Steuerung von Planungsund. Genehmigungsverfahren in der Tierhaltung. 24. März 2010, LfULG Sachsen
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- Marielies Böhme
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1 Steuerung von Planungsund Genehmigungsverfahren in der Tierhaltung 24. März 2010, LfULG Sachsen Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke, Potsdam Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam 1
2 Raumordnungsverfahren bei Tierhaltungsanlagen? 2
3 Erlass MLV LSA vom 1. Januar
4 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen 4
5 Privilegierung von Tierhaltungsanlagen? 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 201 BauGB Intensivtierhaltung 5
6 201 Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. 6
7 Fragestellungen zum Merkmal des Dienens: Untergeordneter Betriebsflächenteil: Mitziehen untergeordneter Nebennutzungen: 1. Würde ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben etwa mit gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten? 2. Ist das Vorhaben auch äußerlich erkennbar durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb geprägt? praktisch kaum von Bedeutung seit Gartenbaubetriebe gesondert geregelt sind 1. Mitgezogener Betriebszweig muss Bezug zur Erzeugung und zum Absatz landwirtschaftlicher Güter aufweisen 2. landwirtschaftsfremde Nutzung darf nur bodenrechtliche Nebensache sein 7
8 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Nach der Intensivtierhaltung regelmäßig nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert (Vgl. BVerwG, Beschluss vom B 206/82 NVwZ 1984, 169 [Geflügelmaststall mit Mastplätzen] Nds. OVG, Beschluss vom MA 3356/01 -, NVwZ- RR 2002, 731 [Putenaufzucht und Putenmaststall mit Hennenplätzen] Nds. OVG, Beschluss vom MB 2587/01 -, NVwZ-RR 2002, 19 [Jungputenaufzucht Rechtsprechung und Literatur sind Anlagen der mit Hennen und Hähnen]; Nds. OVG, Beschluss vom M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91 [Hähnchenmaststall mit Plätzen]). 8
9 Neuere Tendenzen? Söfker, NVwZ 2008, 1273: 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen? OVG Münster, Beschl. v. 2. Juni B 572/09: 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (+) 9
10 Bauleitplanung 10
11 E Ermittlung der der Belange Belange Bewertung der Belange Abwägung Eingeschränkte Kontrolle eingeschränkte Kontrolle 11
12 Planungsrechtliche Steuerung und Sicherung 12
13 5 Abs. 2 b BauGB Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. 13
14 Sicherungsmittel der Planung 14 BauGB Veränderungssperre 15 BauGB Zurückstellung des Baugesuchs 14
15 15 Abs. 3 S. 1 BauGB Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 15
16 zu 15 Abs. 3 BauGB OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August ME 132/08: - Verhinderungsplanung ist erst bei einer planerischen Unentschlossenheit gegeben; dies ist dann der Fall, wenn die Gemeinde noch nicht einmal das Konzept verfolgt, die Wirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen; - dass zu diesem Zeitpunkt noch ungeklärt ist, ob durch eine Änderung des Flächennutzungsplans oder durch Aufstellung eines sachlichen Teilschutzflächennutzungsplans das Konzept verfolgt werden sollte, führt nicht zur Annahme einer inhaltlichen Unentschlossenheit, die für Konzeptlosigkeit spräche; 16
17 (Fortsetzung) OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August ME 132/08: - es gilt daher zunächst bei Aufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet die zulässigen und insoweit genehmigungsfähigen Flächen zu finden; im nächsten Schritt muss dann im Wege der planerischen Abwägung über die Ausweisung der geeigneten Flächen mit der Folge des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entschieden werden; - weil im Rahmen des planerischen Vorgangs beide Untersuchungsschritte Zeit beanspruchen, stellt das Gesetz die Möglichkeit der Zurückstellung zur Verfügung, um der Gemeinde ausreichend Zeit zur Bearbeitung dieser notwendigen Voraussetzungen zu geben; - ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig und stimmt es insoweit mit den Kriterien für die als positiv erkannten Suchräume überein, ist es gerade aus diesem Grund geeignet, die Durchführung der Planung zu stören; - die Gemeinde ist nicht verpflichtet, jede in Betracht kommende Potentialfläche als Konzentrationsbereich darzustellen. 17
18 14 Abs. 1 BauGB Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben i.s.d. 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 18
19 zu 14 BauGB OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April MN 289/08: - das Vorgehen der Gemeinde darf nicht nur der Sicherung der Planungshoheit oder der Zeitgewinnung für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts dienen; es ist zumindest eine grobe Bezeichnung der Bereiche zu fordern, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen; 19
20 (Fortsetzung) OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April MN 289/08: - Vorrang- und Eignungsgebiete stellen Instrumente nur auf der Ebene der Flächennutzungs- und Raumordnungsplanung dar; entscheidend ist, dass das Baugesetzbuch für diese (als alternative in Betracht kommende) Art der Anlagensteuerung das in seinem 15 Abs. 3 geregelte Planungsinstrument der Zurückstellung bereit hält; es müssen in einer 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB mindestens entsprechenden Weise bereits so konkrete Überlegungen angestellt worden sein, wo und in welcher Weise die Ausweisung geschehen soll, das für ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben eine Prognose gewagt werden kann, dessen Zulassung werde die Erreichung des Konzepts wesentlich erschweren oder gar verändern. 20
21 zu 14 BauGB OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2010 OVG 2 S : Denn die angegriffene Veränderungssperre, die dem Vorhaben der Antragstellerin, auf dem Grundstück eine Schweinemastanlage zu errichten und zu betreiben, entgegensteht, ist offensichtlich unwirksam, da der künftige Inhalt des zu sichernden Bebauungsplans im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht in dem erforderlichen Mindestmaß konkretisiert und absehbar war. Eine Veränderungssperre darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des 14 BauGB. 21
22 Beteiligung der Betriebe im Rahmen der Verfahren zur Steuerung von Anlagen - hier muss das Betriebserweiterungsinteresse bereits in die Planung eingebracht werden; - vom Rücksichtnahmegebot ist jedes betriebswirtschaftlich sinnvolle und sonst realistische Erweiterungsinteresse erfasst; - unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebes sind unbeachtlich; - nicht alle denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Tierhaltungsbetriebes sind in die Abwägung einzustellen; - jedoch muss die normale Betriebsentwicklung bei der Planung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. Februar A 16.05) 22
23 Probleme bei der Änderung von Altstandorten Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 20. August ZB : Nach Nr Satz 1 i.v.m. Nr TA Luft gilt dieser sowohl bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage wie auch zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage. Das Zulassungsvorbringen stellt die vom Verwaltungsgericht gebilligte Anwendung der von Nr TA Luft damit in Frage, dass es sich bei der beantragten Änderung des Schweinemastbetriebs nicht um eine Errichtung handele, weshalb die Mindestabstandsregelung für die Errichtung von Anlagen keine Anwendung finde. Dem steht aber bereits Nr TA Luft entgegen, wonach auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung Nr. 3.1 (Prüfungsmaßstab für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb neuer Anlagen) entsprechend anzuwenden ist; anhand dieses Maßstabs sind die Anlagenteile, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, zu prüfen. 23
24 Anwendung des Vorsorgegrundsatzes bei Tierhaltungsanlagen Prüfung bei Unterschreitung des Mindestabstands 24
25 Ausblick 33. BImSchV Novelle der IVU-Richtlinie Überprüfung der IVU-Richtlinie (Unverwandter Rechtsvorschriften für Industrieemissionen) durch die Kommission Feststellung von Umsetzungs- und Vollzugsdefiziten sowie Überschneidung und hohen Verwaltungskosten Betroffen: ca Industrieanlagen in der EU Stand des Rechtsetzungsverfahrens der Novellierung der IVU-Richtlinie Politische Einigung im Umweltrat: 25. Juni 2009 Abstimmung zum gemeinsamen Standpunkt: 15. Februar 2010 In den kommenden Wochen: - Überstellung des gemeinsamen Standpunktes an EP - Beginn der 2. Lesung, ggf. Trilogverfahren Inkrafttreten der RL in der 2. Jahreshälfte 2010 möglich Umsetzung der RL in Deutsches Recht (1 bis 2 Jahre Frist) 25
26 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! 26
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