Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005

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1 Peter Krüger 26. Februar Hamburg Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Erfahrungen und Erkenntnisse Brandschutztage Fa. Dätwyler / PUK

2 Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung Funktionserhalt 2

3 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November 2005 Bauherr und Staat Sachschutz und Personenschutz

4 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November 2005 Gesetze Landesbauordnung (HBauO ) Paragraphen 17 43a 51 Verordnungen (EltBauVO, VStättVO, VkVO, BeVO, PVO) Bestimmungen und Richtlinien (MHHRI, KrhsRI, VDE, VDS, TBB)

5 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November Brandschutz. Bauliche Anlagen so anordnen, errichten, ändern und instand halten, daß Entstehung von Brand und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Anmerkung: siehe auch Technische Baubestimmungen.

6 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen. 1. Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein 2. Bauliche Anlagen bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzschutzanlagen zu versehen

7 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung Es können besondere Anforderungen gestellt werden. Diese erstrecken sich zum Beispiel auf die elektrischen Anlagen einschließlich der Beleuchtung und der Sicherheitsbeleuchtung Die Vorschriften gelten insbesondere für (z.b.) Hochhäuser, Verkaufsstätten Versammlungsstätten und Krankenhäuser

8 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November NotwendigeTreppenräume, Ausgänge Anforderungen an innen- und außenliegende Treppenräume u. an die Entrauchung 34 Notwendige Flure, offene Gänge Anpassung an die MBauO, Definition des notwendigen Flures. (früher allg.. zugänglich) 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Leitungen dürfen durch...nur hindurchgeführt werden, wenn Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist

9 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November 2005 Anforderungen an die Starkstromanlage im Rahmen der Planung (des Genehmigungsverfahrens) Eigener Raum für NSHV Elektrische Betriebsräume entsprechend EltBauVO Technische Baubestimmungen Brandschutz von Leitungsanlagen Notwendige sicherheitstechnische Einrichtungen über Sicherheitsstromversorgung Sicherheitsbeleuchtung Blitzschutz

10 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November 2005 Flucht- und Rettungswege wie notwendige Treppenräume und deren Verbindung ins Freie notwendige Flure

11 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR Stand November 2005 Elektrische Kabel und Leitungen Leitungsbefestigungen Meß- Steuer- Regeleinrichtungen, Verteiler Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräte Dämmstoffe für Leitungen Rohrleitungen brennbar, nicht brennbar

12 Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung Funktionserhalt 12

13 Brandlasten Treppenräume Notwendige Treppenräume Meßeinrichtungen und Verteiler - F 30 Elektrische Leitungen - I 90 13

14 Brandlasten Flure Notwendige Flure Meßeinrichtungen & Verteiler Nicht brennbar Elektrische Leitungen I 30 14

15 Brandlasten Flure Notwendige Flure Elektrische Leitungen I 30 Wie kann das aussehen? Voll eingeputzt In Schlitzen In feuerhemmenden Leichtbauwänden einzeln In Schächten und Kanälen Über Unterdecken In Unterflurkanälen In Systemböden

16 Brandlasten Flure Erleichterungen für elektrische Leitungen: Offene Verlegung wenn nicht brennbar, ausschließlich zur Versorgung der Flure, Leitungen mit verbessertem Brandverhalten oder Installationsschächte/kanäle/ Decken nicht brennbar in Fluren GK 1-3 mit NE kleiner 200m 2

17 Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung Funktionserhalt

18 Brandfortleitung Durchführungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), an die Anforderungen gestellt werden, sind entsprechend der Feuerwiderstandsdauer dieser Wände und Decken zu schließen.

19 Brandfortleitung Abschnitt 4.1 Grundlegende Anforderungen, nachgewiesen mit ABP, ABZ oder ZIE 4.2 Erleichterungen für feuerhemmende Wände 4.3 Erleichterungen für feuerhemmende und feuerbeständige Wände und Decken

20 Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung Funktionserhalt

21 Funktionserhalt Funktionserhalt ergibt einen Sinn, wenn man an das denkt was funktionieren soll: Energiequelle - Raum Verbindung - Kanal / Schacht/Leitung Verbraucher - Leuchte / Antrieb

22 Funktionserhalt Abschnitt 5.1 Grundlegende Anforderungen Funktionserhalt muss erhalten bleiben unter Berücksichtigung möglicher Wechselwirkungen Ausfall oder Fehlfunktion anderer Anlagen z.b. Bussysteme oder Funk

23 Funktionserhalt Abschnitt 5.2 Wie wird Funktionserhalt erreicht Funktionserhalt der Leitungen, wenn nach DIN 4102 Teil 12 geprüft auf Rohdecke unter 30 mm Estrich oder im Erdreich verlegt

24 Funktionserhalt Abschnitt 5.2 Wie wird Funktionserhalt erreicht Funktionserhalt der Verteiler, wenn eigener Raum Gehäuse mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis Bauteile mit Feuerwiderstand entsprechend des Funktionserhaltes, wobei sichergestellt werden muss

25 Funktionserhalt Abschnitt 5.3 Dauer des Funktionserhaltes E-30 Personenaufzüge Brandfallsteuerung natürliche RWA maschinelle RWA unter bestimmten Vorraussetzungen (keine Hochhäuser, keine Sonderbauten) Alarmierungseinrichtungen Brandmeldeanlagen Sicherheitsbeleuchtung

26 Funktionserhalt 1.600qm E-30 Trasse 1.600qm 9.600qm Verkaufsfläche gesamt 1.600qm Baumarkt Max Murcks

27 Funktionserhalt Abschnitt 5.3 Dauer des Funktionserhalt E-90 Maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz Druckanlagen Bettenaufzüge Feuerwehraufzüge Wasserdruckerhöhungsanlagen

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