Gemeinde Hülben Landkreis Reutlingen

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1 Gemeinde Hülben Landkreis Reutlingen Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung Auftraggeber: Gemeinde Hülben Hauptstraße Hülben Proj. Nr Prof. Waltraud Pustal Freie Landschaftsarchitektin LandschaftsArchitekten-Biologen-Stadtplaner Hohe Straße 9/1, Pfullingen Fon: / Fax: / mail@pustal-online.de AUFBAU, GLIEDERUNG, SYMBOLE BY WALTRAUD PUSTAL

2 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ANLASS 3 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 3 3 METHODIK 3 4 PLANGEBIET UND ÖRTLICHE SITUATION 4 5 KONFLIKTANALYSE Kurzbeschreibung der Planung Planungsbedingte Wirkfaktoren 7 6 DURCHFÜHRUNG DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN RELEVANZPRÜFUNG Habitatanalyse Betroffenheit der Artengruppen 9 7 ZUSAMMENFASSUNG ARTENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN 11 8 LITERATUR UND QUELLEN 12 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 4.1: Luftbild des Plangebiets 4 Abbildung 4.2: Fotos aus dem Plangebiet 5 Abbildung 5.1: Bebauungsplan Sportplatzbuckel 6 Abbildung 6.1: Untersuchungsgebiet und Darstellung von Fluchtradien für Feldlerchen 8 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 6.1: Betroffenheit der Artengruppen 9

3 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 3 1 Anlass Die Gemeinde Hülben hat aufgrund des bestehenden hohen Bedarfs an Baugrundstücken das Bebauungsplanverfahren Sportplatzbuckel eingeleitet. Es handelt sich um eine Arrondierung bestehender Wohngebiete im Osten von Hülben. Eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung gem. 44 BNatSchG wird für die Planung erforderlich. 2 Rechtliche Grundlagen Für Planungen und Vorhaben sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Die Aufgabe besteht laut dem Gesetz darin, für das geplante Bauvorhaben zu prüfen, ob lokale Populationen streng geschützter Arten des Anhang IV der FFH-RL, europäischer Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 aufgeführt sind (streng geschützte Arten gem. BArtSchV), erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Zudem ist das Tötungsverbot bei der Planung zu beachten (hier gilt Individuenbezug): es ist zu prüfen, ob sich das Tötungsoder Verletzungsrisiko signifikant erhöht (MLR 2009). Alle geeigneten Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen sind bei Bedarf grundsätzlich zu ergreifen. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur entfernt werden, wenn deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dazu sind vorgezogene Maßnahmen zulässig. Die anderen unter den weniger strengen Schutzstatus fallenden besonders geschützten Arten sind gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG in der Eingriffsregelung zu behandeln. Es gilt Satz 5 entsprechend: Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Diese Arten sind in der Planung z. B. durch Vermeidungs-, Minderungs- und (artenschutzrechtliche) Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 3 Methodik 1. Schritt Bei der Durchführung der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung werden für das Plangebiet Hinweise auf das Vorkommen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten und europäischen Vogelarten im Planungsgebiet und der vorhandenen Biotopstrukturen abgeprüft (Abschichtung). 2. Schritt (bei Bedarf) Ergibt die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung Hinweise auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes von streng geschützten Populationen oder/und europäischer Vogelarten, sind diese Artengruppen oder Arten in einer sogenannten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vertieft zu untersuchen. Bei häufigen Vogelarten (z. B. Kohlmeise, Hausrotschwanz, Kleiber und andere Arten der Kulturlandschaft und Siedlungsrandbereiche) liegt im Regelfall keine erhebliche Störung/Beeinträchtigung der lokalen Population vor.

4 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 4 Generell sind Nahrungs- und Jagdbereiche nur zu betrachten, wenn durch die Beseitigung dieses Lebensraumes die Population wesentlich beeinträchtigt wird. Ergebnis: Eine artenschutzrechtliche Prüfung wird aufgrund der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung nicht erforderlich (vgl. Kap. 6 f.). 4 Plangebiet und örtliche Situation Das Plangebiet liegt im Osten der Gemeinde Hülben auf landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen und ein als Ackerfläche genutztes Flurstück. Außerdem liegt ein kleiner Teil eines angrenzenden Gartens innerhalb des Plangebiets. Das Plangebiet liegt innerhalb des Biosphärengebiets Schwäbische Alb in der Entwicklungszone. Sonstige Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile sind im Plangebiet nicht gegeben. FFH-Mähwiesen sind nicht gegeben (LUBW 2017). Abbildung 4.1: Luftbild des Plangebiets

5 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 5 Abbildung 4.2: Fotos aus dem Plangebiet Blick Richtung Südwest Kaltentalstraße Blick Richtung Westen Blick Richtung Nordwest auf Ortsrand Blick Richtung Norden in die Landschaft Blick Richtung Norden in die Landschaft mit Freileitungsmast

6 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 6 5 Konfliktanalyse 5.1 Kurzbeschreibung der Planung Das Plangebiet umfasst ca. 0,83 ha. Es sollen Bauplätze mit unterschiedlicher Größe entstehen. Im Westen ist ein Teil des Plangebiets als größere öffentliche Grünfläche vorgesehen. Die Erschließung erfolgt von Südosten von der bestehenden Kaltentalstraße aus. Das Plangebiet ist im Osten, Süden und Westen von Wohnbebauung umgeben. Abbildung 5.1: Bebauungsplan Sportplatzbuckel Die unmaßstäbliche Abbildung dient hier als Orientierung. Genaue Auskunft gibt der B-Plan M 1 : 500. Kartengrundlage: IBV AMBACHER (2017)

7 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S Planungsbedingte Wirkfaktoren Zu betrachten sind baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren. Darauf wird bei Bedarf in Tabelle 6.1 eingegangen. Folgende baubedingte Wirkfaktoren sind durch die Planung möglich: Lärmimmissionen und optische Störungen durch Baustellenbetrieb und -verkehr Entfernung und Rodung von Gehölzen Flächeninanspruchnahme/-versiegelung durch Baustelleneinrichtung Folgende anlagebedingte Wirkfaktoren sind durch die Planung möglich: Permanente Flächeninanspruchnahme und -versiegelung und damit Lebensraumveränderungen (Inanspruchnahme von Ackerfläche, Vegetationsflächen, Brut- und Nahrungshabitaten) Zunahme optischer Störungen durch Kulissenwirkung der Gebäude im Umfeld Möglicherweise infolge von Gartennutzung eine Zunahme an (Gehölz-)Strukturen und Nutzungsvielfalt (Hecken, Beete, Sträucher) Folgende betriebsbedingte Wirkfaktoren sind durch die Planung möglich: Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie Zunahme optischer Störungen durch Verkehr und Nutzung Nächtliche Beleuchtung, mit Wirkung insbesondere auf nachtaktive Insekten, nicht bei LED-Lampen (Standard) Derzeit keine relevante Zunahme von weiteren akustischen oder optischen Störungen absehbar, da das Plangebiet bereits von Straßen und Wohnbebauung umgeben ist. 6 Durchführung der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung 6.1 Habitatanalyse Das Plangebiet wurde am durch Dipl.-Biologe Jonas Scheck begangen (Wetter: bedeckt 70 %, 15 C, Wind 1 NW). Das Ergebnis wird im Folgenden wiedergegeben. Habitatanalyse: Das Plangebiet umfasst eine artenreiche Grünlandfläche. Ein schmaler Ackerstreifen grenzt unmittelbar an die Wiese. Zum Zeitpunkt der Begehung war eine Kleegrasmischung eingesät. Extensive Ackerrandstrukturen sind nicht gegeben. Am westlichen Rand befindet sich rückwertig zur bestehenden Bebauung (Hausnr. 46) ein kleiner Freizeitgarten mit Nadelgehölz und Sträuchern.

8 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 8 Habitateignung: Vögel: Für die Offenlandvogelart, Feldlerche, wird durch den vorrückenden Ortsrand potenzieller Lebensraum in einem geringen Umfang von ca. 0,3 ha eingenommen (Abb. 6.1). Besondere Strukturen für die Feldlerche, wie Blühstreifen, sind in der unmittelbaren Umgebung nicht gegeben. Aufgrund der Vorbelastungen: Fläche befindet sich in einer leichten Senke sowie bestehende Vertikalstrukturen in der Umgebung (Ortsrand, Waldrand, Freileitungsmast) liegt kein Verlust eines Brutreviers vor. Ersatzmaßnahmen werden nicht erforderlich. Weitere Offenlandvogelarten sind nicht betroffen. Mehrjährige Fortpflanzungsstätten für Vögel sind in den Gehölzen nicht vorhanden. Es ist von einem geringen Verlust an Nahrungsgebiet auszugehen. Dieser wird von der Umgebung kompensiert. Für die zu erwartenden häufigen Freibrüter sind durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der potenziellen lokalen Population absehbar. Fledermäuse: Es sind keine Ruhestätten für Fledermäuse vorhanden. Weitere Artengruppen und geschützte Pflanzenarten Weitere Artengruppen sind nicht betroffen/keine Lebensraumeignung. Es sind keine geschützten Pflanzenarten zu erwarten. Abbildung 6.1: Untersuchungsgebiet und Darstellung von Fluchtradien für Feldlerchen

9 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S Betroffenheit der Artengruppen Tabelle 6.1: Betroffenheit der Artengruppen Streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 aufgeführt sind (streng geschützte Arten gem. BArtSchV) Artengruppe Ergebnis der Habitatanalyse und Betroffenheit Artenschutzrechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen Farn- und Blütenpflanzen Flechten: Echte Lungenflechte Krebse, Weichtiere (Muscheln, Schnecken) und sonstige niedere Tiere (Sonnenstern) Spinnentiere Heuschrecken und Netzflügler Geschützte Arten nicht zu erwarten, da kaum Ackerrandstreifen vorhanden sind. Keine. Keine Lebensraumeignung. Die streng geschützten Arten sind auf spezielle Lebensräume angewiesen, die im Plangebiet nicht gegeben sind. Streng geschützte Heuschrecken und Netzflügler können aufgrund ihres Verbreitungsgebietes oder der Lebensraumansprüche (spezielle feuchte oder magere Gebiete) ausgeschlossen werden. Libellen Keine Lebensräume (Gewässer) gegeben. Käfer Schmetterlinge Die streng geschützten Käferarten benötigen spezielle Lebensräume (Wälder, Totholz, Höhlen), die im Plangebiet nicht gegeben sind. Die streng geschützten Schmetterlingsarten sind aufgrund ihrer Verbreitung oder ihrer Ansprüche an spezielle Lebensräume (Magerrasen, feuchte Wälder, etc.) gebunden, die im Plangebiet nicht gegeben sind. Fische Keine Lebensräume (Gewässer) gegeben. Amphibien und Reptilien Amphibien: Keine Lebensräume (Gewässer) gegeben. Reptilien: Keine Lebensräume gegeben.

10 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S. 10 Artengruppe Ergebnis der Habitatanalyse und Betroffenheit Artenschutzrechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen Avifauna Säugetiere: Fledermäuse Offenlandvogelarten: Feldlerche Vorbelastung durch Vertikalstrukturen, keine besondere Strukturen für die Feldlerche gegeben Keine Beeinträchtigung gegeben, kein Verlust eines Brutrevier gegeben Weitere Vogelarten sind nicht betroffen geringer Verlust an Nahrungsgebiet wird von der Umgebung kompensiert Mehrjährige Fortpflanzungsstätten für Vögel sind in den Gehölzen nicht vorhanden keine erheblichen Beeinträchtigungen der potenziellen lokalen Population absehbar Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich (Kap. 7): Rodung von Gehölzen nur außerhalb der Brutzeit Keine Ruhestätten Jagdgebiet wird durch künftige Gärten kompensiert Sonstige Säuger Keine Lebensraumeignung.

11 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Maßnahmen Ergebnis: Das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung wurden in einer Übersichtsbegehung untersucht. Die Ackerfläche und angrenzenden Ackerflächen bietet für Offenlandarten (Feldlerche) aufgrund der Vorbelastung durch Vertikalstrukturen ein geringes Lebensraumpotenzial. Es sind keine Beeinträchtigungen durch die Planung gegeben. Mehrjährige Fortpflanzungsstätten wurden in den Gehölzen nicht gefunden. Vermeidungsmaßnahmen werden erforderlich. Weitere Lebensräume für besonders und streng geschützte Arten sind nicht vorhanden. Erforderliche Vermeidungsmaßnahmen: In die Hinweise des Textteils zu übernehmen: Artenschutz gem. 44 BNatSchG Rodung von Gehölzen lediglich im Zeitraum zwischen 1. Oktober 28./29. Februar außerhalb der Brutzeiten. Bei Einbezug eines Biologen und nach dessen Kontrolle sind Rodungen möglich. Sonstige Vermeidungsmaßnahmen: Aufgrund der Lage am Ortstrand ist umweltfreundliche Beleuchtung zu verwenden, z. B. LED-Lampen mit Lichtkegel nach unten.

12 Hülben, Bebauungsplan Sportplatzbuckel Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung S Literatur und Quellen Gesetze, Rechtsverordnungen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3434) Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen FFH-Richtlinie (92/43/EWG) vom Richtlinie des Rates vom über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (2009/147/EG) Vogelschutz-Richtlinie Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) in der Fassung vom (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 95) Sonstige Literatur und Quellen IBV AMBACHER (2017): Bebauungsplan Sportplatzbuckel Maßstab 1: 500 v LUBW (LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG) (2017): LUBW- Homepage, Kartendienst online, Abruf Daten und Schutzgebiete für das Plangebiet am , Geobasisdaten Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg, Az.: /19 LVA LANDESVERMESSUNGSAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (2005): Topgraphische Karte 1:25.000, Blatt 7422 Lenningen MLR (MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM BW) (2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes

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