Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

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1 Schulbauten Vorlesungsinhalte: Vergleich / Aktualität unterschiedlicher Schulbaurichtlinien Schulbaurichtlinie Rheinland-Pfalz Allgemeine Anforderungen Notwendige Flure Hallen Entwicklung / Änderungen / Ausblick 1

2 Schulbauten Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art u. Nutzung 50 (2) Nr.8 LBauO Rheinland-Pfalz 2 (4) Nr.11 MBO 16 Bundesländer 16 unterschiedliche Regelungen, teilweise nur in Nuancen alle 16 Bundesländer besitzen keine Sonderbauverordnung für Schulen sämtliche Regelungen besitzen den Charakter einer Richtlinie 2

3 / Aktualität 3

4 Anwendungsbereich Schulbaurichtlinien Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen - wie bisher - nicht unter den Anwendungsbereich der MSchulbauR. Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz-, oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen. 4

5 Anwendungsbereich Schulbaurichtlinien Die MSchulbauR enthält keine Verweise auf andere bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z.b. die Muster-Versammlungsstättenverordnung auf Aulen oder Hallen anzuwenden, in denen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern durchgeführt werden sollen und die damit Versammlungsräume sind. 5

6 Allgemeine Anforderungen Für jeden Unterrichtsraum müssen in dem selben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang in Freie. Prinzip der zwei baulichen Rettungswege 6

7 Allgemeine Anforderungen 7

8 Allgemeine Anforderungen wenn Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet 8

9 Geschichtliche Entwicklung Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Januar 1989 ( ), Rheinland-Pfalz Rettungswege Schulbaurichtlinien Bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sowie in Gebäuden mit zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, deren Gesamtgeschossfläche mehr als 1600 m² beträgt, können zwei voneinander unabhängige Rettungswege verlangt werden, die unmittelbar oder über allgemein zugängliche Flure und notwendig Treppen ins Freie führen und die von jedem Unterrichtsraum zu erreichen sind. 9

10 Allgemeine Anforderungen Weitere Formulierungen: Schulbaurichtlinien die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen Flur führen Nordrhein-Westfalen E1 10

11 Allgemeine Anforderungen Weitere Formulierungen:... zwei unabhängige, bauliche Rettungswege... soweit sie nicht in den Erdgeschossen direkte Ausgänge auf das Grundstück haben.... E2... Unterrichtsräume mit erhöhter Brandgefahr (z.b. Werkräume oder Schüler-Übungsräume für Chemie) müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die möglichst weit auseinander liegen. Rheinland-Pfalz Schulbaurichtlinien 11

12 Allgemeine Anforderungen Bsp.: Gebäudeflügel EG E2 12

13 Allgemeine Anforderungen Weitere Formulierungen:... die Rettungsweglänge wird in der Lauflinie gemessen... E3 Sachsen-Anhalt (alte Formulierung; seit 2010 entfallen)... ausgenommen in Schulen mit nicht mehr als zwei Geschossen und mit nicht mehr als 300 m² Geschossfläche im Obergeschoss... Mecklenburg-Vorpommern Anm.1 13

14 Notwendige Flure Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein. E4 Nordrhein-Westfalen / Saarland / ARGEBAU... sie dürfen länger sei, wenn die von ihnen erschlossenen Räume einen zweiten baulichen Rettungsweg haben. Nordrhein-Westfalen 14

15 Notwendige Flure Weitere Formulierungen: In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein. E4 Rheinland-Pfalz 15

16 Notwendige Flure E4 16

17 Hallen 17

18 Hallen Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. T 30 RS Brandenburg / NRW / Sachsen-Anhalt / Thüringen / Hessen / ARGEBAU Einer der beiden Rettungswege darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat. Brandenburg Anm.2 18

19 Hallen Weitere Formulierungen: Einer der beiden Rettungswege darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen. E5 NRW / Sachsen-Anhalt / Thüringen / Hessen / ARGEBAU 19

20 Hallen Weitere Formulierungen: Für jeden Unterrichtsraum,... müssen in dem selben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie, zu notwenigen Treppenräumen oder zur notwendigen Treppe in der Halle vorhanden sein.... Über mehrere Geschosse reichende Hallen, auch mit Laufgängen in den Geschossen, sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu angrenzenden notwendigen Treppenräumen und zu angrenzenden notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Öffnungen zu Aufenthaltsräumen müssen dichtschließende Türen haben. Mecklenburg-Vorpommern DS 20

21 Hallen Weitere Formulierungen: Rettungsweg(e) dürfen durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat; eine notwendige Treppe darf in der Halle liegen, jedoch nur, wenn die Halle einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang hat und wenn eine weitere notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum vorhanden ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Rauchabzugsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist. Mecklenburg-Vorpommern Anm.3 21

22 Hallen Weitere Formulierungen: In Schulgebäuden, in denen mehrere Geschosse über Öffnungen in Decken miteinander in Verbindung stehen (Hallen), darf einer der beiden Rettungswege durch die Halle führen, wenn für die Halle Maßnahmen zur Rauchableitung getroffen sind (Öffnungen im Dach mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 % der Hallenfläche oder Öffnungen im oberen Drittel der Außenwände mit einem freien Querschnitt von mindestens 2 % der Hallenfläche oder maschineller Rauchabzug mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 36 m³/h je Quadratmeter Hallenfläche; die Auslösung sollte an zentraler Stelle der Halle von Hand erfolgen) Rheinland-Pfalz Anm.4 22

23 Hallen Weitere Formulierungen: Die Halle darf nicht als Raum zwischen notwendigem Treppenraum und Ausgang ins Freie dienen. Türen in der Halle, die zu notwendigen Treppenräumen führen, dürfen rauchdicht und selbstschließend (RS)sein; Entsprechendes gilt für Türen zu notwendigen Fluren, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich bis zu 2,50 m vor den Türen keine Öffnungen haben; zu Toilettenräumen genügen Türen, die dicht schließend sind Rheinland-Pfalz E6 23

24 Hallen Weitere Formulierungen: Rauchableitung Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie entweder an der höchsten Stelle Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben. Saarland / NRW / ARGEBAU Anm.5 24

25 Hallen Weitere Formulierungen: Die Hallen können wie notwendige Flure genutzt werden; bei abweichender Nutzung, z.b. für Veranstaltungen, können besondere Maßnahmen insbesondere zur Begrenzung der Brandlast erforderlich werden. Rheinland-Pfalz Anm.6 25

26 Breite Rettungswege / Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m d) notwendigen Treppen 1,25 m Brandenburg / Mecklenburg-Vorpommern 26

27 Breite Rettungswege / Sicherheitszeichen Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden E8 Brandenburg / Mecklenburg-Vorpommern / Nordrhein- Westfalen / Saarland / Sachsen-Anhalt / Thüringen / Hessen / ARGEBAU 27

28 Breite Rettungswege / Sicherheitszeichen Weitere Formulierungen: Schulbaurichtlinien Die nutzbare Breite von Rettungswegen muss je Geschoss nach der größtmöglichen Zahl der auf den Rettungsweg angewiesenen Benutzer bemessen sein; die erforderliche nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen bestimmt sich nach dem Geschoss mit der größtmöglichen Benutzerzahl. Der Bemessung ist eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m je 200 Benutzer zu Grunde zu legen; Staffelungen sind nur in Schritten von 60 cm zu berücksichtigen. Eine nutzbare Breite der Rettungswege von mindestens 1,20 m darf nicht unterschritten werden.; bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen genügt eine Breite von 90 cm. Rheinland-Pfalz / sinngemäß alle E7 28

29 Breite Rettungswege / Sicherheitszeichen Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. Alle 29

30 30

31 I. Brandschutzt. Ausstattung / Verhalten Einsatzbericht 31

32 II. Alarmproben / Sicherheitsbegehungen Ereignisse 1 u. 2 32

33 III. Verhalten im Alarm Schulbaurichtlinien Einsatztaktik?! 33

34 Literatur / Beurteilungshilfen 34

35 Literatur / Beurteilungshilfen 35

36 Entwicklung / Änderungen / Ausblick AGBF Bund, Sitzungsergebnis Oktober 2014 Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege aus Lernbereichen (2014-4) 36

37 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Begriffe 37

38 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Lernbereich: Klassenraum (60 bis 80 m²) 38

39 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Lernbereich: Klassenraum +(bis 200 m²) 39

40 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Lernbereich: Lerncluster (>200 bis 400 m²) 40

41 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Lernbereich: Lerncluster (>200 bis 400 m²), mit BMA 41

42 Entwicklung / Änderungen / Ausblick Lernbereich: Lernlandschaft (> 400 m²) 42

43 Begehung von 2 Schulgebäuden Aufgabe: Schulbaurichtlinien Beurteilung der Rettungswegsituation im Bestand Vergleich mit heutigen Beurteilungsgrundlagen Lösungsmöglichkeiten / Varianten, zur Sicherstellung der Rettungswege 43

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