Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
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1 Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z
2 Zulassungserfordernisse beim Planen in Überschwemmungsgebieten Ausweisung neuer Baugebiete in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) Änderung Flächennutzungsplan (FNP) Aufstellung/Änderung Bebauungsplan (BPlan) Genehmigung der FNP- Änderung durch die höhere Verwaltungsbehörde gem. 6 I i.v.m. II BauGB Zulassung einer Abweichung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG durch Bauleitpläne ( 78 I Nr. 1 WHG) durch die zuständige Wasserbehörde gem. 78 III 1 WHG ggf. Genehmigung des BPlans durch die höhere Verwaltungsbehörde gem. 10 II i.v.m. III BauGB (bei BPlänen i.s.v. 8 II 2, III 2 u. IV BauGB) Zulassung einer Abweichung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG durch Bauleitpläne ( 78 I Nr. 1 WHG) durch die zuständige Wasserbehörde gem. 78 III 1 WHG evtl. Erteilung einer Zielabweichung durch die zuständige Landesplanungsbehörde gem. 6 II ROG (bei entspr. Zielvorgaben der Raumordnung, vgl. 1 IV BauGB) evtl. Erteilung einer Zielabweichung durch die zuständige Landesplanungsbehörde gem. 6 II ROG (bei entspr. Zielvorgabe der Raumordnung, vgl. 1 IV BauGB)
3 Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans Vorprüfung zum Geltungsbereich: Handelt es sich um eine Bauleitplanung in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) i.s.v. 76 II, III WHG? Prüfung des Planinhalts: Ausweisung eines neuen Baugebiets in einem ÜSG i.s.v. 78 I 1 Nr. 1 WHG (= erstmalige Möglichkeit einer zusammenhängenden Bebauung, vgl. BVerwG, Urt. v CN 6.12)? Erteilung einer Abweichungszulassung nach 78 II WHG? Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG gem. 78 II 1 Nr. 1 WHG!!! Berücksichtigung des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Rahmen der Bauleitplanung: in der Erforderlichkeitsprüfung gem. 1 III 1 BauGB; in der planerische Abwägung gem. 1 VII BauGB; bei Vorliegen einer (wirksamen) Abweichungszulassung gem. 78 II WHG: Tatbestandwirkung indiziert Erforderlichkeit und Abwägungsfehlerfreiheit
4 Zulassungserfordernisse beim Bauen in Überschwemmungsgebieten Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 BauGB in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten ÜSG Erteilung einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde gem. 54 I i.v.m. 64 I HBO Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot der Errichtung/Erweiterung baulicher Anlagen in ÜSG (gem. 78 I Nr. 2 WHG) durch die zuständige Wasserbehörde gem. 78 III 1 WHG evtl. Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die zuständige Wasserbehörde gem. 68 I oder II WHG (bei gleichzeitigem Gewässerausbau i.s.v. 67 I, II WHG); Planfeststellung ersetzt ggf. Baugenehmigung ( 64 I HBO LBauO) und wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ( 78 III 1 WHG)
5 K o b l e n z B o n n M a i n z Dr. Thomas Schmitt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kunz Rechtsanwälte Weberstraße Mainz Telefon: Telefax: dr.schmitt@kunzrechtsanwälte.de kanzlei@kunzrechtsanwaelte.de KUNZ RECHTSANWÄLTE
6 Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans Vorprüfung zum Geltungsbereich: Handelt es sich um eine Bauleitplanung in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) i.s.v. 76 II, III WHG? Prüfung des Planinhalts: Ausweisung eines neuen Baugebiets in einem ÜSG i.s.v. 78 I 1 Nr. 1 WHG (= erstmalige Möglichkeit einer zusammenhängenden Bebauung, vgl. BVerwG, Urt. v CN 6.12, Rn. 12)? bei Über- oder Umplanungen im beplanten oder unbeplanten Innenbereich auch bei erheblicher Nachverdichtung oder hochwasserrelevanter Neuversiegelung (-) bei Neuausweisungen im Außenbereich wohl regelmäßig (+) Erteilung einer Abweichungszulassung nach 78 II WHG? keine anderweitigen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung gem. 78 II Nr. 1 WHG (eng auszulegen, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v MN 7/14) Vorliegen der übrigen Abweichungstatbestände, 78 II Nr. 2-9 WHG Wirksamkeit des Zulassungsbescheids (= keine Nichtigkeit gem. 44 VwVfG, vgl. OVG Koblenz, A 10056/11.OVG) keine erfolgreiche Drittanfechtung (vgl. VG Neustadt a.d.w., Beschl. v L 290/12.NW) Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG gem. 78 II 1 Nr. 1 WHG!!! Berücksichtigung des vorbeugenden Hochwasserschutzes im Rahmen der Bauleitplanung: Erforderlichkeitsprüfung gem. 1 III 1 BauGB: insbesondere Planung in eine Befreiungslage gem. 78 Abs. 3 WHG (vgl. VGH München, Urt. v N ) = eine Harmonisierung der Bauleitplanung mit dem vorhabenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen nach den Regelungen in 78 Abs. 3 Nr. 1-4 WHG = Einhaltung der planbezogenen Abweichungstatbestände gem. 78 II Nr. 4, 5, 6 und 9 WHG planerische Abwägung gem. 1 VII BauGB: insbesondere Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots aus 77 WHG (v.a. in Gestalt des Erhalts bzw. Ausgleichs von Retentionsflächen) bei Vorliegen einer (wirksamen) Abweichungszulassung gem. 78 II WHG: Tatbestandwirkung indiziert Erforderlichkeit und Abwägungsfehlerfreiheit
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