MVStättV in Deutschland
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1 Spielregeln l für sichere Veranstaltungen MVStättV in Deutschland Symposium Veranstaltungssicherheit Wien, 18. Oktober 2013 Kerstin Klode klode.de
2 Welche Verordnung regelt was? MVStättV Teil des Baurechtes Hauptschutzziel der unkundige Besucher BGV A 1/ C 1 Teil des Arbeitsschutzes Hauptschutzziel sind die Arbeitnehmer - BGV A 1 Grundsätze Prävention - BGV C 1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
3 Regelungen zum Schutz von: Besucher MVStättV Mitwirkende ArbSchG Versicherte (Arbeitnehmer) SGB VII
4 Anwendungsbereich Übersicht MVStättV Versammlungsstätten >200 Besucher Versammlungsstätten im Freien > Besucher Sportstadien > Besucher Ausnahme Räume für Gottesdienst Unterrichtsräume (Schulen) Ausstellungsräume (Museen) Fliegende Bauten BGV C 1 Bühnentechnische und darstellerischen Bereich von Versammlungsstätten produtkionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten Ausnahme Filmtheater (ohne Szenenfläche) Schaustellerunternehmen Zirkusunternehmen
5 Regelung der Verantwortlichkeiten MVStättV Betreiber Gesamtverantwortung Sicherheit der Veranstaltung Einhaltung der Vorschriften Anwesenheit Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit Veranstaltungsleiter übernimmt die Verantwortung des Betreibers; anwesend sein Veranstalter kann die Verantwortung übernehmen (vertragliche Regelung) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Müssen mit der VT vertraut sein und die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit gewährleisten, anwesend sein Ordnungsdienstleiter Besucherbereich BGV A1/C1 Unternehmer Gesamtverantwortung Maßnahmen der Arbeitssicherheit Maßnahmen planen, organisieren, durchführen Sichere Bau- Ausrüstung Unterweisung sicherstellen Übertragung von Leitung und Aufsicht Leitung und Aufsicht In Veranstaltung- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräfte Bühnen- und Studiofachkräfte Freigabe der Szenenfläche Versicherte (Beschäftigte) Arbeitsschutz aktiv unterstützen Einschränken des Konsums von Alkohol, Drogen, Medikamente
6 Historische Entwicklung MVStättV Ende 19. Jahrhundert entwickelte sich ein Bewusstsein für einen Regelungsbedarf, da es viele Unfälle, vor allem Brände gab München: Ortspolizeiliche Vorschrift über Feuerpolizei in Theatern 1909 Polizeiverordnung über die baulichen Anlagen, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen (Theaterverordnung)
7 Historische Entwicklung MVStättV In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts wurde die erste Lichtspielverordnung erlassen wurde begonnen an einem neuen Musterentwurf einer VersammlungsstättenV zu arbeiten 1951 wurde die Arbeit an dem Musterentwurf wieder aufgenommen 1960 wurde der Musterentwurf für die Landesbauordnungen übernommen, jedoch erst 1969 verabschiedet (Fokus auf dem klassischen Theater mit den unterschiedlichen Bühnenformen Klein-, Mittel- und Großbühne)
8 Historische Entwicklung MVStättV Anfang der 90iger Jahre wurde die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) beauftragt Musterentwürfe zu entwickeln Musterbauordnung (MBO) 2002 Musterversammlungsstättenverordnung (MMVStättV) ist in fast allen Bundesländern in Landesverordnungen umgesetzt Juni 2005 überarbeitete MMVStättV In fast allen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt
9 Rechtsgrundlage g für: MVStättV Landesrecht Regelungskompetenz der Länder Bauminister Baurecht(LBO) ArbSchG Bundesrecht Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit SGB VII Satzungsrecht der einzelnen UV-Träger
10 Versammlungsstättenverordnung Gefahrenabwehrrecht (Landesrecht) Bauordnungsrecht (Sonderbauordnungsrecht) MVStättV Konkretisierung der Landesbauordnung Ministerielle Verordnung der Landesbauordnung Keine abgeschlossene Regelung
11 Wesentliche Änderungen Verantwortung der Betreiber und Veranstalter wird konkretisiert und personalisiert Schnelle Evakuierung besonderer Schwerpunkt MVStättV kennt nur noch Szenenflächen und Großbühnen Die Begriffe Vollbühne Vollbühne, Mittelbühne und Kleinbühne Kleinbühne entfallen Besondere Regelungen g für Filmvorführungen entfallen
12 Inhalte/Gliederung MVStättV Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Teil 3 Besondere Bauvorschriften Teil 4 Betriebsvorschriften Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten Teil 7 Schlussvorschriften
13 Bauvorschriften Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe 4,5 Abschnitt 2 Rettungswege 6-9 Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher Abschnitt 4 Technische Einrichtungen, besondere Räume Teil 3 Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Großbühnen Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen Sind Ihre Versammlungsstätten vor dem Inkrafttreten der MVStättVO in Ihrem Bundesland gebaut, unterliegen sie dem baulichen Bestandsschutz t Bestuhlungspläne fallen unter die Bauvorschriften
14 Teil 4 - Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze 31 u. 32 Abschnitt 2 Brandverhütung Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen 36 u. 37 Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften gelten ab Inkrafttreten der jeweiligen g j g Landesverordnung
15 Begriffe - Allgemeine Definition 2 (1) MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
16 Anwendungsbereich 1 (1) Nr. 1 MVStättV Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen
17 Anwendungsbereich 1 (1) Nr. 2 und 3 MVStättV Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und baulichen Anlagen für über Besucher (Änderung geplant, soll sich nur noch auf feste Versammlungsstätten im Freien beziehen) Sportstadien mit mehr als Besuchern
18 Einschränkung des Anwendungsbereiches 1(3) MVStättV Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen Ausstellungsräume in Museen Fliegende Bauten (Regelungen g in den Bundesländern abweichend)
19 Allgemeine Definition 2 Abs. 1 MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften bestimmt sind.
20 Anwendungsbereich 1 (1) MVStättV Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen
21 höchstzulässige Besucherzahlen ( 1 Abs. MVStättV) - Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je qm - Sitzplätze in Reihen und Stehplätze 2 Besucher je qm - Stehplätze auf Stufenreihen 2B Besucher je lfm - Ausstellungsräume 1B Besucher je qm der für Besucher zugänglichen Fläche
22 Berechnung der höchstzulässigen Besucher-/Personenzahl Besucherzahl berechnet sich nach der für die Besucher zugänglichen Fläche Die Rettungswege müssen jedoch für alle Personen (Besucher, Mitwirkende, Hilfskräfte, Techniker, Gastronomiemitarbeiter) berechnet sein Es gibt immer mehr Personen als Besucher in einer Versammlungsstätte! Sicherheitskonzepte für (Groß-) Veranstaltungen
23 Höchstzulässige Personenzahl Hintergrund: 60 cm entspricht etwa der Durchgangsbreite einer Person; bessere Nutzung der Breite; kürzere Evakuierungszeiten; Aus der Staffelung ergeben sich z. B.: - für 200 Personen = 1,20 m - für 300 Personen = 1,80 m - für 400 Personen = 2,40 m Aber: Keine Mittelwerte! -z. B. für 350 Personen = 2,40 m
24 Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 7 Abs. 4 S. 1 MVStättV) Rettungswege sind nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen Rastermaß 0,6 m andere Versammlungsstätten 1,2 m je 200 Personen Versammlungsstätten im Freien 1,2 m je 600 Personen
25 Bemessung der Rettungswegen ( 7 Abs. 1 MVStättV) Die Entfernung eines Besucherplatzes (in Versammlungsraum oder von der Tribüne) bis zum nächsten Ausgang muss < 30 m sein. Ab 5m Höhe Staffelung von 2,5 je 5 m längerer Weg möglich Mehr als 60 m Entfernung vom Besucherplatz zum Ausgang ist nicht zulässig
26 Betriebsvorschriften ift Rettungswege, ege Fluchtwege ( 31 MVStättV) im Freien müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden in der Versammlungsstätte müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden Türen in Rettungswegen egen müssen während des Betriebes ständig unverschlossen sein
27 Betriebsvorschriften ift Besucherplätze e ( 32 MVStättV) Maximalbesucherzahl nach Bestuhlungsplan (oder anderweitig festgelegt) darf nicht überschritten werden Bestuhlungs- und Rettungswegeplan muss gut sichtbar aushängen
28 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs.1-2 MVStättV) Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich Betreiber oder beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebes der Versammlungs- stätte ständig anwesend sein
29 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs.3-4 MVStättV) Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sicherstellen Betreiber muss den Betrieb einstellen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Sicherheitsrelevante Anlagen, Einrichtungen, Vorrichtungen Betriebsvorschriften ift
30 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs. 5 MVStättV) Betreiber kann die Pflichten nach Abs.1-4 auf den Veranstalter und dessen Veranstaltungsleiter übertragen Aber:
31 Grundlegende d Betreiberpflichten Beauftragter t Veranstaltungsleiter l schriftliche Beauftragung, Delegation von Pflichten und Rechten muss mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein, d.h.: Er muss im Gefahrenfall die für die Sicherheit notwendigen Einrichtungen sicher beherrschen. Die Verantwortung des Betreibers bleibt g hiervon unberührt.
32 Grundlegende d Betriebsvorschriften ift VfV ( 40 Abs.1 MVStättV) Delegationspflicht Die Verantwortlichen VA-Technik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
33 Anwesenheitspflicht des VfV ( 40 MVStättV) Auf- oder Abbau von techn. Einrichtungenngen Wartung Instandhaltung Techn. Proben Proben Aufführung Sendung Großbühne oder Szenenfl. > 200qm oder Mehrzweckhalle > 5000 Besucher 1 VfV 40 (2) 1 VfV 40 (2) 1 VfV Bühne/Studio oder Halle und 1 VfV Beleuchtung 40 (3) 50qm > Szenenfl. < 200qm oder Mehrzweckhalle < 5000 Besucher 1 FfV 40 (4) S. 1 oder erfahrener Bühnenhandwerker 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang) 1 FfV 40 (4) oder erfahrener Bühnenhandwerker h 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang) 1FfV 40 (4) oder Erfahrener Bühnenhandwerker 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang)
34 Ausnahme Anwesenheitspflicht 40 Abs. 5 S. 1 MVStättV Nr. 1 Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Ja Technische Einrichtungen von VfV überprüft Nr. 2 diese Einrichtungen während Ja Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden Nr. 3 Von der Veranstaltung keine Gefahren Ja ausgehen Nr. 4 Aufsicht durch Fachkraft für dann Veranstaltungstechnik möglich
35 Ausnahme Anwesenheitspflicht ( 40 Abs. 5 S. 2 MVStättV Nr. 1 Von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der Ja bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind Nr. 2 Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Ja Gefahren zu erwarten sind Nr. 3 Die aufsichtsführenden Person mit den dann technischen Einrichtungen vertraut ist. (Sollte Sachkundige Aufsichtsperson sein)
36 Pflichten nach 42 MVStättV Brandschutzordnung/Feuerwehrpläne Brandschutzordnung A,B und C - muss im Einvernehmen mit Brandschutzdienststelle aufgestellt werden - muss durch Aushang bekannt gegeben werden - Betriebspersonal ist bei Einstellung dann jährlich h zu unterweisen Feuerwehrpläne - müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle aufgestellt werden
37 Pflichten nach 43 MVStättV (Delegationspflicht) Sicherheitskonzept/ h i Ordnungsdienst di Sicherheitskonzept aufstellen und Ordnungsdienst einrichten - soweit es die Art der Veranstaltung erfordert - für Versammlungsstätten > Besucher
38 Grundlegende Betreiberpflichten Unternehmer / Betreiber Organisations-, Auswahl, - Aufsichtsverantwortung Umfang VA Technik groß - Größe Bühne / Halle - klein VfVATechnik 39MVStättV 40MVStättV Gefährdung / Sicherheitskonzept Besucher - Verletzung - Feuer BrandSicWache 41MVStättV Zusammenarbeit sicherstellen Feuerwehr 38MVStättV FfVATechnik 40MVStättV Sanitäter ( 41MVStättV) Rettungsdienst 38MVStättV Veranstaltungsleiter 38(2)MVStättV 38(5)MVStättV sap Unfallkasse Ordnungsdienst 43MVStättV Polizei 38MVStättV
39 Referentin Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin - Fachbuchautorin Merkurstr Potsdam-Babelsberg Tel.: 0331/ info@kerstin-klode.de
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