Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -
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- Ilse Kolbe
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1 Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1
2 Beherbergungsstätten Nutzungsspezifik von Beherbergungsstätten Beherbergungsstätten sind Sonderbauten nach 2 (4) Nr. 8 MBO Beherbergungsstätten dienen Teilfunktionen des Wohnens mit vergleichbaren Brandlasten, jedoch für häufig ortsunkundige Nutzer. Es handelt sich bei den meisten Räumen um Aufenthaltsräume i. S. der MBO. Die Brandentstehungsgefahr ist geringer als in Wohnungen, jedoch ist eine Branddetektion (wie in Wohnungen) anzustreben, weil eine Schlaffunktion von ortsunkundigen Nutzern gegeben ist. Deswegen sind die Nutzer auch in allen Beherbergungsräumen über die Lage der Rettungswege zu informieren. ab S. 87 des Skriptes 2
3 Beherbergungsstätten Nutzungsspezifik von Beherbergungsstätten I. d. R. ist eine kleinzellige Struktur anzutreffen, was einer Brandausbreitung entgegen wirkt. Ab einer bestimmten Personenzahl in den Obergeschossen oder insgesamt sind zwei bauliche Rettungswege notwendig, weil eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht mehr möglich ist (viele Personen wären gleichzeitig zu retten, größere Höhe ausgedehnter Hotels etc.). In den Bundesländern, in denen die Muster- Beherbergungssttätenverodnung (MBeVO) als Sonderbauverordnung eingeführt ist, besteht eine Verbindlichkeit der Anwendung (geregelter Sonderbau). 3
4 Muster-Beherbergungsstättenverordnung Grundzüge der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) BeVO gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten Für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten genügt ein baulicher Rettungsweg (zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr möglich, wenn nicht mehr als 30 Betten in einem Geschoss vorhanden sind); ansonsten sind immer zwei baul. RW notwendig. Trag. und aussteifende Bauteile einschl. Decken müssen feuerbeständig sein, außer in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und in obersten Geschossen von Dachräumen (hier nur feuerhemmend notwendig) Es werden in der MBeVO die Anforderungen an Trennwände, notwendige Flure und die Türen definiert (notwendige Baustoffqualitäten und Bauteilanforderungen). 4
5 Muster-Beherbergungsstättenverordnung 5
6 Bauliche Rettungswege nach M-BeVO 6
7 Notwendige Flure und Alarmierungsanlagen nach M-BeVO Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben. 7
8 Muster-Beherbergungsstättenverordnung Grundzüge der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten sind Brandmeldeanlagen für die Sicherung der Rettungswege und Brandfallsteuerungen für Aufzüge notwendig. Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung für Rettungswege sind erforderlich. Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungen für die Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen und die Sicherheitsbeleuchtung haben. Es sind eine Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (bei mehr als 60 Betten) und (i. d. R. mehrsprachige) Rettungswegpläne einschl. Verhaltensregeln in den Zimmern notwendig. Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. 8
9 Barrierefreiheit nach MBeVO Neu: Mind. 10 v. H. der Gastbetten müssen in barrierefreien Zimmern liegen (zusätzliche Anforderungen bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten). 9
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