Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung. Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010
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1 Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010
2 Agenda Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Betreiberverantwortung Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Wie erzeuge ich eine sichere Veranstaltung? Struktur und Inhalte des Sicherheitskonzepts Zusammenfassung
3 Et hätt noch immer joot jejange ( 3 Kölner Grundgesetz)
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7 Oberverwaltungsgericht Münster (10 A363/86 vom ) Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Unfalls praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Unfall vorgekommen ist, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
8 Die VersammlungsstättenVerordnung (MVStättV 2005) Die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2002) löste nach fast 25 Jahren die "VStättVO" aus dem Jahre 1978" ab. Im Auftrag des Ausschusses für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU wurde die MVStättV 2002 im Jahr 2004 nochmals in einzelnen Regelungen überarbeitet. Die Änderungen berücksichtigen, die seit Mai 2002 eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Erfahrungen der Länder, die die MVStättV Mai 2002 bereits in Landesrecht umgesetzt haben. In NRW seit SBauVO Teil 1
9 das Ziel der Verordnung 1. Schutzziel ein nach dem aktuellen Stand sicherheitstechnischer Erkenntnisse möglichst optimaler Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und die rasche Räumung bei Eintritt besonderer Gefahrenlagen 2. Deregulierung Reduzierung der Vorschriften auf ein Drittel, Stärkung der (Eigen-) Betreiberverantwortung
10 der Anwendungsbereich Definition in 2 Absatz 1: Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen - gleich welcher Art bestimmt sind.
11 der Anwendungsbereich Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die gemeinsam mehr als 200 Besucherplätzen haben und gemeinsame Rettungswege nutzen.
12 der Anwendungsbereich Die MVStättV 2005 ist nicht anzuwenden, bei Räumen, die dem Gottesdienst gewidmet sind Ausstellungsräumen in Museen ABER werden in den Räumen andere Veranstaltungen durchgeführt, so liegt eine Nutzungsänderung vor, für die unter anderem ggf. auch die MVStättV 2005 anzuwenden ist!
13 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 38 MVStättV Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ( 38 Abs. 1) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein ( 38 Abs. 2) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten ( 38 Abs. 3)
14 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 38 MVStättV Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind, oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. ( 38 Abs. 4) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. ( 38 Abs. 5)
15 Übertragung der Verpflichtungen auf den Veranstalter Nur durch schriftliche Vereinbarung. (Vertrag) Der beauftragte Veranstaltungsleiter muss geeignet sein und mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Werden Verantwortungen nur teilweise übertragen, ist dies, einschließlich der Informationsabläufe, genau festzuhalten. Der Veranstalter wird hierdurch nur mitverantwortlich. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt! Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft immer den Betreiber.
16 Veranstaltungen an der Uni Bonn Im Bereich der zentralen Vergabe Hauptgebäude, Poppelsdorfer Schloss, AVZ III und Aussenflächen Ca Veranstaltungen pro Jahr
17 Veranstaltungen an der Uni Bonn Ca Veranstaltungen pro Jahr
18 Veranstaltungen an der Uni Bonn Ca Veranstaltungen pro Jahr
19 Anwesenheitspflichten des Betreibers Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ( 38 Abs. 1) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber, oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter, ständig anwesend sein ( 38 Abs. 2) Diese Betreiberpflichten kann der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 39 (Veranstaltungsmeister) übernehmen!
20 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Die Anwesenheit des Verantwortlichen ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen, sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
21 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn: 1. Von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der technischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können 2. Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können 3. Die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist
22 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Bei Veranstaltungen mit geringer Gefährdung wie z.b. Lesungen, Vorträgen, Podiumsdiskussion, kleinen Konzerten ohne Aufbauten und Bühnedekoration, ist die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Regelfall nicht erforderlich. Um dieses feststellen zu können, muss vor jeder Nutzung eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, reicht die Anwesenheit einer sachkundigen entscheidungsbefugten Aufsichtsperson aus.
23 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Ausbildung von eigenen Mitarbeitern und von Mitarbeitern des Universitäts- Wachdienstes ASPO Inhouse -Schulung der G+B Akademie Auf Besonderheiten des Gebäudes angepasst Teilnehmerbescheinigung der IHK Köln
24 Sachkundige Aufsichtsperson für Versammlungsstätten Lehrgangsinhalte: Gesetzliche Unfallversicherung und Organisation des Arbeitsschutzes Grundzüge baurechtliche Sonderbestimmungen Verantwortung und Haftung Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten Grundkenntnisse über Regelung für den sicheren Veranstaltungsbetrieb Praxisnahe Übungen zur Ermittlung von Gefährdungen Definition von Schutzzielen Verhütung und Bekämpfung von Bränden Unterweisung von Mitwirkenden Erfahrungsaustausch
25 Die Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung basiert auf: Checklisten Abfragen von Veranstaltungsdaten und Besonderheiten Eignung der Räume Einholung von Genehmigungen Ablaufplänen Vorgehensweise bei Einsatz von Technik Verweise auf weitere Abteilungen Gefährdungsanalysen Sanitätsdienst Brandwachen
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27 Wie erzeuge ich eine sichere Veranstaltung? Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen, erfassen Eine strukturierte sprich nachweisbare und dokumentierte, Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten.
28 Wie erzeuge ich eine sichere Veranstaltung?
29 Struktur und Inhalte des Sicherheitskonzepts Diese Betriebsvorschriften enthalten Anforderungen an ein Sicherheitskonzept 10 Abs. 1 Bestuhlung 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
30 Muster eines Sicherheitskonzepts
31 Zusammenfassung Für jede Veranstaltung ist ein Veranstaltungsleiter zu benennen, der als entscheidungsbefugter Ansprechpartner des Veranstalters während der gesamten Veranstaltung anwesend ist. Vor jeder Nutzung muss eine Gefährdungsermittlung durchgeführt und dokumentiert werden. Wenn nachvollziehbar keine veranstaltungstypischen Gefährdungen vorliegen, reicht die Anwesenheit einer sachkundigen entscheidungsbefugten Aufsichtsperson aus. Eine sichere Veranstaltung darf kein Glücksfall sein, sondern muss das Ergebnis eines angewendeten Sicherheitskonzeptes werden.
32 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Wir wünschen Ihnen einen schönen Aufenthalt in Bonn
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