ENTWURFSSTAND 20. September 2016

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3 3.0 2

4 . EG- VSchRL: I - Anhang I. BNatSchG - - bes. geschützt, - streng geschützt. BJagdG - ganzjährige Schonzeit bzw. Jagdzeit. Rote Liste - V - Vorwarnliste, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet. Status: BN- Brutvogel, (BN)-Brutvogel in angrenzenden Bereichen, NG-Nahrungsgast. 3

5 Aufgrund der Lebensraumausstattung und der isolierten Lage des Geltungsbereiches kann ein Vorkommen der im Naturraum vertretenen Haselmaus weitestgehend ausgeschlossen werden. Reptilien Im Geltungsbereich und direkt angrenzenden Bereichen konnten im Zuge der Erfassungen keine Nachweise der Zauneidechse erbracht werden. Ein Vorkommen der Art im südwestlichen bzw. nördlichen Grenzbereich an dort befindlichen Holzstößen sowie einem kleinen Steinhaufen konnten aufgrund der bedingt geeigneten Lebensraumausstattung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, es konnten jedoch keinerlei Hinweise erbracht werden. 4

6 Ebenfalls wurden keine Vorkommen der Mauereidechse innerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen. Vorkommen der Art in das Plangebiet umgebenden Gärten können nicht ausgeschlossen werden, innerhalb des Geltungsbereiches fehlen für die Art jedoch Bereiche mit geeigneter Lebensraumausstattung. Ein Vorkommen der Schlingnatter kann aufgrund der Ergebnisse der Geländeerfassungen sowie der Lebensraumausstattung im Geltungsbereich ebenfalls ausgeschlossen werden. 5

7 Farn- und Blütenpflanzen Moos-Arten Die einzige artenschutzrechtlich relevante Flechten-Art, die Echte Lungenflechte - 6

8 keine Betroffenheit, + Betroffenheit. Türkentaube Amsel Buchfink Grünfink Mönchsgrasmücke Kohlmeise Blaumeise Amsel + Baufeldräumung, Bebauung + Baufeldräumung, Bebauung + Baufeldräumung, Bebauung + Baufeldräumung, Bebauung + Bebauung + Bebauung + Bebauung + Bebauung VM 1 VM 1 VM 1 VM 1 VM 1 VM 1 VM 1 VM 1 Fledermäuse übrige Säugetierarten + Baufeldräumung, Bebauung, Lichtimmissionen VM 1, VM 3 Zauneidechse Mauereidechse Schlingnatter übrige Reptilienarten + Kreuzkröte übrige Amphibienarten Tötung Individuen Eingriff Gewässer Eingriff Gewässer Eingriff Gewässer Eingriff Gewässer VM 4 VM 3 VM 3 VM 3 VM 3 Spanische Flagge Nachtkerzenschwärmer Großer Feuerfalter übrige Schmetterlingsarten 7

9 8

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12 BNatSchG sehr wahrscheinlich. Erhebliche Störungen nach BNatSchG sind für die nachgewiesenen Vogelarten, überwiegend verbreitete und/oder häufige Arten, auszuschließen, da sie nicht bzw. als wenig störungsanfällig gelten und diese Arten einen günstigen Erhaltungszustand der lokalen Population aufweisen. Da es sich innerhalb des Plangebietes und direkt angrenzenden Bereichen ausschließlich um solche Arten handelt, ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen. Mit einer Bebauung gehen Lebensraum, Brutplätze und Nahrungsgebiete, für vier Vogelarten (Buchfink, Amsel, Türkentaube und Hausrotschwanz) verloren, wodurch prinzipiell die Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten nach BNatSchG möglich ist. Da es sich jedoch dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang vollständig erhalten bleibt, da diese Arten auch als anpassungsfähig gelten, aber auch weil die Reviere dieser Arten über den Geltungsbereich hinausgehen und die benachbarten Grundstücke, auch die bebauten Bereiche, miteinbeziehen. Essentielle Nahrungsgebiete für diese Arten sind darüber hinaus im Geltungsbereich nicht zu erkennen. Für Arten, die im Umfeld des Geltungsbereiches brüten und die den Bereich ebenfalls als Nahrungshabitat nutzen und als regelmäßige Nahrungsgäste registriert wurden, wie z.b. Kohl- und Blaumeise, Hausrotschwanz, Haussperling, Rabenkrähe, Ringeltaube und Rauchschwalbe bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang vollständig erhalten, da für diese Arten aufgrund der Größe des Betrachtungsgebietes und aufgrund der Größe des Lebensraumanspruches keine essentiellen Nahrungsflächen verloren gehen. Insgesamt ist bei allen im Geltungsbereich brütenden Vogelarten von der Verletzung des Verbotstatbestandes Tötung auszugehen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist die Erfüllung von Verbotstatbeständen jedoch für alle Arten zu verhindern (siehe Maßnahmen - ). Fledermäuse Es wurden zwar keine aktuellen Fledermausquartiere festgestellt, dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Gehölze und der kleine Schuppen ausnahmsweise von Einzeltieren, beispielsweise der Zwergfledermaus, als Quartier genutzt werden. Bei der Fällung bzw. beim Abriss besteht somit die Gefahr, dass Tiere verletzt oder getötet werden. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes BNatSch kann jedoch durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verhindert werden (siehe Maßnahmen - ). 11

13 siehe Maßnahmen - ). Reptilien Da sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Vorkommen von relevanten Arten dieser Gruppe befinden, kann eine Beeinträchtigung sowie die Erfüllung Kreuzkröte) (siehe Maßnahmen - VM 4 - Einzelne Arten bzw. Gruppen - 12

14 7.0 Durch verschiedene Maßnahmen kann die Verletzung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG verhindert werden. Dies betrifft die Artengruppen der Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse) Amphibien (Kreuzkröte) sowie Die Baufeldräumung, Gehölzrodung und Abriss des Schuppens, muss außerhalb der Fortpflanzungszeit der stattfinden (in der Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten, u.a. Eulen- und Spechtarten, bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit keine Nester und Gelege von Boden- und Gebüschbrütern zerstört werden. Sollte dies aus unveränderbaren, Gründen nicht möglich sein, muss im Vorfeld kurz vor der Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Sollten Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogelarten und auch nicht deren Eier oder Jungvögel, aber auch keine Fledermäuse direkt geschädigt werden. Ferner können sämtliche Individuen aller Vogelarten, mit Ausnahme der nichtflüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt. 13

15 VM 3 - Im Zuge der Planumsetzung muss bezüglich des kleinen Fließgewässers entlang der südöstlichen Grenze des Geltungsbereiches der gesetzliche Gewässerrandstreifen eingehalten werden, um Eingriffe in das Gewässer sowie die Uferbereiche zu verhindern. VM 4-14

16 15

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