Gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Hochwassergefahren in Baden- Württemberg. Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok

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1 Gesetzliche Vorgaben zum Schutz vor Hochwassergefahren in Baden- Württemberg Leitender Ministerialrat Dr. Gerhard Spilok

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen: WHG und WG aber auch BauGB zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes 65 WG: Ausweisung von Überschwemmungsgebieten 78 WHG: Bauleitplanung / Konflikt Innenentwicklung 78 WHG: Einzelbauvorhaben 65 Absatz 3 Satz 2 WG: Hochwasserschutzregister 2

3 Hochwasserschutz Ziel: Freihaltung überschwemmungsgefährdeter Gebiete zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses und zur Schadensminimierung 3

4 Exkurs: zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes In der Folge des Elbehochwassers von 2002 wurden durch das HWSG 2005, in Kraft getreten am , die 31a bis 32 WHG eingefügt Die Verpflichtung der Länder zur Festsetzung der HQ 100- Flächen als Überschwemmungsgebiete (jetzt 76 Absatz 2 WHG n. F.) ergab sich mit einer Festsetzungsfrist bis (sieben Jahre nach Inkrafttreten) bereits aus 31b Absatz 2 Satz 3 WHG a. F..

5 Exkurs: zur Historie der Regelungen des Hochwasserschutzes Das jetzt in 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG n. F. geregelte Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete mit Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2 war zuvor in 31b Absatz 4 Satz 1 und 3 WHG a. F. enthalten. Das jetzt in 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG n. F. geregelte grundsätzliche Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Genehmigung im Einzelfall nach Absatz 3 Satz 1 war zuvor in 31b Absatz 4 Satz 4 und 5 WHG a. F. enthalten. Die heute diskutierten Baubeschränkungen waren demnach spätestens seit 2005 absehbar.

6 Überschwemmungsgebiete ( 65) Umsetzung Regelungsauftrag 76 WHG: Festsetzung von ÜSG durch die Länder bis zum mindestens entsprechend HQ 100 Gefährdungslage Fortführung der bewährten gesetzlichen Festsetzung betroffener Gebiete (v.a. HQ100-Flächen) neu: keine Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, allein faktische Gefährdungslage ist maßgeblich Darstellung der betroffenen Gebiete in elektronisch verfügbaren Karten mit deklaratorischer Wirkung 6

7 78 Absatz 1 und 2 WHG: Bauleitplanung 78 Absatz 1 WHG untersagt u.a.die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen in Überschwemmungsgebieten 78 Absatz 2 WHG lässt unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 1 bis 9) Ausnahmen zu u.a. - es dürfen keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger - keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum

8 78 WHG im Spannungsfeld des Verfassungsrechts Die Regelung des 78 WHG ist abweichungsfest. BVerwGE : Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums, stellt aber keine Enteignung i.s. des Art 14 Absatz 3 GG dar. BVerwGE 121, 290: Werden bebaute Ortsteile in ein Überschwemmungsgebiet einbezogen, wird damit auch die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

9 ja, aber Konflikt Innenentwicklung? - eine neues Baugebiet liegt nicht vor, wenn nur ein gewachsenes Baugebiet durch den Bebauungsplan quasi bestätigt wird - von einem neuen Baugebiet wird auch dann nicht ausgegangen, wenn keine zusätzlichen Flächen überbaut werden sollen. - problematisch: Nachverdichtung mit Überbauung zusätzlicher (Frei)flächen. Mit einer Entscheidung des BVerwG wird noch in diesem Jahr gerechnet. Bisher scheint das BVerwG (BVerwGE 121, 287) eher kritisch

10 Konflikt Innenentwicklung Umplanung und Überplanung sind aus Sicht des Hochwasserschutzes dann problematisch, wenn der Hochwasserschutz verschlechtert und zusätzliches Gefahrenund Schadenspotenzial geschaffen wird. Umplanung und Überplanung bieten Chancen: Anders als dies bei Einzelbauvorhaben der Fall wäre, ist eine übergreifende Ordnung möglich, d.h. auch der Hochwasserschutz kann (und sollte) mit geplant werden. Wird in diesem Zuge die Hochwassergefährdung (HQ 100) beseitigt, verliert das Gebiet automatisch den Charakter als Überschwemmungsgebiet und die Restriktionen des 78 WHG entfallen, auch wenn die kartenmäßige Darstellung noch nicht nachgeführt wurde.

11 Einzelbauvorhaben in bestehenden Baugebieten 78 Absatz 1 WHG untersagt u.a. die Errichtung oder Erweiterung baul. Anlagen nach 30, 33, 34, 35 BauGB 78 Absatz 3 lässt Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Stichworte: bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt, hochwasserangepasste Ausführung, Ausgleich verloren gehenden Rückhalteraums. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Gemeinde ( 65 Absatz 3 Satz 1). Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, entscheidet die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

12 Einzelbauvorhaben in bestehenden Einzelbauvorhaben benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Fälle aus der Praxis: Baugebieten Beispiel 1: Eine Garage soll angebaut werden oder zwischen zwei schon bestehenden Häusern soll ein noch freier Bauplatz bebaut werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, da auch solche kleineren Maßnahmen (Lückenschlüsse) hochwasserrelevant sein können. zudem kennt das Bundesrecht keine Bagatellgrenze.

13 Einzelbauvorhaben in bestehenden Baugebieten Beispiel 2: ein einzelnes Bestandsgebäude wird z.b. nach einem Hochwasserereignis oder Brand, abgerissen und soll zeitnah wieder aufgebaut werden. Da 78 Absatz 1 WHG auf den Vorgang der Errichtung abstellt ist auch in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Bezugspunkt für den zu leistenden Retentionsausgleich ist jedoch der bisherige status quo der Bebauung.

14 Hochwasserschutzregister 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 WG Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum ( 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WHG) kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln 1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters, 2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall, 3. die Kostenerstattung. generell: 65 Abs. 3 ist nur Option und schließt andere Formen des Ausgleichs nicht aus - z.b. Einzelausgleich durch den Investor/ Bauherrn

15 Hochwasserschutzregister gesetzliche Regelungen stellen nur auf Funktionsgleichheit ab, nicht auf einen konkreten Ort In der Regel Betrachtung des Gemeindegebiets Ausnahme: unterschiedliche Flussgebiete, so dass Funktionsgleichheit ausgeschlossen ist Auch flussgebietsbezogene Lösungen außerhalb des Gemeindegebiets möglich Interkommunale Zusammenarbeit

16 Hochwasserschutzregister die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des ausgleichspflichten Vorhabens realisiert sein, bloße Planungsabsichten bieten keinen zeitgleichen Ausgleich der Ausgleich kann früher geschaffen werden, aber er muss spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffs/ Vorhabensbeginns zur Verfügung stehen es muss sich um Maßnahmen handeln, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht/ fertig gestellt wurden

17 Erwartung und Hoffnung Umsetzung der WHG-Vorgaben, die angesichts hohen Schadenspotenzials dringend geboten sind Hochwasserschutz und Städteplanung müssen vorausschauend Hand in Hand entwickelt werden Lösungsmöglichkeit: HQ 100-Schutzmaßnahmen Verantwortung für Einzelbauvorhaben und Ausgleich liegt in der Hand der Gemeinden (Hochwasserschutzregister) 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

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