Artenschutzprüfung. Bebauungsplan Nr. 7/66 (173), 1. Änderung - Kramberg-, Schwerterund Külpstraße, Verfahren nach 13a BauGB

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1 Artenschutzprüfung Bebauungsplan Nr. 7/66 (173), 1. Änderung - Kramberg-, Schwerterund Külpstraße, Verfahren nach 13a BauGB Auftraggeber: A+ Massivbau GmbH Elberfelder Straße Hagen Projektbearbeitung: Franco Cassese & Sascha Steinweger Umweltzentrum Hagen e.v. Haus Busch Hagen Bearbeitungszeitraum: Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung, Aufgabenstellung S. 3 2 Untersuchungsgebiet S. 3 3 Untersuchungszeitraum und -umfang S. 3 4 Ergebnisse S Fledermäuse S Vögel S Mauersegler S Hausrotschwanz S Haussperling S Dohle S Mehlschwalben S Kohl- und Blaumeisen S. 6 5 Potenzial- und Konfliktanalyse S. 7 6 Empfehlungen aus Sicht des Artenschutzes S. 7 7 Zusammenfassung S. 7 8 Rechtliche Aspekte S. 7 9 Literatur S. 9 Anlage: Tab. 1: Tab. 1: Begehungen im Rahmen der ASP B-Plan 7/66 (173) in Hagen Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 2

3 1 Einleitung, Aufgabenstellung Die A+ Massivbau GmbH plant im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes 7/66 (173) in Hagen, Veränderungen an bestehenden Gebäudestrukturen bzw. den Neubau von Einfamilienhäusern. Die Umweltzentrum Hagen wurde mit der artenschutzrechtlichen Betrachtung nach 19 (3) und 44 (1) BNatSchG beauftragt. Bedingt durch den günstigen Kartierungszeitraum erfolgte die Beurteilung möglicher Auswirkungen der Bauvorhabens auf planungsrelevante und in Kolonien lebender Arten nicht auf der Grundlage einer Potenzialanalyse, sondern durch gezielte Untersuchungen vor Ort. 2 Untersuchungsgebiet Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung bezieht sich auf die Gebäude- und Gehölzstrukturen innerhalb des B-Plangebietes 7/66 (173) in Hagen. 3 Untersuchungszeitraum und -umfang Eine Ersteinschätzung des B-Plan Gebietes und die Festlegung des Untersuchungsumfanges wurden am festgelegt. Am und am wurden die Gehölz- und Gebäudestrukturen aufgenommen. Zum Nachweis von Fledermäusen, Mauerseglern und anderen Gebäudebrütern, wurden insgesamt fünf Begehungen (14.07., , , und ) durchgeführt. Im Vorfeld wurden durch zwei Begehungen am frühen Morgen (13.6 und ) bereits nicht gebäudebezogene Vogelarten erfasst (siehe Excel-Tabelle 1). 4 Ergebnisse Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde am abgeschlossen und kommt zu folgenden Ergebnissen: 4.1 Fledermäuse Quartiere von Fledermäusen können sich sowohl im Innenbereich (Dachboden und Keller), als auch im Außenbereich (z.b. hinter einer Fassadenverkleidung oder in Mauerspalten) eines Gebäudes befinden. Alle Gebäude im B-Plangebiet sind dauerhaft bewohnt bzw. unterliegen einer regelmäßigen Nutzung, so dass auf die Begutachtung der Innenräume aus fachlicher Sicht verzichtet werden konnte. Im Bereich der Außenfassaden waren Stellen erkennbar, die zeitnah instandgesetzt wurden (vergl. Abb. 1-2). Der allgemeine Erhaltungszustand kann als gut angesehen werden, was sich in nur wenigen Spalten und Nischen wiederspiegelt, die ggfs. eine Quartierfunktion für Fledermäuse wahrnehmen könnten (vergl. Abb. 3-6). Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 3

4 Abb. 1-2: Laufende Instandhaltungsarbeiten an der Außenfassade, verringern das potentielle Quartierangebot. Abb. 3-6: Schadstellen in der Außenfassade, die ggfs. Fledermäusen Quartiermöglichkeiten bieten könnten. Insbesondere Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) neigen dazu Kot an den Außenfassaden oder an Glasflächen anzuheften. Oftmals geschieht dies unmittelbar an einem Ein- oder Ausflug zu einem Quartier der Art. Die Außenfassaden wurden daher mit Hilfe eines Fernglases auf solche Kotspuren hin abgesucht. Es konnten keine Kotanhaftungen nachgewiesen werden! Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 4

5 Im gesamten Untersuchungsgebiet konnten bei allen fünf Sonnenaufgangs- oder Dämmerungsbegehungen, Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) beobachtet werden (siehe Excel-Tabelle im Anhang). Gebäudebezogene Nachweise (z.b. Einoder Ausflüge) diverser Tiere konnten aber nicht nachgewiesen werden. Zum Aufnahmezeitpunkt ergaben sich keine Hinweise auf ein rezentes Vorkommen von Fledermausquartieren an den Außenfassaden der Gebäude innerhalb des B- Plangebietes. Indirekte Nachweise, die ggfs. auf ein früheres Vorkommen schließen lassen, waren nicht erkennbar! 4.2 Vögel Unter den Vögeln gibt es eine ganze Reihe von Arten, die an unseren Gebäuden in kleinen Mauernischen und Spalten einen geeigneten Brutplatz sehen. Bedingt durch den günstigen Kartierungszeitraum waren direkte Nachweise aller Gebäudebrüter möglich Der Mauersegler Der Mauersegler konnte regelmäßig bei den Sonnenaufgangs- und Dämmerungsbegehungen im freien Luftraum erfasst werden. Ein gebäudebezogener Nachweis erfolgte nicht! Im Bereich der Dachüberstände gibt es zwar wenige kleinere Nischen und Hohlräume, doch diese erscheinen zu eng und zu niedrig, als das sie durch den Mauersegler besiedelt werden könnten (vergl. Abb. 3). Es ergab sich somit kein gebäudebezogener Nachweis der Art! Der Hausrotschwanz Während des gesamten Untersuchungszeitraumes konnte der Hausrotschwanz weder direkt beobachtet noch seine Laute vernommen werden. Es ergab sich somit kein gebäudebezogener Nachweis der Art! Der Haussperling Während des gesamten Untersuchungszeitraumes konnte der Haussperling weder direkt beobachtet noch seine Laute vernommen werden. Es ergab sich somit kein gebäudebezogener Nachweis der Art! Die Dohle Während des gesamten Untersuchungszeitraumes konnte die Dohle immer direkt beobachtet und ihre Laute vernommen werden. Es ergab sich allerdings kein gebäudebezogener Nachweis der Art! Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 5

6 4.2.5 Die Mehlschwalbe Während des gesamten Untersuchungszeitraumes konnte die Mehlschwalbe weder direkt beobachtet noch ihre Laute vernommen werden. An allen Gebäuden konnten keine indirekten Hinweise, z.b. vorjährige oder ältere Nester an der Außenfassade, nachgewiesen werden! Kohl- und Blaumeisen Während des gesamten Untersuchungszeitraumes konnten Kohl- und Blaumeisen direkt beobachtet und ihre Laute vernommen werden. Es ergab sich allerdings kein gebäudebezogener Nachweis der Art! Im Vorfeld der Gebäudebegutachtung wurden am und zwei Begehungen zur Erfassung der Vogelwelt in der näheren Umgebung der Gebäude durchgeführt. Das Umfeld ist geprägt von einer Lindenallee an der Külpstraße und weiteren Baumarten (Traubeneiche, Bergahorn, Blutbuche, Roteiche, Goldulme, Blutpflaume und Rosskastanie), die sich über das B-Plangebiet verteilen. Heckenartigen Strukturen befinden sich entlang des Parkplatzes vor dem Kirchengebäude und im Außenbereich der Kindertagesstätte. Prägende Elemente sind hier Feuerdorn, Pfeifenstrauch, Schneebeere, Hartriegel und Schwarzer Holunder. Zum B-Plangebiet gehört auch eine Grünlandbrache, die zur Neubebauung vorgesehen ist. In Teilbereichen wurde bereits ein Einfamilienhaus erstellt und Gehölzstrukturen (nach erfolgter früherer Begutachtung) mit Genehmigung der zuständigen Behörde beseitigt. Es wurden folgende 15 Vogelarten nachgewiesen: Amsel Blaumeise Buchfink Dohle Elster Gimpel Heckenbraunelle Kohlmeise Mauersegler Mönchsgrasmücke Rabenkrähe Ringeltaube Rotkehlchen Singdrossel Zaunkönig Nahrungsgast Nahrungsgast Nahrungsgast Nahrungsgast Nahrungsgast Nahrungsgast Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 6

7 Keine der oben aufgeführten Vogelarten ist derzeit durch Veränderungen an bestehenden Gebäude- oder Gehölzstrukturen betroffen, da zunächst nur die Neubauvorhaben auf der Grünlandbrache verwirklicht werden sollen. Hier wurde die Räumung des Baufeldes bereits abgeschlossen! 5 Potenzial- und Konfliktanalyse Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung der Gebäude Im B-Plangebiet 7/66 (173) wurde weder ein rezentes noch ein ehemaliges Vorkommen von Fledermausquartieren festgestellt, so dass keine Nachweise planungsrelevanter Arten vorliegen. Bei der Untersuchung auf weitere Gebäudebrüter wurde festgestellt, dass keine gebäudebezogenen Nachweise der unter Punkt bis aufgeführten Arten erbracht werden konnten. Die im Vorfeld der Gebäudebegutachtung erfolgte Erfassung der Vogelwelt hat ergeben, dass die nachgewiesenen 15 Arten nicht vom Vorhaben betroffen sind, da die Räumung des Baufeldes bereits erfolgt ist und zur Realisierung des Vorhabens keine weiteren Gehölze mehr entfernt werden müssen! 6 Empfehlungen aus Sicht des Artenschutzes Da keine Betroffenheit planungsrelevanter, streng oder besonders geschützter Arten vorliegt, ergeben sich auch keine gesonderten Empfehlungen zum Artenschutz! 7 Zusammenfassung Die artenschutzrechtliche Betrachtung inkl. Potenzial- und Konfliktanalyse für das B- Plangebiet 7/66 (173) wurde anhand der planungsrelevanten, streng und besonders geschützten Arten durchgeführt. Bedingt durch den günstigen Kartierungszeitraum erfolgte die Beurteilung möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf planungsrelevante und in Kolonien lebende Arten nicht auf der Grundlage einer Potenzialanalyse, sondern durch gezielte Untersuchungen vor Ort. Hierzu wurden die Außenfassaden und Abstandsflächen des gesamten B-Plangebietes begutachtet. Da keine Betroffenheit planungsrelevanter, streng oder besonders geschützter Arten vorliegt, ergeben sich auch keine gesonderten Empfehlungen zum Artenschutz! 8 Rechtliche Aspekte Das Bundesnaturschutzgesetz, in seiner Fassung vom , regelt in Kapitel 5 den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope ( 37-55). Innerhalb des Kapitels wird in Abschnitt 3 der Besondere Artenschutz geregelt ( 44-47). Für das vorliegende Bauvorhaben sind insbesondere die Vorschriften des 44 Abs. 1-4 von Bedeutung. Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 7

8 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Verstöße gegen den 44 Abs. 1 BNatSchG stellen nach 69 Abs. 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verstöße sind strafbar nach 71 BNatSchG sofern die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird. Sofern eine streng geschützte Art betroffen ist, sind sogar bereits fahrlässige begangene Handlungen strafbar. 9 Literatur BARTSCHV (Bundesartenschutzverordnung): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier-und Pflanzenarten in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (BGBl I S. 258). BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 2002 (BGBl I S. 1193). KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen Heft 1/2005, S LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NRW) (1999): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassg. - LÖBF-Schr.R. 17, 644 S. Recklinghausen. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG des Rates, "FFH-Richtlinie"), (Abl. Nr. L206/7 vom ). Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 8

9 RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1996): 5. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ("EUArtSchV"), Abl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1, ber. Nr. L 100 S. 72 und Nr. L 298 S. 70 zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 1476/1999 v (Abl. EG Nr. L 171 S. 5). RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1997): Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG, "EG-Vogelschutzrichtlinie, VS-RL"), geändert durch Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (Neufassung Anhänge I-III) (Abl. Nr. L319 vom , geändert durch Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 (Neufassung Anhang I) (Abl. Nr. L233 vom ), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. SCHOBER, W. & E. GRIMMBERGER (1987): Die Fledermäuse Europas: kennen - bestimmen - schützen. Stuttgart: Franckh (Kosmos Naturführer). Skiba, R. (2003): Europäische Fledermäuse. Die Neue Brehm Bücherei, Band 648. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft. Umweltzentrum Hagen UMWELTZENTRUM Hagen, Haus Busch 2, Hagen S. 9

10 Untersuchungstage Wohngebäude Tätigkeit X X X Dämmerungs- und Nachtbegehung X X Sonnenaufgangsbegehung Tab. 1: Begehungen im Rahmen der ASP B-Plan 7/66 (173) in Hagen X X X Erfassung der Gebäudestrukturen X X Vogelerfassung

11 Anlage 2 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben PlaiWorhaben (Bezeichnung): / i. C i J is u U rt /. h. 7 / / $ ) Plan /Vorhabenträger (Name):/J t M a.') K ü t SCi.U Antraasteltuna(Dalum): CO / / Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum/Wlrkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Ulkt» Voraussetzung der urm B.) (Anlagen.Art-tOr-Art-PtoioKpn besclrrtotienen MeSnahrreo unö Gröndei Nur wenn Frage ln stufe l ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ^Üi^iein nein Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Beorflnduno: Bet den folgenden Arten Hegt kein VerttoS gegen die Verbote de«$ 44 Aba 1 BNetSchG vor (d h keine ethebnche Störung der lokalen Population, keine Beefnlrachttgung der ökotofliscfien Funktion Ihrer Leb ensstilen sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes TOtungsrisiko). Es handelt «Ich um hrgaste bzw um AHerweitserten mit einem lendeswes gonsligen Erhertungszusland und einer gtoaen Anpassungsiahigken Außerdem hegen keine ernst zu nehmende Hinweise aul einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich dee PtansrVoihebens vor die eine veil tat ende Art für Art-Betrachtung rechtfertigen worden Stufa III; Ausnahmeverfahren Kur wenn Frage In Stufe II J a : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? nein kurze Dtrsmtung der zwingenden»onde des floerwegenden dienlichen Internats und Begründung wtrum diese dem Artenschutzinteresse Im Rang Vorgehen; ggf Darlegung warum skn der ungünstge Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und d l* M edethersttllung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird: ggt Verweis»ul andere Unterlagen Kurze Darstelung der geprolten AhemaSven und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggt Verweis aul andere Unterlagen Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen In Stute Itl a": Die Realisierung des Ptans/des Vorhabens Ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gern. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) {Anlagen.Art-für-Ait-ProtokoB"). B Nur wenn Frage 3. ln Stute Itl nein : twell b» l» h ie r F F H - A n h a n g IV - A rt bereits» In u n g ü n s tig e r Erh a ltu n g s zu s ta n d yortlegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggt. unter B.) (Anlagen.Art-für-Art-Protokoff). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen In Stufe III nein : Im Zusammenhang mh privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gern. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurt* Begründung der uim/mutbaren Betostung. UMW feltzemtrum Hagen Haus Busch Hagen Tel.: , Fax: //. os < cs?

12 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Aft-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art G FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen G atlantische Region G kontinentale Region günstig gelb ungünstig / unzureichend I H i ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl, erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(lll)) A günstig / hervorragend B günstig / gut G C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt 11.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter il.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/Vorhabens nach Realisierung der unter 11.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl, wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 0 nein G nein G nein G nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden G ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der A rt (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen, ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

13 C.) Landschaftsbehörde Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Landschaftsbehörde Landschaftsbehörde: Prüfung durch (Name): am (Datum): Entscheidungsvorschlag: Zustimmung Zustimmung mit Nebenbestimmungen (s.u.) Ablehnung 1. Es gibt keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen von FFH-Anhang n IV-Arten oder europäischen Vogelarten, die durch den Plan bzw. das Vorhaben <ja U nein betroffen sein könnten. Nur wenn Frage 1. nein : 2. Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor. G j a nein Begründung (ggf, ausführliche Begründung in gesonderter Anlage): Es sind keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten, aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren o d e r weil die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement geeignet und wirksam sind. Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten. Nur wenn Frage 2. nein : 3. Es ist eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt, so nein dass die Ausnahme erteilt bzw. in Aussicht gestellt* bzw. befürwortet** wird. Begründung foof. ausführliche Begründung in gesonderter Anlage): Das Artenschutzinteresse geht im Verhältnis zu den dargelegten zwingenden Gründen im Rang nach u n d es gibt keine zumutbare Alternative u n d der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben; ggf. notwendige Kompensatorischen Maßnahmen sowie ggf. das Risikomanagement sind geeignet und wirksam. Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten. Sofern bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt wird sich aufgrund der Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Nur wenn Frage 3. nein : (und sofern im Zusammenhang mit privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt) 4. Es wird eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt bzw. befürwortet**. nein Begründung (ggf, ausführliche Begründung in gesonderter Anlage): Die vom Antragsteller dargelegten privaten Gründe werden als unzumutbar eingeschätzt. Ggf. sind die u.a. Nebenbestimmungen zu beachten. Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen: Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. *: bei Stellungnahmen zu Bebauungsplänen **: bei Stellungnahmen zu Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.b. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)

14 D.) Genehmigungsbehörde Angaben zur Plangenehmigung/Vorhabenzulassung Genehmigungsbehörde: Genehmigung durch (Name): am (Datum): Entscheidung: Genehmigung Genehmigung mit Nebenbestimmungen (s.u.) Untersagung Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde: (Ergebnis der Prüfung siehe unter B.) nein Artenschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen der Genehmigung: Ggf. Nennung der Nebenbestimmungen, ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird. Es ist eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Alle drei Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt, so dass die Ausnahme erteilt wird*. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.) Es wurde eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt, so dass die Befreiung gewährt wird*. (Stellungnahme der zuständigen Landschaftsbehörde siehe unter B.) Ggf. Begründung, warum vom Entscheidungsvorschlag der zuständigen Landschaftsbehörde abgewichen wird. nein nein *: nur bei Verfahren mit Konzentrationswirkung (z.b. Panfeststellungsverfahren, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)

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