23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

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1 Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1

2 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2

3 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 3

4 Was muss getan werden um sicherzustellen, dass niemand in diese Situation kommt? 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 4

5 Vermeidung auswegloser Situationen Frühwarnung Fluchtweg muss ausreichend lange benutzbar bleiben (bezüglich Statik, Geometrie, Rauch, Hitze) Fluchtweg muss klar erkennbar sein Alternativer Fluchtweg muss vorhanden sein 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 5

6 Übersicht Regelbetrieb der Hochschule Schutzziele, gesetzliche Verankerung, Fluchtwegkonzept, Brandschutzkonzept, Nutzerverantwortung HdM als Versammlungsstätte Versammlungsstättenverordnung, Betreiberpflichen, besondere Nutzerverantwortung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 6

7 Schutzziele Personenschutz / Nachbarschaftsschutz Sachschutz öffentlichrechtliche Schutzziele Schutz vor Betriebsunterbrechung t b Schutz vor Datenverlust 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 7

8 Verankerung im GG Art. 2 Grundgesetzt regelt das Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit, welche als Folge eines Brandes erheblich eingeschränkt werden könnte. 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 8

9 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien Weitere Faktoren: Bestandsschutz Ermessensspielraum Wechselnde Nutzung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 9

10 Grundlagenstandard (TGL ): Bautechnischer Brandschutz TGL /01: Begriffe TGL /02: Brandlast, Brandlaststufen TGL /03: Brandsperren, brandschutztechnische Gebäudeabstände TGL /04: Evakuierungswege für Personen in Bauwerken TGL /05: Löschwasserversorgung, Zufahrten und Zugänge der Feuerwehr TGL /06: Brandgefahrenklassen TGL /07: Feuerwiderstandsklassen, Forderungen an Ausbaukonstruktionen TGL /08: Brandabschnittsgröße TGL /09: Rauch- und Hitzeableitung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 10

11 Vorschriften für Flucht- und Rettungswege Jede Nutzungseinheit i mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (notwendiger Flur / Treppenraum) Der zweite Rettungsweg kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Rettungsgerät der Feuerwehr realisiert werden 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 11

12 Quelle: FeuerTRUTZ Brandschutzatlas Rettungswege müssen 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 12

13 Quelle: FeuerTRUTZ Brandschutzatlas Rettungswege müssen 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 13

14 Horizontale und vertikale Teile des RW atlas randschutza uertrutz Br Quelle: Feu 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 14

15 Baustoffklassifizierung nach DIN 4102 atlas randschutza uertrutz Br Quelle: Feu 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 15

16 Brandschutzkonzept 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 16

17 Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Brandwand mit Türen, Kabel- und Leitungsschotts, Brandschutzklappen, Flammüberschlagshemmung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 17

18 Nutzerverantwortung beim Brandschutz Unterlaufen der technischen Lösung (Keil zum Offenhalten von Brandschutztüren, Leitungen durch Türen, ) Brandlast in Rettungswegen (Menge, Material) Verengung der Rettungswege Kennzeichnung der Rettungswege Feuerwehrzufahrt 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 18

19 Strafgesetzbuch 319 StGB (2)( Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen i in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 19

20 Zusätzliche Vorschriften Gebäude der HdM wurden für eine bestimmte Nutzung genehmigt (vorgegebene Anordnung von Büros, Unterrichtsräumen, Laboren, ) Werden Gebäudeteile als Versammlungsstätte verwendet gelten zusätzlich die Vorschriften der VStättVO des Landes Baden-Württemberg 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 20

21 Geltungsbereich VStättVO Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern (Theater, Opernhäuser, Stadien, ) Quelle: VStä ättvo des Landes Bade en-württem mberg 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 21

22 HdM als Versammlungsstätte Keine generelle Zulassung als Versammlungsstätte Genehmigung für jeden Einzelfall (zukünftig auch Mustergenehmigungen) zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der VStättVO erforderlich, die in regulären Versammlungsstätten dauerhaft vorhanden sind 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 22

23 Quelle: VStä ättvo des Landes Baden-Württemberg Nutzerverantwortung in Versammlungsstätten 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 23

24 Aus dem Inhalt der VersammlungsstättenVO Allgemeine und besondere Bauvorschriften Rettungswege Bemessung nach maximal möglicher Personenzahl, Treppen, Türen, Tore, Baustoffe Besucherplätze / Einrichtungen für Besucher Bestuhlung, Abschrankungen, Toiletten, Parkplätze, behindertengerechte Ausführung Technische Einrichtung SiBel, RWA, Heizung, Lüftung, Feuerlöscheinrichtungen, BMA, Alarmierung 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 24

25 Aus dem Inhalt der VersammlungsstättenVO Besondere Betriebsvorschriften Rettungswege, Besucherplätze Bestuhlungs- und Rettungswegeplan Brandverhütung Sitze, Ausstattung, Ausschmückungen, offenes Feuer, Pyrotechnik Verantwortliche Personen Betreiber, Veranstalter, Beauftragte, Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst, Sanitäs- und Rettungsdienst Quelle: VStä ättvo des Landes Bade en-württem mberg 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 25

26 Pflichten der HdM Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Quelle: VStä ättvo des Landes Bade en-württem mberg 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 26

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