Im Dialog zum Detail Praktische Hinweise für Architekten zur HBO 2018

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1 Praktische Hinweise für Architekten zur HBO 2018 Neu-Isenburg 20. März 2018 Dipl.-Ing. (FH) Oliver Hilla Prof. Dr.-Ing. Ulrich Dietmann

2 Inhalt Was ändert sich wirklich mit der neuen HBO und der VVTB? Ausgewählte Aspekte an Beispielen Hinweis: Alle Ausführungen beziehen sich auf den Gesetzentwurf vom ; Änderungen sind noch möglich!

3 Grundsätzliche - für den Brandschutz relevante - Änderungen der HBO - In Teilen weitere Annäherung an die MBO...damit vollständig neue Folge der gegenüber der HBO 2002/ damit Adaption einiger Begriffe: z.b. Anlagen statt bauliche Anlage z.b. Grundfläche statt BGF...damit u.a. Einführung der Feuerwiderstandsklasse hochfeuerhemmend - Umsetzung der Bauproduktenverordnung...damit Aufnahme der Baustoff- / Bauteilbezeichnungen in den HBO-Text...damit u.a. Entfall der Tabelle aus Anlage 1...damit Einführung der H-VVTB...damit Entfall der Liste der Technischen Baubestimmungen/Bauregelliste

4 Achtung: Der Teufel......im Detail...

5 2 Begriffe (Abs. 4) Im Dialog zum Detail HBO 2018 HBO 2011 (4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5 5. Gebäudeklasse 5 sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe HE-HBO Unterirdische selbständige Gebäude, z.b. Tiefgaragen, sind sonstige Gebäude. Sie sind der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen.

6 2 Begriffe (Abs. 4) Im Dialog zum Detail

7 2 Begriffe (Abs 9. Ziffer 7 und 8) - Sonderbau Tatbestand HBO 2018 HBO Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind, 7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen, 8. Krankenhäuser

8 2 Begriffe (Abs 9. Ziffer 10) Sonderbau Tatbestand HBO 2018 HBO Tageseinrichtungen a) für Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder b) Für sonstige Personen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist 8. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,

9 3 Allgemeine Anforderungen HBO 2018 HBO 2011 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

10 3 Allgemeine Anforderungen vs. 14 Brandschutz (EU) Nr. 305/ Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt b) Die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird c) Die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird d) Die Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können e) Die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. (1) Anlagen sind so anzuordnen; zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

11 14 Brandschutz Im Dialog zum Detail HBO 2018 HBO 2011 (2) Zum Schutz von schlafenden Personen müssen 1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, 2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten. (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

12 14 Brandschutz Im Dialog zum Detail HBO 2018 HBO 2011 Siehe 29 Abs. 1 Satz 2. 2) Bauteile und ihre Baustoffe... Mindestanforderungen der in der Anlage 1 enthaltenen Übersicht Siehe 36 3) Rettungswege in Nutzungseinheiten... Siehe 49 4) Blitzschutzanlagen...

13 29 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer HBO 2018 HBO 2011 (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar, 3. normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Anlage 1

14 29 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer HBO 2018 HBO 2011 (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständig, 2. hochfeuerhemmend, 3. feuerhemmend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Anlage 1

15 29 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer HBO 2018 HBO 2011 (2) Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Anlage 1

16 30 Tragende Wände, Stützen HBO 2018 HBO 2011 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend*, 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. 1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Anlage 1 GK1 GK2 GK3 GK4 GK5 B2 F30-B F30-B F60-A F90-A F90-BA * 29 (Abs2, Satz 4 Nr 2.): Bauteile die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen mindestens den Anforderungen des Satz3 Nr.3 entsprechen. 29 (Abs2, Satz 3 Nr.3): Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben

17 30 Tragende Wände, Stützen

18 31 Außenwände Im Dialog zum Detail HBO 2018 HBO 2011 (3) 1 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. 3 Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. (5) Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Anlage 1 HBO (Tabelle)

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21 32 Trennwände Im Dialog zum Detail HBO 2018 HBO 2011 (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. (3) Trennwände nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein. (1) Zwischen Nutzungseinheiten untereinander und zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen sind Trennwände erforderlich, die ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sind. Dies gilt auch zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und im Dachgeschoss. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Gebäudeklasse 1 und für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.

22 32 Trennwände Im Dialog zum Detail

23 36 Erster und zweiter Rettungsweg HBO ) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. HBO 2011 ( 13 Abs.3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

24 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge HBO 2018 HBO 2011 (6) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Anlage 1 Fußnote 12 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen entsprechend ausgebildete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist. (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innen liegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

25 39 Notwendige Flure, offene Gänge HBO 2018 HBO 2011 Entfällt! 31 Abs. 4: (4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein.

26 39 Notwendige Flure, offene Gänge HBO 2018 HBO 2011 Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, 3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche und innerhalb von Wohnungen, 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach 32 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach 36 Abs. 1 hat. Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2, 2. Flure innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Brutto Grundfläche, 3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Brutto Grundfläche; das gilt auch für Büro- und Verwaltungseinheiten, wenn sie Trennwände nach 26 und Rettungswege nach 13 Abs. 3 haben.

27 39 Notwendige Flure, offene Gänge

28 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe HBO 2018 HBO 2011 Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände, 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und 4. eine ständig wirksame Lüftung haben. Für die erforderlichen Abfallbehältnisse sind ausreichende und geeignete Standflächen außerhalb der Gebäude zu schaffen. Innerhalb von Gebäuden können sie in besonderen, gut lüftbaren Räumen aufgestellt werden. ³Trennwände zu diesen Räumen sind entsprechend Nr. 3.1, Decken entsprechend Nr. 5.1 und Öffnungen in diesen Wänden und Decken entsprechend Nr. 8.3 der Anlage 1 auszuführen.

29 HBO 2018 HBO 2011 Entfällt! Aber: vgl. HBKG 3 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen 38 HBO Entfall! 38 Wasserversorgungsanlagen (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist; das gilt nicht für Wochenendhäuser. (2) Zur Brandbekämpfung muss für Gebäude nach Abs. 1 und für Ställe eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. (3) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

30 90 Technische Baubestimmungen HBO 2018 HBO 2011 (1) Die Anforderungen nach 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 73 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln oder auf andere Weise erfolgen... 3 Abs. 3 Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; 16 Abs. 3, 20 und 63 bleiben unberührt.

31 90 Technische Baubestimmungen HBO 2018 HBO ) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Technischen Baubestimmungen nach Abs 1 als Verwaltungsvorschrift im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres lnhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Das Deutsche lnstitut für Bautechnik veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder ein Muster der Technischen Baubestimmungen. H-VVTB

32 Inhalt Was ändert sich wirklich mit der neuen HBO und der VVTB? Ausgewählte Aspekte an Beispielen Hinweis: Alle Ausführungen beziehen sich auf die Veröffentlichung der M-VVTB des DiBt vom ; Auf die Hessische Bauordnung bezogene Änderungen sind noch nicht enthalten!

33 M-VVTB: Vergleich: altes und neues Regelsystem Alt: Vermischung von Bauwerksund Bauart-/produktregelungen Neu: Trennung von Bauwerksund Bauart-/produktregelungen HBO HBO VV TB BRL TBB 2018 Bauwerksanforderungen Bauart-/produktanforderungen

34 M-VVTB Gliederung Im Dialog zum Detail Teil A: Technische Baubestimmungen, die bei Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Abschnitt A2: - Brandschutz Teil B: Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind Teil C: Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, sowie Bauarten Teil D: Liste nach 17 (3) MBO von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen Anhänge - Technische Regel - Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten

35 M-VVTB Gliederung Teil A: Abschnitt A2: - Brandschutz; Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung; Garagen und Sonderbauten

36 M-VVTB Gliederung Teil A: Abschnitt A2: - Brandschutz; Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung; Garagen und Sonderbauten

37 M-VVTB Anhang 4 - Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten Bauliche Anlagen mit Anforderungen - Elektrische Kabel und Kabelanlagen - Bedachungen - Bauteile - Abschlüsse, Feststellanlagen - Kabel- und Rohrabschottungen - Lüftungsanlagen - Feuerungsanlagen - Wärmeabzugsgeräte - Rauchabzugsanlagen - Druckbelüftungsanlagen - Installationskanäle - Brandschutzverglasungen - Spezielle Brandschutzprodukte

38 Achtung: Der Brandschutzplaner wird zum wird wieder zum Der Teufel... Schreckgespenst Buhmann!...im Detail...

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.Ing (FH) Oliver Hilla Prof. Dr.-Ing. Ulrich Dietmann Visualisierungen der HBO 2018: mit freundlicher Genehmigung der h_da; Hochschule Darmstadt, Fachbereich Bauingenieurwesen; Brandschutz/Holzbau

40 Podiumsdiskussion Änderungen der HBO im Detail Erich Allgeier: ehem. Oberste Bauaufsicht, Wiesbaden Oliver Hilla: vpb Hessen, Frankfurt Dr. Till Fischer: Fachanwalt für Baurecht, Mannheim Prof.Dr.U.Dietmann: KREBS+KIEFER Ingenieure GmbH, Darmstadt

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