Planungsrechtliche Zulässigkeit von Deponievorhaben auf neuen Flächen

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1 Zwischen Bedarf und Vernachlässigung: Deponien November 2015, Essen Planungsrechtliche Zulässigkeit von Deponievorhaben auf neuen Flächen Rechtsanwalt Moritz Grunow Heinemann & Partner Rechtsanwälte

2 Standortbezogene Rechtsfragen Planungsrecht Deponieplanung auf neuen Flächen = standortbezogene Planung Deponieplanung auf neuen Flächen = raumbedeutsame Planung Daher planungsrechtliche Vorgaben aus: Räumlicher Gesamtplanung (Raumordnung / Bauleitplanung) und Fachplanung (Abfallwirtschaftsplanung / Landschaftsplanung) Seite 2

3 Raumordnung / Regionalplanung Überblick ROG Bundesraumordnung Raumordnungsplan LPlG Landesplanung Regionalplanung Landesentwicklungsplan Regionalplan (GEP) BauGB Bauleitplanung Flächennutzungsplan Seite 3

4 Raumordnung / Regionalplanung Instrumente der Raumordnung Grundsätze der Raumordnung Allgemeine Aussagen zur Entwicklung des Raumes Abwägungsdirektiven für nachgeordnete Planungen Ziele der Raumordnung Räumlich und sachlich bestimmte Planaussage / abschließend abgewogen Bindung für nachgeordnete Planungen Seite 4

5 Raumordnung / Regionalplanung Fragestellungen bei Deponieplanungen Planfeststellungsbedürftige Deponie = raumbedeutsame Planung ( 3 Abs. 1 Nr. 6, 23 Abs. 1 ROG i.v.m. 1 Satz 1 und 3 Nr. 4 ROV) Fragestellungen: Vorgaben aus raumordnerischer Standortvorsorgeplanung? (In NRW Aufgabe der Regionalplanung) Abweichende raumordnerische Festlegungen für Standort? Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens? Seite 5

6 Raumordnung / Regionalplanung Vorgaben aus Standortvorsorgeplanung Zielförmige Festlegung von Deponiestandorten als Vorranggebiet im Kartenteil des geltenden Regionalplans durch den zuständigen Planungsträger (Bezirksregierungen / RVR) Seite 6

7 BezReg Düsseldorf Regionalplan (GEP 99), Kartenblatt L 4304 Wesel (Ausschnitt) Seite 7

8 Raumordnung / Regionalplanung Vorgaben aus Standortvorsorgeplanung Bindungswirkung Festlegung: Welche (räumliche) Reichweite? Wortlaut des Gesetzes -> innergebietliche Bindungswirkung ( 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG) (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete) [ ] Anders aber Aussagen im Datteln-Urteil des OVG NRW zu einer äußeren Verbindlichkeit der Standortvorsorgeplanung (Urt. v D 121/07.NE) Problem: Was meint das Gericht damit? Seite 8

9 LEP-Standort Ca. 5 Km Kraftwerk Regionalplan (GEP 99), Kartenblatt L 4304 Wesel (Ausschnitt) Seite 9

10 Raumordnung / Regionalplanung Vorgaben aus Standortvorsorgeplanung Außenwirkung von Deponiestandorten nach dem Datteln-Urteil Keine globale außergebietliche Konzentrationswirkung (= kein Totalausschluss) im gesamten weiteren Plangebiet Sondern: Umgebungsschutz der Standortvorsorgeplanung gegenüber konfligierenden gleichartigen Planungen in der näheren Umgebung nähere Umgebung = innerhalb des Gemeindegebiets (?) Seite 10

11 Raumordnung / Regionalplanung Abweichende raumordnerische Festlegungen Raumordnungsplan enthält Festlegungen, die von einer spezifisch abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmung abweichen. Was nun? Auch textliche Festlegungen und Ausschlusskriterien beachten, z.b. schützenswerte Waldflächen Kein Konfliktpotential: GIB-Festlegung Raumordnungsverfahren kann Klärung schaffen (dazu gleich näher) Seite 11

12 Raumordnung / Regionalplanung Erforderlichkeit Raumordnungsverfahren Das Raumordnungsverfahren ( 15 ROG) im Überblick: Ziel: Klärung der Raumverträglichkeit des Deponievorhabens Keine zwingende Verfahrensstufe für Deponiezulassung / abhängig von Umständen des Einzelfalls Vorhabenträger kann Antrag stellen; aber kein Anspruch Gebühren und Auslagen -> Vorhabenträger zahlt Abschluss: landesplanerische Beurteilung / Feststellung fließt in die planerische Abwägungsentscheidung ein Raumverträglichkeit kann auch anderweitig sichergestellt werden (-> Standortvorsorge im Raumordnungsplan) Seite 12

13 Bauleitplanung Vorgaben für Deponiestandort Keine Bindung an einen Bebauungsplan gemäß 38 BauGB Gesetzgeber will Fachplanungsträger von Bindungswirkungen der Bauleitplanung freistellen Daher: Vorrang der Fachplanung von Abfallbeseitigungsanlagen von überörtlicher Bedeutung gegenüber 29 bis 37 BauGB Mögliche Bindung an einen Flächennutzungsplan nach 7 BauGB öffentlicher Planungsträger i.s.d. 7 Satz 1 BauGB Anwendung auch auf private Träger (VGH Hessen, Urt. v A 3/05) Anforderungen an das Beteiligungsverfahren weiter Gestaltungsspielraum der Behörden mindestens schriftliche Unterrichtung Rechtsfolgen bei Bindungswirkung und unterlassenem Widerspruch: Vorgaben FNP stehen nicht mehr zur fachplanerischen Disposition Seite 13

14 Abfallwirtschaftsplanung Vorgaben für Deponiestandorte aus AWP? Bundesländer stellen gem. 30 Abs. 1 KrWG nach überörtlichen Gesichtspunkten Abfallwirtschaftspläne (AWP) auf AWP sollen zur Sicherung der Inlandsbeseitigung Deponiestandorte ausweisen ( 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KrWG) (1) [ ] Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus: 1. [ ] 2. die Flächen, die für Deponien [ ] geeignet sind. (3) Eine Fläche kann als geeignet [ ] angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 [ ] können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Seite 14

15 Abfallwirtschaftsplanung Vorgaben für Deponiestandorte aus AWP? Rechtsfolge: relative Bindungswirkung (-> Leitlinie für die Ausübung des planerischen Ermessens) im Planfeststellungsverfahren über 36 Abs. 1 Nr. 5 KrWG: 36 KrWG (1) [ ] Der Planfeststellungsbeschluss nach 35 Absatz 2 darf nur erlassen werden oder die Plangenehmigung nach 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. [ ] 5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Rechtswirklichkeit: Plangeber halten sich eher zurück / Verlagerung der Standortfeststellung auf die Ebene der Regionalplanung Seite 15

16 Landschaftsplanung Deponie- muss Landschaftsplanung berücksichtigen Sinn & Zweck: Landschaftsplanung soll als Fachplanung Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum konkretisieren Bundesweit sind gemeindebezogene Landschaftspläne aufzustellen ( 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) Landschaftspläne sollen Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausweisen Seite 16

17 Seite 17

18 Landschaftsplanung Deponie- muss Landschaftsplanung berücksichtigen Rechtsfolgen: Deponiefläche nicht in Schutzgebiet einbezogen -> keine Rechtsfolgen Deponiefläche in Schutzgebiet einbezogen -> 9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG = Berücksichtigungspflicht der Landschaftsplanung bei Planfeststellung D.h.: Argumentationslast, Abweichungen von Landschaftsplanung zu rechtfertigen aber keine strikte Beachtenspflicht Nachbarn haben keine Handhabe, gegen Abweichung zu klagen (kein Drittschutz) -> aber anerkannte Umweltvereinigungen! Seite 18

19 Landschaftsplanung und umgekehrt! Landschaftsplanung muss andere Fachplanungen zur Kenntnis nehmen und wertend in die eigene planerische Abwägung einstellen! Dies gilt insb. für Deponieplanungen und die mit ihr verfolgten öffentlichen Zwecke (inkl. Landschaftspflege): 4 BNatSchG Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1. [ ] 5. [ ] der Entsorgung, [ ] dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. (neuer) Landschaftsplan darf sich nicht zu laufender Deponieplanung in Widerspruch setzen! (Keine Verhinderungsplanung) Seite 19

20 Last but not least: Zugriff mehrerer Planungen auf dieselbe Fläche BVerwG: planerischer Prioritätsgrundsatz Grundsätzlich hat die Planung mit zeitlichem Vorlauf Vorrang Maßgeblicher Zeitpunkt: Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren Ständige Rechtsprechung BVerwG (u.a. Beschl. v VR 14.02) Privilegierung von Deponieplanungen (Entsorgungsvorrang) Gesetzgeber privilegiert Zugriff auf Flächen für Deponieplanungen 4 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 38 Satz 1 BauGB 22 Abs. 1, 23 LAbfG NRW Dieser Entsorgungsvorrang muss ggü. konfligierenden Planungen berücksichtigt werden Seite 20

21 Rechtsanwalt Moritz Grunow Spezialisierungen: Abfallwirtschaftsrecht, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht Regelmäßige Fachpublikationen & Vorträge Mitgliedschaften: Gesellschaft für Umweltrecht Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter

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