Nachweis der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange gemäß 44 BNatSchG

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1 - Artenschutzrechtlicher Beitrag - Nachweis der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange gemäß 44 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Hinter dem Schloss Stadt Sinzig Stand: Dezember 2012 Auftragnehmer: Bearbeitung: Dr. Sprengnetter und Partner GbR Brohltalstraße Brohl-Lützing Tel.: Fax: Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing. Erhard Wilhelm

2 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1.2 Untersuchungsumfang, Datengrundlagen 1.3 Rechtliche Grundlagen 1.4 Standortbedingungen/ Strukturausstattung 2 Wirkfaktoren 2.1 Anlagebedingte Wirkfaktoren 2.2 Baubedingte Wirkfaktoren 2.3 Betriebs-/nutzungsbedingte Wirkfaktoren 3 Maßnahmen 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation 3.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten europäischen Vogelarten 5 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der relevanten Fledermausart 6 Fazit

3 2 1 Einführung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Sinzig plant die Erschließung eines Wohnbaugebiets auf einem Freiflächengelände innerhalb des städtischen Siedlungsbereiches. Zur planungsrechtlichen Sicherung und städtebaulichen Ordnung des Vorhabens wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Hinter dem Schloss beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans soll eine Fläche von circa 0,87 ha umfassen. Es soll im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Beitrag werden die etwaigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, die durch die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplans Hinter dem Schloss erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. 1.2 Untersuchungsumfang, Datengrundlagen Der Untersuchungsumfang des artenschutzrechtlichen Beitrags beschränkt sich auf die im Rahmen einer eigens durchgeführten faunistischen Untersuchung nachgewiesenen heimischen europäischen Vogelarten und Fledermausarten. Als Datengrundlagen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung herangezogen: - Faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplan Hinter dem Schloss, Stadt Sinzig 1 ; Vor-Ort-Erhebungen: Dipl. -Biologe P. Weisenfeld; Stand: Juni Hinweise im Rahmen der Kartierung zum Landschaftsplan der Stadt Sinzig; Stand: Bebauungsplan Hinter dem Schloss (Entwurf) der Stadt Sinzig Der Artenschutzrechtliche Beitrag orientiert sich in seiner Methodik an dem Mustertext Fachbeitrag Artenschutz Rheinland-Pfalz 2. 1 Bearbeitung: Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Landschaftsarchitekt E. Wilhelm/ Diplom-Biologe P. Weisenfeld 2 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

4 3 1.3 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am , geändert. Der Bundesgesetzgeber hatte dabei durch die Neufassung der 42 und 43 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH- Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Im Rahmen der Novellierung des BNatSchG in 2010 wurde der besondere Artenschutz in den 44 ff BNatSchG geregelt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des 44 ergänzt: " 1 Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

5 4 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Werden Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. 1.4 Standortbedingungen/ Strukturausstattung Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein etwa m² umfassendes Wiesengelände (Wiesen mittlerer Standorte) innerhalb des städtischen Siedlungsbereiches. Die mäßig intensiv gepflegte Wiesenfläche weist in einem Bereich einen Besatz aus 7 hochstämmigen Obstbäumen (sehr hohes Bestandsalter, fast ausschließlich abgängig) auf, zudem befinden sich im südlichen bzw. südöstlichen Randbereich des Plangeländes einzelne Laub- bzw. Nadelbäume im hohen Bestandsalter. Südwestlich des Plangeländes liegt der Sinziger Schlosspark, welcher sich u.a. durch einen alten Baumbestand auszeichnet, sowie eine private parkförmige Grünanlage mit Laub-/ Obstbaumbestand. Im Übrigen ist die Umgebung durch ein offen bzw. halboffen bebautes Wohn-/Mischgebiet mit zumeist relativ strukturreichen Gartenflächen gekennzeichnet. Weitere Angaben zu den standörtlichen Bedingungen können dem Landschaftsplanerischen Beitrag zum Bebauungsplan entnommen werden. Abb.: Blick auf das Plangelände vom westlichen Gebietsrand Blickrichtung: Westen Osten

6 5 2 Wirkfaktoren Ausführlichere Angaben finden sich im Landschaftsplanerischen Beitrag zum Bebauungsplan. 2.1 Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Verlust von Vegetationsflächen/-strukturen: Wiese, mäßig intensiv gepflegt, mit Besatz aus einzelnen Obstbäumen (~ m²) Einzelbäume/Baumgruppen Barrierewirkungen/Zerschneidung keine zusätzliche Barrierewirkungen/Zerschneidung 2.2 Baubedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme keine Barrierewirkungen/Zerschneidung keine Lärmimmissionen zeitlich begrenztes Auftreten während der Bauphasen, mäßige Intensität Stoffeinträge keine Erschütterungen zeitlich begrenztes Auftreten während der Bauphasen, geringe bis mäßige Intensität 2.3 Betriebs-/nutzungsbedingte Wirkfaktoren Lärmimmissionen Das Ausmaß der Mehrbelastungen durch nutzungsbedingte Lärmimmissionen im Rahmen einer wohnbaulichen Nutzung wird als gering bis mäßig eingestuft. Stoffeinträge nicht zu erwarten Optische Störungen Das Ausmaß der Mehrbelastungen durch nutzungsbedingte optische Störungen bzw. Lichtreize im Rahmen einer wohnbaulichen Nutzung wird als gering bis mäßig eingestuft.

7 6 3 Maßnahmen 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Biotop- und Artenschutzpotentials 3 (M7) zeitliche Befristung der Gehölzrodungen: Die erforderliche Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Vogel-Brutsaison durchzuführen (zulässig in einem Zeitraum vom eines Jahres bis zum des Folgejahres). 4 Darüber hinaus formuliert der Landschaftsplanerische Beitrag zum Bebauungsplan (Stand: Dez. 2012) im Rahmen des landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepts die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen. Die Integration dieser Maßnahmen in den Bebauungsplan unterliegt der städtebaulichen Abwägung; sie werden in die weitere Betrachtung nicht einbezogen: (M1) Ausweisung von Flächen mit Bindung an die Bepflanzung zum Erhalt und zur Entwicklung einer arten- und strukturreichen Gartenrandzone (M2) Erhalt markanter Einzelbäume und Baumgruppen im Randbereich der Wiesenflächen (Bergulme, Douglasie, Bergahorn, Roteiche) (M3) Erhalt eines Obstbaumes (Hochstamm Kulturapfel) mit vitalem Wuchsbild. (M4) Gebot zur Anpflanzung von Einzelbäumen/ Baumgruppen im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Mindestpflanzgebot für Anpflanzung von hochstämmigen Obstund Laubbäumen. (M5) Gebot zur Anpflanzung von Strauchgruppen der heimischen Gehölzflora. Mindestpflanzgebot für die Anpflanzung von Strauchgruppen. (M6) Anbringung von Nisthilfen, Quartierplätzen für Vögel und Fledermäuse an Gebäuden und Bäumen. 3.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Die Festsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG bzw. CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures", Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 5 ) ist aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich (vgl. auch Fazit unter Kap. 6). 3 Es werden die Kürzel gemäß Landschaftsplanerischem Beitrag verwendet. 4 Diese Vorgabe ergibt sich aus den Maßgaben des 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. 5 Dt. Übersetzung Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the Habitats Directive 92/43/EEC, endgültige Fassung, Febr

8 7 4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie Übersicht: In der nachfolgenden Tabelle werden die europäischen Vogelarten aufgeführt, die im Plangebiet (als Brutvögel oder Nahrungsgäste) nachgewiesen wurden und dadurch relevant sind. Nachgewiesen wurden im Rahmen der aktuellen faunistischen Untersuchungen in 2012 insgesamt 15 Vogelarten. Davon traten 5 Arten als Brutvögel und 10 Arten als Nahrungsgäste auf. Bei allen dabei nachgewiesenen Arten handelt es sich um als ungefährdet und ubiquitär einzustufende Vogelarten 6. Es überwiegen Arten mit Verbreitungsschwerpunkt in Siedlungen bzw. Grünflächen/Parkanlagen. Sämtliche erfassten Arten gelten als europäische Vogelarten als besonders geschützt. Die im Gebiet auftretenden Arten Haussperling und Hänfling stellen Arten der Vorwarnliste dar. Ferner besteht aus der Kartierung zum Landschaftsplan der Stadt Sinzig (Stand: 2006) ein Hinweis auf ein Vorkommen des Grünspechts (streng geschützte Art) innerhalb des Freiflächenkomplexes im Bereich des Schlossparks. Tab.: Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Formblatt RL RLP RL D besonders geschützt streng geschützt Status Amsel Turdus merula V1 Brutvogel Blaumeise Parus caeruleus V1 Nahrungsgast Buchfink Fringilla coelebs V1 Nahrungsgast Buntspecht Girlitz Grünfink Dendrocopus major Serinus serinus Carduelis chloris V2 Nahrungsgast V1 Nahrungsgast V1 Brutvogel Grünspecht Picus viridis V4 Hinweis aus Kartierung zum Landschaftsplan (ohne Statusangabe) Hänfling (Bluthänflingbina Carduelis canna- V1 V Nahrungsgast Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros V1 Nahrungsgast Haussperling Passer domesticus V1 V Nahrungsgast Heckenbraunelle Prunella modularis V3 Brutvogel Kohlmeise Mönchsgrasmücke Ringeltaube Parus major V1 Nahrungsgast Sylvia atricapillla V1 Nahrungsgast Columba palumbus V1 Brutvogel Star Sturnus vulgaris V1 Brutvogel Wacholderdrossel Turdus pilaris V2 Nahrungsgast fett gefährdete Vogelarten RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 6 vgl. "Gruppen der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten zum Mustertext Artenschutz des LBM Rheinland-Pfalz

9 8 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Arten mitgeographischen Restriktionen V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär RL D Rote Liste Deutschland 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R Arten mit geografischer Restriktion V Art der Vorwarnliste Einzelart- und gruppenbezogene Beurteilung: Im Folgenden werden in Formblättern artbezogen Bestand sowie Betroffenheit der im Untersuchungsraum relevanten europäischen Vogelarten beschrieben, die einzelnen Verbote des 44 Abs. 1 i. V. m. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen gem. 45 Abs. 7 BNatSchG abgeprüft. Während gefährdete Vogelarten (Arten der RL D und RLP) i. d. R. Art-für-Art behandelt werden - es sei denn, sie kommen lediglich als seltene Nahrungsgäste oder Durchzügler vor - werden die ungefährdeten und ubiquitären Arten in Gruppen (ökologischen Gilden; z. B. Siedlungsbewohner, Hecken-/Gebüscharten) 7 zusammengefasst. 7 Einteilung in Gruppen gemäß: Anhang 2 "Gruppen der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten zum Mustertext Artenschutz des LBM Rheinland-Pfalz

10 9 Gruppenbezogene Beurteilung für nicht gefährdete Arten: V1 Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Parkanlagen: Amsel (Turdus merula) Blaumeise (Parus caeruleus) Buchfink (Fringilla coelebs) Girlitz (Serinus serinus) Grünfink (Carduelis chloris) Hänfling (Carduelis cannabina) Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) Haussperling (Passer domesticus) Kohlmeise (Parus major) Mönchsgrasmücke (Sylvia atricipilla) Ringeltaube (Columba palumbus) Star (Sturnus vulgaris) Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Autökologie und Verbreitungssituation nicht näher beschrieben. Vorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Brutvögel/ Nahrungsgäste; siehe Statusangaben in Tabelle Bestandssituation der relevanten europäischen Vogelarten ) potentiell möglich Erhaltungszustand der etwaigen lokalen Populationen: Es wird von einem guten Erhaltungszustand der ubiquitären Vogelarten ausgegangen. Darlegung der Betroffenheit der Arten Vermeidungsmaßnahme: (M7) Beseitigung sämtlicher Gehölze ausschließlich außerhalb der Vogel- Brutsaison Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population vereinzelte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase führen nicht zu signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population Bau- oder anlagenbedingte Tötungen der oben aufgeführten, fast ausschließlich gehölzbrütenden Vogelarten der Siedlungen und Grün-/ Parkanlagen können dadurch weitestgehend ausgeschlossen werden, dass die Entnahme von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutsaison stattfindet. Ohnehin dienen die Vegetationsstrukturen im Plangebiet für die meisten der nachgewiesenen Siedlungsarten nur zur Nahrungsaufnahme. Eine relevante Erhöhung des betriebs-/nutzungsbedingten Tötungsrisikos (im Rahmen einer Wohnnutzung) ist gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht zu erwarten. Zudem ist angesichts des guten Erhaltungszustandes der ubiquitären Vogelarten der Siedlungen davon auszugehen, dass es durch einzelne Tötungen zu keiner relevanten Beeinträchtigung lokaler Populationen der Arten kommen würde. Fortsetzung nächste Seite

11 10 V1 Gruppe: Vogelarten der Siedlungen, Parkanlagen Arten s. vorherige Seite Forts.: Darlegung der Betroffenheit der Arten Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans Hinter dem Schloss muss ein etwa m² großes, innerstädtisches Freiflächengelände beansprucht werden. Eingriffsrelevant ist eine Wiesenfläche mit vereinzeltem Baumbesatz. Die aktuellen faunistischen Erhebungen kamen zu dem Ergebnis, dass vier der insgesamt zwölf aufgeführten Vogelarten mit Verbreitungsschwerpunkt in Siedlungen und Grün-/ Parkanlagen das eingriffsrelevante Freiflächengebiet derzeitig als Bruthabitat bzw. zur Anlage von Brutstätten nutzen. Angesichts des verbleibenden Angebots an geeigneten Habitatstrukturen im räumlichen Umfeld - innerhalb der umliegenden, durchgrünten Siedlungsbereiche einschließlich des strukturreichen, altbaumreichen Parkgeländes am Schloss- ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den betroffenen Strukturen nicht um essentielle Habitate lokaler Populationen handelt. Die nachgewiesenen Vogelarten der Siedlungen und Grün-/ Parkanlagen sind hinsichtlich ihrer Habitatansprüche grundsätzlich wenig spezialisiert. Auch für die höhlenbrütende Brutvogelart Star sind in der Umgebung (insbesondere in dem benachbarten Parkgelände mit altem Baumbestand) ausreichend Höhlenbäume als alternative Niststätten vorhanden. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Habitate können somit im räumlichen Umfeld der eingriffserheblichen Flächen weiterhin erfüllt werden; ein Ausweichen auf alternative Neststandorte ist möglich. Zudem werden aufgrund der vorgesehenen Vorgaben (Mindestpflanzgebot für die Anpflanzung von Laubbäumen und Strauchgruppen) innerhalb des geplanten Wohngebiets geeignete Habitatstrukturen für die Siedlungsarten neu entstehen. Dies ist allerdings wie auch der aus landspflegerischer Sicht anzustrebende Erhalt markanter Einzelbäume und Baumgruppen im Randbereich des Plangebiets sowie eines Obstbaumes - für die Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes der Arten nicht unbedingt erforderlich. Für die meisten der nachgewiesenen Siedlungsarten dienen die Vegetationsstrukturen im Plangebiet nur zur Nahrungsaufnahme. Da im räumlichen Umfeld noch zahlreiche andere Nahrungsangebote vorhanden sind, sind sie nicht von existentieller Bedeutung für diese Arten und fallen nicht unter den Begriff Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des Gesetzes. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die zu erwartenden baubedingten Störungen sind zeitlich begrenzt und erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität der Lebensräume der in der Regel wenig störungsempfindlichen Siedlungsarten einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen der Arten (im Umfeld) verschlechtern würde. Die Intensität der im Vergleich zum derzeitigen Zustand zusätzlichen betriebs-/nutzungsbedingten Störungen im Rahmen einer Wohnnutzung wird als mäßig eingestuft. Diese erreichen ebenfalls keine Intensität, welche die Funktionalität von Lebensräumen der i.d.r. wenig störungsempfindlichen Siedlungsarten einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen der Arten verschlechtern würde. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu treffen nicht zu treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: (M7) (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

12 11 V2 Gruppe: Vogelarten der Wälder: Buntspecht (Dendrocopus major) Wacholderdrossel (Turdus pilaris) Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Autökologie und Verbreitungssituation nicht näher beschrieben. Vorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Nahrungsgäste) potentiell möglich Erhaltungszustand der etwaigen lokalen Population: Es wird von einem guten Erhaltungszustand der ubiquitären Vogelarten ausgegangen. Darlegung der Betroffenheit der Arten Vermeidungsmaßnahme: (M7) Beseitigung sämtlicher Gehölze ausschließlich außerhalb der Vogel- Brutsaison Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population vereinzelte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase führen nicht zu signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population Da die Entnahme von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutsaison stattfindet, können bau- oder anlagenbedingte Tötungen der oben aufgeführten, gehölzbrütenden Vogelarten der Wälder weitestgehend ausgeschlossen werden, Ohnehin nutzen die Arten das Plangebiet nur als Nahrungshabitat. Von einer relevante Erhöhung des betriebs-/nutzungsbedingten Tötungsrisikos (im Rahmen einer wohnbaulichen Nutzung) ist gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht auszugehen. Außerdem ist angesichts des guten Erhaltungszustandes der ubiquitären Vogelarten der Wälder davon auszugehen, dass es durch einzelne Tötungen zu keiner relevanten Beeinträchtigung lokaler Populationen der Arten kommen würde. Fortsetzung nächste Seite

13 12 V2 Gruppe: Vogelarten der Wälder Arten s. vorherige Seite Forts.: Darlegung der Betroffenheit der Arten Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplans muss ein etwa m² großes, innerstädtisches Freiflächengelände beansprucht werden. Die aktuellen faunistischen Erhebungen kamen zu dem Ergebnis, dass die beiden aufgeführten Vogelarten mit Verbreitungsschwerpunkt in Wäldern im Plangebiet als Nahrungsgäste auftreten. Das eingriffserhebliche Gebiet fällt für diese beiden Arten aufgrund des verbleibenden Angebots an geeigneten (Nahrungs-)Habitatstrukturen im räumlichen Umfeld - innerhalb der umliegenden, durchgrünten Siedlungsbereiche einschließlich des strukturreichen, altbaumreichen Parkgeländes am Schloss- nicht unter den Begriff `Fortpflanzungs- und Ruhestätte` im Sinne des Gesetzes. Zudem werden aufgrund der vorgesehenen Vorgaben (Mindestpflanzgebot für die Anpflanzung von Laubbäumen und Strauchgruppen) innerhalb des geplanten Wohngebiets geeignete Habitatstrukturen für die Siedlungsarten neu entstehen. Dies ist allerdings - wie auch der anzustrebende Erhalt markanter Einzelbäume und Baumgruppen im Randbereich des Plangebiets sowie eines Obstbaumes - für die Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes der Arten nicht unbedingt erforderlich. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die zu erwartenden baubedingten Störungen sind zeitlich begrenzt und erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität der Lebensräume der Waldarten (die Bruthabitate befinden sich vermutlich innerhalb des Schlossparks mit altem Baumbestand) einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen der Arten verschlechtern würde. Die Intensität der zusätzlichen betriebs-/nutzungsbedingten Störungen im Rahmen einer wohnbaulichen Nutzung wird als mäßig eingestuft. Diese erreichen ebenfalls keine Intensität, welche die Funktionalität von Lebensräumen der Arten mit Verbreitungsschwerpunkt in Wäldern einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen der Arten verschlechtern würde. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu treffen nicht zu treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: (M7) (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

14 13 V3 Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche Heckenbraunelle (Prunella modularis) Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Ubiquitäre Vogelarten werden hinsichtlich ihrer Autökologie und Verbreitungssituation nicht näher beschrieben. Vorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Brutvogel) potentiell möglich Erhaltungszustand der etwaigen lokalen Population: Es wird von einem guten Erhaltungszustand der ubiquitären Vogelarten ausgegangen. Darlegung der Betroffenheit der Arten Vermeidungsmaßnahme: (M7) Beseitigung sämtlicher Gehölze ausschließlich außerhalb der Vogel- Brutsaison Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population vereinzelte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase führen nicht zu signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population Bau- oder anlagenbedingte Tötungen können weitestgehend dadurch ausgeschlossen werden, dass die Beseitigung von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutsaison stattfindet. Eine relevante Erhöhung des betriebs-/nutzungsbedingten Tötungsrisikos (im Rahmen einer Wohnnutzung) ist gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht zu erwarten. Aufgrund des guten Erhaltungszustandes der ubiquitären Vogelart der Hecken und Gebüsche ist zudem davon auszugehen, dass es durch einzelne Tötungen zu keiner relevanten Beeinträchtigung lokaler Populationen der Heckenbraunelle kommen würde. Fortsetzung nächste Seite

15 14 V3 Gruppe: Vogelarten der Hecken und Gebüsche Arten s. vorherige Seite Forts.: Darlegung der Betroffenheit der Arten Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Die aktuellen faunistischen Erhebungen kamen zu dem Ergebnis, dass die Heckenbraunelle innerhalb des eingriffsrelevanten Freiflächengeländes als Brutvogel auftritt. Die Niststätte befindet sich vermutlich im Randbereich des Plangebiets. Da im räumlichen Umfeld - innerhalb der umliegenden, durchgrünten Siedlungsbereiche einschließlich des strukturreichen Parkgeländes am Schloss- zahlreiche geeignete Habitatstrukturen verbleiben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den betroffenen Strukturen nicht um ein essentielles Habitat einer lokalen Population der Heckenbraunelle handelt. Die ökologischen Funktionen der betroffenen Habitate können somit in der Umgebung der eingriffserheblichen Flächen weiterhin erfüllt werden; ein Ausweichen auf alternative Neststandorte ist möglich (Die Art betreibt keine Nachnutzung des Nests). Zudem werden aufgrund der vorgesehenen Vorgaben (Mindestpflanzgebot für die Anpflanzung von Strauchgruppen) innerhalb des geplanten Wohngebiets geeignete Habitatstrukturen für die Art neu entstehen. Dies ist allerdings für die Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes der Heckenbraunelle nicht unbedingt erforderlich. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die zu erwartenden baubedingten Störungen sind zeitlich begrenzt und erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität der Lebensräume der vorkommenden Vogelart der Hecken und Gebüsche einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population der Art verschlechtern würde. (Die Fluchtdistanz für die Heckenbraunelle beträgt lediglich 5-10 m. 8 ) Die Intensität der im Vergleich zum derzeitigen Zustand zusätzlichen betriebs-/nutzungsbedingten Störungen im Rahmen einer Wohnnutzung wird als mäßig eingestuft. Diese erreichen ebenfalls keine Intensität, welche die Funktionalität von Lebensräumen einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtern würde. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu treffen nicht zu treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: (M7) (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) 8 Quelle: Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. FLADE, M. 1994

16 15 Einzelartbezogene Beurteilung für gefährdete Arten: V4 Grünspecht (Picus viridis) Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern bzw. Auwälder; in ausgedehnten Wäldern nur, wenn große Lichtungen, Wiesen oder Kahlschläge vorhanden sind; überwiegend in reich gegliederten Kulturlandschaften mit hohem Anteil an offenen Flächen und Feldgehölzen, Hecken mit Überhältern (gern alte Eichen), Streuobstwiesen, Hofgehölze; im Siedlungsbereich in Parks, Alleen, Villenviertel, und auf Friedhöfen mit Altbaumbestand. Zur Nahrungssuche (vor allem Ameisen) auch auf Scherrasen, Industriebrachen, Deichen und Gleisanlagen. Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Landesweite Nachweise mit Ausnahme von Hohem Westerwald und Schnee-Eifel Schwerpunkte in klimatisch günstigen Tallagen und Hügelländern wie bei Wittlich an Mosel und Saar, an Lahn, Mittelrhein und Nahe, in der Nordpfalz oder am Haardtrand Bestandstrend zunehmend Vorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (im Zusammenhang mit der Kartierung zum Landschaftsplan in 2006) potentiell möglich Erhaltungszustand der etwaigen lokalen Population: nicht bekannt; vorsorglich wird von einem mittleren Erhaltungszustand ausgegangen. Darlegung der Betroffenheit der Arten Vermeidungsmaßnahme: (M7) Beseitigung sämtlicher Gehölze ausschließlich außerhalb der Vogel- Brutsaison Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population vereinzelte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase führen nicht zu signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population Dadurch, dass die Entnahme von Gehölzen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutsaison stattfindet, können bau- oder anlagenbedingte Tötungen des höhlenbrütenden Grünspechts weitestgehend ausgeschlossen werden. Ohnehin wurde im Zuge der aktuellen faunistischen Erhebungen kein Nachweis der Art erbracht. Im Zuge der geplanten Nutzung (im Rahmen einer Wohnnutzung) ist keine relevante Erhöhung des nutzungsbedingten Tötungsrisikos zu erwarten. Fortsetzung nächste Seite

17 16 V4 Grünspecht (Picus viridis) Forts.: Darlegung der Betroffenheit der Arten Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Die Kartierung zum Landschaftsplan der Stadt Sinzig (Stand: 2006) lieferte einen Hinweis auf ein Vorkommen des Grünspechts (streng geschützte Art) innerhalb des Freiflächenkomplexes im Bereich des Schlossparks (ohne genauere Statusangabe); vermutlich befand sich eine Niststätte im altbaumreichen Parkgelände am Schloss. Das eingriffserhebliche Gelände bietet potentiell Habitatangebote für die Art. Im Rahmen der aktuellen faunistischen Untersuchungen in 2012 erfolgte jedoch kein Hinweis auf ein Vorkommen des Grünspechts. In der Umgebung des Plangebiets -innerhalb der umliegenden, durchgrünten Siedlungsbereiche einschließlich des strukturreichen, altbaumreichen Parkgeländes am Schloss- sind geeignete Nahrungshabitate sowie ausreichend Höhlenbäume für die höhlenbrütende Art vorhanden. Die etwaigen ökologischen Funktionen der betroffenen Vegetationsflächen/-strukturen können im räumlichen Umfeld der eingriffserheblichen Flächen weiterhin erfüllt werden. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die zu erwartenden baubedingten Störungen sind zeitlich begrenzt und erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität der etwaigen Lebensräume des Grünspechts einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population der Art verschlechtern würde. Die Intensität der im Vergleich zum derzeitigen Zustand zusätzlichen betriebs-/nutzungsbedingten Störungen im Rahmen einer Wohnnutzung wird als mäßig eingestuft. Diese erreichen ebenfalls keine Intensität, welche die Funktionalität von etwaigen Lebensräumen einschränken könnte bzw. durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtern würde. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu treffen nicht zu treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: (M7) (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

18 17 5 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der etwaigen Betroffenheit der relevanten Fledermausart Übersicht: In nachfolgender Tabelle wird die Fledermausart aufgeführt, die im Plangebiet nachgewiesen wurde und dadurch relevant ist. Sämtliche Fledermausarten gelten als streng geschützt. Tab.: Bestandssituation der im Untersuchungsgebiet relevanten Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Formblatt RL RLP RL D Status Großer Abendsegler Nyctalus noctula S1 3 V 1 Exemplar jagend fett gefährdete Arten RL RLP Rote Liste Rheinland-Pfalz 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Arten mitgeographischen Restriktionen V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär RL D Rote Liste Deutschland 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R Arten mit geografischer Restriktion V Art der Vorwarnliste Einzelartbezogene Beurteilung: Im Folgenden werden in einem Formblatt Bestand sowie etwaige Betroffenheit der im Untersuchungsraum relevanten Fledermausart beschrieben, die einzelnen Verbote des 44 Abs. 1 i. V. m. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen gem. 45 Abs. 7 BNatSchG abgeprüft.

19 18 S1 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Bestandsdarstellung Kurzbeschreibung Autökologie/Verbreitung in Rheinland-Pfalz Jagd über Laub- und Mischwäldern, großen Flussläufen und Gewässern, Wiesen, Parks, Müllkippen, Großstadträndern, Bauernhöfe Sommerquartiere: Baumhöhlen, Fledermauskästen, Fensterläden, hohle Betonmasten, Spalten, Hohlräume von Talsperren, Widerlager von Autobahnbrücken Winterquartiere: Baumhöhlen, Felsspalten, Verschalungen an Gebäuden Verbreitung in Rheinland-Pfalz: Nachweise vor allem entlang der Flüsse, aber auch in Teilen von Pfälzer Wald, Saar-Nahe Bergland, Hunsrück, Westerwald und Taunus Vorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Jagdgast) potentiell möglich Erhaltungszustand der etwaigen lokalen Population: nicht bekannt; vorsorglich wird von einem mittleren Erhaltungszustand ausgegangen. Darlegung der Betroffenheit der Arten Vermeidungsmaßnahmen Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Anlage- oder baubedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Betriebsbedingte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ( 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG) Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase mit signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population vereinzelte Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsphase führen nicht zu signifikant negativer Auswirkung auf die lokale Population Bau- oder anlagenbedingte Tötungen können weitestgehend ausgeschlossen werden, da keine Quartiere des Großen Abendseglers im Plangebiet erfasst wurden. Gegenüber dem derzeitigen Zustand ist im Rahmen der geplanten Wohnnutzung keine relevante Erhöhung des betriebs-/ nutzungsbedingten Tötungsrisikos zu erwarten. Fortsetzung nächste Seite

20 19 S1 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Forts.: Darlegung der Betroffenheit der Arten Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ökologische Funktion wird im räumlichen Zusammenhang nicht gewahrt. ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan wird ein etwa m² großes, innerstädtisches Wiesengelände mit vereinzeltem Baumbesatz beansprucht, welches offensichtlich von Individuen des Großen Abendseglers (im Rahmen der Erhebungen wurde 1 jagendes Exemplar erfasst) zur Jagd aufgesucht wird. Aufgrund des verbleibenden Nahrungsangebots im räumlichen Umfeld -innerhalb der umliegenden, durchgrünten Siedlungsbereiche mit dem strukturreichen, altbaumreichen Parkgelände am Schloss- ist davon auszugehen, dass es sich bei den planbedingt betroffenen Vegetationsstrukturen nicht um essentielle Habitate einer lokalen Population handelt, so dass sie nicht unter den Begriff `Fortpflanzungs- und Ruhestätten` im Sinne des Gesetzes fallen; die individuellen Jagdgebiete der Art können in einem Radius von bis zu 10 km um die Quartiere liegen. Darüber hinaus werden aufgrund der vorgesehenen Vorgaben (Mindestpflanzgebot für die Anpflanzung von Laubbäumen und Strauchgruppen) innerhalb des geplanten Wohngebiets geeignete Habitatstrukturen für die Fledermausart neu entstehen; dies ist allerdings - wie auch der geplante Erhalt markanter Einzelbäume und Baumgruppen im Randbereich des Plangebiets sowie eines Obstbaumes - für die Sicherung des günstigen Erhaltungszustandes des Großen Abendseglers nicht unbedingt erforderlich. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Die Störung führt zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die Störung führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die voraussichtlichen baubedingten Störungen sind zeitlich begrenzt und während der Tagesstunden wirksam; sie erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität der Jagdhabitate der nachtaktiven Art sowie etwaiger Lebensstätten (im Umfeld des Eingriffsgeländes, wahrscheinlich im Schlosspark mit altem Baumbestand) erheblich einschränken könnte, so dass sich dadurch der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtern würde. Auch die zusätzlichen betriebs-/nutzungsbedingten Störungen im Rahmen einer Wohnnutzung erreichen keine Intensität, welche die Funktionalität von Lebensstätten des Großen Abendseglers erheblich einschränken könnte, so dass sich dadurch der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtern würde. Zusammenfassende Feststellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG treffen zu treffen nicht zu treffen nicht zu unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen: (Darlegung der Gründe für eine Ausnahme erforderlich) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit) (artenschutzrechtliche Prüfung endet hiermit)

21 20 6. Fazit Der Rat der Stadt Sinzig hat die Aufstellung des Bebauungsplans Hinter dem Schloss beschlossen. Im vorliegenden Fachbeitrag Artenschutz werden die etwaigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. 5 BNatSchG bezüglich der nachgewiesenen europäischen Vogelarten sowie der nachgewiesenen Fledermausart, welche im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Als Datengrundlage wurde eine eigens durchgeführte faunistische Untersuchung herangezogen. Aufgrund der vorangegangenen Betrachtung wird deutlich, dass durch die konkreten Auswirkungen der Planung keine Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu prognostizieren sind, sofern eine entsprechende Vermeidungsmaßnahme (Beseitigung sämtlicher Gehölze ausschließlich außerhalb der Vogel- Brutsaison) berücksichtigt wird. Die Festsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG bzw. CEF-Maßnahmen ist aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

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