Bauen im Außenbereich Privilegierung. Dienstag, 21.Januar Uhr Landratsamt, Sitzungssaal
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- Franka Gerhardt
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1 Bauen im Außenbereich Privilegierung Dienstag, 21.Januar Uhr Landratsamt, Sitzungssaal
2 Grundsatz: Bauliche Anlagen im Außenbereich sind unzulässig.
3 Was ist Außenbereich? Bplan Bebauung ohne Bplan
4 Ausnahme: Privilegierte Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB: Ein Vorhaben im Außenbereich ist zulässig, wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt Die Aufzählung in 35 Abs. 1 ist abschließend!
5 Weitere Voraussetzung des 35 Abs. 1: Öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen Erschließung muss gesichert sein
6 Grundsatz - 49 LBO : bauliche Anlagen sind genehmigungspflichtig Ausnahme - Anhang zu 50 LBO: die dort aufgeführten Anlagen sind verfahrensfrei Beispiel: 1c) Gebäude ohne Aufenthaltsräume die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich der Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten bestimmt sind bis 100m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5m
7 201 Baugesetzbuch Landwirtschaft Ackerbau Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung auf überwiegend eigenen Futtergrundlagen gartenbauliche Erzeugung Erwerbsobstbau Weinbau berufsmäßige Imkerei berufsmäßige Binnenfischerei
8 Kennzeichen landwirtschaftlicher Betrieb die 3 Produktionsfaktoren Boden / Bodennutzung Arbeit Kapital / Betriebsmittel sollen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein und planmäßig und eigenverantwortlich von einem Betriebsleiter eingesetzt werden.
9 Beurteilungskriterien für Betrieb bzw. Vorhaben Größe und Produktionsumfang Eignung Betriebsleiter Gewinnerzielungsabsicht / Wirtschaftlichkeit Ernsthaftigkeit Dauerhaftigkeit
10 Dienende Funktion geeignete Nutzung angemessene Bauausführung Bedarf Konzentration auf einem Standort - Zersiedlung
11 Grundsatz der vernünftige Landwirt größtmögliche Schonung des Außenbereiches gleiche Gestaltung und Ausstattung
12 Naturschutzrechtliche Betrachtung von Außenbereichsvorhaben Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften: 1. naturschutzrechtliche Vorschriften 2. wasserrechtliche Vorschriften 3. bodenschutzrechtliche Vorschriften 4. forstrechtliche Vorschriften 5. tierschutzrechtliche Vorschriften 6. sonstige Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Leitungsrechte usw. 7. Planungshoheit der Gemeinde
13 Naturschutzrechtliche Vorschriften Schutzgebiete: 1. Europäische Schutzgebiete (Fauna-Flora- Habitat=FFH) und EG Vogelschutzrichtlinie zusammen Natura Naturschutzgebiete 3. Landschaftsschutzgebiete 4. Naturdenkmäler (flächenhaftes und Einzelnaturdenkmal) 5. Geschützte Grünbestände 6. Besonders geschützte Biotope ( 30, 32 Biotop)
14 Artenschutz: Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten Schutz durch: Washingtoner Artenschutzabkommen Natura 2000 Bundes- und Landesnaturschutzgesetz
15 Auflagen und Restriktionen aus der Rechtsprechung Grundsatz: größtmögliche Schonung des Außenbereichs Daraus ergeben sich: Wahl des Standortes Vorschriften zur Gestaltung und Farbgebung Materialwahl Ausgleichsmaßnahmen (Bepflanzung)
16 Bauen im Außenbereich
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19 Bauen im Außenbereich
20 Bauen im Außenbereich
21 Sie planen ein Bauvorhaben im Außenbereich? Baugenehmigungsbehörde prüft: Bauen im Außenbereich grdstzl. unzulässig, außer: es liegt ein Privilegierungstatbestand vor, z.b. Landwirt ( Anhörung des LaWischA ) Wenn nein: Bauvorhaben unzulässig Wenn ja: Bauvorhaben u.u. zulässig, wenn 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB + öffentl. Belange nicht beeinträchtigt + Erschließung gesichert Wenn festgestellt wurde dass Vorhaben zulässig ist: Baugenehmigung erforderlich? grdstzl. BG erforderlich, außer: Verfahrensfreies Vorhaben nach Anhang zu 50 LBO
22 Empfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu der für Sie zuständigen Baubehörde (Landratsamt, Balingen, Hechingen, Albstadt) auf und lassen Sie sich beraten bevor Sie investieren! Ihr Vorteil: Sie sparen Zeit, Geld und Nerven!
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