Ländliche Neuordnung und Naturschutz. Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG

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1 Ländliche Neuordnung und Naturschutz Berücksichtigung von ökologischen Belangen im Rahmen von Verfahren nach dem FlurbG

2 Gesetzliche Grundlagen des Naturschutzes Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, das zum 1. März 2010 in Kraft getreten ist Gesetz zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (SächsNatSchG), das am 15. Mai 2013 vom Landtag beschlossen worden ist und demnächst nach Verkündung im SächsGVBl in Kraft treten wird Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

3 Berücksichtigung von ökologischen Belangen insbesondere im Rahmen von Planfeststellungsund Plangenehmigungsverfahren gemäß FlurbG 1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, SächsUVPG) 2. Eingriffsregelung nach 14 ff BNatSchG, 9-12 SächsNatSchG (neu) 3. Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von NATURA 2000 gemäß 34 BNatSchG i.v.m. Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 FFH-RL, 23 SächsNatSchG (neu) 4. Spezielle Artenschutzprüfung (besonderer Artenschutz) gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 5. Allgemeiner Artenschutz gemäß 39 BNatSchG 6. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG, 21 SächsNatSchG (neu) 7. Schutzgebietsverordnungen und -satzungen (NSG, LSG, ND, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturpark, Baumschutzsatzung) Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

4 UVP, Eingriffsregelung, FFH-VP und artenschutzrechtliche Prüfung im Vergleich UVP Eingriffsregelung FFH-VP Artenschutzprüfung Ziele wirksame Umweltvorsorge durch umfassende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Status- Quo-Erhalt Unterlassen oder Kompensation von Beeinträchtigungen Wahrung des europäischen ökologischen Schutzgebietssystems Natura 2000 Schutz der besonders und streng geschützten Arten (auch außerhalb der FFH-/SPA-Gebiete) Schutz güter Umwelt als ganzheitliches System (Mensch, Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kulturund Sachgüter sowie Wechselwirkungen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (incl. Boden, Wasser, Luft, Klima), Landschaftsbild bzw. Vielfalt, Eigenart u. Schönheit von Natur u. Landschaft Natura 2000 Gebiete (Europäische Vogelschutzund FFH- Gebiete) Besonders und streng geschützte Arten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

5 UVP, Eingriffsregelung, FFH-VP und artenschutzrechtliche Prüfung im Vergleich UVP Eingriffsregelung FFH-VP Artenschutzprüfung Anknüpfungs punkt Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ( 3 c UVPG) bzw. Kennzeichnung als generell UVPpflichtiges Vorhaben Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwassers, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hervorrufen kann Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen und zwar einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Möglichkeit der Tötung besonders geschützter Arten bzw. der Störung von streng geschützten Arten oder der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte besonders geschützter Arten bzw. der verbotenen Entnahme von besonders geschützten Pflanzenarten Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

6 UVP, Eingriffsregelung, FFH-VP und artenschutzrechtliche Prüfung im Vergleich UVP Eingriffsregelung FFH-VP Artenschutzprüfung Bewertungsmaßstab gemäß der Vorgaben der einzelnen Umweltfachgesetze nach Maßgabe des Naturschutzgesetzes einzelfallbezogen/ nach den landschaftlichen Gegebenheiten zu entwickeln Erhaltungsziele des betroffenen Natura Gebietes: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Tötungsverbot besonders geschützter Arten signifikant erhöht, bei streng geschützten Arten Störungsverbot auf lokale Population wirksam, Fortpflanzung und Ruhestätte besonders geschützter Arten zerstört, verbotene Entnahme von besonders geschützten Pflanzenarten Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

7 UVP, Eingriffsregelung, FFH-VP und artenschutzrechtliche Prüfung im Vergleich UVP FFH-VP Eingriffsregelung Artenschutzprüfung Erhebliche Beeinträchtigung das UVPG enthält keine Angaben zur Erheblichkeit die Bewertung erfolgt nach Maßgabe der Fachgesetze die Erheblichkeitsschwelle ergibt sich aus den o.g. Bewertungsmaßstäben; jede erhebliche Beeinträchtigung löst eine Kompensationspflicht aus die Erheblichkeitsschwelle ergibt sich aus den o.g. Bewertungsmaßstäben; kann das Projekt bzw. der Plan zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils führen, ist das Projekt/der Plan unverträglich und damit unzulässig. Eine Zulassung ist dann allenfalls im Wege der Ausnahmeregeregelung möglich Tötung besonders geschützter Arten, Störung streng geschützter Arten, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte besonders geschützter Arten, Entnahme von besonders geschützten Pflanzenarten Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

8 UVP, Eingriffsregelung, FFH-VP und artenschutzrechtliche Prüfung im Vergleich Eingriffsregelung UVP FFH-VP Artenschutzprüfung Fachbeitrag Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) FFH- Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

9 Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung ( Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten. Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhalten, und neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln. Die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (FFH- Richtlinie, 92/43/EWG) ist seit dem 5. Juni 1992 in Kraft und liegt seit dem in konsolidierter Fassung vor. Ziel ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten. Sie bildet die Grundlage für den Aufbau des europäischen Schutzgebietssystems Natura Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

10 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 Rechtsgrundlagen BNatSchG i. V. m. Art 6 Abs. 3 und Art 7 FFH-RL, 23 SächsNatSchG (neu) Mehrstufiges Verfahren (hier für Projekte dargelegt) I. Vorprüfung/Erheblichkeitsabschätzung II. Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) gemäß 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 FFH-RL, 23 Abs. 1 SächsNatSchG (neu) III. Ausnahmeprüfung gemäß 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 FFH-RL, 23 Abs.1 SächsNatSchG (neu) Zuständig für die Prüfung nach 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG ist gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG (neu) die das Flurbereinigungsverfahren führende Behörde, die grundsätzlich im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entscheidet Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

11 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 I. Vorprüfung/Erheblichkeitsabschätzung Klärung, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist lediglich nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz; bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung aus Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

12 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 II. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die in der FFH-Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete bzw. die in der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete konkretisierten Erhaltungsziele, welche beinhalten: - die Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten - Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz- Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie: - biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. Den entscheidenden Bewertungsschritt im Rahmen der FFH-VP stellt die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dar. Die Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden, wobei als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind. Rechtlich kommt es darauf an, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht darauf, dass dies nachweislich so sein wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintretens erheblicher Beeinträchtigungen genügt, um zunächst die Unzulässigkeit eines Projekts oder Plans auszulösen Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

13 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 FFH-Ausnahmeprüfung III. Ausnahmeprüfung Führt ein Projekt bzw. ein Plan einzeln oder aber erst im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen, ist eine abweichende Zulassung im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfung nach 34 Abs. 3-5 BNatSchG nur möglich: 1. Wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentliches Interesses notwendig ( 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt bzw. Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind ( 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) sowie 3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000-Netzes erforderlichen Maßnahmen vorgesehen wurden (sog. Kohärenzsicherungsmaßnahmen gemäß 34 Abs. 5 BNatSchG). Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

14 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 FFH-Ausnahmeprüfung 4. Werden prioritäre Lebensräume und/oder Arten erheblich beeinträchtigt, können gemäß 34 Abs. 4 BNatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

15 Verträglichkeitsprüfung mit den Zielen von Natura 2000 nützliche Links: Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete Bundesamt für Naturschutz, Prüfung der FFH-Verträglichkeit Schumann/Haas, Berücksichtigung Artenschutz und Natura 2000 in der Flurbereinigung in Rheinland.- Pfalz, zfv 2011, Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes, Teil IV, FFH- Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeverfahren node.html? nnn=true Leitfaden Verträglichkeitsprüfung in der ländlichen Bodenordnung nach 34 BNatSchG - DLR Rheinland- Pfalz OpenDocument Jutta Cordes-Enge

16 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG Arbeitshilfen des LfULG für artenschutzrechtliche Bewertungen Leitfaden der EU-Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie (Februar 2007) m.pdf LANA-Empfehlungen zum Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen (2009) Papier_Rechtsbegriffe_Artenschutz.pdf BfN besonderer Artenschutz bei Eingriffen Umweltleitfaden des Eisenbahnbundesamtes Teil V. - Behandlung besonders und streng geschützter Arten U mwelt-leitfaden Teil 5,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/23_Umwelt-Leitfaden_Teil_5.pdf Mustertext Artenschutz Rheinland-Pfalz Regelwerke/binarywriterservlet?imgUid=49b40a07-f225-d231-b5b1-1d160a7fd727&uBasVariant= Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

17 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

18 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

19 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.. (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

20 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5, 45 Abs. 7 BNatSchG 45 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BNatSchG (Ausnahmen).. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

21 FFH-VP / Besonderer Artenschutz weiterführende Literatur und Rechtsprechung Louis, Hans Walter, 20 Jahre FFH-Richtlinie Teil 1 - Natura-2000, NuR 2012, Louis, Hans Walter, 20 Jahre FFH-Richtlinie Teil 2 Artenschutzrechtliche Regelungen, NuR 2012, Stüer, Bernhard, Europäischer Gebietsschutz / Rechtsprechungsübersicht , NuR 2010, BVerwG, Urteil vom A 12.10, Ortsumgehung Freiberg BVerwG, Urteil vom A 12.08, A 44 Querspange Bochum BVerwG, Urteil vom A 5/08, A 44 Hessisch-Lichtenau III BVerwG, Urteil vom A 14.07, Nordumfahrung Bad Oeynhausen BVerwG, Urteil vom A 3.06, A 44 Hessisch-Lichtenau II BVerwG, Urteil vom A 20/05, A 143 Westumfahrung Halle Mai 2013 Jutta Codes-Enge

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mai 2013 Jutta Cordes-Enge

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