnahme) Die ULB prüft, ob die Maßnahme ohne weitere Beteiligung des Landschaftsbeirates oder der Naturschutzverbände durchgeführt werden kann. Kritische Fälle können dann in Ortterminen besprochen werden. Im Regelfall werden seitens der ULB Auflagen formuliert. Die v.g. Regeln gelten prinzipiell auch für Rückschnitte an Straßen, sofern Rückschnitte in größerem Umfang oder an Bäumen und Alleen vorgenommen werden sollen. Ansonsten sind die im Merkblatt Grünpflege enthaltenen Vorgaben einzuhalten (s. Vortrag Hr. Bungart)!

30 Anlage von Uferrandstreifen an der Ahr bei Ahrhütte Gehölzpflege an Straßen und Gewässern

31 Entwicklung von Uferrandstreifen am Schafbach, Gemeinde Blankenheim

32 Nicht mehr benötigte Wegeparzelle mit Gehölzbewuchs

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