Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

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1 Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

2 Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs. 5 BNatSchG) CEF Ausnahme ( 45 Abs. 7 BNatSchG) - FCS

3 44 Abs. 1 BNatSchG (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

4 44 Abs. 5 BNatSchG (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

5 45 Abs. 7 BNatSchG (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten.

6 Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Legalausnahme: 44 Abs. 5 BNatSchG) Ausschließlich national geschützte Arten: Artenschutz wird von Eingriffsregelung verdrängt ( 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG) Europäisch geschützte Arten und Verordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhaltung der Funktion im räumlichen Zusammenhang (CEF) Abzustellen ist auf die konkrete Funktion der verlorengehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätte (z.b. Sommer-/Winterquartier usw.) Räumlicher Zusammenhang: Exemplarbezug Zeitliche Dimension Aktive Maßnahmen nicht immer erforderlich; wenn Funktion durch bereits in der Natur vorhandene Strukturen gewahrt bleibt (z.b. ausreichende Zahl von Ersatzquartieren), genügt dies.

7 Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (Überblick) Überwiegendes öffentliches Interesse ( 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG) o Unabweisbarkeit des öffentlichen Interesses nicht erforderlich, es genügt, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist o Rohstoffgewinnung liegt im öffentlichen Interesse (BVerwG, HessVGH [für BBergG], OVG Koblenz [für WHG]) - fraglich kann allenfalls sein, ob das öffentliche Interesse an der Rohstoffgewinnung im Einzelfall das Artenschutzinteresse überwiegt o Liegt Schaffung von Raum für Natur im öffentlichen Interesse, wenn nur vorübergehend? Zumutbare Alternativen nicht gegeben ( 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG) Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht ( 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG) ggf. FCS-Maßnahmen

8 Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG Erhaltungszustand verschlechtert sich nicht o Begriff der Population(en) (hier: Populationen (Plural) lokale Population ist nicht maßgeblich o Der Verlust einzelner Exemplare oder Siedlungsräume oder eines lokalen Reviers ist nicht gleichbedeutend mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art (BVerwG) o Wenn Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert, verschlechtert sich meist auch der Erhaltungszustand der Populationen nicht o Bei bestehendem ungünstigen Erhaltungszustand: Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands wird nicht behindert o Ggf. FCS-Maßnahmen (favoruable conservation status) Wenn Maßnahme für Erhaltungszustand neutral, kann Ausnahme erteilt werden Vergleichsmaßstab?

9 Umgang mit nachträglich eingewanderten Arten Wohl h.m.: Nachträgliche artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich erhebliche Probleme für Rohstoffgewinnung Lösung 1: Vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme möglich? Lösung 2: Verhinderung der Ansiedlung von Arten verhindert die Verwirklichung von Verbotstatbeständen Nutzen für die Natur? a.a.: Gestattungs- und Tatbestandswirkung der erteilten Genehmigung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit Handhabbarkeit 48, 49 VwVfG als Steuerungsmöglichkeiten

10 Wanderbiotope und Rekultivierung Wanderbiotope während einer mehrjährigen Gewinnungsphase Gewinn für den Naturschutz Die abschließende Rekultivierung kann jedoch die letzte Biotopfläche für vorhandene Arten entwerten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände? Problemreduzierung durch gute Planung Ausnahme von Verboten für Rekultivierung? Dauerhafte Erhaltung Finanzierung?

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Karl-Theodor-Straße München

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