Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben
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- Sylvia Baumhauer
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1 Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben
2 Arbeitsstätten und Versammlungsstätten Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) 1 (1) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten. resultiert aus Landesbauordnung Versammlungsstättenverordnung(VStättVO) Schutzziel: Besucher und Benutzer der Versammlungsstätte (Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten abrufbar unter Themen > Infrastruktur Planen und Bauen > Plannungs-und baurechtliche Vorschriften, Erlasse, Hinweise > Sonderbauverordnung) seit 2004 keine Regelung von - Betriebsvorschriften - arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften Regelwerke Arbeitssschutzrecht Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 2
3 Was ist eine Arbeitsstätte? Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV.) 2 (1) Arbeitsstätten sind: 1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigteim Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV.) 2 (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch: Verkehrswege Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume) Sanitätsräume Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 3
4 Was ist eine Versammlungsstätte? Versammlungsstättenverordnung(VStättVO) 2 Begriffe (1)Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, - die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, -insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, - sowie Schank- und Speisewirtschaften Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 4
5 Wirksamkeit der Versammlungsstättenverordnung an Orten von Veranstaltungen Die Besucherzahl ist das Maß zum in Kraft treten der Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen Ausgenommen sind (VStättVo BW 1) Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind Unterrichtsräume in allgemein- u. berufsbildenden Schulen Ausstellungsräume in Museen Fliegende Bauten Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 5
6 Auswirkungen und Einflüsse durch die genehmigte baurechtliche Nutzung Genehmigte Arbeitsstätten verfügen i. R. über keine genehmigten Besucherplätze. Für Veranstaltungen > 200 Besucher ist nach 32 VStättVO ein Bestuhlungs- und Rettungsplanes erforderlich (1) Genehmigung für Anzahl der Besucherplätze und deren Anordnungsie dürfen nicht überschritten oder verändert werden (2) Aushang des genehmigten Planes in der Nähe des Haupteinganges (3) auch bei weniger als 5000 Stehplätze - Abschrankungen vor Szenenflächen Fluchtwege / Rettungswege (Evakuierung von Besuchern) 7, Abs. 3 VStättVO..Breite der Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen..mindestens 1,20 m lichte Breite Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 6
7 Unterschiedliche Vorgaben für Arbeitsstätten und Versammlungsstätten Verschiedene Bestimmungen für das gleiche Bauteil! z. B. die Ausführung von Treppen Bei Arbeitsstätten -Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.8 (4 Einrichten von Verkehrswegen) 4.5 (10) Treppen müssen - einen Handlauf haben -an beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,5 m beträgt und zusätzlich -Zwischenhandläufe haben, mit denen die Stufenbreite in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn sie mehr als 4,0 m beträgt. Bei Veranstaltungen - Versammlungsstättenverordnung 8 (VStättVO) (3) die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen (4) Notwendige Treppen und dem allg. Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freien Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 7
8 Fliegende Bauten (Temporäre Architektur) Fliegende Bauten sind nach 69 Abs. 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Merkmal ist das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) Richtlinie Fliegende Bauten (FIBauR) DIN EN und DIN EN Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 8
9 Bestimmungen für fliegende Bauten Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Aufblasbare Zelte, Werbesäulen, Kletteranlagen u. ä. über 5 m Höhe Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist Mastkonstruktionen für artistische Vorführungen und Klettertürme über 5 m Höhe Großbildwände über 5 m Höhe Unbedeutende Fliegende Bauten benötigen keine Ausführungsgehmigung Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden Verkaufsstände Kinder-Karusselle bis 5 m Höhe, die eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m² Toilettenwagen Bei einer Aufstellungsdauer von mehr als drei Monaten ist eine Baugenehmigung erforderlich! Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 9
10 Betreiber und Veranstalter Wenn die Arbeitsstätte zur Versammlungsstätte hat der Arbeitgeber Betreiberpflichten Verantwortung des Betreibers ( 38 VStättVO) (1) Für die Sicherheit der Veranstaltung und Einhaltung der Vorschriften (2) Ständige Anwesenheit des Betriebs von Versammlungsstätten oder eines von ihm beauftragten Veranstaltungsleiters (3) Gewährleistung einer Zusammenarbeit von Ordnungsdienst Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst (4) Verpflichtung zur Einstellung des Betriebes wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder.. mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 10
11 Organisatorische Maßnahmen bei der Durchführung Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 11
12 Besichtigungen in stillgelegten Einrichtungen Beispiel: Historischer Wasserbehälter Begehungen im Programm von Stadtführungen und am Tag des Denkmals Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 12
13 Einweihungen von neuen Einrichtungen Beispiel neuer Wasserbehälter (neue Arbeitsstätte) Besichtigung + Betriebsfest + öffentlicher Event Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 13
14 Tag der offenen Tür in einem Hallenbad Besichtigungen von öffentlichen Bereichen und Betriebseinrichtungen Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 14
15 Öffentliche Auftritte in historischen Gebäuden Eine denkmalgeschützte Jugendstil -Schwimmhalle wird zum Konzerthaus Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 15
16 Messen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 2 Begriffe (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen, für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen Ausstattungen Brandverhütung VStättVO 33 (2).Abhängigkeit von Löscheinrichtung Einrichtungen vor Umfallen sichern Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 16
17 Stadt- und Schwimmbadfeste Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 17
18 Vielen Dank für Ihr Interesse am Vortrag! Dr.- Ing. Wolfgang Lehnert / mail@architekt-lehnert.de 18
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