DER STADT MARKTREDWITZ

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1 AMTS BLATT DER STADT MARKTREDWITZ Erscheint am letzten Werktag jeden Monats, Preis pro Nummer -.30, im Abonnement jährlich mit Zustellgebühr 21 Herausgeber: Stadtverwaltung Marktredwitz, Egerstraße 2, Zimmer 3, Telefon Verantwortlich für die Redaktion: Verwaltungsrat Lothar Friedmann Sonder-Nr. 2a Freitag, 5. Februar 2016 I N H A L T Nr. 8 Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelten Überschwemmungsgebiets der Kössein von Fl.km 0,000 bis Fl.km 8,670 im Bereich der Städte Arzberg und Marktredwitz Nr. 9 Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelten Überschwem- Nr. 8 Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelten Überschwemmungsgebiets der Kössein von Fl.km 0,000 bis Fl.km 8,670 im Bereich der Städte Arzberg und Marktredwitz Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Kössein im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Lageplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten und Detailkarten blau markiert. Übersichtskarten im Maßstab 1: und Detailkarten im Maßstab 1:2.500 können im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge und in den Städten Arzberg und Marktredwitz täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, mungsgebiets der Röslau von Fl.km 0,000 bis Fl.km 38,080 im Bereich der Gemeinde Tröstau, des Marktes Schirnding und der Städte Arzberg, Marktredwitz und Wunsiedel Nr. 10 Bekanntmachung über das Planfeststellung für das Bauvorhaben Staatsstraße 2177 Kulmain - Marktredwitz ; Ortsumgehung Waldershof 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Ausgenommen von den vorstehenden Verboten sind nach 78 Abs. 1 Satz 2 WHG Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1 die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

2 oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. von den o. g. Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheitsoder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können ( 78 Abs. 4 WHG). Nach 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) dürfen Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.b. Heizöltanks) in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn 1 sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder 2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und 3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.b. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt 19 VAwS. Nach 19 Abs. 1 VAwS sind oberirdische Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B (wie Heizöltanks in Gebäuden von mehr als l bis zu l Rauminhalt), die in einem Überschwemmungsgebiet liegen, vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach 18 VAwS überprüfen zu lassen. Derartige Anlagen, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung einmalig durch Sachverständige nach 18 VAwS überprüfen zu lassen. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Das durch Rechtsverordnung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom (KrABl S. 98) von der Einmündung in die Röslau (Fl.km 0,000) bis zur Einmündung des Ödweißenbaches (Fl.km. 8,650) festgesetzte und in den Lageplänen entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet der Kössein bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach 78 WHG. Im Rahmen des späteren Festsetzungsverfahrens erfolgt für die neu betroffenen Grundstückseigentümer ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz, in dem Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können, 2 Amtsblatt Nr. 2a/2016 Stadt Marktredwitz die in einem Erörterungstermin behandelt werden. Die hierfür in den betroffenen Gemeinden erforderliche Auslegung der Planunterlagen wird vorher ortsüblich bekannt gemacht. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse tm im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bei Unstimmigkeiten ist für die Bestimmung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Kössein der oben angeführte Lageplan M 1:2.500 maßgebend. Wunsiedel, Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge gez. Dr. Döhler Landrat Nr. 9 Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Hof ermittelten Überschwemmungsgebiets der Röslau von Fl.km 0,000 bis Fl.km 38,080 im Bereich der Gemeinde Tröstau, des Marktes Schirnding und der Städte Arzberg, Marktredwitz und Wunsiedel Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Röslau im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Lageplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten und Detailkarten blau markiert. Übersichtskarten im Maßstab 1: und Detailkarten im Maßstab 1:2.500 können im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, in den Verwaltungsgemeinschaften Schirnding und Tröstau und in den Städten Arzberg, Marktredwitz und Wunsiedel täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt

3 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Ausgenommen von den vorstehenden Verboten sind nach 78 Abs. 1 Satz 2 WHG Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4 hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. von den o. g. Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheitsoder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können ( 78 Abs. 4 WHG). Nach 9 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) dürfen Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.b. Heizöltanks) in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn 1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder 2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und 3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.b. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt 19 VAwS. Nach 19 Abs. 1 VAwS sind oberirdische Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B (wie Heizöltanks in Gebäuden von mehr als l bis zu l Rauminhalt), die in einem Überschwemmungsgebiet liegen, vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach 18 VAwS überprüfen zu lassen. Derartige Anlagen, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung einmalig durch Sachverständige nach 18 VAwS überprüfen zu lassen. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Fest-setzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Das durch Rechtsverordnungen des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom (KrABl S. 185) von der Einmündung in die Eger an der Landesgrenze bei Fischern (Fl.km 0,000) bis zur Gemeindestraße Oschwitz - Forellenmühle (Fl.km. 7,100) und vom (KrABl S. 103) vom Stadtteil Oschwitz (Fl.km. 5,500) bis Tröstau (Fl.km 38,080) festgesetzte und in den Lageplänen entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet der Röslau bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach 78 WHG. Im Rahmen des späteren Festsetzungsverfahrens erfolgt für die neu betroffenen Grundstückseigentümer ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz, in dem Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können, die in einem Erörterungstermin behandelt werden. Die hierfür in den betroffenen Gemeinden erforderliche Auslegung der Planunterlagen wird vorher ortsüblich bekannt gemacht. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse tm im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bei Unstimmigkeiten ist für die Bestimmung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Röslau der oben angeführte Lageplan M 1:2.500 maßgebend. Amtsblatt Nr. 2a/2016 Stadt Marktredwitz 3

4 Wunsiedel, Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge gez. Dr. Döhler Landrat Nr. 10 Bekanntmachung über das Planfeststellung für das Bauvorhaben Staatsstraße 2177 Kulmain - Marktredwitz ; Ortsumgehung Waldershof Planfeststellung für das Bauvorhaben Staatsstraße 2177 Kulmain - Marktredwitz ; Ortsumgehung Waldershof von Bau-km (=Stat. St2177_320_1,731) bis Bau-km (=Stat. St2177_360_0,272) Planfeststellung nach Art. 36 BayStrWG in Verbindung mit Art. 72 ff BayVwVfG; Tektur vom Das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Der bisher öffentlich ausgelegte Plan wurde aufgrund der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens und der Schalltechnischen Berechnungen sowie infolge der Einwände im Anhörungsverfahren, unter anderem hinsichtlich der Führung der Gemeindeverbindungsstraße nach Leutendorf und einiger Ausgleichsmaßnahmen, überarbeitet. Der geänderte (tektierte) Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt zur allgemeinen Einsichtnahme aus: Stadt Marktredwitz -Bauamt-, Böttgerstraße 10, Marktredwitz, EG-Zimmer 03 in der Zeit von während der Dienststunden Mo. - Fr Uhr Mo. - Mi Uhr Do Uhr bis Gleichzeitig liegen die Unterlagen bei der Stadt Waldershof, Rathaus, Markt 1, Waldershof während der Dienststunden aus. Zudem wird der Plan im Internet auf (Menüpunkt Bauen, Laufende Planfeststellungverfahren ) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG). 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bis bei der Stadt Marktredwitz -Bauamt-, Böttgerstraße 10, Marktredwitz oder bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, Regensburg, Zimmer-Nr. A 244. Bei Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (z.b. durch ) muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG). Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebungen von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach Art. 23 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und die Veränderungssperre nach Art. 27 b des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Kraft. 7. Mit der Tektur vom wird das mit Regierungsschreiben vom , Az.: St2177-4, eingeleitete Planfeststellungsverfahren (siehe Betreff) ergänzt. Die im bisherigen Verfahren erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen bleiben weiter bestehen. Einwendungen oder Stellungnahmen können nur gegen die Tektur vom erhoben werden. Die Änderungen sind in den tektierten Unterlagen ersichtlich und beschrieben. gez. Weigel Oberbürgermeister Stadt Marktredwitz Weigel Oberbürgermeister 4 Amtsblatt Nr. 2a/2016 Stadt Marktredwitz

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