Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll

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1 Protokoll einer Artenschutzprüfun (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antrasteller (Anaben zum Plan/Vorhaben) Allemeine Anaben Plan/Vorhaben (Bezeichnun):. Plan-/Vorhabenträer (Name): Antrastellun (Datum):. Stufe I: Vorprüfun (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es mölich, dass bei FFH-Anhan IV-Arten oder europäischen Voelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzun des Plans bzw. Realisierun des Vorhabens auselöst werden? Stufe II: Vertiefende Prüfun der Verbotstatbestände (unter Voraussetzun der unter B.) (Anlaen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frae in Stufe I : Wird der Plan bzw. das Vorhaben een Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (f. trotz Vermeidunsmaßnahmen inkl. vorezoener Ausleichsmaßnahmen oder eines Risikomanaements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtun einzeln eprüft wurden: Beründun: Bei den folenden Arten liet kein Verstoß een die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störun der lokalen Population, keine Beeinträchtiun der ökoloischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzunen oder Tötunen und kein sinifikant erhöhtes Tötunsrisiko). Es handelt sich um Irräste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit ünstien Erhaltunszustand und einer roßen Anpassunsfähikeit. Außerdem lieen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtun rechtfertien würden. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frae in Stufe II : 1. Ist das Vorhaben aus zwinenden Gründen des überwieenden öffentlichen Interesses erechtfertit? 2. Können zumutbare Alternativen auseschlossen werden? 3. Wird der Erhaltunszustand der Populationen sich bei europäischen Voelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhan IV-Arten ünsti bleiben?.

2 Antra auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fraen in Stufe III : Die Realisierun des Plans/des Vorhabens ist aus zwinenden Gründen des überwieenden öffentlichen Interesses erechtfertit und es ibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltunszustand der Populationen wird sich bei europäischen Voelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhan IV- Arten ünsti bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten em. 45 Abs. 7 BNatSchG beantrat. Zur Beründun siehe f. unter B.) (Anlaen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frae 3. in Stufe III : (weil bei einer FFH-Anhan IV-Art bereits ein unünstier Erhaltunszustand vorliet) Durch die Erteilun der Ausnahme wird sich der unünstie Erhaltunszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellun eines ünstien Erhaltunszustandes wird nicht behindert. Zur Beründun siehe f. unter B.) (Anlaen Art-für-Art-Protokoll ). Antra auf Befreiun nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fraen in Stufe III : Im Zusammenhan mit privaten Gründen liet eine unzumutbare Belastun vor. Deshalb wird eine Befreiun von den artenschutzrechtlichen Verboten em. 67 Abs. 2 BNatSchG beantrat. Kurze Beründun der unzumutbaren Belastun.

3 B.) Antrasteller (Anlae Art-für-Art-Protokoll ) Anaben zur Artenschutzprüfun für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtun eprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schutz- und Gefährdunsstatus der Art FFH-Anhan IV-Art europäische Voelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Erhaltunszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Reion kontinentale Reion rün ünsti elb unünsti / unzureichend rot unünsti / schlecht Erhaltunszustand der lokalen Population (Anabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störun (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A ünsti / hervorraend B ünsti / ut C unünsti / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlun und Darstellun der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidunsmaßnahmen und des Risikomanaements Arbeitsschritt II.3: Pronose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzun der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder etötet? (außer bei unabwendbaren Verletzunen oder Tötunen, bei einem nicht sinifikant erhöhtem Tötunsrisiko oder infole von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzuns-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinteruns- und Wanderunszeiten so estört, dass sich der Erhaltunszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzuns- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädit oder zerstört, ohne dass deren ökoloische Funktion im räumlichen Zusammenhan erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklunsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädit oder zerstört, ohne dass deren ökoloische Funktion im räumlichen Zusammenhan erhalten bleibt?

4 Arbeitsschritt III: Beurteilun der Ausnahmevoraussetzunen (wenn mindestens eine der unter II.3 enannten Fraen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwinenden Gründen des überwieenden öffentlichen Interesses erechtfertit? 2. Können zumutbare Alternativen auseschlossen werden? 3. Wird der Erhaltunszustand der Populationen sich bei europäischen Voelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhan IV-Arten ünsti bleiben?

5 C.) Landschaftsbehörde Erebnis der Prüfun durch die zuständie Landschaftsbehörde Landschaftsbehörde:. Prüfun durch (Name): am (Datum):. Entscheidunsvorschla: Zustimmun Zustimmun mit Nebenbestimmunen (s.u.) Ablehnun 1. Es ibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhan IV-Arten oder europäischen Voelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben betroffen sein könnten. Nur wenn Frae 1. : 2. Es liet kein Verstoß een die Verbote des 44 Abs.1 BNatSchG vor. Beründun (f. ausführliche Beründun in esonderter Anlae): Es sind keine neativen Auswirkunen auf FFH-Anhan IV-Arten oder europäische Voelarten zu erwarten, aufrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren ODER weil die voresehenen Vermeidunsmaßnahmen inkl. vorezoener Ausleichsmaßnahmen sowie f. das Risikomanaement eeinet und wirksam sind. Gf. sind die u.a. Nebenbestimmunen zu beachten. Nur wenn Frae 2. : 3. Es ist eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei Ausnahmevoraussetzunen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht estellt* bzw. befürwortet** wird. Beründun (f. ausführliche Beründun in esonderter Anlae): Das Artenschutzinteresse eht im Verhältnis zu den dareleten zwinenden Gründen im Ran nach UND es ibt keine zumutbare Alternative UND der Erhaltunszustand der Populationen wird sich bei europäischen Voelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhan IV-Arten ünsti bleiben; f. notwendie Kompensatorischen Maßnahmen sowie f. das Risikomanaement sind eeinet und wirksam. Gf. sind die u.a. Nebenbestimmunen zu beachten. Sofern bei einer FFH-Anhan IV-Art bereits ein unünstier Erhaltunszustand vorliet wird sich aufrund der Ausnahme der unünstie Erhaltunszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellun eines ünstien Erhaltunszustandes wird nicht behindert. Nur wenn Frae 3. : (und sofern im Zusammenhan mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastun vorliet) 4. Es wird eine Befreiun nach 67 Abs. 2 BNatSchG ewährt bzw. befürwortet**. Beründun (f. ausführliche Beründun in esonderter Anlae): Die vom Antrasteller dareleten privaten Gründe werden als unzumutbar eineschätzt. Gf. sind die u.a. Nebenbestimmunen zu beachten. Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmunen: Gf. Nennun der Nebenbestimmunen, f. Verweis auf andere Unterlaen. *: bei Stellunnahmen zu Bebauunsplänen **: bei Stellunnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkun (z.b. Panfeststellunsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmiunen)

6 D.) Genehmiunsbehörde Anaben zur Planenehmiun/Vorhabenzulassun Genehmiunsbehörde:. Genehmiun durch (Name): am (Datum):. Entscheidun: Genehmiun Genehmiun mit Nebenbestimmunen (s.u.) Untersaun Beteiliun der zuständien Landschaftsbehörde: (Erebnis der Prüfun siehe unter B.) Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmunen der Genehmiun: Gf. Nennun der Nebenbestimmunen, f. Verweis auf andere Unterlaen. Gf. Beründun, warum vom Entscheidunsvorschla der zuständien Landschaftsbehörde abewichen wird. Es ist eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei Ausnahmevoraussetzunen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*. (Stellunnahme der zuständien Landschaftsbehörde siehe unter B.) Es wurde eine Befreiun nach 67 Abs. 2 BNatSchG beantrat. Die Voraussetzunen für eine Befreiun sind erfüllt, so dass die Befreiun ewährt wird*. (Stellunnahme der zuständien Landschaftsbehörde siehe unter B.) Gf. Beründun, warum vom Entscheidunsvorschla der zuständien Landschaftsbehörde abewichen wird. *: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkun (z.b. Panfeststellunsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmiunen)

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