Karlsruhe-Grünwinkel, Edelbergstraße 1

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1 Karlsruhe-Grünwinkel, Edelbergstraße 1 Bericht mit Ergänzungen vom und im Auftrag von: Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH WG Wohn- und Gewerbebau Ludwigsburg Hohenzollernstraße Ludwigsburg Auftragnehmer: Peter-Christian Quetz, Dipl.-Biol. Gutachten Ökologie Ornithologie Essigweg 1A Stuttgart T / Natur-Voegel.QUETZ@online.de

2 2 1 Einleitung, Planungsvorhaben, Aufgabenstellung Im Zusammenhang mit der geplanten Neubebauung der Grundstücke Edelbergstraße 1 und 3 in Karlsruhe-Grünwinkel sind der Abriss von Bestandsgebäuden sowie die Rodung von Bäumen und Gehölzen vorgesehen. Damit sind mögliche Eingriffe in Lebensräume von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten bzw. Artengruppen verbunden, die nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Schutz des Artenbestandes verboten sind. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist eine artenschutzrechtliche Prüfung zwingend erforderlich, um Konflikte bei der vorgesehenen Planung mit dem Artenschutz und mögliche Beeinträchtigungen durch die geplanten Eingriffe auf den Artenbestand ausschließen oder durch entsprechende Maßnahmen vermeiden bzw. vermindern und ggf. ausgleichen zu können. Bei möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz handelt es sich um die Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen besonders geschützter Tierarten ( 44 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), die erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population einer betroffenen Tierart bzw. des günstigen Erhaltungszustands ( 44 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG) oder die Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG). Um feststellen zu können, in welchem Umfang das Areal eine Bedeutung als Lebensraum für geschützte Tierarten oder Artengruppen aufweist und welche artenschutzrechtlichen Konflikte nach 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten könnten, wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung für den Geltungsbereich beauftragt. Hierfür war eine Untersuchung des Gebiets auf Biotop- und Habitatstrukturen sowie auf potenzielle faunistische Lebensräume notwendig (Habitatpotenzialanalyse). Dabei war der Baum- und Gehölzbestand auch auf mögliche Niststätten und Quartiere hin zu untersuchen. Dieses musste außerhalb der Vegetationszeit, im unbelaubten Zustand der Bäume vor Mitte April erfolgen. Im Auftrag der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH wurde deshalb ein Ortstermin zur Untersuchung des Plangebiets, Erfassung der potenziellen faunistischen Lebensräume und Habitatstrukturen im Bereich des abzureißenden Gebäudes und der Baum- und Gehölzbestände sowie zur Einschätzung des möglichen Vorkommens geschützter Tierarten durchgeführt. Darüber hinaus sollte der Ortstermin ggfs. dazu dienen, den Untersuchungsbedarf für die Saison 2014 festzulegen, um das Vorkommen geschützter Tierarten im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bundesnaturschutzgesetzes ausreichend zu erfassen.

3 3 2 Lage, Beschreibung und wesentliche Strukturmerkmale des Untersuchungsgebiets Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Stadtgebiet von Karlsruhe, in Grünwinkel, einem vorwiegend als Wohngebiet genutztem Stadtteil. Das Grundstück Edelbergstraße 1, Fl.st , mit einer Größe von knapp 4500 m², befindet sich zwischen der Edelbergstraße und der parallel verlaufenden Pulverhausstraße und ist von beiden Seiten her erschlossen. Bis zum Abbruch im Jahr 2015 befand sich auf der Fläche noch das Gebäude des Pflegeheims St. Bernhard, welches in den 1950er Jahren errichtet und im September 2013 aufgegeben wurde, ein langgestrecktes dreistöckiges Gebäude mit ausgebautem Dach. Das Areal bildet mit dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück auf Fl.st /1, Edelbergstraße 3, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet, einen zusammenhängenden Garten mit einer großen Rasenfläche und einem jungen bis mittelalten Baum- und Gehölzbestand. Die Gartenanlage weißt gepflasterte Wegen und Sitzplätze mit Bänken auf und ist mit Beeten und Kübelpflanzen ausgestattet. Der Baum- und Gehölzbestand im Bereich des Plangebiets wird vermutlich überwiegend gerodet: über zehn Ahornbäume, fünf Hainbuchen, vier Walnussbäume, drei Birken, zwei Kastanien, je eine Zierkirsche, ein Japanischer Schnurbaum und eine Felsenbirne sowie Ziersträucher, Koniferen und andere Anpflanzungen. Am Zaun zur Edelbergstraße hin wurden zehn Fichten gepflanzt. Einzelne Bäume sowie ein großer Teil der Fassaden des Gebäudes sind mit Efeu und Wildem Wein bewachsen. Die meisten Bäume und Gehölze - außer einer Kastanie und einem älteren Bergahorn in der westlichen Grundstückshälfte - weisen keine Baumhöhlen (mehrjährig nutzbare Niststätten), Torholzbereiche oder sonstige artenschutzrelevanten Strukturen auf. Schutzgebiete, besonders geschützte und nach 32 Naturschutzgesetz kartierte Biotope oder Naturdenkmäler sind in diesem Innenstadtbereich nicht vorhanden. 3 Artenpotenzial und faunistische Bewertung Die Geländebesichtigung zur Untersuchung des Plangebiets, Erfassung der Habitatstrukturen und der potenziellen faunistischen Lebensräume für die artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen bzw. Tierarten an den abzureißenden Gebäuden sowie im Bereich der zu rodenden Baum- und Gehölzbestände auf dem Grundstück Edelbergstr. 1 und 3 fand am statt. Dabei wurden die Vegetationsstrukturen, Baum- und Gehölzarten aufgenommen sowie Sichtbeobachtungen von Tieren notiert. An der äußeren Fassaden des bereits 2015 abgebrochenen Gebäudes Edelbergstr. 1 waren Niststätten gebäudebrütender Vogelarten (etwa Hausrotschwanz oder Haussper-

4 4 ling, Vorwarnliste) oder Einzel- und Übergangsquartiere von streng geschützten kleinen Fledermausarten (wie der im Siedlungsbereich häufigen Zwergfledermaus) nicht auszuschließen, etwa in den Rollladenkästen, mit denen alle Fenster ausgestattet waren, im Übergangsbereich zwischen Mauerwerk und Dach, unter Dachziegeln oder in versteckten Schlitzen im Mauerwerk. Als frostfreie Winterquartiere für Fledermäuse waren diese potenziellen Quartiere jedoch nicht geeignet. Im Bereich der Fassadenbegrünung (Efeu, Wilder Wein) hätten sich Brutvogelnester befinden können. Nach Auskunft eines langjährigen Bewohners nutzten Haussperlinge den Efeubewuchs an der Hausfassade als Nist- und Schlafplätze. Auch an den äußeren Fassaden des Mehrfamilienwohnhauses auf dem Flurstück 1437/1 können sich Niststätten gebäudebrütender Vogelarten oder Einzel- und Übergangsquartiere der Zwergfledermaus befinden, etwa in den Rollladenkästen, unter den Verschalungen des oberen Stockwerks, unter Dachziegeln oder in anderen versteckten Unterschlupfmöglichkeiten, die sich jedoch nicht für die frostgeschützte Überwinterung von Fledermäuse eignen, so dass ein Abbruch dieses Gebäudes im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar und außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchgeführt werden kann und unkritisch ist. Die Bäume und Gehölze sowie der Strauchbestand mit Unterwuchs auf dem Grundstück haben vor allem eine Bedeutung für besonders geschützte gebüsch- und freibrütende Vogelarten (Zweigbrüter), etwa für Amsel, Buchfink, Elster, Grünfink, Ringeltaube, Rotkehlchen und Stieglitz, die während des Ortstermins auch festgestellt werden konnten, sowie weitere später eintreffende Zugvogelarten An den Laubbäumen besteht ein vergleichsweise geringes Potenzial - Specht- oder Faulhöhlen und andere artenschutzrelevanten Strukturen - für mehrjährig nutzbare Niststätten und als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für höhlenbrütende Vogelarten, etwa für Meisenarten, Buntspecht und Star, oder als Quartiere für Fledermäuse. Als mögliches Jagdgebiet hat das Areal vermutlich jedoch eine größere Bedeutung für Fledermäuse. Zwei Bäume - eine Kastanie und ein Bergahorn - weisen artenschutzrelevante Strukturen auf. Diese sind als Winterquartier für Fledermäuse allerdings nicht geeignet, da sie keine ausreichende Frostsicherheit gewährleisten, deshalb ist eine Rodung im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar und außerhalb der Brutzeit unkritisch. Für den Verlust dieser potenziellen Fledermaus-Sommerquartiere wurden Ersatzkästen festgelegt (s. Kap. 4). Ein Vorkommen streng geschützter Vogelarten ist dagegen ebenso unwahrscheinlich wie von Arten, die nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Für besonders oder streng geschützte altholzbewohnende Käferarten (Totholzkäfer) ist an den Bäumen kein Potenzial - Alt- und Totholzanteile mit Mulmbereichen - vorhanden. Auf dem Baugrundstück Edelbergstr. 1 hatte sich nach Abriss des Pflegeheims St. Bernhard im Frühsommer 2016 aufgrund der Standortverhältnisse mit sandig-schottrigem und

5 5 lückig bewachsenem Untergrund und durch ausgebliebene Mahd im Juni/Juli 2016 kurzzeitig ein starker Bestand der sehr ausbreitungsstarken Gemeinen Nachtkerze (Oenothera biennis) entwickelt. Damit war auch ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) nicht auszuschließen, denn diese Nachkerzenart ist eine hauptsächliche Nahrungspflanze der Raupen, die an klimatisch begünstigten feuchten aber auch trockenen Standorten mit Vorkommen von Arten der Gattung Weidenröschen (Epilobium) und Nachtkerzen (Oenothera) zu finden sind. Typische Fundstellen sind auch Sandgruben und Kiesabbaustellen mit Nachtkerzenarten wie der Gemeinen Nachtkerze. Der Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) ist ein Nachtschmetterling, der nach dem BNatSchG besonders und streng geschützt ist, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich ebenfalls streng geschützt und in Baden-Württemberg als Art der Vorwarnliste geführt wird. Ende Juli 2016 wurde das Grundstück wieder turnusgemäß gemäht. Ein Vorkommen von Raupen des Nachtkerzenschwärmers war damit auszuschließen. Auch wärmeliebende und wertanzeigende besonders geschützte Schmetterlinge, Wildbienen oder andere Insektengruppen sind wegen der innerstädtischen Lage und aufgrund des Mangels an blütenreichen Wiesen und geeigneten Futterpflanzen oder Habitatstrukturen auszuschließen bzw. werden nur durch anspruchslose Arten vertreten sein. Eine Einwanderung der nach dem BNatSchG und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich streng geschützten und in Baden-Württemberg als Art der Vorwarnliste geführten Zauneidechse (Lacerta agilis) auf das Grundstück ab Frühjahr 2016 (nach Abriss des Gebäudes im Jahr 2015 und Erscheinen der Tiere aus der Winterruhe im März/April) ist auszuschließen, da Tiere in diesem Zeitraum relativ stationär sind (Paarungs- und Fortpflanzungszeit). Außerdem existieren in der näheren wie entfernteren Umgebung keine potenziellen Lebensräume mit Vorkommen von Zauneidechsen, von wo aus Tiere hätten zuwandern und das Grundstück Edelberstraße 1 besiedeln können, zumal die auf allen Seiten verlaufenden breiten Straßen und lebensfeindlichen Areale in der Umgebung eine Zuwanderung auf das Grundstück unmöglich machen. Ein Vorkommen der Zauneidechse war bereits vorher wegen der vergleichsweise isolierten Situation des Plangebiets zwischen Straßen und dichter Bebauung sowie dem Beschattungsgrad des Grundstücks weitgehend auszuschließen. Für weitere artenschutzrechtlich relevante geschützte Tierarten oder Artengruppen sind auf dem Areal keine geeigneten oder nur unzureichende Lebensraumbedingungen vorhanden, so dass ein Vorkommen generell ausgeschlossen werden kann.

6 6 4 Konfliktanalyse, Vermeidung von Verbotstatbeständen und Untersuchungsbedarf Die Habitatpotenzialanalyse hat ergeben, dass artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen sind. Konflikte mit dem Artenschutz und möglichen vorkommenden Tierarten können sich im Zuge der vorgesehenen Rodung von Gehölzen und Bäumen sowie dem Abbruch der Gebäude ergeben. Dadurch könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten, d.h. Tiere könnten getötet ( 44 Abs. 1, Ziff. 1), Populationen von Tieren in ihrem Erhaltungszustand erheblich beeinträchtigt (Ziff. 2) und/oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört (Ziff. 3) werden. Diese sind ggfs. zu vermeiden, zu minimieren oder durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Vor allem sind die Eingriffe in vorhandene Gehölzbestände außerhalb der Brutzeit auf einen Zeitraum ab 1. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen - die baubedingte Zerstörung von Brutstätten und Quartieren und eine damit verbundene Tötung potenziell anwesender Jungtiere (Verbotstatbestände nach 44 Art. 1, Ziff. 1 BNatSchG, Tötungsverbot) kann so vermieden werden. Auch der Abbruch der Gebäude ist nach Möglichkeit im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar durchzuführen. Laubbäume sind - etwa am Rande des Areals - nach Möglichkeit zu erhalten. Vorbeugend und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Rodungen von Bäumen und Gehölzen einzelne Niststätten und Quartiere zerstört werden, sind vor der Rodung bzw. bis Ende Februar als CEF-Maßnahmen (vorgezogen) für den Verlust des Baum- und potenziellen Höhlenbestands auf den Grundstücken 1. Edelbergstr. 1 fünf Vogelnistkästen (z.b. je 3x 1B 26 mm und 1B 32 mm sowie je 2x 1B oval und 3S 45 mm der Fa. Schwegler, Schorndorf) und drei Fledermauskästen bzw. -bretter (z.b. je 3x 1FF und 2FN der Fa. Schwegler) an Bäumen im nahen Umfeld aufzuhängen, und 2. Edelbergstr. 3 fünf Vogelnistkästen (z.b. je 3x 1B 26 mm und 1B 32 mm sowie je 2x 1B oval und 3S 45 mm der Fa. Schwegler, Schorndorf) und drei Fledermauskästen bzw. -bretter (z.b. je 3x 1FF und 2FN der Fa. Schwegler) an Bäumen im nahen Umfeld aufzuhängen. Vor dem Abriss der Gebäude bzw. bis Ende Februar sind an den Gebäuden der Umgebung als CEF-Maßnahmen (vorgezogen) als Ersatz für den Verlust von potenziellen Nistund Ruhestätten bzw. potenziellen Fledermausquartieren an den Gebäuden 1. Edelbergstr. 1 drei Kästen für Gebäudebrüter (z.b. je 1x 2H, 1N und 1SP der Fa. Schwegler) und für Fledermäuse (z.b. je 1-2x 2FE und 1FQ der Fa. Schwegler) für das abgerissene Pflegeheim aufzuhängen, und 2. Edelbergstr. 3 drei Kästen für Gebäudebrüter (z.b. je 1x 2H, 1N und 1SP der Fa.

7 7 Schwegler) und für Fledermäuse (z.b. je 1-2x 2FE und 1FQ der Fa. Schwegler) für das Mehrfamilienwohnhaus aufzuhängen. Da nicht davon auszugehen ist, dass streng geschützte oder gefährdete Arten vorkommen und dass der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population betroffener Tierarten durch die Eingriffe beeinträchtigt wird, sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Es besteht auch kein zusätzlicher Untersuchungsbedarf, um das Vorkommen geschützter Tierarten bzw. Artengruppen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rodung des Baumbestands auf dem Areal bzw. dem Abriss des Gebäudes und notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend beurteilen zu können.

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