Bauen im Außenbereich Privilegierung. Dienstag, 21.Januar Uhr Landratsamt, Sitzungssaal

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1 Bauen im Außenbereich Privilegierung Dienstag, 21.Januar Uhr Landratsamt, Sitzungssaal

2 Grundsatz: Bauliche Anlagen im Außenbereich sind unzulässig.

3 Was ist Außenbereich? Bplan Bebauung ohne Bplan

4 Ausnahme: Privilegierte Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB: Ein Vorhaben im Außenbereich ist zulässig, wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt Die Aufzählung in 35 Abs. 1 ist abschließend!

5 Weitere Voraussetzung des 35 Abs. 1: Öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen Erschließung muss gesichert sein

6 Grundsatz - 49 LBO : bauliche Anlagen sind genehmigungspflichtig Ausnahme - Anhang zu 50 LBO: die dort aufgeführten Anlagen sind verfahrensfrei Beispiel: 1c) Gebäude ohne Aufenthaltsräume die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich der Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten bestimmt sind bis 100m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5m

7 201 Baugesetzbuch Landwirtschaft Ackerbau Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung auf überwiegend eigenen Futtergrundlagen gartenbauliche Erzeugung Erwerbsobstbau Weinbau berufsmäßige Imkerei berufsmäßige Binnenfischerei

8 Kennzeichen landwirtschaftlicher Betrieb die 3 Produktionsfaktoren Boden / Bodennutzung Arbeit Kapital / Betriebsmittel sollen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein und planmäßig und eigenverantwortlich von einem Betriebsleiter eingesetzt werden.

9 Beurteilungskriterien für Betrieb bzw. Vorhaben Größe und Produktionsumfang Eignung Betriebsleiter Gewinnerzielungsabsicht / Wirtschaftlichkeit Ernsthaftigkeit Dauerhaftigkeit

10 Dienende Funktion geeignete Nutzung angemessene Bauausführung Bedarf Konzentration auf einem Standort - Zersiedlung

11 Grundsatz der vernünftige Landwirt größtmögliche Schonung des Außenbereiches gleiche Gestaltung und Ausstattung

12 Naturschutzrechtliche Betrachtung von Außenbereichsvorhaben Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften: 1. naturschutzrechtliche Vorschriften 2. wasserrechtliche Vorschriften 3. bodenschutzrechtliche Vorschriften 4. forstrechtliche Vorschriften 5. tierschutzrechtliche Vorschriften 6. sonstige Rechte, wie Grunddienstbarkeiten, Leitungsrechte usw. 7. Planungshoheit der Gemeinde

13 Naturschutzrechtliche Vorschriften Schutzgebiete: 1. Europäische Schutzgebiete (Fauna-Flora- Habitat=FFH) und EG Vogelschutzrichtlinie zusammen Natura Naturschutzgebiete 3. Landschaftsschutzgebiete 4. Naturdenkmäler (flächenhaftes und Einzelnaturdenkmal) 5. Geschützte Grünbestände 6. Besonders geschützte Biotope ( 30, 32 Biotop)

14 Artenschutz: Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten Schutz durch: Washingtoner Artenschutzabkommen Natura 2000 Bundes- und Landesnaturschutzgesetz

15 Auflagen und Restriktionen aus der Rechtsprechung Grundsatz: größtmögliche Schonung des Außenbereichs Daraus ergeben sich: Wahl des Standortes Vorschriften zur Gestaltung und Farbgebung Materialwahl Ausgleichsmaßnahmen (Bepflanzung)

16 Bauen im Außenbereich

17

18 Bauen im Außenbereich

19 Bauen im Außenbereich

20 Bauen im Außenbereich

21 Sie planen ein Bauvorhaben im Außenbereich? Baugenehmigungsbehörde prüft: Bauen im Außenbereich grdstzl. unzulässig, außer: es liegt ein Privilegierungstatbestand vor, z.b. Landwirt ( Anhörung des LaWischA ) Wenn nein: Bauvorhaben unzulässig Wenn ja: Bauvorhaben u.u. zulässig, wenn 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB + öffentl. Belange nicht beeinträchtigt + Erschließung gesichert Wenn festgestellt wurde dass Vorhaben zulässig ist: Baugenehmigung erforderlich? grdstzl. BG erforderlich, außer: Verfahrensfreies Vorhaben nach Anhang zu 50 LBO

22 Empfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu der für Sie zuständigen Baubehörde (Landratsamt, Balingen, Hechingen, Albstadt) auf und lassen Sie sich beraten bevor Sie investieren! Ihr Vorteil: Sie sparen Zeit, Geld und Nerven!

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