Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

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1 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

2 BayBO 2008 Änderungen Gültig ab Acht Teile 84 Artikel

3 BayBO Änderungen Gebäudeklassen Aufenthaltsraum, Nutzungseinheit oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss Dachgeschoss, Hohlraum im Dach Errichtung von Kaminen Inbetriebnahme von Feuerstätten Abnahmetätigkeiten

4 BayBO 2008 Anwendungsbereich Art. 1 (1) Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Art. 1 (2).. Gesetz gilt nicht für. 6. Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte.

5 BayBO 2008 Begriffe Art. 2 (1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 3Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden,

6 BayBO 2008 Gebäudeklassen Es werden 5 Gebäudeklassen unterschieden nach folgenden Merkmalen: Höhe (Fußboden höchstgelegener Aufenthaltsraum) Zahl der Nutzungseinheiten Größe der Nutzungseinheiten (Zellenbauweise) freistehend unterirdisch Die Einstufung in die Gebäudeklassen ist nutzungsneutral! (Ausnahme Land- oder Forstwirtschaft)

7 Gebäudeklassen Höhe Zahl und Größe der NE freistehend bis 13 m NE jeweils <400 m 2-3 bis 7 m bis 7 m 2 NE Summe <400 m 2-1 bis 7 m 2 NE Summe <400 m 2 freistehend

8 Gebäudeklasse 1

9 Gebäudeklasse 2

10 Gebäudeklasse 3 Gebäudeklasse 4 Gebäudeklasse 5

11 Gebäudeklassen Höhe: Maß der Oberkante Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche, im Mittel Merkmale sind: bis zu "7 m", bis zu "13 m.

12 Oberkante Fußboden < 7 m Mitte des Gebäudes

13 Gebäudeklassen Anzahl der Nutzungseinheiten: z. B. Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten Merkmal: nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

14 Nutzungseinheit Nutzungseinheit?

15 Nutzungseinheit Begriff: Summe von Räumen, die insgesamt hinsichtlich ihrer Nutzung und ihres Nutzers eine Einheit bilden und entsprechend gegenüber anderen Nutzungseinheiten abgetrennt werden oder abzutrennen sind. Beispiele: Wohnungen, Büroeinheiten, Praxen, Produktionseinheiten

16 Nutzungseinheit keine Definition des Begriffs Nutzungseinheit, beispielhafte Aufzählung in Art. 31 Abs. 1: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten...

17 Allgemeine Anforderungen Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) 1Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

18 Allgemeine Anforderungen Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) 1Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

19 Allgemeine Anforderungen Art. 3 Allgemeine Anforderungen (2) 1Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 bleiben unberührt. 4Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

20 Brandschutz Art. 12 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

21 Bauprodukte Art. 15 Bauprodukte (1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den nach Abs. 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Abs. 3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach Art. 20 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder

22 Bauprodukte Art. 15 Bauprodukte (1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 2. nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes (BauPG), b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch Art. 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

23 Bauprodukte Art. 15 Bauprodukte (1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Abs. 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. 2Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Abs. 3.

24 Bauprodukte Art. 15 Bauprodukte Art Art. 22

25 Nutzungseinheit Art. 46 Wohnungen (1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich. (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

26 Gebäudeklassen Größe der Nutzungseinheiten: Brutto-Grundflächen; Flächen im KG bleiben außer Betracht Merkmale sind: und insgesamt nicht mehr als 400 m 2 jeweils nicht mehr als 400 m 2.

27 Gebäudeklassen Die Flächen von Nutzungseinheiten sind wie andere Flächen im Gesetz (Gebäude, Geschosse, Räume) als Brutto-Grundfläche zu ermitteln, soweit nichts anderes geregelt ist (Art. 2 Abs. 6) Brutto-Grundfläche: Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen einschließlich der Konstruktion, vgl. DIN 277-1

28 Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume Art. 2 Abs. 5

29

30 Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (Art. 2 Abs. 5)

31 Aufenthaltsräume Art. 45 Aufenthaltsräume (1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. 2Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. (2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto- Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

32 Gebäudeklassen das Gebäude ist freistehend: es ist nicht an anderes Gebäude angebaut/anderes Gebäude kann (baurechtlich) nicht angebaut werden (angebaute Garagen zählen nicht) das Gebäude ist unterirdisch: es ist ein selbständiges Gebäude ohne oberirdisches Geschoss (über 1,40 m ü. GOK im Mittel = oberirdisch Art. 2 Abs. 7)

33 Gebäudeklassen besondere Zuordnung: land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind immer Gebäudeklasse 1 (ohne weitere Merkmale) unterirdische Gebäude sind immer Gebäudeklasse 5

34

35 7 6 > 13 m 5 5 < 13 m > 7 m 3 2 < 7 m NE <400 m 2 freistehend 2 NE <400 m 2 je NE <400 m 2

36 Gebäudeklassen Sonderbauten

37 Sonderbauten Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen

38 Sonderbauten 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

39 Sonderbauten 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

40 Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m², 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,

41 Sonderbauten 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks,

42 Sonderbauten 15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 16. Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

43 Geschoss oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss Art. 2 Abs. 7 S. 1

44 Geschoss Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. (Art. 2 Abs. 7) Der Begriff "Vollgeschoss" wird nicht mehr benutzt! (z. Vollzug des Planungsrechts Übergangsregel in Art. 83 Abs. 7)

45 Deckenoberkante >1,4 m

46 Dachgeschoss, Hohlraum Dachgeschoss, Hohlraum Art. 2 Abs. 7 S. 2

47 Dachgeschoss, Hohlraum Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (Art. 2 Abs. 7)

48 Hohlraum Kein Aufenthaltsraum möglich! Geschoss Geschoss

49 Brandverhalten Brandverhalten von Bauteilen: Neu: hochfeuerhemmend Art. 24 Abs. 2

50 Brandverhalten "Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige 2. hochfeuerhemmende 3. feuerhemmende" (Art. 24 Abs. 2 Satz 2)

51 Brandverhalten Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. (Art. 24 Abs. 2 Satz 1)

52 BayBO Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare, 3. normalentflammbare. 2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

53 BayBO Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

54 BayBO Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 2Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

55 BayBO Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen; das gilt nicht für feuerwiderstandsfähige Abschlüsse von Öffnungen.

56 Zuordnung zu Bauteilklassen nach Norm DIN DIN EN FB HFH FH F 90 F 60 F 30 R 90, EI 90, REI 90 R 60, EI 60, REI 60 R 30, EI 30, REI 30 R : Tragfähigkeit EI: Raumabschluss und Wärmedämmung im Brandfall

57 Brandverhalten Brandverhalten der Baustoffe von Bauteilen Art. 24 Abs. 2 Satz 2

58 Baustoffe der Bauteile: Unterscheidungen 1. alle Teile nichtbrennbar 2. tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar, Dämmstoffe brennbar möglich, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine Schicht in Bauteilebene nichtbrennbar 3. tragende und aussteifende Teile brennbar, + Dämmstoffe nichtbrennbar, + allseitig "brandschutztechnisch wirksame" Bekleidung nichtbrennbar: Brandschutzbekleidung 4. beliebige Teile brennbar (Art. 24 Abs. 2 Satz 2)

59 Feuerwiderstands- und Baustoffanforderung Zulässige Baustoffe: Art. 24 Abs. 2 Satz 3 FH HFH FB nichtbrennbar (Fall 1) tragende Teile und ggf. durchgehende Schicht nichtbrennbar (Fall 2) tragende Teile brennbar mit Brandschutzbekleidung (Fall 3) + + nein brennbar (Fall 4) + nein nein

60 Art. 25 ff Schutzziele und Staffelung der Bauteilanforderungen

61 Schutzzielformulierung Art. 25 Abs. 1 "Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein." Art. 29 Abs. 1 "Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein."

62 Schutzzielformulierung und Konkretisierung Konkretisierung in Satz 2: "Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein."

63 Zuordnung zu Bauteilklassen nach Norm DIN DIN EN FB HFH FH F 90 F 60 F 30 R 90, EI 90, REI 90 R 60, EI 60, REI 60 R 30, EI 30, REI 30 R : Tragfähigkeit EI: Raumabschluss und Wärmedämmung im Brandfall

64 Staffelung der Anforderungen an Bauteile Tragende Wände, Decken im Dachgeschoss (wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich) immer ohne ohne ohne ohne ohne im Normalgeschoss ohne FH FH HFH FB im Kellergeschoss FH FH FB FB FB

65 Dächer Art. 33 Dächer (8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

66 Lüftungsanlagen Art. 39 Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) 1Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.

67 Lüftungsanlagen Art. 39 Lüftungsanlagen (4) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. 2Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

68 Lüftungsanlagen Art. 39 Lüftungsanlagen (5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend.

69 Feuerungsanlagen Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung (1)Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

70 Feuerungsanlagen Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung (3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Kamine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. 2Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 3Sie müssen leicht gereinigt werden können.

71 Feuerungsanlagen Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung (4) 1Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

72 Bauverfahren Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung: a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m, b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu 9 m², bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,

73 Bauverfahren Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind 5. folgende Behälter: a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m³, b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³, c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³,

74 Genehmigungsfreistellung Art. 58 Genehmigungsfreistellung (1) 1Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. 2Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 Abs. 2 die Anwendung dieser Vorschrift auf bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen. (2) Nach Abs. 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des 30 Abs. 1 oder der 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist und

75 Genehmigungsfreistellung Art. 58 Genehmigungsfreistellung 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

76 Bauzustandsanzeigen Art. 78 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung (3) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

77 Ordnungswidrigkeiten Art. 79 Ordnungswidrigkeiten (1) 1Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 11. entgegen Art. 68 Abs. 5, auch in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 Satz 6, mit der Bauausführung, der Ausführung eines Bauabschnitts oder der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen Art. 78 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt, entgegen Art. 78 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Aufnahme der Nutzung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt oder entgegen Art. 78 Abs. 3 Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerke in Betrieb nimmt,

78 Vorgabe LIV Bayern: Bei einer Neuerrichtung oder Änderung (Sanierung) ist das Gesamtwerk dem Kunden zu übergeben. Dies wurde auch bereits mit der Obersten Bauaufsicht besprochen. Die Absprache wird demnächst auch schriftlich dokumentiert.

79 Vorgabe LIV Bayern: Beim Austausch oder Neuerrichtung einer Feuerstätte reicht für die Bescheinigung das Deckblatt und das Abnahmeprotokoll (Anlage 1) für den Kunden völlig aus. Die weiteren Anlagen können vom Kollegen nach eigenem Empfinden beigefügt werden.

80 BayBO 2008 Danke für die Aufmerksamkeit!

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