Die Bayerische Bauordnung 2008

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1 Die Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 Abs. 1 4 BayBO

2 BayBO 08 Art. 57 Allgemeines Art. 57 regelt nur einen Teil der genehmigungsfreien Vorhaben! Eine weitere wichtige Ausnahme von der Genehmigungspflicht stellt das Freistellungsverfahren nach Art. 58 dar. In Abgrenzung zu diesem Verfahren bezeichnet das Gesetz die Vorhaben nach Art. 57 als verfahrens- frei

3 BayBO 08 Art. 57 Definition Als Verfahrensfrei sind Vorhaben zu verstehen, die weder ein Genehmigungs- noch eines Freistellungsverfahrens bedürfen.

4 BayBO 08 Art. 57 W i c h t i g! Verfahrensfreie Vorhaben sind nicht von der Verpflichtung entbunden, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten (Art. 55 Abs. 2). Insbesondere bedeutet verfahrensfrei nicht automatisch die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

5 BayBO 08 Art. 57 W i c h t i g! Die Verfahrensfreiheit bewirkt lediglich, dass ein Antragsverfahren und eine Prüfung von öffentlichrechtlichen Vorschriften durch die Behörde nicht erfolgt und dass für die Prüfung der Zulässigkeit zunächst allein der Bauherr oder sein Planer verantwortlich ist!

6 BayBO 08 Art. 57 H i n w e i s! Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, erfasst die Genehmigungspflicht auch die an sich verfahrensfreien Anteile z.b. Garagen nach Abs. 1 Nr. 1b, wenn die Garage als Stellplatznachweis im Sinne des Art. 47 notwendig ist oder Aufenthaltsräume im Dachgeschoss nach Abs. 1 Nr. 10c oder

7 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a/b Verfahrensfreie Vorhaben Gebäude Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich (neu: auch mit Feuerungsanlagen) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich

8 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 a/b Verfahrensfreie Vorhaben Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m

9 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 a/c Verfahrensfreie Vorhaben Mauern und Einfriedungen Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich (neu: auch im Kreuzungs- und Einmündungsbereich) Sichtschutzzäune und Terrassenwände zwischen DH und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Tiefe bis zu 4 m

10 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 c/e Verfahrensfreie Vorhaben Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen

11 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 d/e Verfahrensfreie Vorhaben Tragende und nichttragende Bauteile Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen (neu: keine Beschränkung auf nicht gewerblichen Zwecken dienende Gebäude mehr) Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen

12 BayBO 08 Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Verfahrensfreie Vorhaben Plätze notwendige Kinderspielplätze (bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen) Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks

13 Die Bayerische Bauordnung 2008 Beseitigung von Anlagen Art. 57 Abs. 5 BayBO

14 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Allgemeines Art. 57 Abs. 5 Satz 1 regelt ausschließlich die vollständige Beseitigung von Anlagen Wird eine Anlage lediglich teilweise abgebrochen bzw. beseitigt, handelt es sich begrifflich nicht um eine Beseitigung, sondern um eine Änderung dieser Anlage, deren Genehmigungspflicht bzw. Verfahrensfreiheit nach den allgemeinen Regeln behandelt wird.

15 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 1 A u s n a h m e! Bleibt nach der teilweisen Beseitigung allerdings lediglich eine Anlage übrig, die für sich betrachtet nach Abs. 1 verfahrensfrei wäre, entfällt auch die Anzeigepflicht nach Abs. 5 Satz 2!

16 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Verfahrensfreie Beseitigung Gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 können Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 3 ausnahmslos auch ohne vorherige behördliche Prüfung abgebrochen bzw. beseitigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob zur Zeit der Herstellung der Anlage Verfahrensfreiheit gegeben war, maßgebend ist ausschließlich, ob die Anlage im Zeitpunkt ihrer Beseitigung von den Tatbeständen der Absätze 1 bis 3 erfasst waren.

17 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Verfahrensfreie Beseitigung Die Verfahrensfreiheit des Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 richtet sich an freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m sowie an sonstige freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Freistehend ist eine Gebäude, wenn es nicht an ein anderes Gebäude angebaut ist und eine allseitig freie Fassade aufweist.

18 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Verfahrensfreie Beseitigung Verfahrensfrei ist gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 schließlich die Beseitigung von Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Einschub Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

19 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Anzeigepflichtige Beseitigung Gemäß Abs. 5 Satz 2 ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen außerhalb der verfahrensfreien Beseitigung nach Abs. 5 Satz 1 mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei existiert aber keine Prüfpflicht der Gemeinden oder der Bauaufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen des Abs. 5 insbesondere des Abs. 2 vorliegen.

20 BayBO 08 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Anzeigepflichtige Beseitigung Sie erhalten weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt eine Eingangsbestätigung Für die Anzeige ist der ab 1. Januar 2008 geltende Bauvordruck zu verwenden.

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