Wasserrechtliche Anforderungen an das Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten (ÜSG)

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1 Wasserrechtliche Anforderungen an das Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten (ÜSG) Dr. Thomas Schmitt Hochwasserangepasstes Planen und Bauen - Kommunen in der Verantwortung Andernach,

2 Agenda Einleitung Planen in ÜSG Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG Hochwasserschutz in der bauleitplanerischen Abwägung Bauen in ÜSG Fazit Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in ÜSG

3 Einleitung / Hochwasser August 2002 (insbesondere an Elbe und Oder)

4 Einleitung / Gesetzgeberische (Folge-)Maßnahmen August 2002: Hochwasser (insbesondere an Elbe und Oder) September 2002: 5-Punkte-Plan der BReg zur Verbesserung des Hochwasserschutzes (u.a. Verbot der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete in Überschwemmungsgebieten - ÜSG) : Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes mit 31b IV 1 WHG a.f. (Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne in ÜSG) : Gesetz zur Änderung des GG ( Föderalismusreform I ), u.a Überführung der Rahmengesetzgebung für den Wasserhaushalt in konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) : Inkrafttreten von 78 I 1 Nr. 1 und 2 WHG 2009 mit den Verboten (i) der Ausweisung von neuen Baugebieten bzw. (ii) der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten (vgl. 78 VI WHG) ÜSG

5 Planen in ÜSG

6 Planen in ÜSG Ausweisung neuer Baugebiete : 1. Verbot nach 78 I 1 Nr. 1 WHG 2. Ausnahmsweise Zulassung durch zuständige Wasserbehörde gem. 78 II WHG 3. i.ü.: Berücksichtigung Hochwasserschutz i.r.d. Abwägung ( 1 VII, Nr. 1 u. 12, 2 III BauGB)

7 Planen in ÜSG / Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete gem. 78 I 1 Nr. 1 WHG 78 I 1 Nr. 1 WHG verbietet die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten ÜSG durch Bauleitpläne (FNP/BPlan) oder sonstige Satzungen nach dem BauGB (z.b. Klarstellungs-, Entwicklungs- oder Ergänzungssatzungen) Verbot gilt nach 78 VI WHG auch in vorläufig gesicherten ÜSG repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit => ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG gem. 78 II WHG aber hohe Hürden für Erteilung einer solchen Ausnahmezulassung durch obere Wasserbehörde nach 78 II Nr. 1 WHG nur, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können maßgeblich für Reichweite des Verbots aus 78 I 1 Nr. 1 WHG Begriff des neuen Baugebiets

8 Planen in ÜSG / Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete gem. 78 I 1 Nr. 1 WHG BVerwG, Urteil vom CN 6.12 (Rn. 12 ff.): Planverbot richtet sich nach Wortlaut, Systematik und Willen des historischen Gesetzgebers gegen die Planung von neuen Baugebieten, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten ÜSG ermöglicht werden soll nicht erfasst wird dagegen die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche auch dann nicht, wenn Umplanung zu einer erheblichen Nachverdichtung oder hochwasserschutzrelevanten zusätzlichen Flächenversiegelung führt in vorgenannten Fällen ist vorbeugender Hochwasserschutz i.r.d. bauleitplanerischen Abwägung ( 1 VII, VI Nr. 1 und 12, 2 III BauGB) bzw. der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidung ( 78 I 1 Nr. 2 i.v.m. III WHG) sicherzustellen

9 Planen in ÜSG / Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete gem. 78 I 1 Nr. 1 WHG Überplanung faktischer Baugebiete / Bsp.: Konversion ehem. Gewerbeflächen: 34 II BauGB 30 I BauGB

10 Planen in ÜSG / Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete gem. 78 I 1 Nr. 1 WHG Überplanung Außenbereich / Bsp.: öffentliche Grünfläche - Sportplatz: 35 BauGB 30 I BauGB

11 Planen in ÜSG / Hochwasserschutz in der bauleitplanerischen Abwägung BVerwG, Urteil vom CN 6.12 (Rn. 37 ff.): Belange des Hochwasserschutzes gem. 1 VI Nr. 12 BauGB bei Aufstellung von Bauleitplänen zwingend zu berücksichtigen, d.h. mit ihrer jeweils konkret nach Planungsanlass, Planungsziel und örtlichen Gegebenheiten zu gewichtenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen auch dann, wenn Verbot nach 78 I 1 Nr. 1 WHG einer Planung nicht entgegensteht Berücksichtigung, dass Plangebiet in einem ÜSG liegt, keine neuen, bisher nicht ausgewiesenen Flächen ausgewiesen werden sowie der Notwendigkeit einer hochwasserkompatiblen Bauweise (=> 78 III WHG!!!)

12 Planen in ÜSG / Hochwasserschutz in der bauleitplanerischen Abwägung Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Hochwasserschutz (Auswahl): Darstellungen im FNP 5 II Nr. 1 BauGB: Darstellung von Bauflächen inkl. überbaubare Grundstücksflächen 5 II Nr. 5 BauGB: Darstellung von Grünflächen 5 II Nr. 7 BauGB: Darstellung der im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhaltenden Flächen (z.b. für Deiche, Dämme, Kanäle, Vorfluter o. Hochwasserabflussgebiete i.s.v. 37 WHG 5 IVa 1 BauGB: nachrichtliche Übernahme von bzw. Vermerke zu ÜSG im FNP Festsetzungen im BPlan 9 I Nr. 2 BauGB: Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen 9 I Nr. 10 BauGB: Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind inkl. Nutzung 9 I Nr. 15 BauGB: Festsetzung von (öffentlichen und privaten) Grünflächen, vgl. 5 II Nr. 2 BauGB 9 I Nr. 16 BauGB: Festsetzung von Wasserflächen, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, vgl. 5 II Nr. 7 BauGB 9 I Nr. 24 Alt. 1 BauGB: Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung) 9 VIa BauGB: nachrichtliche Übernahme von bzw. Vermerke zu ÜSG im BPlan

13 Planen in ÜSG / Hochwasserschutz in der bauleitplanerischen Abwägung Rechtsfolgen bei Abwägungsfehlern Unwirksamkeit des jeweiligen Bauleitplans bei BPlan v.a. Feststellung der Unwirksamkeit in Normenkontrolle gem. 47 VwGO möglich bei FNP und BPlan inzidente Feststellung der Unwirksamkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren evtl. Amtshaftung der Gemeinde, insbesondere bei BPlan möglich, wenn gegen bei Satzungsbeschluss geltende zum Hochwasserschutz verstoßen wurde bei deren Beachtung keine Haftung der Gemeinde auch nicht bei späteren Gesetzesänderungen, da kein Zwang zur Plananpassung aber ggf. über 1 IV BauGB, bei neuen raumordnungsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Hochwasserschutzes

14 Bauen in ÜSG

15 Bauen in ÜSG Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen i.s.d. 30, 33, 34 und 35 BauGB: 1. Verbot nach 78 I 1 Nr. 2 WHG 2. Genehmigung durch zuständige Wasserbehörde gem. 78 III WHG möglich (neben Baugenehmigung erforderlich) 3. i.ü.: Beachtung etwaiger planerischer Festsetzungen zum Hochwasserschutz (vgl. oben)

16 Fazit Das BVerwG hat das Planverbot zur Ausweisung neuer Baugebiete in ÜSG gem. 78 I 1 Nr. 1 WHG in einer Weise ausgelegt, die eine sinnvolle städtebauliche Weiterentwicklung ermöglicht und hinreichenden Raum für vorbeugenden Hochwasserschutz lässt. Ein Planungshindernis für Städte und Gemeinden besteht demnach vor allem im Außenbereich ( 35 BauGB). Dort wird die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung nach 78 II WHG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Wenn das Planverbot des 78 I 1 Nr. 1 WHG nicht eingreift, ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung für einen ausreichenden Hochwasserschutz zu sorgen, was die Plangeber nicht vor unlösbare Probleme stellen dürfte. Beim Bauen in ÜSG ist das wasserrechtliche Genehmigungserfordernis aus 78 III WHG zu beachten; gleiches gilt für etwaige planerische Festsetzungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

18 Vertiefungshinweise BVerwG, Urteil vom CN 6.12, BeckRS 2014, = NVwZ 2014, 1377 (m. Anm. Ruttloff) = DVBl. 2014, 1392 = ZfBR 2014, 685 = BauR 2014, 1739 = UPR 2014, 354 = KommJur 2014, 432 OVG Rheinland-Pfalz (Vorinstanz zu oben), Urteil vom C 10048/12.OVG, BeckRS 2014, BVerwG, Beschluss vom BN 2.14, BeckRS 2014, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2278/12, juris BR-Drucksache 268/04 vom , Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes BT-Drucksache 16/12275, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts OLG Dresden, Urteil vom U 76/15, Pressemitteilung unter = becklink

19 Dr. Thomas Schmitt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kunz Rechtsanwälte Weberstraße Mainz Telefon: Telefax: dr.schmitt@kunzrechtsanwälte.de kanzlei@kunzrechtsanwaelte.de

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