Gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Hochwassergefahren in Baden- Württemberg. Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok
|
|
- Adolf Berg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Hochwassergefahren in Baden- Württemberg Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok
2 Gliederung Rechtliche Grundlagen: WHG und WG aber auch BauGB zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes 65 WG: Ausweisung von Überschwemmungsgebieten 78 WHG: Bauleitplanung / Konflikt Innenentwicklung 78 WHG: Einzelbauvorhaben 65 Absatz 3 Satz 2 WG: Hochwasserschutzregister 2
3 Hochwasserschutz Ziel: Freihaltung überschwemmungsgefährdeter Gebiete zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses und zur Schadensminimierung 3
4 Exkurs: zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes In der Folge des Elbehochwassers von 2002 wurden durch das HWSG 2005, in Kraft getreten am , die 31a bis 32 WHG eingefügt Die Verpflichtung der Länder zur Festsetzung der HQ 100- Flächen als Überschwemmungsgebiete (jetzt 76 Absatz 2 WHG n. F.) ergab sich mit einer Festsetzungsfrist bis (sieben Jahre nach Inkrafttreten) bereits aus 31b Absatz 2 Satz 3 WHG a. F..
5 Exkurs: zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes Das jetzt in 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG n. F. geregelte Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete mit Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2 war zuvor in 31b Absatz 4 Satz 1 und 3 WHG a. F. enthalten. Das jetzt in 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG n. F. geregelte grundsätzliche Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Genehmigung im Einzelfall nach Absatz 3 Satz 1 war zuvor in 31b Absatz 4 Satz 4 und 5 WHG a. F. enthalten. Die heute diskutierten Baubeschränkungen waren demnach spätestens seit 2005 absehbar.
6 Überschwemmungsgebiete ( 65) Umsetzung Regelungsauftrag 76 WHG: Festsetzung von ÜSG durch die Länder bis zum mindestens entsprechend HQ 100 Gefährdungslage Fortführung der bewährten gesetzlichen Festsetzung betroffener Gebiete (v.a. HQ100-Flächen) neu: keine Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, allein faktische Gefährdungslage ist maßgeblich Darstellung der betroffenen Gebiete in elektronisch verfügbaren Karten mit deklaratorischer Wirkung 6
7 78 Absatz 1 und 2 WHG: Bauleitplanung 78 Absatz 1 WHG untersagt u.a.die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen in Überschwemmungsgebieten 78 Absatz 2 WHG lässt unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 1 bis 9) Ausnahmen zu u.a. - es dürfen keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger - keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum
8 78 WHG im Spannungsfeld des Verfassungsrechts Die Regelung des 78 WHG ist abweichungsfest. BVerwGE : Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums, stellt aber keine Enteignung i.s. des Art 14 Absatz 3 GG dar. BVerwGE 121, 290: Werden bebaute Ortsteile in ein Überschwemmungsgebiet einbezogen, wird damit auch die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
9 ja, aber Konflikt Innenentwicklung? - eine neues Baugebiet liegt nicht vor, wenn nur ein gewachsenes Baugebiet durch den Bebauungsplan quasi bestätigt wird - von einem neuen Baugebiet wird auch dann nicht ausgegangen, wenn keine zusätzlichen Flächen überbaut werden sollen. - problematisch: Nachverdichtung mit Überbauung zusätzlicher (Frei)flächen. Mit einer Entscheidung des BVerwG wird noch in diesem Jahr gerechnet. Bisher scheint das BVerwG (BVerwGE 121, 287) eher kritisch
10 Konflikt Innenentwicklung Umplanung und Überplanung sind aus Sicht des Hochwasserschutzes dann problematisch, wenn der Hochwasserschutz verschlechtert und zusätzliches Gefahrenund Schadenspotenzial geschaffen wird. Umplanung und Überplanung bieten Chancen: Anders als dies bei Einzelbauvorhaben der Fall wäre, ist eine übergreifende Ordnung möglich, d.h. auch der Hochwasserschutz kann (und sollte) mit geplant werden. Wird in diesem Zuge die Hochwassergefährdung (HQ 100) beseitigt, verliert das Gebiet automatisch den Charakter als Überschwemmungsgebiet und die Restriktionen des 78 WHG entfallen, auch wenn die kartenmäßige Darstellung noch nicht nachgeführt wurde.
11 Einzelbauvorhaben in bestehenden Baugebieten 78 Absatz 1 WHG untersagt u.a. die Errichtung oder Erweiterung baul. Anlagen nach 30, 33, 34, 35 BauGB 78 Absatz 3 lässt Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Stichworte: bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt, hochwasserangepasste Ausführung, Ausgleich verloren gehenden Rückhalteraums. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Gemeinde ( 65 Absatz 3 Satz 1). Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, entscheidet die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
12 Einzelbauvorhaben in bestehenden Einzelbauvorhaben benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Fälle aus der Praxis: Baugebieten Beispiel 1: Eine Garage soll angebaut werden oder zwischen zwei schon bestehenden Häusern soll ein noch freier Bauplatz bebaut werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, da auch solche kleineren Maßnahmen (Lückenschlüsse) hochwasserrelevant sein können. zudem kennt das Bundesrecht keine Bagatellgrenze.
13 Einzelbauvorhaben in bestehenden Baugebieten Beispiel 2: ein einzelnes Bestandsgebäude wird z.b. nach einem Hochwasserereignis oder Brand, abgerissen und soll zeitnah wieder aufgebaut werden. Da 78 Absatz 1 WHG auf den Vorgang der Errichtung abstellt ist auch in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Bezugspunkt für den zu leistenden Retentionsausgleich ist jedoch der bisherige status quo der Bebauung.
14 Hochwasserschutzregister 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 WG Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum ( 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WHG) kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln 1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters, 2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall, 3. die Kostenerstattung. generell: 65 Abs. 3 ist nur Option und schließt andere Formen des Ausgleichs nicht aus - z.b. Einzelausgleich durch den Investor/ Bauherrn
15 Hochwasserschutzregister gesetzliche Regelungen stellen nur auf Funktionsgleichheit ab, nicht auf einen konkreten Ort In der Regel Betrachtung des Gemeindegebiets Ausnahme: unterschiedliche Flussgebiete, so dass Funktionsgleichheit ausgeschlossen ist Auch flussgebietsbezogene Lösungen außerhalb des Gemeindegebiets möglich Interkommunale Zusammenarbeit
16 Hochwasserschutzregister die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des ausgleichspflichten Vorhabens realisiert sein, bloße Planungsabsichten bieten keinen zeitgleichen Ausgleich der Ausgleich kann früher geschaffen werden, aber er muss spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffs/ Vorhabensbeginns zur Verfügung stehen es muss sich um Maßnahmen handeln, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht/ fertig gestellt wurden
17 Erwartung und Hoffnung Umsetzung der WHG-Vorgaben, die angesichts hohen Schadenspotenzials dringend geboten sind Hochwasserschutz und Städteplanung müssen vorausschauend Hand in Hand entwickelt werden Lösungsmöglichkeit: HQ 100-Schutzmaßnahmen Verantwortung für Einzelbauvorhaben und Ausgleich liegt in der Hand der Gemeinden (Hochwasserschutzregister) 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18
Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten
Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Amt für Wasser- und Bodenschutz 1 Überschwemmungsgebiete auch im Innenbereich Regelungsauftrag
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrLand unter! Folgen der gesetzlichen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Land unter! Folgen der gesetzlichen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Forum Planen Bauen Freiburg, den 01.04.2014 Rechtsanwalt Dr. Felix Hornfischer Inhalt 1. Rechtsgrundlagen 2. Überschwemmungsgebiete
MehrAuswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen
Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen Bärbel Wallrabenstein, Landratsamt Enzkreis, Umweltamt 1 Gliederung Ausgangssituation, Rechtslage
MehrStandortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten
Standortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten Achtung Hochwasser! Risiken erkennen, richtig handeln Köln, 11. Juli 2018 Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin
MehrFachdialog Bauleitplanung 2005
Fachdialog Bauleitplanung 2005 Hochwasserschutz und Bauleitplanung Umweltprüfung in der Praxis Einzelhandelskonzepte Gesetzesänderungen Sonstiges Anmerkungen zu den nachfolgenden Praxisbeispielen Die folgenden
MehrKonflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung
54. Fortbildungslehrgang des BWK Niedersachsen und Bremen e. V. Hochwasserrisiken managen Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung 23.04.2014 Seite 1 Gliederung Ausgangslage Rechtliche Grundlagen
MehrPlanen und Bauen im Überschwemmungsgebiet Was ist möglich? Neue Regelungen für einen optimalen Hochwasserschutz
Planen und Bauen im Überschwemmungsgebiet Was ist möglich? Neue Regelungen für einen optimalen Hochwasserschutz Dieter Schuster Fachbereich Wasser und Boden Bürgerhaus am Seepark, Freiburg 01.04.2014 Folie
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: April 2018)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: April 2018) Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, seit 22.12.2013 gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: Febr. 2015)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: Febr. 2015) Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, seit 22.12.2013 gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch
MehrPlanen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in
MehrHochwassergefahren- Grundsätzliche Möglichkeiten einer Kommune damit umzugehen
Hochwassergefahren- Grundsätzliche Möglichkeiten einer Kommune damit umzugehen Informationsveranstaltung Hochwasserschutz am 18.5.2015 Klaus Ruff, Amtsleiter Amt für Wasser und Bodenschutz 1 Überblick
MehrErrichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG)
Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG) Firmentreffen am 12.10.2017 in Neustadt Nadja Tanner / Dr. Christian Bauer SGD Süd Referat 31 Folie 1 Inhalte 1. Regelungsinhalte 43 LWG 2. Wesentliche
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.
MehrAmtsblatt INHALT. LANDRATSAMT Y~\ <^>fr. Nummer Seite. Bekanntmachungen des Landratsamtes
Amtsblatt LANDRATSAMT Y~\ fr FÜRSTENFELDBRUCK \ A Nummer 31 27.11.2008 INHALT Seite Bevölkerungsstand (Stand: 30.06.2008) und Flächengrößen (Stand: 23.11.2008) der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck
MehrÜberschwemmungsgebiete in Berlin Konsequenzen und Möglichkeiten
Überschwemmungsgebiete in Berlin Konsequenzen und Möglichkeiten Bürger-Informationstermin zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten am 19.11.2013 Inhalte Überschwemmungsgebiete in Berlin Restriktionen
MehrÜberschwemmungsgebiete Hochwasservorhersage. an der oberen Kyll. Bürgerversammlung HW-Partnerschaft Kyll Jünkerath, 14.
Überschwemmungsgebiete Hochwasservorhersage Hochwasserfrühwarnung an der oberen Kyll Bürgerversammlung HW-Partnerschaft Kyll Jünkerath, 14. Januar 2014 Überschwemmungsgebiete Stadtkyll Überschwemmungsgebiete
MehrFÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Bekanntmachung
AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung der vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebiete an der
MehrA M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 7 Dingolfing, 20.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 38 - Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Aiterach Sparkasse Landshut;
MehrSatzung Retentionsausgleichskataster. Beratung. Beschluss. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis
Seite 1 von 3 Vorlage Nr. 97 / 2015 Satzung Retentionsausgleichskataster Az: 023.122 - gs/er Amt: Steuer- u. Liegenschaftsamt Datum: 02.10.2015 Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss
MehrZum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
MehrRechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes. am Gewässer III. Ordnung. Saulheimer Bach (Mühlbach)
Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes am Gewässer III. Ordnung Saulheimer Bach (Mühlbach) für das Gebiet der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen Aufgrund des 76 des Gesetzes
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
MehrWasserrechtliche Anforderungen an das Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten (ÜSG)
Wasserrechtliche Anforderungen an das Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten (ÜSG) Dr. Thomas Schmitt Hochwasserangepasstes Planen und Bauen - Kommunen in der Verantwortung Andernach, 07.10.2015 Agenda
MehrAnforderungen einer hochwasserangepassten Bauleitplanung
Anforderungen einer hochwasserangepassten Bauleitplanung Dipl.-Ing. Stefan Läufer, Freier Stadtplaner Partner im Büro FSP Stadtplanung Bestandserfassung rechtliche Dimension In der Regel konnten Restriktionen
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3277 15.07.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Bergmann (SPD) Bebauungspläne in Überflutungsgebieten
Mehra) notwendige Unterlagen und Ablauf im baurechtlichen und wasserrechtlichen Verfahren
Hinweise für die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach 78 Abs. 5 Satz 1 und für das Bauen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach
MehrÜberschwemmungsgebiet des Wieninger Baches
± 1:25.000 Überschwemmungsgebiet des Wieninger Baches Wieninger Bach HQ100 Stand: 12.06.2006 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Wieningerbaches von o- berhalb
MehrKapitel Rechtliche Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten (Seite 16) Änderungen
von Maßnahmenbeschreibungen durch Novellierung WG Ergänzungsblatt zum Maßnahmenbericht Unterer Neckar: der Maßnahmenbeschreibungen in Folge der Novellierung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg im
MehrHochwasser sind natürliche Ereignisse!
Gesetzliche Grundlagen zum vorbeugenden Hochwasserschutz Dr. Jörg Rechenberg Bonn, 12.10.2005 Hochwasser sind natürliche Ereignisse! Die Auswirkungen sind durch vielfältige anthropogene Eingriffe verschlimmert:
MehrVerordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über das Überschwemmungsgebiet der Iller im Bereich des Landkreises Neu-Ulm von Flusskilometer 2,6 bis Flusskilometer 35,15 in der Fassung vom 07.04.2017 in Kraft seit
MehrLesefassung. Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. (Keine amtliche Fassung) Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 21. März 2005 Lesefassung Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Keine amtliche Fassung) Der Bundestag hat das folgende
MehrBauvorhaben Erweiterung Landschulheim Steinmühle
Ausgleich des Retentionsraumverlustes Bauvorhaben Erweiterung Landschulheim Steinmühle Ausgleich des Retentionsraumverlustes und naturschutzrechtlicher Ausgleich Anlegen einer Geländesenke mit Stillwasserbiotop,
MehrVerantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure
Hochwasserangepasstes Planen und Bauen Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Theis@kunzrechtsanwaelte.de
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrGesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Vom 3. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrT i s c h v o r l a g e
19.09.2006 T i s c h v o r l a g e zu TOP 11/22 PA am 20.09.2006 Betr: Hochwasserschutzkonzept des Landes bis 2015 hier: - Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.09.2006 - Stellungnahme der
Mehrnach dem Hochwasser im Moscheltal am 20. September 2014 Hochwasser kann überall auftreten!
nach dem Hochwasser im Moscheltal am 20. September 2014 Hochwasser kann überall auftreten! Hochwasser auf dem Mainzer Marktplatz 1882 Das kann heute wieder passieren! Hochwasser Juni 2013 im Donau- und
MehrHochwasserschutz als Aufgabe für Raumplanung und Siedlungsentwicklung
Hochwasserschutz als Aufgabe für Raumplanung und Siedlungsentwicklung Prof. Dr.-Ing. Stefan Greiving 1. Gefahr und Risiko Menschen siedeln an Flüssen, um wirtschaftliche Chancen zu nutzen (Siedlungsflächen,
MehrHochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung
Hochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung Ralf Schernikau Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz Hochwasser im Elbeeinzugsgebiet
MehrMatthias Simon. Windkraft in Bayern. Rechtliche Situation
Matthias Simon Windkraft in Bayern Rechtliche Situation Bisherige Rechtslage Art. 14 Abs. 1 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
MehrV e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Krufter Bach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz
V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Krufter Bach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- (in
MehrRisikominderung durch hochwasserangepasstes Planen in der Stadt- und Regionalplanung
Risikominderung durch hochwasserangepasstes Planen in der Stadt- und Regionalplanung Dr.-Ing. Peter Heiland INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner Hochwasserrisikomanagement in NRW, Essen, 14.01.2016
MehrGesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005
Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 7 02.03.2011 Seite 16 I n h a l t - Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ermittelten Überschwemmungsgebiets Inn
MehrPlansicherung. 1
Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:
MehrVorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben: im B-Plangebiet/VEP: 30 BauGB im unbeplanten Innenbereich: 34 BauGB im Außenbereich: 35 BauGB
Mehr45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB
STADT BAMBERG STADTPLANUNGSAMT 45 F Bebauungsplanverfahren ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB für den Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 3719/1, Gem. Bamberg,
Mehr131 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Freitag, 27. Oktober 2017 Nr. 35 I n h a l t Jugendhilfeausschusssitzung Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
MehrHochwasserrisikomanagement (HWRM) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) und. Deilbach / Hardenberger Bach. Bezirksregierung Düsseldorf.
ÜSG / HWRM Überschwemmungsgebiete (ÜSG) und Hochwasserrisikomanagement (HWRM) - Deilbach / Hardenberger Bach Matthias Ufer Bezirksregierung Düsseldorf www.brd.nrw.de 1 ÜSG Deilbach / Hardenberger Bach
MehrR e c h t s v e r o r d n u n g. (Staatsanzeiger Nr. 28 vom , Seite 786)
R e c h t s v e r o r d n u n g (Staatsanzeiger Nr. 28 vom 04.08.2014, Seite 786) zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Rheins (Gewässer I. Ordnung) für das Gebiet der Stadt Mainz. Aufgrund
MehrFolgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:
1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die
MehrFachdialog Bauleitplanung 2006
Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW -
MehrV e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Aar (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises
V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Aar (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- vom 31. Juli 2009
MehrÜberschwemmungsgebietsVO Isar 371. Stadtrecht
ÜberschwemmungsgebietsVO Isar 371 Landeshauptstadt München Stadtrecht Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet an der Isar innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt
MehrEntwurf. V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Idarbach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Birkenfeld
Entwurf V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Idarbach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Birkenfeld Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- (in
MehrDer Windenergie-Erlass vom
Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes
MehrAmtsblatt des Landkreises Bamberg
Landratsamt Bamberg Amtsblatt des Landkreises Bamberg Herausgeber: Landratsamt Bamberg Nr. 3 / 2018 vom 28. März 2018 Ludwigstraße 23 Telefon: 0951 85-0 E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de Postfach, 96045
MehrEntwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
Bundesrat Drucksache 419/1/14 18.09.14 Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bremen Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen
MehrDie Sicherung der Nahversorgung und ihre rechtlichen Grenzen
Die Sicherung der Nahversorgung und ihre rechtlichen Grenzen Dr. Torsten van Jeger Bild einfügen (Cover Small) zur Image Library Frankfurt am Main, 4.11.2013 1. Grundproblem: Warum sterben Nahversorger
MehrBauen im Außenbereich nach 35 BauGB. Prof. Dr. Hilde Schröteler-von Brandt Planungsrecht /// WS 2016/17
Bauen im Außenbereich nach 35 BauGB 35 Planungsgrundsatz: Freihalten des Außenbereiches vor baulicher Entwicklung - keine Verfestigung von Splittersiedlungen Zulässig sind privilegierte Vorhaben _ dieser
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach 81 01 40-81901 München Regierungen Kreisverwaltungsbehörden Wasserwirtschaftsämter Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon +49
MehrDas neue Wassergesetz BW
Das neue Wassergesetz BW Erwartung und Hoffnung aus Sicht des Umweltministeriums Ministerialdirigent Peter Fuhrmann Gliederung Einleitung Anlass und Zielsetzung der WG-Novelle Umsetzung von Regelungsaufträgen
MehrVerordnung. Allgemeines, Zweck
Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Würm auf dem Gebiet der Gemeinden Gräfelfing und Planegg von Flusskilometer 19,1 bis Flusskilometer 23,5 Vom 1. September 2012
MehrRegierungspräsidium Stuttgart Hochwasserschutz am Gewässer I. Ordnung Fils in Uhingen. Bürgerinformationsveranstaltung am
Regierungspräsidium Stuttgart Hochwasserschutz am Gewässer I. Ordnung Fils in Uhingen Bürgerinformationsveranstaltung am 6.7.2017 Ausgangslage Hochwassergefahrenkarten www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. vii
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...xiii A. Einführung...1 B. Innenentwicklung als aktuelles städtebauliches Leitbild...3 I. Veränderte Rahmenbedingungen...5 I.1. Demografischer Wandel...5 I.1.1.
MehrDie 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern
Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern 3 Die kommunale Planungshoheit - Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Erlangen im Maßstab 1:10.000 Informelle, vorbereitende Planung, Behördenverbindlich Landschafts-
MehrNach 8 (4) BauGB hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 Walbeck Pfarrbreite als Satzung beschlossen.
Vorentwurf 1. Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.2 Walbeck Pfarrbreite Nach 8 (4) BauGB hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 Walbeck Pfarrbreite als
MehrGroße Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan
Große Kreisstadt Traunstein Bebauungsplan Wolkersdorf Hohensteinstraße Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB und 13 b BauGB Begründung 1 Planstand 18.07.2017 Inhaltsverzeichnis Begründung
MehrBegründung zum Entwurf
COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrBauleitplanung im Landschaftsschutzgebiet
Inhaltsübersicht 1. Rahmenbedingungen 2. Problemstellung 3. Lösungsansätze der Vergangenheit 7. Ausblick 1. Rahmenbedingungen 1. Rahmenbedingungen LSG-VO Landesrecht; verschiedene Generationen von Verordnungen
MehrV e r o r d n u n g. zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Saar (Gewässer I. Ordnung)
V e r o r d n u n g zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes an der Saar (Gewässer I. Ordnung) für das Gebiet der Verbandsgemeinden Konz und Saarburg Landkreis Trier-Saarburg Aufgrund des 32 des Gesetzes
MehrÜberschwemmungsgebiet des Emmerbaches
Hiltrup ± 1:50.000 Überschwemmungsgebiet des Emmerbaches Emmerbach HQ100 Ascheberg Stand: 02.06.2006 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Emmerbaches vom Beginn
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Bocholter Aa vom Stau Velen bis zur Landesgrenze Nordrhein Westfalens zu den Niederlanden - Überschwemmungsgebietsverordnung
MehrFehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010
Fehlervermeidung bei Einzelhandelskonzepten: Was geht und was geht nicht? vhw-praxisseminar, München, 16. September 2010 Klaus Füßer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Berlin, Leipzig Maßgebliche
MehrInformation zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan
Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze
MehrVerordnung. Allgemeines, Zweck. Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung der Hochwasserlinie
Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Isar auf dem Gebiet der Stadt Garching und den Gemeinden Ismaning und Unterföhring von Flusskilometer 129,4 bis Flusskilometer
MehrPlanfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB
Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf
MehrHochwasserkarten im Freistaat Sachsen. Meeting, Dresden
Hochwasserkarten im Freistaat Sachsen Übersicht zu bestehenden Karteninformationen Gefahrenhinweiskarten Rechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete Hochwasserschutzkonzepte mit Maßnahmenkarten, Intensitätskarten
MehrVorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht
Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits
MehrRechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser
Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters, Hochschule für öffentliche
MehrBauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
MehrDer Bebauungsplan der Innenentwicklung Anwendbarkeit und Unterschiede zum allg. Bebauungsplan
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Anwendbarkeit und Unterschiede zum allg. Bebauungsplan Frankfurt, 28. März 2015 - Tobias Kroll - (Rechtsanwalt) Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de
MehrV e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Nette (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz
V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Nette (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Mayen-Koblenz Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- vom 31.
MehrKommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 32 Die Hochwasserrisikorichtlinie Grundlagen, Umsetzung im UGB und kommunale Bewertung RA Bernd Düsterdiek Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 /
MehrMarkt Sulzbach a. Main. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans. Grüne Lunge. Begründung gemäß 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
Markt Sulzbach a. Main Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Grüne Lunge Begründung gemäß 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Planverfasser Stand 01.03.2016 STADTPLANUNG ENERGIEBERATUNG Mühlstraße 43 63741
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
MehrBautätigkeit in Überschwemmungsgebieten 1
Stand: Mai 2011 Bautätigkeit in Überschwemmungsgebieten 1 Gemeinsame Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums des
MehrÜberschwemmungsgebiet der Elbe für ein 100-jährliches Hochwasserereignis
Überschwemmungsgebiet der Elbe für ein 100-jährliches Hochwasserereignis Fachliche Ermittlung und rechtliche Festsetzung Kurzcharakteristik des Elbe-Hochwassers im August 2002 Der Wasserstand, den die
MehrDas Baurecht in der Krise
Das Baurecht in der Krise Flüchtlingsunterkünfte als strukturelle Herausforderung für das Bauplanungsrecht, LL.M. Einleitung BauGB-Novelle November 2014 BauGB-Novelle Oktober 2015 Ergebnis: 246 Abs. 8
MehrVerordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Blumenthaler Aue im Landkreis Osterholz. vom
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Blumenthaler Aue im Landkreis Osterholz vom 22.12.2015 Aufgrund der 76 und 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), das
MehrRealisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen
Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente
MehrHochwasserrisikomanagement und Überschwemmungsgebiete
Hochwasserrisikomanagement und Überschwemmungsgebiete Überblick über die Anforderungen und Stand der Umsetzung Kurt Augustin - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Hochwasserrisikomanagement
MehrAktuelle rechtliche Rahmenbedingungen zur Nahversorgung
Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen zur Nahversorgung 3. NRW-Nahversorgungstag Handelsverband Nordrhein-Westfalen und Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland am 12. Februar 2014 in Hamm Folie 1 Gliederung
Mehr