Versammlungsstättenverordnung VStättVO
|
|
- Mina Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil Versammlungsstättenverordnung VStättVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen; Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. copyright 2008 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D Wuppertal
2 Versammlungsstättenverordnung Bemessung der Personenzahl Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
3 Versammlungsstättenverordnung Ausnahmen Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben, Ausstellungsräume in Museen, Fliegende Bauten.
4 Versammlungsstättenverordnung Begriffe Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen,, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.
5 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 01 - Mit Stühlen zugestellte Treppe Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere a) die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, b) die Ausgänge aus Versammlungsräumen, c) die notwendigen Flure, d) die notwendigen Treppen, e) die Ausgänge ins Freie, f) die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien.
6 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 02 - Achtung! <<<= An Wettereinflüsse denken! Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben;. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. (siehe Skizze 01) Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
7 Versammlungsstättenverordnung Rettungswege Teil 03 - Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Achtung! Bei der Führung von Rettungswegen durch Foyers oder Hallen sind diese immer mit automatischen Feuerlöschanlagen (Sprinklerung) auszurüsten.
8 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 01 - Achtung! Es wird die Lauflinie gemessen! Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.
9 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 02 - Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben;
10 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 03 - Die lichte Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen und muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
11 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil Die lichte Breite der Rettungswege war in der alten Versammlungsstättenverordnung noch interpolierbar. Ermittlung der Rettungswegbreite Für bestehende Versammlungsstätten wird keine Anpassung gefordert. Personenzahl Personenzahl(neu) Personenzahl(alt) Bei Neubau oder Nutzungsänderung sind die neuen Rettungswegbreiten Pflicht. Rettungswegbreite
12 Versammlungsstättenverordnung Bemessung von Rettungswegen Teil 05 - Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.
13 Versammlungsstättenverordnung Treppen, Türen und Tore Teil 01 - Schachteltreppen in einem gemeinsamen Treppenraum sind zulässig. Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Notwendige Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. Wendeltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
14 Versammlungsstättenverordnung Treppen, Türen und Tore Teil 02 - Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder - kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig;
15 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 01 - Sitzplätze b >= 0,50 m Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min. 0,40 m vorhanden sein. Sitzplätze müssen in Blöcken von max. 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit b >= 1,20 m vorhanden sein.
16 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 02 - Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
17 Versammlungsstättenverordnung Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Teil 03 - Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. Diese Vorschriften gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.
18 Versammlungsstättenverordnung Mit diesen Informationen haben Sie die geometrischen Informationen für die Beurteilung von Versammlungsstätten. Nicht berücksichtigt sind hierbei alle technischen Einrichtungen, die für eine Versammlungsstätte erforderlich sind. Auf die Betreiberverantwortung, die auch einen großen Teil der Versammlungsstättenverordnung ausmacht, wurde ebenfalls nicht eingegangen. Hinweis: Die ist die einzige Verordnung in der noch Sanitär-/Toilettenräume geregelt sind.
Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV
Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
MehrFraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Herrn Oberbürgermeister Oliver Ehret Hohgarten 2 78224 Singen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse
MehrFachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Versammlungsstätten
Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Versammlungsstätten Rettungswege: Ausprägung In jedem Geschoss zwei, unabhängige bauliche Rettungswege, auch bei Tribünen;
MehrAbschrankungen und Schutzvorrichtungen
und Schutzvorrichtungen (1) 1 Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tieferliegende Flächen angrenzen, sind mit zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
Mehr1 von :53
1 von 30 10.12.2015 10:53 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 5. August 2003 *) Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: HmbGVBl.
MehrHamburg. Die neue Versammlungsstättenverordnung in Hamburg gültig ab 1. Oktober 2003
martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Hamburg Die neue Versammlungsstättenverordnung in Hamburg gültig ab 1. Oktober 2003 Aus HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT HmbGVBl.
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
2130-1-11 1 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 25. August 2008 1 geändert durch die Verordnung vom 16. November 2012 (Amtsbl. I S.
MehrSportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht
Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist
Mehrmartin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Sachsen
martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten. Vom 20. September 2002
232 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten Vom 20. September 2002 Aufgrund des 85 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT
413 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 36 FREITAG, DEN 15. AUGUST 2003 Tag Inhalt Seite 5. 8. 2003 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung
MehrSchleswig-Holstein. Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)
martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Schleswig-Holstein Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) martin scherffig
MehrNordrhein-Westfalen Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 1, Versammlungsstätten
Nordrhein-Westfalen Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 1, Versammlungsstätten Der VStättV-Text wurde von Papiervorlagen sorgfältig umgesetzt. Übertragungsfehler sind leider nicht auszuschließen. Verbindlich
MehrNiedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)*
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)* Vom 8. November 2004 (Lesefassung unter Berücksichtigung der Änderungsverordnung vom 22. April 2005) Keine amtliche Veröffentlichung! * Aufgrund
MehrRechtshinweis für Veranstaltungen
Bernwardt SICHERHEITSDIENSTE Rechtshinweis für Veranstaltungen Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, daß ein Veranstalter ab einer gewissen Veranstaltungsteilnehmeranzahl verpflichtet ist, einen Ordnerdienst
MehrAnlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)
Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel
MehrBauamt. Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume
Bauamt Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume 1 Inhalt: 1. Rechtliche Situation 2. Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplans 3. Berechnung der maximalen Besucherzahl
MehrVom 17. November Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Versammlungsstätten. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
1 von 64 21.12.2009 18:57 232 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung SBauVO) 1) Vom 17. November 2009 Aufgrund des 85 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 8 und 9, Abs. 2, 3 und 4 der
MehrVersammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme
(kanzlei Versammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme März 2012 Volker Löhr Rechtsanwalt -1 (kanzlei wann unterliegt eine Veranstaltung im Freien den Bestimmungen des Versammlungsstättenrechts was versteht
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Allgemeine Vorschriften. Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften. Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe. Abschnitt 2 Rettungswege
232 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO -) *) vom 20.09.2002 (GV.NRW. S. 454/SGV.NRW.232), geändert durch Verordnung vom 14.11.2006 (GV.NRW.
MehrSeite 1 von 25 Ministerium für Arbeit und Bau Planen und Bauen... [zur Übersicht] Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V) *) Vom 28. April
MehrArchitektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart. Merkblatt Nr. 02
Merkblatt Nr. 02 Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) Vom 28. April 2004 (GBl. S. 311), berichtigt
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) 1) Vom 2. November 2007
Seite 1 von 50 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 2007, S. 736 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) 1) Vom 2. November 2007
MehrVerordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO)
1 von 29 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) Vom 28. April 2004 (GBl. S. 311, 653) Geändert durch Artikel 1
MehrKapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung
Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung Online Kurs (08-12/2009) Marco Gödde 1 MVSTÄTTV / VStättVO Essentials Anwendungsbereich Räume > 200 Besucher Fassungsvermögen (unabhängig davon ob Szenenfläche
MehrDeutscher Stahlbau-Verband
Deutscher Stahlbau-Verband Rettungswege nach Musterbauvorschriften Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz Februar 2004 C. Heinemeyer, Aachen H. Kuhnke, Bielefeld W. Stöber, Paderborn Copyright-Klausel
Mehr- Textfassung mit Änderungen vom
1 - - Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) * Vom 28. April 2004 (GBl. S. 311), zuletzt geändert am 25.1.2011
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg. (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung BbgVStättV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung BbgVStättV) Vom 29.November 2005 (GVBl. II/05 S. 540) geändert durch Änderungsverordnung
MehrBauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535),
Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Fundstelle: MinBl. 2004, S. 156 Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium
MehrSächsische Versammlungsstättenverordnung SächsVStättVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung SächsVStättVO) 1 Vom 7. September 2004 Rechtsbereinigt
MehrInhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich 1 Begriffe 2
Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) *) Vom 28. April 2004 (GBl. S. 311) zuletzt geändert
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) 1) Vom 2. November 2007
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: VStättV Ausfertigungsdatum: 02.11.2007 Gültig ab: 01.01.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2007, 736 Gliederungs- 2132-1-5-I Nr: Verordnung über den
MehrRettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten
Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für
MehrMusterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ) (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättVO)
Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ) (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättVO) Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert
MehrFormblatt für Stellungnahmen zur MVStättV - Anlage 9 Datum: 28.Februar 2013
1 (1) Nr.2 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen die insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen; Eingezäunte Freiflächen,
MehrThüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung ThürVStVO -)
1 Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung ThürVStVO -) vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 242) Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften
MehrVersammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Ein Merkblatt Ihrer IHK Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf
MehrAz.: / 30. Begründung und Erläuterung. 1. Allgemeines
Az.: 6-2600.0-3 / 30 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) vom 28. April 2004 (GBl. S. 311) Begründung und Erläuterung
MehrBegründung zur Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO)
Begründung zur Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) I. Allgemeines Im Zuge des Außerkrafttretens von Verordnungen gemäß 62 Absatz 1
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV) Vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751)
Seite 1 von 14 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV) Vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751) zuletzt geändert durch 5 Nr. 1 der VO vom 03.08.2001 (GVBl.
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)
BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie
MehrSpielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations?
Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations? Berlin - ITB, 06.03.2013 Referentin: Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin
MehrBegründung und Erläuterung zur
1 Begründung und Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) - Fassung 14. November 2006-1. Die Konzeption und der Inhalt der
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung - BbgVBauV-) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung - BbgVBauV-) * Vom
MehrVom 14. September 1999
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie - SchulbauR) 1) - Stand 10. Juli 1998 - Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Inhaltsübersicht
MehrAuf Grund von 73 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
Baurecht BW; Übersicht 2133-2 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) *) Vom 28. April 2004, GBl. S. 311 *) Die
MehrKassel. Fachblatt. Türen im Zuge von Rettungswegen. Stand 3. Dezember Vorbeugender Brand- und Umweltschutz
Fachblatt Türen im Zuge von Rettungswegen Stand 3. Dezember 2014 Kassel Ihr Ansprechpartner: Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Andreas Rudolph Wolfhager Straße 25 andreas.rudolph@kassel.de 34117 Kassel
MehrVerordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) Vom 11. Februar 1997 (GBl. Nr. 4 S. 84) zuletzt geändert durch
Mehr1.3. Versammlungsstättenverordnung
16 Brandschutz Versammlungsstättenverordnung 2015 www.schliermann de 7.2 1.2.3.3.4. Brandschutzklappen - Lüftung DIN 4102-6 Lüftungsleitungen MLüAr Muster-RL über brandschutztechnische Anf. an Lüftungsanlagen
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf
MehrHessen. Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) gültig ab 1. Januar 2006
martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Hessen Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Fassung Juni 2005 Ausgabe Hessen gültig ab 1. Januar 2006 martin scherffig Diese Information
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *)
Verkaufsstättenverordnung Seite 1 Lesefassung Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) Vom 26. Juni 1998 (GVBl. S. 198) *) Die Verpflichtung aus der
MehrMuster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)
1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt
MehrVerordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung-VkVO) Vom 11. Februar 1997 (GBl. S.
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung-VkVO) Vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84) INHALTSÜBERSICHT Anwendungsbereich...1 Begriffe...2
Mehr38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge
38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen
MehrFeuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen
Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1. Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von
MehrBrandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)
Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und
Mehr-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler
-Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt
MehrAnhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August
Anhang E Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August 2006 - Zur Ausführung des 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:
MehrAnwendungsbereich Zulässige Maße (in mm) Vorschrift/ Regelwerk. Auftritt (a) notwendige Treppe: Schulen DIN 58125
Checkliste 08 treppen: Hauptmaße Nachfolgende Checkliste enthält die wesentlichen Maße, die bei der Planung und Ausführung von treppen zu beachten sind. Grundlage ist insbesondere die (treppen - Begriffe,
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni
MehrInhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege
MehrVeranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben
Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben Arbeitsstätten und Versammlungsstätten Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) 1 (1) dient der Sicherheit
MehrVerordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Fundstelle: BayRS III, S. 575 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel geänd., 3 Abs. 2 aufgeh. ( 6 V v. 8.12.1997,
MehrFachplanerin / Fachplaner
Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner
MehrFachkommission Bauaufsicht Fassung Juni 2005
ARGEBAU MVStättV Fachkommission Bauaufsicht Fassung Juni 2005 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV) Fassung Juni 2005 ) Auf Grund
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
MehrMuster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) Zur Ausführung des 5 MBO wird hinsichtlich der
MehrDie Sonderbauordnung (SBauVO) Überblick am Beispiel des Landes NRW
Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2011 Teil 3a - Die Sonderbauordnung (SBauVO) Überblick am Beispiel des Landes NRW Die Landesbauordnung NRW ist mit allen ihren Vorschriften aus einer Norm für Wohnungsbauten
MehrAufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt
MehrVB-INFO Nr. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
VB-INFO Nr 6 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen 1 Allgemeines Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Auszug (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
ARTIC International Ltd. Niedersachsen - VStättVO - Auszug Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Auszug (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Auszug vom 9. Oktober 1978 (Nds.
MehrVom 21. Februar 2003*) (GVBl. II S. 140) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II/07 S. 23)
LAND BRANDENBURG Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus-
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1
MehrVersammlungsstättenverordnungen - Übersicht der Abweichungen von der Musterverordnung
Versammlungsstättenverordnungen - Übersicht der Abweichungen von der Musterverordnung Basis ist die Musterversammlungsstättenverordnung vom [MVStättV] Juni 2005/Februar 2010 - Stand: Juli 2014 Muster 02.2010
MehrAnlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten
MehrAV Feuerwehrflächen Seite 1
AV Feuerwehrflächen Seite 1 Lesefassung Ausführungsvorschriften zu 5 und 15 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - (AV FwFl)
MehrKapitel 4: Basics Bestuhlung Online Kurs (09-11/2007) Marco Gödde
Kapitel 4: Basics Bestuhlung Online Kurs (09-11/2007) Marco Gödde Nach Einführung Eventmanagement (März bis Juli 2006), Basics Business Event Management (September 2006 bis Februar 2007), Basics Public
MehrFlucht,- und Rettungswege
Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und
MehrZugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr
Stadt Mainburg - Feuerbeschau - Marktplatz 1-4 84048 Mainburg Tel: 08751/704-22 Merkblatt über Feuerwehrzufahrten Stand: 05-2011 Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr Zwei voneinander
MehrBrandschutz im Industrie- und Gewerbebau
www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 Büro- und Verwaltungsgebäude DASt Richtlinie 019 2 Industriebau
MehrErläuterung zur. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) - Fassung April 2009 -
Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) - Fassung April 2009 - Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf den Erläuterungen
MehrVersammlungsstättenrichtlinie für das Land Hessen
Versammlungsstättenrichtlinie für das Land Hessen (Erlaß vom 18.12.1990 veröffentlich im StAnz. 5/1991 S. 311 ff, geändert duch Erlaß vom 20.02.1992 im StAnz. 10/1992 S. 600) Teil I: Allgemeine Anforderungen
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als
MehrMuster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) * Stand 10. Juli 1998
Fachkommission Bauaufsicht Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) * Anwendungsbereich Stand 0. Juli 998 Diese Richtlinie gilt für Anforderungen
MehrGaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften
Hamburg Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung Auf Grund
MehrNiedersächsische Bauordnung: NBauO
Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978
MehrVerordnung. über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *)
VkVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2003 Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) *) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie
MehrZutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin
Mehr1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutznachweis als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Bauherrin/Bauherr: Eingangsvermerk Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.):
MehrSTADT DELMENHORST. Der Oberbürgermeister
STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister i Feuerwehr Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Informationspapier Nr. VB 01 Stand: April 2008 Herausgeberin: Stadt Delmenhorst
Mehr9. THERME BAD AIBLING - SAUNABEREICH
9. THERME BAD AIBLING - SAUNABEREICH Lindenstr. 32 83043 Bad Aibling Telefon: 08061 / 9066 200 Mail: info@therme-bad-aibling.de Homepage: www.therme-bad-aibling.de Hinweise zur Barrierefreiheit Informationen
MehrBarrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen
Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen 1 Themen Was bedeutet barrierefrei Vorschriften Anforderungen an Wege und Rampen Anforderungen an Aufzüge und Treppen Anforderungen an Wohngebäude Anforderungen
MehrFachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Versammlungsstätten
Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Versammlungsstätten Bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung 50 LBauO: besondere Anforderungen oder Erleichterung Vorschrift
MehrVerordnung über Versammlungsstätten - Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
Versammlungsstättenverordnung Seite 1 Lesefassung Verordnung über Versammlungsstätten - Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) Vom 15. September 1970 (GVBl. S. 1664), zuletzt geändert durch Verordnung
MehrPrüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind
Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais
MehrWann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?
Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? CEAG Notlichtsysteme Baurecht Arbeitsschutz Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs
MehrAktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz
Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:
MehrInformation. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen. für die Feuerwehr. Informationspapier VB 06. Juli Informationspapier VB 06
Information Feuerwehr STADT SCHWERTE Juli 2010 Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Stadt Schwerte Feuerwehr Rathausstr. 31 Lohbachstrasse 8 58239 Schwerte Telefon: 0 23
Mehr