Bebauungsplan Schuppengebiet, Unterjesingen. Natura 2000 und artenschutzrechtliche Vorprüfung. 23. März Auftraggeber

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1 Bebauungsplan Schuppengebiet, Unterjesingen Natura 2000 und artenschutzrechtliche Vorprüfung 23. März 2012 Auftraggeber Universitätsstadt Tübingen Landschafts- und Freiraumplanung Fachabteilung Stadtplanung Bearbeitung Dipl.-Biol. Mathias Kramer Lilli-Zapf-Straße Tübingen Tel.:

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Ergebnisse Vögel Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie Sonstige Arten Natura 2000 Vorprüfung Vogelschutzgebiet Schönbuch FFH-Gebiet Schönbuch Artenschutzrechtliche Beurteilung Gesetzliche Grundlage Verbot von Fang, Verletzung oder Tötung ( 44 Absatz 1, Nr. 1 BNatSchG) Störung von streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten ( 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG) Betroffenheit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten gemäß 44 Absatz 1, Nr. 3 BNatSchG Zusammenfassung...7

3 1 Einführung Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Schuppengebiet Unterjesingen ist als Beitrag zum Umweltbericht eine artenschutzrechtliche sowie eine Natura Vorprüfung erforderlich. Von der Planung ist das Vogelschutzgebiet Schönbuch direkt betroffen (Flächeninanspruchnahme auf den Flurstücken 4395 und 4396) während der Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets unmittelbar an das FFH- Gebiet Schönbuch angrenzt (die kleinflächige Überschneidung mit dem FFH-Gebiet Schönbuch ist durch die grobmaßstäbliche Abgrenzung des FFH-Gebiets erklären). Für das Vogelschutzgebiet Schönbuch werden insgesamt zehn Arten nach Anhang 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie weitere zehn Zugvogelarten gemäß Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie gemeldet, die in Tabelle 1 aufgeführt sind und die in der nachfolgenden Vorprüfung zu beachten sind. In Tabelle 2 stehen die für das FFH- Gebiet gemeldeten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, für die mögliche Beeinträchtigungen zu beurteilen sind. Tabelle 1: Liste der für das Vogelschutzgebiet Schönbuch genannten Arten nach Anhang I und nach Artikel 4 (2) der EG-Vogelschutzrichtlinie Arten nach Anhang 1 EG-Vogelschutzrichtlinie Eisvogel Alcedo atthis Grauspecht Picus canus Halsbandschnäpper Ficedula albicollis Mittelspecht Dendrocopus medius Neuntöter Lanius collurio Rotmilan Milvus milvus Schwarzmilan Milvus migrans Schwarzspecht Dryocopus martius Sperlingskauz Glaucidium passerinum Wespenbussard Pernis apivorus Arten nach Art. 4 (2) EG-Vogelschutzrichtlinie (Bedrohte Zugvogelarten) Baumfalke Falco subbuteo Braunkehlchen Saxicola rubetra Grauammer Miliaria calandra Hohltaube Columba oenas Kiebitz Vanellus vanellus Raubwürger Lanius excubitor Schwarzkehlchen Saxicola torquata Wachtel Coturnix coturnix Wendehals Jynx torquilla Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis Seite 1

4 Tabelle 2: Liste der in der Gebietsmeldung des FFH-Gebietes Schönbuch genannten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (fett: prioritäre Arten) Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie Steinkrebs Austropotamobius torrentinum Haarstrangwurzeleule Gortyna borelii Schmale Windelschnecke Vertigo angustior Bauchige Windelschnecke Vertigo moulinsiana Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea teleius Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea nausithous Hirschkäfer Lucanus cervus Bachneunauge Lampetra planeri Groppe Cottus gobio Kammolch Triturus cristatus Gelbbauchunke Bombina variegata Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii Großes Mausohr Myotis myotis Spanische Flagge Callimorpha quadripunctaria Eremit Osmoderma eremita Für die Natura 2000 Vorprüfung sowie für die artenschutzrechtliche Beurteilung wurde der Geltungsbereich und die daran angrenzenden Obstwiesen am begangen. Darüber hinaus wurden für die nachfolgende Beurteilung vorhandene Bestandsdaten zur Avifauna ausgewertet (Abfrage von Daten bei Herrn R. Kratzer, Tübingen). 2 Ergebnisse 2.1 Vögel Bei den von der Planung beanspruchten Flurstücken handelt es sich um gehölzfreie Ackerflächen bzw. Ackerbrachen (Flurstücke 4395 und 4396) sowie um eine artenarme Grünlandfläche (Flurstück 4394), die früher möglicherweise beweidet oder als Koppel genutzt wurden. Westlich und nördlich des Geltungsbereichs schließen sich im Enzbachtal weitere Ackerflächen an. Östlich des Geltungsbereichserhebt sich der Spielberg, wobei der steile westexponierte Hang von dichten Hecken und Feldgehölzen geprägt wird. Die ehemals im Hangbereich ausgebildeten Streuobstwiesen (Flurstück 4296) werden nicht mehr gepflegt. Sie sind entweder bereits verbuscht (im Südteil) oder zeigen trotz Beweidung eine starke Tendenz zur Verbuschung (starkes Aufkommen der Schlehe). Die Obstbäume sind teilweise abgängig und weisen keine bzw. nur stark ausgefaulte Höhlen auf, die für Brutvögel nicht als Brutplatz nutzbar sind. Künstliche Nisthilfen sind hier keine vorhanden. Südlich des Geltungsbereichs befindet sich bereits ein Schuppen. Seite 2

5 Nach den Ergebnissen der Übersichtsbegehung sind weder im Geltungsbereich noch in den unmittelbar angrenzenden Flächen am Spielberg Vorkommen der für das Vogelschutzgebiet gemeldeten Arten nach Anhang 1 bzw. Artikel 4(2) der Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Von den in Tabelle 1 aufgeführten Arten gehören Wendehals, Grauspecht, Halsbandschnäpper, Mittelspecht und Neuntöter zu den charakteristischen Bewohnern von Streuobstwiesen, während die übrigen gemeldeten Arten dort keine geeigneten Lebensräume vorfinden. Die genannten Arten finden im gehölzfreien Geltungsbereich allerdings keine geeigneten Lebensstätten (Brutund/oder Nahrungsflächen) vor und sind auch im östlich benachbarten Hang nicht als Brutvögel zu erwarten. Für Wendehals und Halsbandschnäpper fehlen am Westhang des Spielbergs geeignete Höhlenbäume oder Nistkästen, aufgrund der weit fortgeschrittenen Gehölzsukzession ist der Hang auch nicht als Lebensraum für den Neuntötergeeignet. Für diese drei Arten bestehenamspielbergwestlich undnördlich des Friedhofes geeignete Lebensräume, die außerhalb des Wirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Grau- und Mittelspecht konnten bei der Übersichtsbegehung im direkten Umfeld des Geltungsbereichs nicht nachgewiesen werden (ein rufender Grauspecht wurde aus sehr großer Entfernung verhört) und werden daher ebenfalls als Brutvögel ausgeschlossen. Da die Spechte insbesondere nach der Brutzeit einen großen Aktionsradius haben, ist aber davon auszugehen, dass die Gehölze am Westhang des Spielbergs als Teillebensraum genutzt werden. Die Ergebnisse der Übersichtsbegehung stimmen mit den Beobachtungen von Herrn R. Kratzer, Tübingen, überein, der im Rahmen flächendeckender Kartierungen der Streuobstwiesen der Schönbuchsüdhänge in der Umgebung des Geltungsbereichs keine besonderen Artvorkommen festgestellt hat. 2.2 Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie Für die in Tabelle 2 aufgeführten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bestehen im Geltungsbereich keine geeigneten Fortpflanzungsstätten. Gewässergebundene Arten (Fische, Amphibien, Krebse) sowie Arten von Seggenrieden (Windelschnecken-Arten) können aufgrund fehlender geeigneter Lebensräume ausgeschlossen werden, ebenso Arten, die in ihrer Entwicklung auf Gehölze (Eremit, Hirschkäfer) oder artenreiches Grünland mit Wuchsorten des Großen Wiesenknopfs (Ameisen-Bläulinge) angewiesen sind. Für Fledermäuse bestehen im Geltungsbereichs weder geeignete Fortpflanzungsstätten, noch lassen die beanspruchten Flächen eine besondere Bedeutung als Nahrungsflächen bzw. Jagdgebiete erkennen. Die Spanische Flagge schließlich zeigt eine starke Bindung an Waldsäume mit Wuchsorten von Wasserdost und ist daher im Geltungsbereich ebenfalls nicht zu erwarten. Dies trifft auch für die Haarstrangwurzeleule zu, die im Geltungsbereich keine geeigneten Lebensräume vorfindet. 2.3 Sonstige Arten Bei der Übersichtsbegehung ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen sonstiger europarechtlich streng geschützter Arten (z.b. Zauneidechse). Seite 3

6 3 Natura 2000 Vorprüfung 3.1 Vogelschutzgebiet Schönbuch Die Ergebnisse der Übersichtsbegehung haben gezeigt, dass weder im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets noch in unmittelbar benachbarten Flächen Lebensstätten von gemeldeten Arten der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Tab. 1) bestehen. Dieses Ergebnis wird durch flächendeckende Kartierungen in den Streuobstwiesen der Schönbuchsüdhänge durch Herrn R. Kratzer, Tübingen bestätigt. Vorkommen charakteristischer Arten der Streuobstwiesen sind zwar am Spielberg westlich und nördlich des Friedhofs sowie in den Obstwiesen westlich des Enzbachtals zu erwarten, diese Lebensräume liegen aber außerhalb des Wirkungsbereichs der geplanten Bebauung. Da eine mögliche Teillebensraumnutzung der Gehölze am Westhang des Spielberg durch verschiedene Spechtarten durch eine Bebauung nicht eingeschränkt wird und die direkt beanspruchten Flurstücke keine besondere Bedeutung als Nahrungsflächen für die gemeldeten Vogelarten aufweisen, sind durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen gemeldeter Arten und somit auch der Schutzziele des Vogelschutzgebiets Schönbuch zu erwarten. Die Natura 2000-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Bebauung mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Ziele des Vogelschutzgebiets Schönbuch zu rechnen ist. Eine Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung ist aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Eine abschließende Bewertung bleibt der zuständigen Naturschutzverwaltung vorbehalten. 3.2 FFH-Gebiet Schönbuch Das FFH-Gebiet Schönbuch grenzt im Osten an den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes an, wobei die kleinräumige Überschneidung durch die grobmaßstäbliche Abgrenzung des FFH-Gebietes erklärt werden kann. Die Ergebnisse der Übersichtskartierung haben gezeigt, dass innerhalb des Geltungsbereichs für keine der gemeldeten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie geeignete Lebensräume bestehen. FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I werden durch das Vorhaben ebenfalls nicht tangiert, so dass Beeinträchtigungen gemeldeter Arten und somit auch der Ziele des FFH-Gebiets Schönbuch ebenfalls ausgeschlossen werden können. Durch das Vorhaben sind auch keine Wirkungen zu erwarten, die sich von außen negativ auf das FFH-Gebiet auswirken können. Die Natura 2000-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Bebauung mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Ziele des FFH-Gebiets Schönbuch zu rechnen ist. Eine Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung ist aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Eine abschließende Bewertung bleibt der zuständigen Naturschutzverwaltung vorbehalten. Seite 4

7 4 Artenschutzrechtliche Beurteilung 4.1 Gesetzliche Grundlage Für die artenschutzrechtliche Beurteilung sind die Bestimmungen des 44 Bundesnaturschutzgesetz maßgeblich. Demnach ist es nach Absatz 1 verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Weiterhin gilt nach 44, Absatz 5: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Seite 5

8 4.2 Verbot von Fang, Verletzung oder Tötung ( 44 Absatz 1,Nr. 1 BNatSchG) Nach den Ergebnissen der Übersichtsbegehung bestehen innerhalb des Geltungsbereichs keine Lebensräume europarechtlich streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens wird das Verbot der Verletzung oder Tötung gemäß 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 somit nicht berührt. 4.3 Störung von streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten ( 44 Absatz 1, Nr. 2 BNatSchG) Durch die geplante Bebauung sind keine Störungen zu erwarten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen europarechtlich streng geschützter Arten oder europäischer Vogelarten führen können. Potentielle Lebensräume im Bestand bedrohter Vogelarten (z.b. Wendehals) befinden sich am Spielberg westlich und nördlich des Friedhofs sowie in Obstwiesen westlich des Enzbachtals und somit außerhalb des Wirkungsbereichs der geplanten Bebauung. Eine mögliche Teillebensraumnutzung (z.b. Nahrungssuche) der Gehölze am Westhang des Spielbergs beispielsweise durch Spechte wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Der Verbotstatbestand der erheblichen Störung wird durch die Planung somit nicht berührt. 4.4 Betroffenheit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten gemäß 44 Absatz 1, Nr. 3 BNatSchG Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Lebensstätten europarechtlich streng geschützter Arten oder europäischer Vogelarten. Durch die geplante Bebauung wird das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestäten nach 44 Absatz 1 Nr. 3 daher nicht berührt. Durch die geplante Bebauung werden nach gutachterlicher Beurteilung keine Verbote des 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz berührt. Eine abschließende Beurteilung bleibt der zuständigen Naturschutzverwaltung vorbehalten. Seite 6

9 5 Zusammenfassung Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Schuppengebiet Unterjesingen wurde eine Natura 2000 Vorprüfung sowie eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Direkt betroffen (Flächeninanspruchnahme) ist das Vogelschutzgebiet Schönbuch, während das FFH-Gebiet Schönbuch östlich an den Geltungsbereich angrenzt bzw. randlich einstrahlt. Als Grundlage für die Vorprüfungen wurde am eine Übersichtsbegehung des Geltungsbereichs sowie daran angrenzender Flächen durchgeführt. Die Natura 2000 Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung weder Vorkommen gemeldeter Arten des Vogelschutzgebiets Schönbuch noch gemeldeter Arten des FFH-Gebiets Schönbuch berührt werden. Beeinträchtigungen der Ziele der beiden Natura 2000-Gebiete können daher im Rahmen der Vorprüfung ausgeschlossen werden. Durch das Vorhaben werden nach den Ergebnissen der Vorprüfung keine artenschutzrechtlichen Verbote gemäß 44 Absatz 1 berührt. Weiterführende Untersuchungen sind damit nicht erforderlich. Seite 7

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