Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford

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1 1 Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford Ermittlung von Suchräumen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung Stand: August 2012 Bauausschuss

2 2 Veranlassung Windenergie-Erlass NRW (Stand 11. Juli 2011) Ziel: Ohne einen deutlichen Ausbau der Windenergie werden jedoch die Klimaschutzziele in Nordrhein-Westfalen nicht erreicht werden. Deshalb soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie in Nordrhein- Westfalen von heute 3 % an der Stromerzeugung auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden. Umsetzung: Diese Zielsetzung soll zum einen durch das Repowering, den Ersatz alter Anlagen durch neuere, leistungsstärkere Anlagen erreicht werden. Zum anderen kann es in der Regionalplanung und im Rahmen der Bauleitplanung gem. 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auch erforderlich sein, neue Bereiche für die Windenergienutzung bzw. Konzentrationszonen für die Windenergienutzung auszuweisen.

3 3 Windenergieerlass NRW Ziffer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (auszugsweise) Nach 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Die Voraussetzungen von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen (BVerwG, Urt. v C 4/02-). In der Begründung ist im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v C 11131/07 -).

4 4 Konzeptioneller Ansatz Stufe I Planungsraumanalyse Überlagerung von Restriktionsbereiche und standardisierten Sicherheitsabständen in einer Potentialkarte Abgrenzung von Potenzialflächen Stufe II Plausibilitätsprüfung Überschlägige Prüfung von Einzelflächen Flächengeometrie (Mindestbreite 100 m) Flächengröße (mind. 0,8 ha) Anlagenzahl (mind. 2 WEA) Abstand zwischen zwei Flächen (mind. 300 m) Stufe III Einzelfallprüfung Einzelflächenbezogene Prüfung der Eignung und Umweltverträglichkeit Voreinschätzung Artenschutz- und FFH-Verträglichkeit Auswertung vorh., digital verfügbarer Daten Technische Betrachtung örtliche Kartierungen Avifauna

5 Konzeptioneller Ansatz Abgrenzung von Tabu- und Restriktionskriterien Bereiche, die zu unüberbrückbaren und unerwünschten Nutzungskonflikten mit technischen, ökologischen oder raumordnungspolitischen Aspekten führen, gelten als Tabubereiche, Bereiche, in denen ein gegenläufiger Belang von Gewicht besteht, der mit dem Anliegen der Windenergiegewinnung in substantieller Weise Raum zu schaffen abgewogen werden kann, werden als Restriktionsbereiche bezeichnet.

6 Konzeptioneller Ansatz Kriterien der Stufe I Siedlungsbereich Siedlungsflächen Bundesautobahnen Bundes- und Landesstraßen Wasserstraßen, Gewässer Bahnlinien Richtfunktrassen Freileitungen (ab 110 kv) FFH- und Vogelschutzgebiete NSG, geschützte Biotope, LB Waldflächen Wasserschutzgebiet (Zone I) ( m Pufer) (mit 100 m Puffer) (mit 40 m Puffer) (mit 40 m Puffer) (mit 100 m Puffer)

7 Konzeptioneller Ansatz Kriterien der Stufe I - Siedlungsflächen Siedlungsgebiete Einzelwohnhäuser im Außenbereich (mit 500 m Puffer) (mit 300 m Puffer) Lärmschutz (TA Lärm) Einwirkungsbereiche einer WEA (Geräuschpegel 103 db [A]) 45 db(a) nachts in ca. 280 m (Außenbereich, Mischgebiet) 40 db(a) nachts in ca. 410 m (allgemeine Wohngebiete 35 db(a) nachts in ca. 620 m (reine Wohngebiet, Sondergebiet) Kurven gleichen Beurteilungspegels im Umfeld einer WEA (Landesumweltamt NRW, 2002)

8 Konzeptioneller Ansatz Kriterien der Stufe I Siedlungsbereich Siedlungsgebiete Einzelwohnhäuser im Außenbereich (mit 500 m Puffer) (mit 300 m Puffer) Optisch bedrängende Wirkung (bei weniger als 2- bis 3-facher Anlagenhöhe) ca. 150 m 300 m (2-fache Anlagenhöhe) 500 m (3-fache Anlagenhöhe)

9 Kriterien der Stufe I Naturschutz Waldgebiete Naturschutzgebiete FFH-Gebiete Besonders geschützte Biotope Abstände in Abhängigkeit von Vorkommen windkraft- sensibler Arten (Stufe III) Kiebitz Feldlerche Baumfalke Rotmilan Uhu m Kranich Brachvogel Wachtelkönig Grauammer Schwarzstorch

10 Stufe I Ermittlung von Ausschlussbereichen

11 11 Stufe I Darstellung der Potenzialflächen

12 12 Stufe II Plausibilitätsprüfung Flächengeometrie (Mindestbreite 100 m) Flächengröße (mind. 0,8 ha) Anlagenzahl (mind. 2 WEA) Abstand zwischen zwei Flächen (mind. 300 m)

13 13 Stufe II Plausibilitätsprüfung Insg. 14 WEA Insg. 4 WEA Insg. 2 WEA 2 WEA Insg. 4 WEA 4 WEA - 14 Suchräume - 36 Teilflächen - 9 auf Flächen der Nachbarkommunen 18 Teilflächen als ungeeignet eingestuft

14 14 Stufe III Einzelfallbetrachtung Avifaunistische Kartierung im Frühjahr und Sommer 2012 Potenzialstandorte mit hoher und eingeschränkter Eignung zzgl m Radius Insg ha Fläche Untersuchungsgebiet Im Stadtgebiet erfasste windenergiesensible Vogelarten Baumfalke und Rotmilan (Sehr großes Kollisionsrisiko) Mäusebussard, Habicht, Sperber und Turmfalke (Großes Kollisionsrisiko) Kiebitz und Feldlerche (Meideverhalten, Ausgleichsmaßnahmen möglich)

15 15 Geeignete Potenzialflächen (bzgl. Artenschutz) Stufe III Einzelfallbetrachtung Avifaunistische Kartierung

16 16 Geeignete Potenzialflächen (bzgl. Artenschutz) Stufe III Einzelfallbetrachtung Avifaunistische Kartierung (eingeschränkt) & (eingeschränkt) & 13.3

17 17 Stufe III Einzelfallbetrachtung Einzelfallbetrachtung der Potenzialflächen mit geringen bis mittleren artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial

18 18

19 19 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 2 Teilfläche 2.1 kein räumlicher Zusammenhang zu Flächen 2.7 und 2.8 nur noch 1 WEA möglich Teilflächen 2.7 und 2.8 Eine Befreiung von den Verboten des LSG Herforder Bergland ist einzuholen 2 WEA möglich

20 20

21 21 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 3 Teilfläche 3.1 Ermöglichen von Repoweringmaßnahme Eine Befreiung von den Verboten des LSG Herforder Bergland ist einzuholen 1 WEA möglich

22 22

23 23 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 10 Teilfläche 10.1 bis Eine Befreiung von den Verboten des LSG Ravensberger Hügelland ist einzuholen. Die Bezirksregierung Detmold ist in Bezug auf die die Betroffenheit Regionaler Grünzüge zu beteiligen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial wird zurzeit als mittel bis hoch eingestuft (hohe Individuendichte von Feldlerche). Eine Nutzung der Flächen für die Windenergie bedarf vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Feldlerchenlebensräumen (CEF- Maßnahmen). 2 WEA möglich

24 24

25 25 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 11 Teilflächen 11.1 und 11.2 Eine Befreiung von den Verboten des LSG Ravensberger Hügelland ist einzuholen. Die Bezirksregierung Detmold ist in Bezug auf die die Betroffenheit Regionaler Grünzüge zu beteiligen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial wird zurzeit als mittel eingestuft (hohe Individuendichte von Feldlerche). Eine Nutzung der Flächen für die Windenergie bedarf vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Feldlerchenlebensräumen (CEF- Maßnahmen). Insg. 4 WEA möglich

26 26

27 27 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 12 Teilfläche 12.1 bis Eine Befreiung von den Verboten des LSG Ravensberger Hügelland ist einzuholen. Die Bezirksregierung Detmold ist in Bezug auf die die Betroffenheit Regionaler Grünzüge zu beteiligen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial wird zurzeit als mittel bis hoch eingestuft (hohe Individuendichte von Feldlerche, Rotmilan). Eine Nutzung der Flächen für die Windenergie bedarf vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Feldlerchenlebensräumen (CEF- Maßnahmen). Bei Aufstellung von mehr als einer WEA ist eine weitere Überprüfung der Raumnutzung des Rotmilan erforderlich. Bei der Nutzung von lediglich der westlichen Hälfte als Konzentrationszone (Entfernung zum Rotmilanbrutplatz < m) Minimierung des Konfliktpotenzials. 1 4 WEA möglich

28 28

29 29 Stufe III Einzelfallbetrachtung Suchraum 13 Teilflächen 13.2 bis 13.3 bis Eine Befreiung von den Verboten des LSG Ravensberger Hügelland ist einzuholen. Die Bezirksregierung Detmold ist in Bezug auf die die Betroffenheit der BSN zu beteiligen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial wird zurzeit als mittel bis hoch eingestuft (hohe Individuendichte von Feldlerche und Kiebitz). Bei Ausweisung von lediglich dem südwestlichen Teilbereich der Fläche 13.2 (außerhalb der artspezifischen Meidebereiche von Kiebitz und Feldlerche) können artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden. sonst vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig Insg. 2 WEA möglich

30 30 Zusammenfassung Anlagenanzahl Teilflächen 2.7 und 2.8 ca. 2 WEA Teilfläche 3.1 Erweiterungsfläche ca. 1 WEA Teilfläche 10.1 ca. 2 WEA? Teilflächen 11.1 und 11.2 ca. 4 WEA Teilfläche 12.1 Raumnutzungsmuster des Rotmilans untersuchen Teilflächen 13.2 und 13.3 Rücksprache mit der Bezirksregierung Detmold (BSN- Fläche) ca. 1-4 WEA? ca. 2 WEA?

31 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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