Standortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten
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1 Standortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten Achtung Hochwasser! Risiken erkennen, richtig handeln Köln, 11. Juli 2018 Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht
2 Einleitung / Übersicht Begriffsbestimmungen Überschwemmungsgebiete o Liegt das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet? o Verbotstatbestände in einem Überschwemmungsgebiet Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen, 78 Abs. 1 WHG Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 78 Abs. 4 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 2
3 Begriffsbestimmungen Kompetenz durch Spezialisierung 3
4 Begriffsbestimmungen Hochwasser (festgesetztes; vorläufig gesichertes) Überschwemmungsgebiet (Hochwasser-) Risikogebiet (Hochwasser-) Gefahrenkarte Risikokarte Kompetenz durch Spezialisierung 4
5 Begriffsbestimmungen Hochwasser 72 WHG Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer [ ]. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen. Kompetenz durch Spezialisierung 5
6 Begriffsbestimmungen (Hochwasser-)Risiko- Gebiet 73 WHG Gebiete, für die ein signifikantes Risiko besteht Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte Kompetenz durch Spezialisierung 6
7 Begriffsbestimmungen Für die Risikogebiete werden Gefahrenkarten und Risikokarten erstellt, 74 WHG Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden: o Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen, o Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre), o soweit erforderliche, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der Hochwasserereignisse, 74 Abs. 3 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 7
8 Überschwemmungsgebiete Kompetenz durch Spezialisierung 8
9 Liegt das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet? Kompetenz durch Spezialisierung 9
10 Verbotstatbestände in einem Überschwemmungsgebiet Kompetenz durch Spezialisierung 10
11 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestände In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist verboten: die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen, 78 Abs. 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 78 Abs. 4 WHG die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, 78a Abs. 1 Nr. 1 WHG das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 78 Abs. 1 Nr. 4 WHG das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 78 Abs. 1 Nr. 5 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 11
12 Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen, 78 Abs. 1 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 12
13 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestand, 78 Abs. 1 WHG Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich: Außenbereich Gebiet is des 35 BauGB (Außenbereich) Nicht erfasst von dem Verbot: o Überplanung eines Gebiets im Geltungsbereich eines Bebauungsplans o Überplanung eines Gebiets im unbeplanten Innenbereich is des 34 BauGB Gebiet im Geltungsbereich eines unwirksamen Bebauungsplans? o Normverwerfungskompetenz der Behörde? Kompetenz durch Spezialisierung 13
14 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestand, 78 Abs. 1 WHG VGH BaWü, Urteil vom , Az.: 5 S 1991/93 zur Abgrenzung Innen- und Außenbereich: Ein Bebauungszusammenhang verlangt keine gerade Begrenzungslinie entlang den am Weitesten in den Außenbereich hineinragenden Gebäuden. Die Trennungslinie verläuft vielmehr am vorhandenen Baubestand, d.h. sie ist entlang jedem einzelnen Gebäude zu ziehen, auch wenn sich hierdurch eine versetzte Abgrenzung ergibt. Kompetenz durch Spezialisierung 14
15 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestand, 78 Abs. 1 WHG Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich: Baugebiet Beschränkung auf Baugebiete is der Baunutzungsverordnung? Bebauungsplan, der lediglich die Errichtung eines Gebäudes festsetzt? zb ein Möbelhaus Kompetenz durch Spezialisierung 15
16 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestand, 78 Abs. 1 WHG VGH BaWü, Urteil vom , Az: 3 S 2278/12 zu dem Begriff des Baugebiets: Die Frage, wie der Begriff Baugebiet [ ] zu verstehen ist, bedarf [ ] keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass sich das Verbot [ ] auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines neuen Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen [ ], wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines Vereinsheims mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50m und einer maximalen Geschossfläche von 850m². Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach 2 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Kompetenz durch Spezialisierung 16
17 Abweichungen vom Planverbot, 78 Abs. 2 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 17
18 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Abweichungen vom Planverbot, 78 Abs. 2 WHG Die Ausweisung neuer Baugebiete kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn: 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, Kompetenz durch Spezialisierung 18
19 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Abweichungen vom Planverbot, 78 Abs. 2 WHG 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Kompetenz durch Spezialisierung 19
20 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Abweichungen vom Planverbot, 78 Abs. 2 WHG alternativlose Siedlungsentwicklung, 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG: Die meisten Planungen dürften an dieser Voraussetzung scheitern. (+), wenn nahezu das gesamte Gemeindegebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt oder wegen topografischen Gegebenheiten nur dort eine städtebauliche Entwicklung stattfinden kann (OVG Lüneburg) Kompetenz durch Spezialisierung 20
21 Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 78 Abs. 4 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 21
22 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Verbotstatbestand, 78 Abs. 4 WHG Verbot der Errichtung/Erweiterung baulicher Anlagen: Errichtung o auch Wiederaufbau (beispielsweise nach Zerstörung eines Gebäudes durch Brand oder Hochwasser) Nicht erfasst: Nutzungsänderung (ohne bauliche Erweiterung) Kompetenz durch Spezialisierung 22
23 Befreiung vom Bauverbot, 78 Abs. 5 WHG Kompetenz durch Spezialisierung 23
24 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Befreiung vom Bauverbot, 78 Abs. 5 WHG Die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage kann ausnahmsweise genehmigt werden, wenn: 1. das Vorhaben oder a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, b. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d. hochwasserangepasst ausgeführt wird 2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Kompetenz durch Spezialisierung 24
25 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Befreiung vom Bauverbot, 78 Abs. 5 WHG Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Retentionsraum o Anrechnung eines (abzubrechenden) Bestandsgebäude? o bei kleinen Eingriffen Ausgleich über Hochwasserschutzregister o nicht mehr möglich: Ersatzgeld Kompetenz durch Spezialisierung 25
26 Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Befreiung vom Bauverbot, 78 Abs. 5 WHG Die Genehmigung nach 78 Abs. 5 WHG wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Die Baubehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde/BezReg. Kompetenz durch Spezialisierung 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Gustav-Heinemann-Ufer Köln + 49 (0)221 / (0)221 / i.schwertner@lenz-johlen.de Kompetenz durch Spezialisierung 27
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