Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

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1 Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 2 Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebensraum Wald gebundene einheimische Fledermausart. Sie bevorzugt große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. Seltener werden Kiefern(-misch)wälder, parkartige Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten besiedelt. Unterwuchsfreie Hallenwälder werden gemieden. Die individuell genutzten Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist zwischen 3 und 100 ha groß und liegen in der Regel innerhalb eines Radius von ca m um die Quartiere. Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer Landschaftselemente erreicht. Die Art fliegt im Offenland meist niedrig und strukturgebunden, oft auch extrem bodennah (1-5 m, max. 15 m), sie gilt als Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien sehr stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbhr vor allem Baumquartiere (z. B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Ab Mai werden die Wochenstuben bezogen, ab Mitte Juni bringen die Weibchen in kleinen Verbänden mit meist 30 Tieren ihre Jungen zur Welt. Da die Quartiere häufig gewechselt werden, sind sie auf ein großes Quartierangebot angewiesen. Die Männchen schlafen einzeln oder in kleinen Gruppen, oftmals in Spalten hinter abstehender Baumrinde. Ab Ende August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Einige Tiere überwintern von November bis März/April in unterirdischen Winterquartieren wie Höhlen, Stollen, Kellern, Brunnen etc.. Der Großteil überwintert in aktuell nicht bekannten Quartieren, vermutlich auch in Baumhöhlen. Als Kurzstreckenwanderer legen Bechsteinfledermäuse bei ihren Wanderungen maximal 39 km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurück. In NRW gilt die Art als stark gefährdet (RL 2). Sie ist in den FFH-Anhängen II und IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten.

2 Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort).

3 Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer

4 Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

5 Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen V G Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren gen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen 1 und 40 ha groß und liegen meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Die Art fliegt im Offenland meist niedrig und sehr stark strukturgebunden, oft auch extrem bodennah (1-6 m, max. 15 m). Sie gilt als Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien sehr stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen meist aus 5-25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage das Quartier. Bisweilen bestehen sich die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen, zwischen denen die Tiere wechseln können. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Die Wochenstuben werden ab Mitte April bezogen, von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die Jungen zur Welt. Ende August werden die Wochenstuben aufgelöst. Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25) Tieren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden. Dort erscheinen sie jedoch meist erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen. Die Tiere gelten als sehr kälteresistent und verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder in Gebäudequartieren. Bevorzugt werden eher trockene Standorte mit einer Temperatur von 2-7 C. Der Winterschlaf beginnt Ende Oktober/Anfang November und dauert bis Anfang März. In dieser Zeit werden mehrfach die Hangplätze oder auch die Quartiere gewechselt. Als Kurzstreckenwanderer legen Braune Langohren bei ihren Wanderungen zwischen den Sommer- und Winterlebensräumen selten Entfernungen über 20 km zurück. Das Braune Langohr hat in NRW eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes (G). Es kommt in allen Naturräumen verbreitet mit steigender Tendenz vor. Kleine Verbreitungslücken bestehen in waldarmen Regionen des Tieflandes sowie in den höheren Lagen des Sauerlandes. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden

6 Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei

7 Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren.

8 Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

9 Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 * Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Fransenfledermaus lebt bevorzugt in unterholzreichen Laubwäldern mit lückigem Baumbestand. Als Jagdgebiete werden außerdem reich strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern aufgesucht. Die Jagdflüge erfolgen vom Kronenbereich bis in die untere Strauchschicht. Zum Teil gehen die Tiere auch in Kuhställen auf Beutegd. Die individuellen Aktionsräume sind ha groß, wobei die Kerngdgebiete meist in einem Radius von bis zu m um die Quartiere liegen. Die Art fliegt im Offenland meist in geringer Höhe und strukturgebunden (1-4 m, max. 15 m), oft entlang von Gewässerläufen, Hecken oder in Baumkronen. Offene Flächen werden niedrig überquert. Sie gilt als indifferent gegenüber Licht und Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben werden Baumquartiere (v.a. Höhlen, abstehende Borke) sowie Nistkästen genutzt. Darüber hinaus werden auch Dachböden, Viehställe und Brücken bezogen, wo sich die Tiere vor allem in Spalten, hohlen Steinen und Zapfenlöchern aufhalten. Die Kolonien bestehen meist aus mehreren Gruppen von Weibchen, die gemeinsam einen Quartierverbund bilden. Die Wochenstuben werden ab Anfang April bezogen, ab Ende Mai/Anfang Juni bringen die standorttreuen Weibchen ihre Jungen zur Welt. Die Wochenstubenquartiere können ein bis zweimal in der Woche gewechselt werden, ab Mitte August werden sie aufgelöst. Die Fransenfledermaus ist ein typischer Felsüberwinterer. Die Winterquartiere finden sich in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Eiskellern, Brunnen und anderen unterirdischen Hohlräumen. Bevorzugt werden frostfreie Quartiere mit einer hohen Luftfeuchtigkeit und einer Temperatur zwischen 2-8 C. Fransenfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu und können in Massenquartieren mit mehreren tausend Tieren überwintern. Die Winterquartiere werden je nach Witterung zwischen Mitte November und Ende Dezember bezogen und bis Anfang März wieder verlassen. Als Mittelstreckenwanderer legen sie Entfernungen von bis zu 80 (max. 185) km zwischen den Sommer- und Winterquartieren zurück. Die Fransenfledermaus gilt in NRW derzeit als ungefährdet und kommt in allen Naturräumen vor. Ein Verbreitungsschwerpunkt liegt im Münsterland. In der Kölner Bucht und am Niederrhein bestehen größere Verbreitungslücken. Aktuell sind über 20 Wochenstubenkolonien, zahlreiche Winterschlafgemeinschaften sowie ein bedeutendes Schwarm- und Winterquartier mit über Tieren (Kreis Coesfeld) bekannt (2005). Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden

10 Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur

11 Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren.

12 Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

13 Großes Mausohr Großes Mausohr (Myotis myotis) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 2 Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen- Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchenhallenwälder). Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche begt. Im langsamen Jagdflug werden Großinsekten (v. a. Laufkäfer) direkt am Boden oder in Bodennähe erbeutet. Die individuellen Jagdgebiete der sehr standorttreuen Weibchen sind ha groß. Sie liegen innerhalb eines Radius von meist 10 (max. 25) km um die Quartiere und werden über feste Flugrouten (z. B. lineare Landschaftselemente) erreicht. Die Art fliegt im Offenland strukturgebunden, aber auch höher und lediglich an der Struktur orientiert (0,5-3 m). Transferflüge zur Überquerung von Freiflächen im Direktflug erfolgen teils bodennah, teils in großer Höhe. Sie gilt als sehr stark Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien stark kollisionsgefährdet. Die traditionell genutzten Wochenstuben werden Anfang Mai bezogen und befinden sich auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden. Die Standorte müssen frei von Zugluft und ohne Störungen sein. In NRW bestehen die Kolonien meist aus Weibchen. Die Männchen sind im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen anzutreffen. Ab Ende Mai/Anfang Juni kommen die Jungen zur Welt. Ab Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Als Winterquartiere werden unterirdische Verstecke in Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. aufgesucht. Hier bevorzugen die Tiere wärmere Bereiche mit 2-10 C und mit einer hohen Luftfeuchte. Die Winterquartiere werden ab Mitte November bezogen und im April wieder verlassen. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Entfernungen unter 50 (max. 390) km zurück. Das Große Mausohr erreicht in Nordwestdeutschland seine nördliche Verbreitungsgrenze und gilt in NRW als stark gefährdet. Im Bergland ist die Art infolge einer deutlichen Bestandszunahme mittlerweile weit verbreitet. Im Tiefland nimmt die Anzahl der früher spärlichen Nachweise zu. Der sommerliche Gesamtbestand wird auf über Tiere geschätzt, es existieren mindestens 23 Wochenstubenkolonien. Dagegen überwintern in den über 60 bekannten Winterquartieren nur etwa 750 Tiere (2010). Die Art ist in den FFH-Anhängen II und IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel

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