Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen
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- Alma Melsbach
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1 Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen Berlin, Referentin: Kerstin Klode (Dipl. Finanzwirtin) Fachbuchautorin 1. Anwendungsbereich der BetrVO 2. Grundlegende Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Vorübergehende Nutzung von Gebäuden für Veranstaltungen 3. Grundlegende Betriebsvorschriften der BetrVO - Verantwortliche Personen (Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, Betreiber, Veranstalter, Sachkundige Aufsichtsperson) 1
2 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Einführung MVStättV BetrVO Historische Entwicklung der VStättVO Ende 19. Jahrhundert entwickelte sich ein Bewusstsein für einen Regelungsbedarf, da es viele Unfälle, vor allem Brände gab München: Ortspolizeiliche Vorschrift über Feuerpolizei in Theatern 1909 Polizeiverordnung über die baulichen Anlagen, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen (Theaterverordnung) Einführung MVStättV BetrVO Historische Entwicklung der MVStättV Anfang der 90iger Jahre wurde die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) beauftragt Musterentwürfe zu entwickeln Musterbauordnung (MBO) 2002 Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) 2005 Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) 2014 Neue Fassung Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO) 1
3 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Historische Entwicklung Berlin BetrVO VStättVO von 1970 zuletzt 1998 geändert, wurde am außer Kraft gesetzt Verordnung über die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) vom 1. Juni 2004 Verordnung über die Brandsicherheitsschau und die Betriebsüberwachung (Brandsicherheitsschauverordnung - BrandsichVO) vom 1. September 1999 Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 3. September 1997 zuletzt geändert 16. Juli 2001 Historische Entwicklung Berlin BetrVO Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbau-Betriebs-Verordnung - SoBeVO) vom 18. April 2005 In der Zeit von Oktober 2002 bis April 2005 galten keine konkreten Betriebsvorschriften in Berlin Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) seit in Kraft, hat SoBeVO außer Kraft gesetzt 2
4 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO BetrVO - Berlin Gefahrenabwehrrecht (Landesrecht) Bauordnungsrecht (Sonderbauordnungsrecht) BetrVO Konkretisierung der Landesbauordnung setzt nur die Betriebsvorschriften der MVStättV um Für Bauvorschriften wird MVStättV im Rahmen der Ermessenentscheidungen angewandt Keine abgeschlossene Regelung Inhalte/Gliederung BetrVO Teil I Öffentlich zugängliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden Teil II Allgemeine Vorschriften Teil III Brandsicherheitsschau und Brandüberwachung Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften Abschnitt 1: Verkaufsstätten Abschnitt 2: Beherbergungsstätten Abschnitt 3: Garagen Abschnitt 4: Versammlungsstätten Teil IV- Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkraftreten 3
5 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Gliederung MVStättV Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Teil 3 Besondere Bauvorschriften Teil 4 Betriebsvorschriften Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten Teil 7 - Schlussvorschriften Bauvorschriften MVStättV Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe 4,5 Abschnitt 2 Rettungswege 6-9 Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher Abschnitt 4 Technische Einrichtungen, besondere Räume Teil 3 Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Großbühnen Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen
6 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Einführung BetrVOin die VStättVO ArbSchG Landesrecht Regelungskompetenz der Länder Bauminister Baurecht(LBO) Bundesrecht Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit SGB VII Satzungsrecht der einzelnen UV-Träger Allgemeine Definition 24 Abs. 2 S. 1 BetrVO Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. 5
7 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Allgemeine Definition 24 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVO Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen, Foyers, Vortrags- und Hörsäle, sowie Studios. Anwendungsbereich 23 Abs. Nr. 1BetrVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen 6
8 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Anwendungsbereich 23 Abs. Nr. 2 und 3 BetrVO Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und baulichen Anlagen für über Besucher Sportstadien mit mehr als Besuchern Einführung in die VStättVO Vorschriften gelten nicht für: 23 Abs. 2 S.2 BetrVO Die BetrVO für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Werden diese Räume für Veranstaltungen genutzt, die den Widmungszweck verlassen, kann die VStättVO gelten 7
9 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Szenenfläche 2 Abs. 4 MVStättV keine Definition in BetrVO Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; < 20m² ist keine Szenenfläche (müssen nicht als Bühne erhöht sein z. B. Tanzfläche bei Turnier) (Definition aus MVStättV) Definition ist nicht identisch mit DGUV Vorschrift 17 Hier ist nur die szenische Darstellung, nicht die Größe der Fläche entscheidend. Mehrzweckhallen 2 Abs. 6 MVStättV keine Definition in BetrVO Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten (Definition aus MVStättV) 8
10 1. Anwendungsbereich Einführung BetrVO Einführung in die VStättVO Begriffsbestimmungen Betreiber (Eigentümer) Der Betreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf eine Anlage auszuüben (BVerwGE 90,255,262) Veranstalter Der Veranstalter organisiert eine Veranstaltung und führt diese durch. In der Anwendung der MVStättV/MVStättV ist der Veranstalter eher als Laie anzusehen, er trägt nicht die Hauptverantwortung. Mögliche Aufteilung der Betreiberverantwortung Eigentümer/ Land/Landkreis/Komune Minister/Bürgermeister/Landrat Delegation Delegation Verantwortung für baulichen Zustand ist auf Bauverwaltung (Hochbauamt, Gebäudemangement) übertragen (zuständig u.a. für die Beachtung der Bauvorschriften der Landes) Verantwortung für den Betrieb des jeweiligen Fachbereich/Amt übertragen (zuständig u.a. für die Beachtung der Betriebsvorschriften der Landes) 9
11 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Anwendungsbereich der BetrVO Bauliche Anlage für Veranstaltungen oder den Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt ja Ausnahmen einschlägig nein Fassungsvermögen über 200 Besucher ja Bauliche Anlage nicht für Veranstaltungen oder den Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt ja Sondernutzung als Versammlungsstätte geplant ja Sondernutzung beantragen BetrVO anwenden Grundlegende Bauvorschriften Besucherzahlen ( 24 BetrVO) Sitzplätze an Tischen - 1 Besucher je qm Sitzplätze in Reihen und Stehplätze - 2 Besucher je qm Stehplätze auf Stufenreihen - 2 Besucher je lfm Ausstellungsraum - 1 Besucher je qm Der für Besucher zugänglichen Fläche 1
12 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 6-9 MVStättV) (In Berlin nicht in BetrVO beschrieben, ergibt sich aus Baugenehmigung) müssen ins Freie auf öffentliche Verkehrswege führen müssen dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet sein müssen an jeder Stelle mindestens 1,2m breit sein es müssen mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden sein Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 6-9 VStättVO) (In Berlin nicht in BetrVO beschrieben, ergibt sich aus Baugenehmigung) sind nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen Versammlungsstätten im Freien: 1,2 m je 600 Personen andere Versammlungsstätten: 1,2 m je 200 Personen 60cm - Raster 2
13 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Grundlegende Bauvorschriften Hintergrund: 60 cm entspricht etwa der Durchgangsbreite einer Person; bessere Nutzung der Breite; kürzere Evakuierungszeiten; Aus der Staffelung ergeben sich z. B.: - für 200 Personen = 1,20 m - für 300 Personen = 1,80 m - für 400 Personen = 2,40 m Aber: Keine Mittelwerte! -z. B. für 350 Personen = 2,40 m Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 25 BetrVO) Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in Versammlungsstätten müssen gut sichtbar sein. Auf dem Grundstück müssen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst ständig freigehalten werden. Darauf ist dauerhaft gut sichtbar hinzuweisen. 3
14 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Grundlegende Bauvorschriften Bestuhlung ( 26 BetrVO) muss bei Festeinbau unverrückbar sein Stühle müssen bei vorübergehendem Einbau in Reihen fest verbunden sein ebene Stellfläche für mindestens 1% der Besucher als Rollstuhlfahrerplätze mindestens jedoch 2 Plätze Grundlegende Bauvorschriften (In Berlin nicht in BetrVO beschrieben, ergibt sich aus Baugenehmigung) Sicherheitsseinrichtungen ( MVStättV) Sicherheitsstromversorgung für Sicherheitsbeleuchtung und Rettungswegekennz., Feuerlöschanlagen, Rauchabzugsanalagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen Rauchableitung Feuerlöscher bei großen Versammlungsstätten autom. Brandmelde- und Löschanlagen Rauchabzugsanlagen Bauliche Vorkehrungen für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel Brandschott_Wand_1.JPG Brandschott_Wand_2.JPG 4
15 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Grundlegende Bauvorschriften Werkstätten, Magazine und Lagerräume ( 21 MVStättV) (In Berlin nicht in BetrVO beschrieben, ergibt sich aus Baugenehmigung und 28 Abs. 4 BetrVO ) Für feuergefährliche Arbeiten müssen geeignete Werkstätten vorhanden sein Aufbewahrung von Dekoration Requisiten und anderem brennbaren Material nur in eigenen Lagerräumen Eignung der Versammlungsstätte/ Open-Air-Gelände Versammlungsstätte i.s. der MVStättV bzw. der BetrVO Nutzungsart für die Veranstaltung genehmigt in der Baugenehmigung festgelegt? Nur bei Mehrzweckhallen ist die Nutzungsart nicht eingeschränkt! 5
16 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Off-Locations/Special Location Off-Locations sind bauliche Anlagen, die nicht für die Nutzung für Veranstaltungen vorgesehen und genehmigt sind. Beispiele sind leerstehende Hallen, Firmen-/ Fabrikgebäude, Rohbauten, Tiefgaragen, Parkdecks, U-Bahn-Tunnel oder Wohn- und Bürogebäude Eine Nutzung für Veranstaltungen im Einzelfall ist nur ausnahmsweise und nur bei einem besonderem Anlass möglich. Dazu wird eine baurechtliche Duldung der Nutzung benötigt. Off-Locations/Special Location Mindest-Standards sind: die ungehinderte Zugänglichkeit für die erwartete Gästezahl, zwei gesicherte Rettungswege, Sicherheitsbeleuchtung, gesicherte Entlüftung und Begehbarkeit Zusätzliche Auflagen erfolgen durch das Amt für öffentliche Ordnung, die Untere Baubehörde und die Branddirektion im Einzelfall. 6
17 2. Regelungen für den Bau von Versammlungsstätten Bestandsschutz Bestandsschutz bezieht sich nur auf die genehmigte Nutzung Soll dauerhaft die Nutzung geändert werden, ist dies baurechtlich durch eine Nutzungsänderung der Unteren Baubehörde zu genehmigen Änderung des Bestuhlungsplanes hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Bestandsschutz Vorübergehende Nutzung In Bayern und Niedersachsen besteht nur eine Anzeigepflicht! Die Untere Baubehörde nimmt diese zur Kenntnis und kann Auflagen ersteilen In den anderen Bundesländern muss eine Genehmigung erteilt werden 7
18 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Rettungswege, Fluchtwege ( 25 BetrVO) in der Versammlungsstätte müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege auf dem Grundstück müssen ständig freigehalten werden. Grundlegende Betriebsvorschriften Besucherplätze ( 26 BetrVO) Maximalbesucherzahl nach Bestuhlungsplan (oder anderweitig festgelegt) darf nicht überschritten werden und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht verändert werden. Bestuhlungs- und Rettungswegplan und muss in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar aushängen 1
19 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Aufbewahrung ( 28 BetrVO) Auf Bühnen und Szenenflächen darf sich nur das Material für den Tagesbedarf befinden. Pyrotechnische Sätze, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen aufbewahrt werden. Grundlegende Betriebsvorschriften Technische Einrichtungen ( 30, 31 BetrVO) müssen voll funktionstüchtig und in Betrieb sein Ausnahme: Abschalten Sprühwasserlöschanlage, wenn VfV anwesend, Abschalten Brandmeldeanlage, wenn in der Veranstaltung begründet und im Einzelfall mit der der Berliner Feuerwehr abgestimmt. Auf Laseranlagen in zuschauerzugänglichen Bereichen die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anwenden 2
20 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Verantwortliche Personen BetrVO Betreiber ( 32) Veranstaltungsleiter ( 32 Abs. 2) Veranstalter ( 32 Abs. 5) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik [VfV] ( 33) Fachkraft für Veranstaltungstechnik [FfV] ( 34 Abs. 4) Sachkundige Aufsichtsperson ( 15 DGUV Vorschrift 17) Ordnungsdienstleiter ( 37 Abs. 3) Brandsicherheitswache ( 35) Grundlegende Betriebsvorschriften Betreiberpflichten ( 32 (1-2) BetrVO) Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich Betreiber oder beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebes der Versammlungsstätte ständig anwesend sein 3
21 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Betreiberpflichten ( 32 (3-4) BetrVO) Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sicherstellen Betreiber muss den Betrieb einstellen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Sicherheitsrelevante Anlagen, Einrichtungen, Vorrichtungen Betriebsvorschriften Grundlegende Betriebsvorschriften Betreiberpflichten ( 38 (5) BetrVO) Betreiber kann die Pflichten nach Abs.1-4 auf den Veranstalter und dessen Veranstaltungsleiter übertragen Aber: 4
22 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Beauftragter Veranstaltungsleiter schriftliche Beauftragung, Delegation von Pflichten und Rechten muss mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein, d.h.: Er muss im Gefahrenfall die für die Sicherheit notwendigen Einrichtungen sicher beherrschen. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Grundsätzliche Aufgaben des Veranstaltungsleiters Er ist für die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheitsbestimmungen wie: Höchstbesucherzahl, Bestuhlungspläne (oder Ordnungsdienst) Sicherstellung von Rettungswegen (oder Ordnungsdienst/ Brandsicherheitswache) Freihalten von Notausgängen (oder Ordnungsdienst/ Brandsicherheitswache) Unfallverhütungsvorschriften (auf der Szenenfläche VfV) Kontrolle der Dekoration (auf der Szenenfläche VFV im Veranstaltungsraum ev. Brandsicherheitswache) Dokumentation (immer VL) Koordination von zeitlichen Abläufen und Personal (immer VL) 5
23 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundsätzliche Aufgaben des Veranstaltungsleiters Einige Aufgaben können zum Teil auf andere Personen delegiert werden (wie Brandsicherheitswache, Ordnungsdienst, Sanitäter, VfV delegiert werden) Für den Veranstaltungsleiter ist keine konkrete Formalqualifikation gesetzlich vorgeschrieben!! Der Veranstaltungsleiter muss aber organisatorisch und persönlich in der Lage sein, die Aufgaben zu erfüllen Aber: Grundsätzliche Aufgaben des Veranstaltungsleiters Es sind mindestens folgende Kenntnisse erforderlich: Vertrautheit mit allen sicherheitstechnischen Anlagen der Versammlungsstätte Flucht- und Rettungswege Bestuhlungspläne Brandschutzordnung A,B,C Jährliche Unterweisung gem. 36 Abs. 2 BetrVO - Betriebsvorschriften der BetrVO - Lage und Bedierung der sicherheits- und brandschutztechnischen Anlagen und Brandschutzordnung Empfehlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Seminar (2 bis 3 Tage) zur Sachkundigen Aufsichtsperson in Versammlungsstätten 6
24 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Qualifikation des VfV ( 33 BetrVO) Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Technische Fachkräfte mit fachspezifischem Teil der Meisterprüfung Dipl. Ing. und Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Theater-, Veranstaltungs- und Produktionstechnik mit mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb Technische Fachkräfte nach der alten BetrVO anerkannt Grundlegende Betriebsvorschriften VfV ( 34 Abs.1 BetrVO) Delegationspflicht Die Verantwortlichen VA-Technik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. 7
25 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Anwesenheitspflicht des VFV ( 34 BetrVO) Delegationspflicht des Betreibers Auf- oder Abbau von techn. Einrichtungen Wartung Instandhaltung Techn. Proben Proben Aufführung Sendung Großbühne oder Szenenfl. > 200m² oder Mehrzweckhalle > 5000 Besucher 1 VfV 40 (2) Leitung + Aufsicht 1 VfV 40 (2) Leitung + Aufsicht 1 VfV für Bühnen-/Studiotechnik und 1 VfV für Beleuchtungstechnik 40 (3) 50 m² < Szenenfl. < 200m² oder Mehrzweckhalle < 5000 Besucher 1 FfV 40 (4) Leitung + Aufsicht 1 FfV 40 (4) Leitung + Aufsicht 1 FfV 40 (4) Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Ausnahme Anwesenheitspflicht 34 Abs. 5 S. 1 BetrVO Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Technische Einrichtungen von VfV überprüft diese Einrichtungen während Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden Von der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen Aufsicht durch Fachkraft für Veranstaltungstechnik möglich Ja Ja Ja dann 8
26 3. Betriebsvorschriften BetrVO Ausnahme Anwesenheitspflicht ( 34 Abs. 5 S. 2 BetrVO) Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind Die aufsichtsführenden Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. (Sollte Sachkundige Aufsichtsperson sein) Ja Ja dann Pflichten nach 45 BetrVO (Delegationspflicht) Brandsicherheitswache/Sanitäts- und Rettungsdienst Brandsicherheitswache einrichten bei.. - erhöhten Brandgefahren - Großbühnen - Szenenflächen > 200 m² Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Veranstaltungen > Besucher sind der Ordnungsbehörde und der Behörde für den Rettungsdienst rechtzeitig anzuzeigen Brandsicherheitswache ist vom Betreiber einzurichten Qualifikation mit Feuerwehr abstimmen auf Szenenfläche > 200 m² und Großbühnen, grundsätzlich Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr notwendig 9
27 3. Betriebsvorschriften BetrVO Pflichten nach 36 BetrVO Brandschutzordnung/Feuerwehrpläne Brandschutzordnung - muss im Einvernehmen mit Brandschutzdienststelle aufgestellt werden - muss durch Aushang bekannt gegeben werden - Betriebspersonal ist bei Einstellung dann jährlich zu unterweisen Feuerwehrpläne - müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle aufgestellt werden Pflichten nach 43 BetrVO (Delegationspflicht) Sicherheitskonzept/ Ordnungsdienst Sicherheitskonzept aufstellen und Ordnungsdienst einrichten - soweit es die Art der Veranstaltung erfordert - für Versammlungsstätten > Besucher 34 a GewerbeO beachten!! 10
28 3. Betriebsvorschriften BetrVO Pflichten nach 43 BetrVO Delegationspflicht/Ordnungsdienstleiter Ordnungsdienstleiter muss bestellt werden und ist zuständig für.. - alle betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen - Kontrolle an Ein- und Ausgängen - Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahlen - Beachtung der Verbote 25 BetrVO (Rauchen) - Sicherheitsdurchsagen - Evakuierung Ordnungsdienstleiter muss vom Betreiber oder Veranstalter bestellt werden! Veranstaltungsleiter Chef v. Dienst 32 BetrVO Technischer Leiter (VfV oder FfV) 34 BetrVO Ordnungsdienstleiter Brandsicherheitswache (Leiter) Sanitäts- und Rettungsdienst (Leiter) Veranstaltungsleiter des Veranstalters Helfer Technik Pyrotechniker O-dienstmitarbeiter BSW-Mitarbeiter Mitarbeiter Sanitätund Rettungsdienst Künstler und Mitwirkende Sachkundige Aufsichtsperson Hausmeister 11
29 3. Betriebsvorschriften BetrVO Grundlegende Betriebsvorschriften Unternehmer / Betreiber Organisations-, Auswahl, - Aufsichtsverantwortung Umfang VA Technik groß - Größe Bühne / Halle - klein VfVATechnik 33BetrVO 34BetrVO Gefährdung / Sicherheitskonzept Besucher - Verletzung - Feuer BrandSicWache 35BetrVO Zusammenarbeit sicherstellen Feuerwehr 32BetrVO Veranstaltungsleiter 32(2)BetrVO 32(5)BetrVO FfVATechnik 34BetrVO sap Unfallkasse Ordnungsdienst 37BetrVO Sanitäter ( 37BetrVO) Rettungsdienst 32BetrVO Polizei 32BetrVO 12
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