2015 Im Auftrag von B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen
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- Adolph Heidrich
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1 2015 Im Auftrag von Köhler & Meinzer ohg Wohnungsunternehmen Junkersring Eggenstein-Leopoldshafen B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Beck, Matthias (Dipl.-Biologe) Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße Karlsruhe
2 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Seite 1 1. Veranlassung B-Plan Ecke Haupt- und Luisenstraße 2. Teilabschnitt in Eggenstein-Leopoldshafen Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Auf dem Gelände der Bäckerei Griesinger und dem nördlich und nordwestlich anschließenden Areal ( Hötzel-Gelände ) soll ein B-Planverfahren nach 13a BauGB durchgeführt werden (s. Abb. 1). Hierzu ist im Laufe des Verfahrens eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach 44 (1) BNatSchG erforderlich. Um den Umfang der notwendigen Untersuchungen abschätzen zu können, sollte im Frühjahr 2014 bei einer Begehung das gesamte Gelände auf artenschutzrechtlich relevante Strukturen untersucht werden. Der Untersuchungsraum kann der Abb. 1 entnommen werden. Abb. 1 Lage des Untersuchungsgebietes im Süden von Eggenstein (Quelle: Google maps) Hötzel-Gelände Griesinger-Areal Am 01. März 2010 trat das novellierte BNatSchG in Kraft. Dadurch erhält das Artenschutzrecht mit der Einführung der sog. speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (im Folgenden abgekürzt mit sap), formuliert in 44 BNatSchG für streng und bestimmte besonders geschützte Arten, einen neuen Schwerpunkt. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG, die bei allen Vorhaben zu berücksichtigen sind, sind folgendermaßen gefasst: Bevollmächtigter: M. Beck Büro: Rankestr. 6, Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax.: 0721 / Beck-und-Partner-Karlsruhe@t-online.de Bankverbindung: Sparkasse Karlsruhe Konto BLZ
3 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Seite 2 Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Im Rahmen der sap sind grundsätzlich alle in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der folgenden zwei Gruppen zu berücksichtigen: die Arten des Anhangs IV der FFH-RL die europäischen Vogelarten entsprechend Artikel 1 VSchRL In einer Vorprüfung wird im Rahmen der projektspezifischen Abschichtung ermittelt, welche Arten im Wirkraum vorkommen können und welche Arten vermutlich auf Grund fehlender Einwirkungen gar nicht detailliert geprüft werden müssen. In einem nächsten Schritt sind dann in einem noch genauer zu definierenden Zeitraum vor Räumung des Geländes die im Folgenden beschriebenen Artengruppen mit in Baden- Württemberg anerkannten standardisierten Methoden zu untersuchen. Nach einer Konfliktanalyse für die einzelnen Arten bzw. Gilden (z.b. an Gebäuden brütende Vögel oder auf Gehölzen brütende Vögel) werden Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG geprüft (sap). Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose des Vorhabens und der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) dürfen keine Verbotstatbestände des 44 (1) Nrn. 1-4 BNatSchG einschlägig sein. Es darf also nicht in einen Verbotstatbestand des 44 BNatSchG hinein geplant werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen durchgeführt werden, wenn für eine Art oder eine Gilde die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach Umsetzen des Vorhabens nicht gewahrt bleibt. Grundsätzlich muss die Funktion von CEF-Maßnahmen nachgewiesen werden, bevor das Vorhaben umgesetzt werden darf. Deshalb sind rechtzeitige Untersuchungen notwendig. Bevollmächtigter: M. Beck Büro: Rankestr. 6, Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax.: 0721 / Beck-und-Partner-Karlsruhe@t-online.de Bankverbindung: Sparkasse Karlsruhe Konto BLZ
4 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Seite 3 2. Ergebnisse der Abschätzung Zur Abschätzung des notwendigen Untersuchungsumfangs fand zunächst am 17. März 2014 eine Vorbegehung des Geländes statt. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf das nördlich der orangen Linie in Abb. 1 befindliche Hötzel-Areal gelegt, da dies bereits zu diesem Zeitpunkt weitgehend geräumt war und die Bauarbeiten teilweise weit fortgeschritten waren. Aussagen hierzu können sich nur noch auf die Offenhaltung der Flächen beschränken, um zu verhindern, dass sich auf den offenen Sand- und Humus-Flächen artenschutzrechtlich relevante Tierarten ansiedeln und Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG einschlägig werden. Diese Information wurde unmittelbar nach der Begehung an den Auftraggeber weiter gegeben. Das südöstlich angrenzende Griesinger-Areal ist noch vollständig bebaut und wird noch bewirtschaftet. Zur Begehung dieses Geländes wurde am ein Termin mit der Grundstückseigentümerin Frau Griesinger-Scherbel vereinbart. Mit ihr zusammen wurde das gesamte, zu der Zeit zugängliche Gelände inspiziert. Im Juni 2014 konnten auf dem Griesinger-Areal (Groß-Bäckerei) folgende mögliche Habitatstrukturen festgestellt werden: Verwaltungsgebäude Lagerhallen und Garagen Großes Zelt zu Lagerzwecken Schornstein Alter Pferdestall (unzugänglich) Privatgebäude (frei stehende Villa mit großem Ziergarten, Gartenhäuschen, Hecken und Einzelbäumen) Dichtes Brombeergestrüpp Sukzessionsgehölze um den Pferdestall Daraus ergeben sich folgende Habitatmöglichkeiten für artenschutzrechtlich relevante Arten: Gebäude jeder Art: an Gebäuden brütende Vögel Fledermausquartiere Eidechsen Gehölze jeder Art: in Höhlen brütende Vögel Heckenbrüter/Gehölzbrüter (Nestbrüter) Fledermäuse/Jagdhabitate und Quartierbäume Bevollmächtigter: M. Beck Büro: Rankestr. 6, Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax.: 0721 / Beck-und-Partner-Karlsruhe@t-online.de Bankverbindung: Sparkasse Karlsruhe Konto BLZ
5 Abschätzung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Seite 4 3. Fazit Bei einer Vorbegehung des Griesinger-Geländes in Eggenstein-Leopoldshafen im März und einer gründlichen Begehung im Juni 2014 mit Blick in die Gebäude wurde Untersuchungsbedarf für folgende nach 44 BNatSchG artenschutzrechtlich relevante Artengruppen festgestellt: Vögel (4-5 Begehungen zwischen März und Juni) Fledermäuse (4-5 Begehungen zwischen Mai und Ende Juli) Eidechsen (6 Begehungen zwischen Ende April und August) Die Untersuchungstermine für die Vögel und die Eidechsen können in den Monaten Mai und Juni am selben Tag zu den geeigneten Tageszeiten durchgeführt werden (Synergieeffekt). Werden Eidechsen nachgewiesen, muss die Populationsgröße überschlägig bestimmt und die lokale Population abgeschätzt werden. Hierzu ist eine Begehung (ca. 4-6 Std.) des unmittelbaren Umfeldes notwendig. Um die Ergebnisse von Untersuchungen dieser Artengruppen in die eventuell notwendige Ausgleichs- und Ersatzplanung einbringen zu können (möglicherweise sind vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen = cef-maßnahmen notwendig), müssen die Untersuchungen im Jahr vor dem anvisierten Baubeginn durchgeführt werden. Bei planmäßigem Ablauf der durchgeführten Untersuchungen können der Erläuterungstext und die Formblätter zur sap im September desselben Jahres erstellt werden. Sollten sich witterungsbedingt oder aus anderen Gründen zeitliche Verzögerungen ergeben, wird der Auftraggeber frühzeitig informiert, um den Gesamt-Zeitablauf nicht zu gefährden. Nach eingehender Besichtigung des Geländes und Gesprächen mit den derzeitigen Nutzern, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht in einen Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG hinein plant. Karlsruhe, den 15. Januar 2015 Matthias Beck (Dipl.-Biologe) Bevollmächtigter: M. Beck Büro: Rankestr. 6, Karlsruhe Tel.: 0721 / Fax.: 0721 / Beck-und-Partner-Karlsruhe@t-online.de Bankverbindung: Sparkasse Karlsruhe Konto BLZ
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