Gehölzpflege an. Hinweise für den Betriebsdienst

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1 Gehölzpflege an Straßen Hinweise für den Betriebsdienst

2 Gliederung Gesetzliche Grundlagen Schutz/Störung/Zerstörung Arbeitsweise Maßnahmen und Ausführungsempfehlungen

3 gesetzliche Grundlagen 7 Gemeindeordnung Gemeinden können Ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen

4 gesetzliche Grundlagen BGB Nachbarschaftsrecht Verkehrssicherungspflicht Straßen- und Wegegesetz Landschaftsgesetz LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft

5 gesetzliche Grundlagen Landschaftsgesetz 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind.zu schützen, zu pflegen, [weil sie] Lebensgrundlagen des Menschen und Voraussetzung für seine Erholung sind. 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (2) Die sich aus 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

6 Schutz/ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (3) Nicht als Eingriffe gelten 1. die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung 5. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen

7 Schutz/Störung/ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Als Eingriffe gelten 8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind..

8 Schutz/Störung/Zerstörung 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Als Eingriffe gelten insbesondere 7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,

9

10 vor der Maßnahme kurz nach der Maßnahme ein Jahr danach ein Jahr danach

11 Arbeitsweise Natur- Landschaftsschutz Bürger/Politik gesetzl. Verpflichtungen

12 Arbeitsweise Natur- Landschaftsschutz Merkblatt für r den Straßenbetriebsdienst Bürger/Politik Teil -Grünpflege 2006 Gesetzl. Verpflichtungen

13 Arbeitsweise Stellungnahme des Landesbüro der Naturschutzverbände NRW zu "Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst Teil Grünpflege - Ausgabe 2006" der FGSV sehr ausführliche und unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erarbeitete Standards gibt - zum Teil recht bemerkenswerte positive - sehr genaue und unmissverständliche Hinweise, wie solche Pflegemaßnahmen von Gehölzreihen, flächigen Gehölzpflanzungen, Baumreihen sowie Grünflächen durchzuführen sind.

14 Grünpflege Merkblatt Maßnahmen und Empfehlungen jüngere Bestände ältere Bestände Straßenb enbäume

15 Grünpflege Merkblatt Maßnahmen und Empfehlungen jüngere Bestände Lichtraum an Verkehrsflächen (Verkehrssicherungspflicht) Überwuchs zum Anlieger (Nachbarschaftsrecht) Sträucher: Selektives Auf den Stock setzen (Landschaftsschutz) Bäume: Gezielte Auslichtungen (Verkehrssicherung und Landschaftsschutz)

16 Grünpflege Merkblatt Maßnahmen und Empfehlungen ältere Bestände Lichtraum an Verkehrsflächen (Verkehrssicherungspflicht) Überwuchs zum Anlieger (Nachbarschaftsrecht) Sträucher: Abschnittsweise (max. 50 m) Partiell/Schachbrettartig (Landschaftsschutz) Bäume: Gezielte Auslichtungen (Verkehrssicherung und Landschaftsschutz)

17 Grünpflege Merkblatt Maßnahmen und Empfehlungen

18 Grünpflege Merkblatt Maßnahmen und Empfehlungen Straßenb enbäume Lichtraumprofil (Verkehrssicherungspflicht) Schnittzeitpunkt (Landschaftsgesetz)

19 Gehölzpflege an Straßen Ma ßnahmen und Maßnahmen undempfehlungen Empfehlungen Warum beidseitig aufasten? Warum bis auf über 7-8m Höhe? Es gibt weder Probleme mit der Statik noch mit rechtlichen Erfordernissen!!

20 Gehölzpflege an Straßen Ma ßnahmen und Maßnahmen undempfehlungen Empfehlungen

21 Gehölzpflege an Straßen Zuwachs und eine Maßnahme, im Verlauf von 5 Jahren

22 Gehölzpflege an Straßen Schutz/St örung/zerstörung Schutz/Störung/Zerstörung 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (2) Als Eingriffe gelten insbesondere 7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,

23 Schnittflächengrößen nach ZTV-Baumpflege: max. 5 cm bei schlecht abschottenden Baumarten Esche Kastanie Birke Weide Pappel max. 10 cm bei gut abschottenden Baumarten Eiche Ahorn Linde Buche Hainbuche

24 Gehölzpflege an Straßen Die Abschottung Überlebensstrategie 4 Phasen Verletzung verkapseln Innerlich abzugrenzen Äußerlich überwachsen

25 Maßnahmen und Empfehlungen Der Schnittzeitpunkt

26

27 GehApril ölzpflege an Juni Straßen August November Der Schnitt -Zeitpunkt Schnitt-Zeitpunkt Die Die entscheidenden entscheidenden Faktoren Faktoren

28 Maßnahmen und Empfehlungen Der Schnittzeitpunkt und die Gesetze

29 -der Schnittzeitpunkt Maßnahmen und Empfehlungen 64 (LG) Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten (1) Es ist verboten, und die Gesetze? in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, [und] Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. [ausgenommen] schonende Form- und Pflegeschnitte Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen

30 -der Schnittzeitpunkt Maßnahmen und Empfehlungen eine Gegenüberstellung 34 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (3) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts 4, ist es verboten, 2) in der Zeit vom 15. September bis zum 15. April die Baumpflege an Ahorn, Birke, Esche, Pappel, Rosskastanie, Walnuss sowie Obstbäumen in Alleen und Baumreihen durchzuführen,

31 -der Schnittzeitpunkt Maßnahmen und Empfehlungen Landschaftsgesetz Mecklenburg-Vorpommern 34 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (3) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts 4, ist es verboten, 2) in der Zeit vom 15. September bis zum 15. April die Baumpflege an Ahorn, Birke, Esche, Pappel, Rosskastanie, Walnuss sowie Obstbäumen in Alleen und Baumreihen durchzuführen,

32 Resümee Gesetze lassen genügend Spielraum für eine nachhaltige Gehölzpflege an Straßen Fachliche und rechtliche Ansprüche sind vereinbar Hohe Anforderungen an die Motivation und Qualifikation des Personals

33 Impressum Lothar Bungart Fachagrarwirt Baumpflege Baumsachverständiger Regionalniederlassung Ville - Eifel Abteilung Betrieb & Verkehr -Baumkontrolle- Verwendung der Bilder auf Folie 26 und 27 mit freundlicher Genehmigung durch Herrn Dr. Horst Stobbe Institut für Baumpflege Jülicher Ring Euskirchen Fon: Fax: -222 Mobil: 0172/ lothar.bungart@strassen.nrw.de

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