Versammlungsstättenverordnung VStättVO

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1 Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil Versammlungsstättenverordnung VStättVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen; Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. copyright 2008 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D Wuppertal

2 Versammlungsstättenverordnung Bemessung der Personenzahl Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.

3 Versammlungsstättenverordnung Ausnahmen Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, Ausstellungsräume in Museen, Fliegende Bauten.

4 Versammlungsstättenverordnung Begriffe Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen,, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.

5 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 01 - Mit Stühlen zugestellte Treppe Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere a) die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, b) die Ausgänge aus Versammlungsräumen, c) die notwendigen Flure, d) die notwendigen Treppen, e) die Ausgänge ins Freie, f) die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien.

6 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 02 - Achtung! <<<= An Wettereinflüsse denken! Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. (siehe Skizze 01) Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

7 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 03 - Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Achtung! Bei der Führung von Rettungswegen durch Foyers oder Hallen sind diese immer mit automatischen Feuerlöschanlagen (Sprinklerung) auszurüsten.

8 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 01 - Achtung! Es wird die Lauflinie gemessen! Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.

9 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 02 - Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben;

10 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 03 - Die lichte Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen und muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

11 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil Die lichte Breite der Rettungswege war in der alten Versammlungsstättenverordnung noch interpolierbar. Ermittlung der Rettungswegbreite Für bestehende Versammlungsstätten wird keine Anpassung gefordert. Personenzahl Personenzahl(neu) Personenzahl(alt) Bei Neubau oder Nutzungsänderung sind die neuen Rettungswegbreiten Pflicht. Rettungswegbreite

12 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 05 - Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

13 Versammlungsstättenverordnung Treppen, Türen und Tore Teil 01 - Schachteltreppen in einem gemeinsamen Treppenraum sind zulässig. Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Notwendige Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Wendeltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

14 Versammlungsstättenverordnung Treppen, Türen und Tore Teil 02 - Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder - kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig;

15 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 01 - Sitzplätze b >= 0,50 m Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min. 0,40 m vorhanden sein. Sitzplätze müssen in Blöcken von max. 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit b >= 1,20 m vorhanden sein.

16 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 02 - Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.

17 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 03 - Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. Diese Vorschriften gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.

18 Versammlungsstättenverordnung Mit diesen Informationen haben Sie die geometrischen Informationen für die Beurteilung von Versammlungsstätten. Nicht berücksichtigt sind hierbei alle technischen Einrichtungen, die für eine Versammlungsstätte erforderlich sind. Auf die Betreiberverantwortung, die auch einen großen Teil der Versammlungsstättenverordnung ausmacht, wurde ebenfalls nicht eingegangen. Hinweis: Die ist die einzige Verordnung in der noch Sanitär-/Toilettenräume geregelt sind.

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