Artenschutzrechtliche Voruntersuchung zu den Bebauungsplänen Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Maulbronn-Zaisersweiher

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1 Stadt Maulbronn Artenschutzrechtliche Voruntersuchung zu den Bebauungsplänen Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Maulbronn-Zaisersweiher Stand: 29. Juni 2016 Bearbeitung: Dipl. Biol. Ina Groß Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung St.-Peter-Straße Heidelberg. t f info@bioplan-landschaft.de.

2 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Vorbemerkungen Bestandsbeschreibung der Biotopstrukturen Artenschutzrechtliche Grundlagen Gesetzliche Vorschriften für besonders geschützte und andere Tier- und Pflanzenarten Schutzgebiete Geschützte Arten Fazit Verwendete Literatur... 13

3 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher Vorbemerkungen Anlass und Ziel Die Gemeinde Maulbronn beabsichtigt die Eichbuschstraße (Abbildung 1) und den Füllmenbacherhofweg (Abbildung 2) zu verbreitern. Im Rahmen der geplanten Umgestaltung wurde am eine ökologische Übersichtsbegehung durchgeführt. Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob von der Planung arten- oder naturschutzrechtlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sein könnten. Abbildung 1 Entwurf Bebauungsplan Eichbuschstraße in Zaisersweiher (Ingenieursbüro Bohner; ) Abbildung 2 Entwurf Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher (Ingenieursbüro Bohner; )

4 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher Bestandsbeschreibung der Biotopstrukturen Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet (Abbildung 3) befindet sich am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Zaisersweiher. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um 2 Straßen in einem Wohngebiet und deren angrenzende Grünstreifen, bzw. den angrenzenden Waldrandbereich. Abbildung 3 Untersuchungsgebiet (gelb gestrichelt) (Luftbild LUBW Kartendienst) Untersuchungsgebiet Eichbuschstraße Das Untersuchungsgebiet liegt beidseitig der Eichbuschstraße und umfasst die an die Straße grenzenden Grünstreifen, sowie den im Nordwesten der Eichbuschstraße gelegenen Waldrand. Im Süden grenzt die Eichbuschstraße auf ganzer Länge direkt an Gärten o- der Vorgärten von Wohnhäusern, tlw. ist zwischen Straße und angrenzendem Grundstück ein kleiner Grünstreifen vorhanden (Foto 1 rechts, Foto 4 links). Im Norden grenzt die Straße auf 110 m an Wald (Gewann Eichbusch, Foto 1, links). Zumindest eine sehr stammstarke Eiche (Foto 2) befindet sich im Untersuchungsgebiet. Im mittleren Bereich grenzt die Eichbuschstraße nördlich an eine Fläche auf der mehrere Lagerhallen stehen (Foto 3). Zwischen Straße und Lagerhallen befindet sich eine von Gras und Kraut bewachsene Fläche auf der auch junge Bäume gepflanzt sind. Im Nordosten des Untersuchungsgebietes befindet sich das Firmengelände von Kühnl Verpackungen, es befindet sich nördlich der Eichbuschstraße. Teilweise grenzen die Gebäude der Firma direkt an die Straße, in anderen Bereichen sind Grünstreifen vor den Gebäuden, in wieder anderen Bereichen ist das Gelände von einem begrünten Zaun umgeben. Untersuchungsgebiet Füllmenbacherhofweg Der nördliche Teil des Untersuchungsgebietes grenzt westlich an das Firmengelände Kühnl Verpackungen. Das Gelände ist in diesem Bereich umzäunt, entlang des Zaunes ist ein Grünstreifen aus Gras und krautigem Bewuchs (Foto 5 rechts). Östlich grenzt der Füllmenbacherhofweg an Wohnge-

5 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 5 biet. Tlw. findet sich ein schmaler Grünstreifen zwischen Straße und angrenzendem Grundstück (Foto 5 links). Der weiter südlich gelegene Teil des Füllmenbacherhofweges ist auf ganzer Länge beidseitig von Wohnhäusern umgeben. Zwischen Straße und Grundstücken befinden sich mal mehr, mal weniger breite Grünstreifen. Foto 1 Westlicher Straßenabschnitt der Eichbuschstraße. Im Norden (links) grenzt die Straße auf einer Länge von etwa 110 m direkt an Wald, im Süden befinden sich Vorgärten von Wohnhäusern (rechts). Foto 2 Am westlichen Ende der Eichbuschstraße steht eine alte Eiche mit großem Stammumfang.

6 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 6 Foto 3 Mittlerer Straßenabschnitt der Eichbuschstraße. Nördlich der Straße (links auf dem Bild) grenzt die Straße an eine Fläche auf der sich Lagerhallen befinden. Im Bereich zwischen Straße und Lagerhallen befindet sich eine Wiese auf der junge Bäume gepflanzt sind. Im Süden grenzt die Straße an Vorgärten. Foto 4 Östlicher Teil der Eichbuschstraße. Nördlich der Straße (rechts) befindet sich ein Wohnhaus und das Betriebsgelände von Kühnl Verpackungen. Im Süden der Straße (links) Wohngebiet.

7 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 7 Foto 5 Nördlicher Straßenabschnitt des Füllmenbacherhofweges. Rechts (westlich) grenzt die Straße an das Firmengelände von Kühnl Verpackungen, das von einem Zaun und einem aus Gras und krautigem Bewuchs bestehenden Grünstreifen umgeben ist. Links (östlich) grenzt die Straße an Wohnhäuser und Gärten. Foto 6 Mittlerer Straßenabschnitt des Füllmenbacherhofweges. Beidseitig grenzt die Straße an Gärten/Vorgärten von Wohnhäusern.

8 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 8 Foto 7 Südlicher Straßenabschnitt des Füllmenbacherhofweges. Foto 8 Kleinere Höhlung in einer alten Eiche ( Zigeuner Eiche ) in der Eichbuschstraße.

9 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher Artenschutzrechtliche Grundlagen 3.1 Gesetzliche Vorschriften für besonders geschützte und andere Tierund Pflanzenarten 44 BNatSchG (Fassung ) Zugriffsverbote (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot), 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Verschlechterungsverbot des Erhaltungszustandes der lokalen Population), 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Fortpflanzungs- und Ruhestätten), 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. relevante Arten Nach 44 Abs. 5 BNatSchG sind für Planungsvorhaben alle Arten der FFH- Richtlinie-Anhang-IV sowie alle europäische Vogelarten Gegenstand der artenschutzrechtlichen Untersuchung (Trautner 2008). Zusätzlich kann die Naturschutzbehörde Untersuchungen zu weiteren besonders und streng geschützten Arten vorschreiben. 3.2 Schutzgebiete FFH-Gebiete (Natura 2000) Vogelschutzgebiete (Natura 2000) Naturschutzgebiete (NSG) Es liegen keine Naturschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. Landschaftsschutzgebiete (LSG) Es liegen keine FFH-Gebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. In etwa 60 m Entfernung, des nördlichen Eingriffsbereiches des Füllmenbacherhofweges liegt ein FFH-Gebiet. Es liegen keine Vogelschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. In etwa 60 m Entfernung, des nördlichsten Eingriffsbereiches des Füllmenbacherhofweges liegt ein Vogelschutzgebiet. Es liegen keine Landschaftsschutzgebiete in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes. 32 Biotope Es liegen keine nach 32 NatSchG besonders geschützte Biotope in unmittelbarer Umgebung des Untersuchungsgebietes.

10 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher Geschützte Arten Flora Aufgrund der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotope / Vegetationsstrukturen sind Vorkommen von nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Pflanzenarten nicht zu erwarten. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Tötung, erhebliche Störung/Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Wirbellose Tiere Das Gelände bietet aufgrund seiner Struktur prinzipiell einen Lebensraum für Arten von nach 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Wirbellosen. Das Vorkommen bzw. die Fortpflanzung von Libellen und anderer zumindest zeitweise das Wasser bewohnender streng geschützter wirbelloser Tierarten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund des Fehlens geeigneter Gewässer auszuschließen. Das Vorkommen von Schmetterlingen der streng geschützten Arten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund fehlender größerer Vorkommen von Futterpflanzen (z.b. Großer Wiesenknopf, nicht-saure Ampferarten, Nachtkerzen oder Weidenröschen) unwahrscheinlich. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen nicht ausgelöst. Das Vorkommen holzbewohnender Käfer (z.b. Hirschkäfer Lucanus cervus) streng geschützter Arten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), ist aufgrund von Alter und Struktur einer Eiche im Untersuchungsgebiet möglich. Es handelt sich hierbei um einen alten, stammstarken Baum mit potentiellen Mulmhöhlen. Falls Bäume, wie z. B die alte Zigeuner-Eiche für die geplanten baulichen Maßnahmen gefällt werden müssen, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen. Fische Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fischarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund des Fehlens geeigneter Gewässer auszuschließen. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Tötung, erhebliche Störung/Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst.

11 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 11 Amphibien Das dauerhafte Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Amphibienarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund des Fehlens geeigneter Gewässer unwahrscheinlich. Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG (Tötung, erhebliche Störung/Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden nicht ausgelöst. Reptilien Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten wie z. B. der Zauneidechse (Lacerta agilis) ist aufgrund des Vorkommens geeigneter Habitatstrukturen möglich und wurde darüber hinaus bereits nachgewiesen. Bei der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung konnte eine Zauneidechse kartiert werden (Foto 9). Foto 9 Adultes Zauneidechsen Männchen an begrüntem Zaun der Firma Kühnl Verpackungen in der Eichbuschstraße. Es wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen. Brutvögel Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt, zusätzlich sind Arten wie Greifvögel, Falken, Eulen, seltene Spechtarten, Eisvogel oder seltene Singvogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Das Untersuchungsgebiet bietet Brutmöglichkeiten für eine Vielzahl von Brutvogelarten (Höhlen- und Freibrüter). Es sind hauptsächlich Vögel der Gehölzstrukturen zu erwarten. Falls für die geplanten baulichen Maßnahmen Eingriffe in den Gehölzbestand durchgeführt werden müssen, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen.

12 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher 12 Fledermäuse Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten ist möglich. Bereiche des Untersuchungsgebietes eignen sich als Jagdhabitat und potentielle Leitstrukturen. Spalten- und Tagesquartiere im Gehölzbestand sind nicht auszuschließen. Aufgrund des teilweise sehr alten Baumbestandes ist auch das Vorkommen von Wochenstuben besonders von kulturfolgenden Arten möglich. Falls für die geplanten baulichen Maßnahmen Eingriffe in den Gehölzbestand durchgeführt werden müssen, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen. 4.0 Fazit Wirbellose Tiere Holzkäfer Reptilien (Zauneidechse) Brutvögel Fledermäuse Das Vorkommen holzbewohnender Käfer streng geschützter Arten (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) ist aufgrund von Alter und Struktur der Zigeuner-Eiche im Untersuchungsgebiet möglich. Es handelt sich hierbei um einen alten, stammstarken Baum mit potentiellen Mulmhöhlen. Falls dieser Baum durch die geplanten baulichen Maßnahmen gefällt werden muss, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen. Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Reptilienarten wie z. B. der Zauneidechse (Lacerta agilis) ist aufgrund des Vorkommens geeigneter Habitatstrukturen möglich und wurde bereits im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Bei der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung konnte eine Zauneidechse kartiert werden. Es wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung zur Abschätzung der Populationsgröße empfohlen. Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt, zusätzlich sind Arten wie Greifvögel, Falken, Eulen, seltene Spechtarten, Eisvogel oder seltene Singvogelarten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Das Untersuchungsgebiet bietet Brutmöglichkeiten für eine Vielzahl von Brutvogelarten (Höhlen- und Freibrüter). Es sind hauptsächlich Vögel der Gehölzstrukturen zu erwarten. Falls für die geplanten baulichen Maßnahmen Eingriffe in den Gehölzbestand durchgeführt werden müssen, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen. Das Vorkommen von gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten ist möglich. Bereiche des Untersuchungsgebietes eignen sich als Jagdhabitat und potentielle Leitstrukturen. Spalten- und Tagesquartiere im Gehölzbestand sind nicht auszuschließen. Aufgrund des teilweise sehr alten Baumbestandes ist auch das Vorkommen von Wochenstuben besonders von kulturfolgenden Arten möglich. Falls für die geplanten baulichen Maßnahmen Eingriffe in den Gehölzbestand durchgeführt werden müssen, wird eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung empfohlen.

13 Artenschutzrechtliche VU zu den Vorhaben Eichbuschstraße und Füllmenbacherhofweg in Zaisersweiher Verwendete Literatur Bundesnaturschutzgesetz (2010): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. In Kraft getreten am Hölzinger, J., H.-G. Bauer, P. Berthold, M. Boschert & U. Mahler (2007): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 5. Fassung. Stand Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11: Laufer, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs (3. Fassung, Stand ). Aus: Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg 73: LUBW (2008): Geschützte Arten - Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.). Runge, H., Simon, M. &Widdig, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ , (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T. Schröder, K. &Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. - Radolfzell, 792 S. Trautner, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung. In (Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen): Interdisziplinäre Online-Zeitschrift für Naturschutz und Naturschutzrecht. 1:

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