Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

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1 Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

2 Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente Anforderungen an die Bauleitplanung OVG Münster 7 D 48/04.NE BVerwG 4 CN 2/06

3 Problemstellung Bauplanungsrechtlich an sich genehmigungsfähige Bauvorhaben sind im Einzelfall unzulässig wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets/der Umgebung unzumutbar sind, oder wenn das Bauvorhaben solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt wird

4 Typische Konfliktsituationen Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans B-Plan gestattet Wohnbebauung Gewerbebetrieb verursacht Lärmimmissionen oberhalb der Richtwerte Vorhaben in unbeplanten Innenbereich Eigenart des Gebiets ist geprägt durch Gemengelage (enges Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe) Vorhaben im Außenbereich Wohnbauvorhaben im Einwirkungsbereich eines emittierenden Betríebes

5 Typische Konfliktsituationen Bauleitplanung Festsetzung von Wohnbebauung auf stark mit Verkehrsoder Gewerbelärm vorbelasteten Flächen vgl. hierzu OVG Münster 7 D 48/04.NE BVerwG 4 CN 2/06

6 Rechtlicher Rahmen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Anforderungen an Bauvorhaben Geltungsbereich eines BPlans: 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Unbeplanten Innenbereich: 34 Abs. 1 Satz 1/2 BauGB Außenbereich: 35 Abs. 3 Nr. 3 BauG Anforderungen an die Bauleitplanung Abwägungsgebot, 1 Abs. 7 BauGB Trennungsgrundsatz, 50 BImSchG

7 Rechtlicher Rahmen 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: [Bauvorhaben] sind auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt werden.

8 Rechtlicher Rahmen 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB: Bauvorhaben muss sich (u. a.) nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

9 Rechtlicher Rahmen 35 Abs. 3 Nr.3 BauGB: Bauvorhaben ist wg. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen unzulässig, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

10 Rechtlicher Rahmen Folgen eines Verstoßes gegen 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB Baugenehmigung ist zu verweigern Erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig Nachbar (z. B. Betreiber eines Lärm emittierenden Gewerbebetriebs) kann Baugenehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots anfechten

11 Richtwerte Maßstab Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Orientierungswerte für Bauvorhaben Gewerbelärm: TA Lärm (insb. Ziffer 6.7) Verkehrslärm: 16. BImSchV Orientierungswerte für Bauleitplanung zusätzlich DIN 18005

12 Richtwerte Grundsätze für die Beurteilung von Bauvorhaben: Richtwerte der TA Lärm sowie der 16. BImSchV dürfen nicht als Grenzwerte im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse herangezogen werden (nur Orientierungswerte) i. d. R. keine unzumutbaren Störungen bei Einhaltung der Richtwerte für Mischgebiete bei höheren Immissionen: Einzelfallprüfung Art des Lärms (Spitzenpegel, besondere Lästigkeit) Verteilung über den Tag (Störung der Nachruhe)

13 Praktische Maßnahmen Aktiver Schallschutz (Maßnahmen des Störers) Verminderung der Lärmemissionen Schalldämmende Einrichtungen an der Lärmquelle Lärmschutzwände etc. administrative Maßnahmen Passiver Schallschutz (Maßnahmen des Gestörten ) Verwendung Lärm dämmender Baumaterialien Lärmschutzfenster Belüftungseinrichtungen

14 Praktische Maßnahmen Architektonische Selbsthilfe besondere Anordnung und Gestaltung der Gebäude zur Abschirmung von Ruhebereichen besondere Anordnung schutzbedürftiger Räume innerhalb der Gebäude

15 Beispiele architektonischer Selbsthilfe

16 Beispiele architektonischer Selbsthilfe

17 Beispiele architektonischer Selbsthilfe

18 Beispiele architektonischer Selbsthilfe

19 Rechtliche Instrumente Immissionsschutzverzicht Inhalt: Eigentümer der schutzbedürftigen Nutzung verzichtet auf Abwehrrechte gegen Lärmverursacher Probleme/Grenzen: Gewährleistung gesunder Wohnverhältnis im öffentlichen Interesse geboten Schutz der Gesundheit nicht veräußerbar Keine Wirkung für Dritte (z. B. Mieter)

20 Rechtliche Instrumente Baulast Inhalt: Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durch Eigentümer zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen Probleme/Grenzen soweit Inhalt Immissionsschutzverzicht s.o. Baulast begründet nur Rechte der Bauaufsichtbehörde, nicht Dritter (Nachbarn etc.)

21 Rechtliche Instrumente Anforderungen an Baulast Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen, deren Umsetzung ausreichenden Schutz gewährleistet Inhalt der Baulast muss über Nebenbestimmungen Bestandteil der Baugenehmigung werden (Neben-) Bestimmungen in Baugenehmigung (Selbst-) Verpflichtung des Bauherrn zu ausreichendem Schallschutz Zulässigkeit entspr. Nebenbestimmungen erfordert u. U. vorherige Bestellung einer Baulast

22 Anforderungen an die Bauleitplanung Planungsleitsatz: Trennungsgebot ( 50 BImSchG) Bei [ ] Planungen [ ] sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen [ ] auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

23 Anforderungen an die Bauleitplanung Abwägungsgebot ( 1 Abs. 7 BauGB) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Abwägungsgrundsätze (Beispiele) Gesunde Wohnverhältnisse ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) Kostensparendes Bauen ( 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Sparsamer Umgang mit Grund und Boden ( 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB)

24 Anforderungen an die Bauleitplanung OVG Münster 7 D 48/04.NE Alleinige Festsetzung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und der architektonischen Selbsthilfe anstelle von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes abwägungsfehlerhaft A.A. BVerwG 4 CN 2/06 Im Einzelfall kann der Verzicht auf aktiven Lärmschutz zulässiges Abwägungsergebnis sein

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