Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts

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1 Windenergie Grundlagen Natur- und Artenschutzrecht Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts Referat für das Dialogforum Erneuerbare Energien und Naturschutz im Rahmen der Veranstaltung Beteiligungs-Know-how Windenergie am 27. AprilDialogforum, 2013 in Stuttgart Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag April 2013 Jürgen Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) 1 Foto: J. Trautner

2 Gliederung Gliederung Einführung und Übersicht - Wesentlichste Gesetze / Erlasse - Was schützt das BNatSchG? - Wirkungen/Wirkzusammenhänge WEA - Berührte Rechtsbereiche Eingriffsregelung Natura 2000 Weitere Schutzgebiete / geschützte Flächen Artenschutz Mgl. Umweltschäden (Arten/Lebensräume) Schlussbemerkungen Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

3 Wesentlichste Gesetze / Erlasse BNatSchG / WEE Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege v , idgf) Windenergierlass Baden-Württemberg (09. Mai 2012 Az.: /404) Anm.: Windenergie-Erlass Bad.-Württ im Folgenden abgekürzt: WEE Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

4 Was schützt das BNatSchG? BNatSchG Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

5 Einige Begriffsbestimmungen BNatSchG Biologische Vielfalt ist.. ( 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

6 Einige Begriffsbestimmungen BNatSchG Naturhaushalt ist.. ( 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

7 Einige Begriffsbestimmungen BNatSchG Erholung ist.. ( 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

8 Wirkungen / Wirkzusammenhänge WEA Wirkungen Beispiele (nicht vollständig/systematisch) Bau Anlage Betrieb Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

9 Potenzielle Wirkungen Wirkungen [nur WEA hier keine Berücksichtigung Netzausbau u. a.] Abbildung: Trautner / Geigenmüller Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

10 Potenzielle Wirkungen Wirkungen Veränderung Landschaftsbild (Verlust / Minderung Eigenart, Schönheit) Abbildung: Trautner / Geigenmüller Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

11 Potenzielle Wirkungen Wirkungen Veränderung Landschaftsbild (Verlust / Minderung Eigenart, Schönheit) Tierarten / Biologische Vielfalt Verringerung der Attraktivität für Erholungsnutzung (Schall, ggf. Schlagschatten) Ablenk- / Scheuchwirkung Tötung / Verletzung (Rotorschlag, Luftdruckschwankung, Verwirbelung) Lichtsignale: Anlockwirkung / Irritation Schall: Störung, Entwertung Brut- oder Jagdlebensraum Abbildung: Trautner / Geigenmüller Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

12 Potenzielle Wirkungen Wirkungen Dauerhafte Inanspruchnahme Boden Bodenveränderung (z. T. temporär) Arten / Lebensräume Baubedingte Störung / Tötung Zerstörung Biotope / Lebensstätten von Arten Abbildung: Trautner / Geigenmüller Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

13 Berührte Rechtsbereiche Rechtsbereiche Eingriffsregelung ( 13 ff BNatSchG) Europäische Schutzgebiete Kulisse Natura 2000 ( 31 ff BNatSchG) Weitere Schutzgebiete / Schutz bestimmter Flächen (BNatSchG, NatSchG BW, LWaldG) Artenschutz ( 44 f BNatSchG) mglw. Umweltschäden an Arten und Lebensräumen ( 19 BNatSchG) (hier nicht eingegangen wird auf Landschaftsplanung - 9 ff. BNatSchG) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

14 Eingriffsregelung Eingriffsregelung BNatSchG Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und Landschaftsbild Bei WEA idr relevant: - Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart, Schönheit, Erholungswert: primär abgestellt auf optisches Erscheinungsbild) - Boden (div. Bodenfunktionen) - Biotope und Arten s. auch andere Rechtsbereiche Hinweis: WEE stellt spezifisch u. a. auch darauf ab, dass (s. Kap ) bei der Planung von Windenergieanlagen [..] Biotopverbundflächen einschließlich der Flächen des Generalwildwegeplans zu berücksichtigen [sind]. Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

15 Eingriffsregelung Eingriffsregelung Prüfung erfolgt im immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (s. 17 Abs. 1 BNatSchG) Errichtung/Betrieb WEA sind typischerweise ein Eingriff i. S. der 13, 14 BNatSchG (s. a. Kap WEE) Bei Realisierung keine Vollvermeidung möglich, allenfalls Teilvermeidung/Minimierung (s. Verpflichtung zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen in 15 Abs. 1 BNatSchG) Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich oder sonstiger Kompensation ( 15 Abs. 2 u. a. BNatSchG) Sicherung über Nebenbestimmungen u. a. Abwägung, ob Eingriff vorgeht ( 15 Abs. 5 BNatSchG) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

16 Abwägung Eingriffsregelung Abwägungsgebot ( 15 Abs. 5 BNatSchG): Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

17 Landschaftsbild Eingriffsregelung Bei der Beurteilung inbesondere zu berücksichtigen (s. WEE Kap ): - Bedeutung als Naturlandschaft (vom menschlichen Einfluss unbeeinflusst gebliebene Landschaften) - Bedeutung als historische gewachsene Kulturlandschaft (auch mit Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern) - Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft (Nah- und Fernwirkung, inkl. Beeinträchtigung der Geomorphologie) - Minderung des Erholungswerts - Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur. Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

18 I. d. R. kein Ausgleich möglich bei schwerwiegender Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit überwiegt lt. WEE Landschaftsschutz in der Regel (s. WEE Kap ) Landschaftsbild Eingriffsregelung Schloss Lichtenstein / Albtrauf (Foto: Florian Schott, Lizenz CC BY-SA 3.0) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

19 Boden Eingriffsregelung Größenordnung Bodenverlust/Beeinträchtigung (Bsp.): a) rund 400 m² Fundament pro Anlage b) rund 900 m² dauerhafte Kranstellfläche pro Anlage (ungebundene Deckschicht) c) weitere temporäre Flächen u. a. zu Vormontage, Zwischenlagerung / Stromkabelanbindung u. a. Ausgleich sollte lt. WEE bevorzugt erfolgen durch - Aufwertung bereits bestehender Biotope - Aufwertung des Schutzguts Boden an anderer Stelle (z.b. Bodenauftrag als Aufwertung landwirtschaftlicher Flächen) Ziel: (Minimierung des Entzugs landwirtschaftlicher Flächen, s. a. 15 Abs. 3 BNatSchG). Bewertung soll lt. WEE bevorzugt nach ÖKVO erfolgen Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

20 Europäische Schutzgebiete Natura ff BNatSchG Allgemeiner Prüfmaßstab: Ausschluss der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele Hohe Anforderung an Aussagesicherheit (EuGH: Behörden müssen Gewissheit erlangen ) Vogelschutzgebiet mit windkraftsensiblen Arten*: - lt. WEE tabu, soweit o. g. Prüfmaßstab für betroffene Flächen nicht erfüllt (also keine Realisierung im Ausnahmeverfahren möglich) - lt. WEE Mindestabstandsempfehlung Ebene Regionalplanung idr 700 m (kann mit Prüfung über- oder unterschritten werden) [* s. Liste LUBW bei Vogelschutzgebieten in der gebietsbezogenen Bewertung beschränkt auf die für Schutzzweck/Erhaltungsziele relevanten Arten] Rotmilan (Foto: Thomas Kraft, Lizenz CC BY-SA 2.5) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

21 Europäische Schutzgebiete Natura 2000 FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete ohne windkraftsensible Vogelarten allgemeine Prüferfordernisse und ggf. Ausnahme voraussetzungen anzuwenden in FFH-Gebieten Berücksichtigung charakteristischer Arten von Lebensraumtypen über mittelbare Kriterien WEE ggf. auch Ausnahme nicht möglich: (a) Zugkonzentrations-Korridore (Vögel/Fledermäuse) (b) national oder international bedeutsame Zugvogelrastgebiete (auch der nicht speziell windkraftsensiblen Arten) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

22 Weitere Schutzgebiete / Schutz bestimmter Flächen Sonstiger Flächenschutz Schutzgebiete als vollständige Tabuflächen lt. WEE: - Nationalparke ( 24 BNatSchG) - Nationale Naturmonumente ( 24 Abs. 4 BNatSchG) - Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG) - Kernzonen von Biosphärengebieten ( 25 BNatSchG) - Bann- und Schonwälder ( 32 LWaldG) [Abstandsempfehlung Ebene Regionalplanung 200 m] [nicht mit tatsächlicher Tabuwirkung: Naturdenkmale, Geschützte Biotope s. nachfolgend] Weitere Tabuflächen lt. WEE: - Rast- und Überwinterungsgebiete von Zugvögeln mit internationaler und nationaler Bedeutung - Fachlich konkretisierte Zugkonzentrationskorridore von Vögeln / Fledermäusen mit Risiko signifikant erhöhter Tötung / Verletzung oder erheblicher Scheuchwirkung Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

23 Weitere Schutzgebiete / Schutz bestimmter Flächen Sonstiger Flächenschutz Schutz weiterer Flächen lt. WEE: - WEA in geschützten Biotopen ( 30 BNatSchG, 32 NatSchG BW, 30a LWaldG) im Einzelfall unter Voraussetzungen des 67 Abs. 1 BNatSchG* möglich [nur wenn Beeinträchtigung ausgleichbar (funktionsbezogene Wiederherstellung) - Für WEA im Einzelfall auch Befreiung für Naturdenkmale möglich (s. a. hier 67 Abs. 1 BNatSchG*) - In Landschaftsschutzgebieten ( 26 BNatSchG) und Pflegezonen von Biosphärengebieten ( 25 BNatSchG) im Einzelfall bei singulären Eingriffen Befreiung möglich (s. a. hier 67 Abs. 1 BNatSchG*), sonst Änderung Schutzgebietsverordnung notwendig [*aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder unzumutbarer Belastung im Einzelfall und Abweichung mit Belangen Naturschutz/Landschaftspflege vereinbar] Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

24 Weitere Schutzgebiete / Schutz bestimmter Flächen Sonstiger Flächenschutz Weitere Restriktionen / Abstandskriterien / Prüfflächen im WEE (hier nicht näher behandelt) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

25 Artenschutz Artenschutz 44 f BNatSchG Flächendeckend zu berücksichtigen (nicht auf Schutzgebiete beschränkt) (derzeit Vogelarten, Arten Anhang IV FFH-Richtlinie) Nicht der Abwägung zugänglich Bei Erfüllung von Verbotstatbeständen evtl. Weg der Ausnahme nach 45 BNatSchG unter engen Voraussetzungen Fokus bzgl. Windkraft: sog. windkraftsensible Arten (s. Hinweise der LUBW; aber auch weitere relevant) - v. a. bestimmte Vogelarten - v. a: bestimmte Fledermausarten (v. a. hoch im Luftraum jagende und ziehende Arten, z. B. Kleiner Abendsegler) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

26 Artenschutz Artenschutz Tiere: Entnahme, Verletzung, Tötung Tiere: erhebliche Störung Tiere: Zerstörung/Beschädigung Fortpflanzungs- und Ruhestätten Pflanzen: Entnahme, Beschädigung,Zerstörung t Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

27 Funktionserhalt Artenschutz Wenn ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, kann Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 3 vermieden werden ( funktionserhaltende Maßnahmen, CEF) s. 44 Abs. 5 BNatSchG ggf. Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen Voraussetzung außerdem: Eingriff bzw. Vorhaben zulässig (ausreichende Abarbeitung der Eingriffsregelung, s. Urteil des BVerwG v A 12.10, Rdnr ) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

28 Ausnahme Artenschutz Wenn Verbotstatbestände unterstellt/prognostiziert werden: Vorhaben unzulässig Zulassung im Rahmen einer Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall möglich wenn: - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen - zumutbare Alternativen nicht gegeben sind - sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art/Arten nicht verschlechtert Wichtig: Bei Arten in ungünstigem Erhaltungszustand ist Nachweis mindestens vorhabensneutraler Wirkung einschließlich der Nicht- Behinderung von Entwicklungsmöglichkeiten zur Wiederherstellung des günstigen Zustandes erforderlich. Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

29 Kollisionsgefährdung Vögel / Fledermäuse Artenschutz Listen dokumentierter Vogel- und Fledermausverluste in Deutschland und Europa (derzeitiger Stand Dezember 2012, T. Dürr, LUGV Brandenburg) - Auszüge Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

30 Beispiel zu windkraftsensiblen Vogelarten Artenschutz Übersicht zu Aktionsraumgrößen verschiedener Greifvogelarten (aus: Nachtigall 2008) r = 3 km Wespenbussard-Nestlinge (Foto: Accipiter / R. Altenkamp, Berlin, Lizenz CC BY-SA 3.0) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

31 Umweltschäden (Arten/Lebensräume) Umweltschäden 19 BNatSchG in Verbindung mit Umweltschadensgesetz (USchadG) Schädigung im Sinne USchadG: erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands soweit nicht zuvor ermittelt und genehmigt (im Rahmen eines Vorhabens) bzw. zulässig Verantwortliche Personen nach USchadG trifft Sanierungspflicht - weite Definition beruflich Tätiger, auch Leitungsorgane einer juristischen Person wie GmbH-Geschäftsführer (vgl.schumacher/fischer-hüftle, Kommentar, 19 Rdnrn 63 / 64) keine Beschränkung auf Schutzgebiete (wie Natura 2000)! Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

32 Umweltschäden (Arten/Lebensräume) Umweltschäden Relevant sind: - Vogelarten Anhang I und Art. 4 Abs. 2 (Zugvogelarten) der Vogelschutzrichtlinie einschließlich ihrer Lebensräume - Arten des Anhangs II FFH-RL einschließlich ihrer Lebensräume - Arten des Anhangs IV FFH-RL sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

33 Differenzierte Untersuchungsräume Untersuchungsräume Und kleinräumig: Detaillierung Standort(e) Untersuchungsdesign für den Standortvergleich möglicher Konzentrationsgebiete betr. Artenschutz Vögel (Beispiel) Abbildung: Mayer / Trautner Abbildung: LUBW/LGL Bad.-Württ, Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

34 Schlussbemerkungen Resumee Abarbeitung unterschiedlicher Aspekte / Rechtsbereiche erforderlich Artenschutz idr aufwändig, deutlich raumgreifende Untersuchungsgebiete Natura 2000-Schutzgebiete: Kumulative Betrachtung erforderlich [Vorhabens(typ)-übergreifend], auch potenzielle Einwirkungen von außen Artenschutz keine kumulative Betrachtung (mittelfristig aber darauf zurückzuführende Änderung der Bewertungsmaßstäbe möglich) Tötungsrisiken und Frage artenschutzrechtlicher Ausnahme (Anwendbarkeit, Rahmenbedingungen) in vielen Vorhaben voraussichtlich wesentlicher Aspekt Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wespenbussard - Foto: J. Mayer Schloss Lichtenstein / Albtrauf (Foto: Florian Schott, Lizenz CC BY-SA 3.0) Großer Abendsegler - Foto: Harald Süpfle (Lizenz CC BY-SA 3.0) Trautner, Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (Filderstadt) - Vortrag Dialogforum, April

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