MVStättV in Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MVStättV in Deutschland"

Transkript

1 Spielregeln l für sichere Veranstaltungen MVStättV in Deutschland Symposium Veranstaltungssicherheit Wien, 18. Oktober 2013 Kerstin Klode klode.de

2 Welche Verordnung regelt was? MVStättV Teil des Baurechtes Hauptschutzziel der unkundige Besucher BGV A 1/ C 1 Teil des Arbeitsschutzes Hauptschutzziel sind die Arbeitnehmer - BGV A 1 Grundsätze Prävention - BGV C 1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

3 Regelungen zum Schutz von: Besucher MVStättV Mitwirkende ArbSchG Versicherte (Arbeitnehmer) SGB VII

4 Anwendungsbereich Übersicht MVStättV Versammlungsstätten >200 Besucher Versammlungsstätten im Freien > Besucher Sportstadien > Besucher Ausnahme Räume für Gottesdienst Unterrichtsräume (Schulen) Ausstellungsräume (Museen) Fliegende Bauten BGV C 1 Bühnentechnische und darstellerischen Bereich von Versammlungsstätten produtkionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten Ausnahme Filmtheater (ohne Szenenfläche) Schaustellerunternehmen Zirkusunternehmen

5 Regelung der Verantwortlichkeiten MVStättV Betreiber Gesamtverantwortung Sicherheit der Veranstaltung Einhaltung der Vorschriften Anwesenheit Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit Veranstaltungsleiter übernimmt die Verantwortung des Betreibers; anwesend sein Veranstalter kann die Verantwortung übernehmen (vertragliche Regelung) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Müssen mit der VT vertraut sein und die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit gewährleisten, anwesend sein Ordnungsdienstleiter Besucherbereich BGV A1/C1 Unternehmer Gesamtverantwortung Maßnahmen der Arbeitssicherheit Maßnahmen planen, organisieren, durchführen Sichere Bau- Ausrüstung Unterweisung sicherstellen Übertragung von Leitung und Aufsicht Leitung und Aufsicht In Veranstaltung- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräfte Bühnen- und Studiofachkräfte Freigabe der Szenenfläche Versicherte (Beschäftigte) Arbeitsschutz aktiv unterstützen Einschränken des Konsums von Alkohol, Drogen, Medikamente

6 Historische Entwicklung MVStättV Ende 19. Jahrhundert entwickelte sich ein Bewusstsein für einen Regelungsbedarf, da es viele Unfälle, vor allem Brände gab München: Ortspolizeiliche Vorschrift über Feuerpolizei in Theatern 1909 Polizeiverordnung über die baulichen Anlagen, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen (Theaterverordnung)

7 Historische Entwicklung MVStättV In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts wurde die erste Lichtspielverordnung erlassen wurde begonnen an einem neuen Musterentwurf einer VersammlungsstättenV zu arbeiten 1951 wurde die Arbeit an dem Musterentwurf wieder aufgenommen 1960 wurde der Musterentwurf für die Landesbauordnungen übernommen, jedoch erst 1969 verabschiedet (Fokus auf dem klassischen Theater mit den unterschiedlichen Bühnenformen Klein-, Mittel- und Großbühne)

8 Historische Entwicklung MVStättV Anfang der 90iger Jahre wurde die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) beauftragt Musterentwürfe zu entwickeln Musterbauordnung (MBO) 2002 Musterversammlungsstättenverordnung (MMVStättV) ist in fast allen Bundesländern in Landesverordnungen umgesetzt Juni 2005 überarbeitete MMVStättV In fast allen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt

9 Rechtsgrundlage g für: MVStättV Landesrecht Regelungskompetenz der Länder Bauminister Baurecht(LBO) ArbSchG Bundesrecht Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit SGB VII Satzungsrecht der einzelnen UV-Träger

10 Versammlungsstättenverordnung Gefahrenabwehrrecht (Landesrecht) Bauordnungsrecht (Sonderbauordnungsrecht) MVStättV Konkretisierung der Landesbauordnung Ministerielle Verordnung der Landesbauordnung Keine abgeschlossene Regelung

11 Wesentliche Änderungen Verantwortung der Betreiber und Veranstalter wird konkretisiert und personalisiert Schnelle Evakuierung besonderer Schwerpunkt MVStättV kennt nur noch Szenenflächen und Großbühnen Die Begriffe Vollbühne Vollbühne, Mittelbühne und Kleinbühne Kleinbühne entfallen Besondere Regelungen g für Filmvorführungen entfallen

12 Inhalte/Gliederung MVStättV Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Teil 3 Besondere Bauvorschriften Teil 4 Betriebsvorschriften Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten Teil 7 Schlussvorschriften

13 Bauvorschriften Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe 4,5 Abschnitt 2 Rettungswege 6-9 Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher Abschnitt 4 Technische Einrichtungen, besondere Räume Teil 3 Besondere Bauvorschriften Abschnitt 1 Großbühnen Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen Sind Ihre Versammlungsstätten vor dem Inkrafttreten der MVStättVO in Ihrem Bundesland gebaut, unterliegen sie dem baulichen Bestandsschutz t Bestuhlungspläne fallen unter die Bauvorschriften

14 Teil 4 - Betriebsvorschriften Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze 31 u. 32 Abschnitt 2 Brandverhütung Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen 36 u. 37 Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften gelten ab Inkrafttreten der jeweiligen g j g Landesverordnung

15 Begriffe - Allgemeine Definition 2 (1) MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

16 Anwendungsbereich 1 (1) Nr. 1 MVStättV Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen

17 Anwendungsbereich 1 (1) Nr. 2 und 3 MVStättV Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und baulichen Anlagen für über Besucher (Änderung geplant, soll sich nur noch auf feste Versammlungsstätten im Freien beziehen) Sportstadien mit mehr als Besuchern

18 Einschränkung des Anwendungsbereiches 1(3) MVStättV Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen Ausstellungsräume in Museen Fliegende Bauten (Regelungen g in den Bundesländern abweichend)

19 Allgemeine Definition 2 Abs. 1 MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften bestimmt sind.

20 Anwendungsbereich 1 (1) MVStättV Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen

21 höchstzulässige Besucherzahlen ( 1 Abs. MVStättV) - Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je qm - Sitzplätze in Reihen und Stehplätze 2 Besucher je qm - Stehplätze auf Stufenreihen 2B Besucher je lfm - Ausstellungsräume 1B Besucher je qm der für Besucher zugänglichen Fläche

22 Berechnung der höchstzulässigen Besucher-/Personenzahl Besucherzahl berechnet sich nach der für die Besucher zugänglichen Fläche Die Rettungswege müssen jedoch für alle Personen (Besucher, Mitwirkende, Hilfskräfte, Techniker, Gastronomiemitarbeiter) berechnet sein Es gibt immer mehr Personen als Besucher in einer Versammlungsstätte! Sicherheitskonzepte für (Groß-) Veranstaltungen

23 Höchstzulässige Personenzahl Hintergrund: 60 cm entspricht etwa der Durchgangsbreite einer Person; bessere Nutzung der Breite; kürzere Evakuierungszeiten; Aus der Staffelung ergeben sich z. B.: - für 200 Personen = 1,20 m - für 300 Personen = 1,80 m - für 400 Personen = 2,40 m Aber: Keine Mittelwerte! -z. B. für 350 Personen = 2,40 m

24 Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 7 Abs. 4 S. 1 MVStättV) Rettungswege sind nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen Rastermaß 0,6 m andere Versammlungsstätten 1,2 m je 200 Personen Versammlungsstätten im Freien 1,2 m je 600 Personen

25 Bemessung der Rettungswegen ( 7 Abs. 1 MVStättV) Die Entfernung eines Besucherplatzes (in Versammlungsraum oder von der Tribüne) bis zum nächsten Ausgang muss < 30 m sein. Ab 5m Höhe Staffelung von 2,5 je 5 m längerer Weg möglich Mehr als 60 m Entfernung vom Besucherplatz zum Ausgang ist nicht zulässig

26 Betriebsvorschriften ift Rettungswege, ege Fluchtwege ( 31 MVStättV) im Freien müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden in der Versammlungsstätte müssen ständig in voller Breite frei gehalten werden Türen in Rettungswegen egen müssen während des Betriebes ständig unverschlossen sein

27 Betriebsvorschriften ift Besucherplätze e ( 32 MVStättV) Maximalbesucherzahl nach Bestuhlungsplan (oder anderweitig festgelegt) darf nicht überschritten werden Bestuhlungs- und Rettungswegeplan muss gut sichtbar aushängen

28 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs.1-2 MVStättV) Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich Betreiber oder beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebes der Versammlungs- stätte ständig anwesend sein

29 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs.3-4 MVStättV) Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sicherstellen Betreiber muss den Betrieb einstellen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Sicherheitsrelevante Anlagen, Einrichtungen, Vorrichtungen Betriebsvorschriften ift

30 Grundlegende d Betreiberpflichten Betreiberpflichten ( 38 Abs. 5 MVStättV) Betreiber kann die Pflichten nach Abs.1-4 auf den Veranstalter und dessen Veranstaltungsleiter übertragen Aber:

31 Grundlegende d Betreiberpflichten Beauftragter t Veranstaltungsleiter l schriftliche Beauftragung, Delegation von Pflichten und Rechten muss mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein, d.h.: Er muss im Gefahrenfall die für die Sicherheit notwendigen Einrichtungen sicher beherrschen. Die Verantwortung des Betreibers bleibt g hiervon unberührt.

32 Grundlegende d Betriebsvorschriften ift VfV ( 40 Abs.1 MVStättV) Delegationspflicht Die Verantwortlichen VA-Technik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

33 Anwesenheitspflicht des VfV ( 40 MVStättV) Auf- oder Abbau von techn. Einrichtungenngen Wartung Instandhaltung Techn. Proben Proben Aufführung Sendung Großbühne oder Szenenfl. > 200qm oder Mehrzweckhalle > 5000 Besucher 1 VfV 40 (2) 1 VfV 40 (2) 1 VfV Bühne/Studio oder Halle und 1 VfV Beleuchtung 40 (3) 50qm > Szenenfl. < 200qm oder Mehrzweckhalle < 5000 Besucher 1 FfV 40 (4) S. 1 oder erfahrener Bühnenhandwerker 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang) 1 FfV 40 (4) oder erfahrener Bühnenhandwerker h 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang) 1FfV 40 (4) oder Erfahrener Bühnenhandwerker 40 (4) S. 2 (einfacher Art, geringer Umfang)

34 Ausnahme Anwesenheitspflicht 40 Abs. 5 S. 1 MVStättV Nr. 1 Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Ja Technische Einrichtungen von VfV überprüft Nr. 2 diese Einrichtungen während Ja Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden Nr. 3 Von der Veranstaltung keine Gefahren Ja ausgehen Nr. 4 Aufsicht durch Fachkraft für dann Veranstaltungstechnik möglich

35 Ausnahme Anwesenheitspflicht ( 40 Abs. 5 S. 2 MVStättV Nr. 1 Von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der Ja bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind Nr. 2 Von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Ja Gefahren zu erwarten sind Nr. 3 Die aufsichtsführenden Person mit den dann technischen Einrichtungen vertraut ist. (Sollte Sachkundige Aufsichtsperson sein)

36 Pflichten nach 42 MVStättV Brandschutzordnung/Feuerwehrpläne Brandschutzordnung A,B und C - muss im Einvernehmen mit Brandschutzdienststelle aufgestellt werden - muss durch Aushang bekannt gegeben werden - Betriebspersonal ist bei Einstellung dann jährlich h zu unterweisen Feuerwehrpläne - müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle aufgestellt werden

37 Pflichten nach 43 MVStättV (Delegationspflicht) Sicherheitskonzept/ h i Ordnungsdienst di Sicherheitskonzept aufstellen und Ordnungsdienst einrichten - soweit es die Art der Veranstaltung erfordert - für Versammlungsstätten > Besucher

38 Grundlegende Betreiberpflichten Unternehmer / Betreiber Organisations-, Auswahl, - Aufsichtsverantwortung Umfang VA Technik groß - Größe Bühne / Halle - klein VfVATechnik 39MVStättV 40MVStättV Gefährdung / Sicherheitskonzept Besucher - Verletzung - Feuer BrandSicWache 41MVStättV Zusammenarbeit sicherstellen Feuerwehr 38MVStättV FfVATechnik 40MVStättV Sanitäter ( 41MVStättV) Rettungsdienst 38MVStättV Veranstaltungsleiter 38(2)MVStättV 38(5)MVStättV sap Unfallkasse Ordnungsdienst 43MVStättV Polizei 38MVStättV

39 Referentin Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin - Fachbuchautorin Merkurstr Potsdam-Babelsberg Tel.: 0331/ info@kerstin-klode.de

Brandschutz und in Kultur- und VersammlungsbautenEi Sitzplätze, Bühne & Co. Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten

Brandschutz und in Kultur- und VersammlungsbautenEi Sitzplätze, Bühne & Co. Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten Brandschutz und in Kultur- und VersammlungsbautenEi Sitzplätze, Bühne & Co. Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten Berlin, 10.09.2015 Referentin: Kerstin Klode (Dipl. Finanzwirtin) Fachbuchautorin

Mehr

Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations?

Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations? Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations? Berlin - ITB, 06.03.2013 Referentin: Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin

Mehr

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist

Mehr

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens

Mehr

Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen

Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen Berlin, 27.05.2015 Referentin: Kerstin Klode (Dipl. Finanzwirtin) Fachbuchautorin www.kerstin-klode.de 1. Anwendungsbereich

Mehr

Betreiberverantwortung

Betreiberverantwortung Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten Ralf Stroetmann Betreiberverantwortung Themen: Wer ist Betreiber? Beteiligte bei Veranstaltungen Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz Betreiberpflichten

Mehr

Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV

Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere

Mehr

Versammlungsstätten Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Versammlungsstätten Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Stand: Januar 2017 Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Analyse möglicher

Mehr

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens

Mehr

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig sind, können die

Mehr

Flucht- und Rettungswege von

Flucht- und Rettungswege von Flucht- und Rettungswege von Versammlungsstätten Folie1 Inhalt 1. Was sind eigentlich Versammlungsstätten? 2. Rechtliche Grundlagen 3. Besonderheiten 4. Beispiel + Analyse 5. Zusammenfassung + Ziel Folie2

Mehr

Versammlungsstättenverordnung VStättVO

Versammlungsstättenverordnung VStättVO Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil 3-03- Versammlungsstättenverordnung VStättVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen

Mehr

Versammlungsstätten. Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten

Versammlungsstätten. Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten Versammlungsstätten Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Sachgebietsleiter Raumvergabe und Veranstaltungsmanagement Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität

Mehr

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. (Sonderbauverordnung) SBauVO

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. (Sonderbauverordnung) SBauVO Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. (Sonderbauverordnung) SBauVO Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31

Mehr

Versammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme

Versammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme (kanzlei Versammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme März 2012 Volker Löhr Rechtsanwalt -1 (kanzlei wann unterliegt eine Veranstaltung im Freien den Bestimmungen des Versammlungsstättenrechts was versteht

Mehr

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Ein Merkblatt Ihrer IHK Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf

Mehr

Grundlagen der Versammlungsstättenverordnung

Grundlagen der Versammlungsstättenverordnung Veranstaltungen im Sportverein sicher planen und durchführen Grundlagen der Versammlungsstättenverordnung Wolfgang Riethmüller Februar 2010 Kontaktdaten des Referenten Wolfgang Riethmüller VBG Bezirksverwaltung

Mehr

Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom (GBl. S. 311)

Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom (GBl. S. 311) Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom 28.04.2004 (GBl. S. 311) Allgemeines Der Anwendungsbereich der VStättVO wurde neu geregelt. So erstreckt sich die Anwendung jetzt

Mehr

Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung

Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung Online Kurs (08-12/2009) Marco Gödde 1 MVSTÄTTV / VStättVO Essentials Anwendungsbereich Räume > 200 Besucher Fassungsvermögen (unabhängig davon ob Szenenfläche

Mehr

Gesamtverantwortlicher BGI 810 (Leitfaden) Punkt 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung gem. 38 MVStättV. Tel.

Gesamtverantwortlicher BGI 810 (Leitfaden) Punkt 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung gem. 38 MVStättV. Tel. Checkliste spezifische Betriebsvorschriften Seite 1 Titel der Produktion / Veranstaltung : Ort : Datum : Beginn : Uhr Pause ca. : Uhr Ende gepl. : Uhr Anzahl Besucher ca. : Personen Anzahl Mitwirkende

Mehr

Antrag auf Nutzung der nachstehen Veranstaltungsräume

Antrag auf Nutzung der nachstehen Veranstaltungsräume Antrag auf Nutzung der nachstehen Veranstaltungsräume Bezeichnung der Veranstaltung Datum / Dauer der Veranstaltung Benötigte Räume Erwartete maximale (!) Besucherzahl Name des Veranstalters / / des veranstaltenden

Mehr

Pressemitteilung. Bayern. Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung

Pressemitteilung. Bayern. Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung Pressemitteilung Bayern Schulen sind auch Versammlungsstätten: Mehr Pflichten für Schulleiter und Schulverwaltung Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

Mehr

Sicherheit bei Veranstaltungen Wie sicher sind Veranstaltungen?

Sicherheit bei Veranstaltungen Wie sicher sind Veranstaltungen? Sicherheit bei Veranstaltungen Wie sicher sind Veranstaltungen? April 2011 Rechtsanwalt Volker Löhr - 1 - Inhalt Sicherheit bei Veranstaltungen - Sicherheitsrechtliche Anforderungen bei Veranstaltungen

Mehr

Veranstaltungs- und Besuchersicherheit

Veranstaltungs- und Besuchersicherheit TÜV NORD Akademie Seminare zum Thema Veranstaltungs- und Besuchersicherheit TÜV NORD GROUP Technische Sicherheit Veranstaltungs- und Besuchersicherheit Grundlagen Basiswissen für Großveranstaltungen Ihr

Mehr

Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung. Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010

Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung. Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010 Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010 Agenda Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Betreiberverantwortung

Mehr

Sicherheitsplanung für Veranstaltungen Forum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 2014 Dritte in Hochschulen 1. / 2. Dezember 2014 in Frankfurt

Sicherheitsplanung für Veranstaltungen Forum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 2014 Dritte in Hochschulen 1. / 2. Dezember 2014 in Frankfurt Sicherheitsplanung für Veranstaltungen Dritte in Hochschulen 1. / 2. Dezember 2014 in Frankfurt Main 1 SABINE FUNK Ausbildung ü Meisterin f. Veranstaltungstechnik ü Fachkraft für Arbeitssicherheit ü Crowd

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache eine Einsatzart der Feuerwehr Brandsicherheitswachdienst - Themenübersicht Rechtsgrundlage des, Zuständigkeiten bauordnungsrechtliche Relevanz des Anforderungen an das Personal im

Mehr

Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten

Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten Olaf Jastrob Experte für Veranstaltungs- und Besuchersicherheit Dozent: Olaf Jastrob Selbstständig seit 1992 Unternehmensberater für

Mehr

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin

Mehr

Angaben zur Veranstaltung

Angaben zur Veranstaltung Versammlungsstätte: Kultur & Bürgerhaus Denzlingen Allgemeine Mieter: Großer Saal Kleiner Saal Konferenzraum 1 Konferenzraum 2 Empore Restaurant Nebenzimmer Außenbereich Denzlinger Vereine: Großer Saal

Mehr

Formblatt für Stellungnahmen zur MVStättV - Anlage 9 Datum: 28.Februar 2013

Formblatt für Stellungnahmen zur MVStättV - Anlage 9 Datum: 28.Februar 2013 1 (1) Nr.2 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen die insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen; Eingezäunte Freiflächen,

Mehr

Antrag / Fragebogen. Stockmann-Saal und Künstlergarderobe Erchana-Saal und Künstlergarderobe Thiemann-Gewölbe. Tag/e der Veranstaltung

Antrag / Fragebogen. Stockmann-Saal und Künstlergarderobe Erchana-Saal und Künstlergarderobe Thiemann-Gewölbe. Tag/e der Veranstaltung Versammlungsstätte: Ludwig-Thoma Haus Stockmann-Saal und Künstlergarderobe Erchana-Saal und Künstlergarderobe Thiemann-Gewölbe Tag/e der Veranstaltung Name der Veranstaltung VeranstalterIn Name Adresse

Mehr

Bauamt. Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume

Bauamt. Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume Bauamt Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume 1 Inhalt: 1. Rechtliche Situation 2. Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplans 3. Berechnung der maximalen Besucherzahl

Mehr

STELLUNGNAHME

STELLUNGNAHME 11.04.2017 STELLUNGNAHME Stellungnahme der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zur Änderungen der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)

Mehr

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Arbeits- und Lesefassung Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Vom 10. Oktober 2007 (GVBl. Seite 516) INHALTSVERZEICHNIS Teil I: Öffentlich zugängliche bauliche

Mehr

Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) 1. Die Mietsache wird nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Nutzungszweck vermietet. Der Mieter darf die Mietsache nicht zu anderen als den vertraglich

Mehr

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Oberste Bauaufsicht Lesefassung Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen () Vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277) (Inkrafttreten

Mehr

Gesamtverantwortlicher DGUV-I 215-310 (Leitfaden) 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung 38 MVStättVO. Tel.

Gesamtverantwortlicher DGUV-I 215-310 (Leitfaden) 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung 38 MVStättVO. Tel. Checkliste spezifische Betriebsvorschriften Seite 1 Titel der Produktion / Veranstaltung : Ort : Datum : Beginn : Uhr Pause ca. : Uhr Ende gepl. : Uhr Anzahl Besucher ca. : Personen Anzahl Mitwirkende

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

Mehr

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Herrn Oberbürgermeister Oliver Ehret Hohgarten 2 78224 Singen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse

Mehr

Planung von Veranstaltungen

Planung von Veranstaltungen Planung von Veranstaltungen 1 Bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen kann eine Vielzahl von Rechtsquellen zur Anwendung kommen. Hier eine kleine Auswahl von Gesetzen: Grundgesetz Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben

Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben Arbeitsstätten und Versammlungsstätten Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) 1 (1) dient der Sicherheit

Mehr

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Veranstaltungs- und Produktionsorganisation

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Veranstaltungs- und Produktionsorganisation VeranstaltungsManagement [KONKRET] Praxis auf den Punkt gebracht Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Veranstaltungs- und Produktionsorganisation Spezifische Betriebsvorschriften entsprechend

Mehr

Betriebs- und Nutzungsordnung der Kreisstadt Euskirchen für Veranstaltungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen

Betriebs- und Nutzungsordnung der Kreisstadt Euskirchen für Veranstaltungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen 1. Geltungsbereich Betriebs- und Nutzungsordnung der Kreisstadt Euskirchen für Veranstaltungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen Diese Betriebs- und Nutzungsordnung gilt für alle Personen, die im Zusammenhang

Mehr

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts 1 Hannover, Okt. 2004 Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts (s. 3 (4) ArbStättVO 2004: Soweit im Bauordnungsrecht der Länder Anforderungen

Mehr

Antrag auf Nutzung der Alb-Halle. Hiermit beantrage/n ich/wir die Nutzung der im Folgenden aufgeführten Räumlichkeiten:

Antrag auf Nutzung der Alb-Halle. Hiermit beantrage/n ich/wir die Nutzung der im Folgenden aufgeführten Räumlichkeiten: Antrag auf Nutzung der Alb-Halle Hiermit beantrage/n ich/wir die Nutzung der im Folgenden aufgeführten Räumlichkeiten: Antragsteller (Veranstalter): verantwortliche Person Adresse: Telefon: mobil Email

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 513 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 63. Jahrgang Nr. 27 Berlin, den 27. Oktober 2007 A 3227 A Inhalt 28. 9. 2007 Verordnung

Mehr

Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. - Technischer Direktor und Stellvertreter -

Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz. - Technischer Direktor und Stellvertreter - Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz - Technischer Direktor und Stellvertreter - Der Technische Direktor und seine Stellvertreter sind für die Einhaltung von Vorschriften im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mehr

Die neue Versammlungsstättenverordnung Was nun?

Die neue Versammlungsstättenverordnung Was nun? Die neue Versammlungsstättenverordnung Was nun? Sicherheit bei Veranstaltungen Warum? Themen Rechtliche Einordnung Neuerungen in der Versammlungsstätten-Verordnung Schleswig-Holstein Welche Konsequenzen

Mehr

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache

Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache Musterdienstanweisung zur Durchführung der Brandsicherheitswache 1. Zweck, Schutzziel Hinweise für Gemeinden und öffentliche Feuerwehren eine einheitliche Grundlage standardisierte Arbeitsweise im Land

Mehr

Versammlungsstättenverordnungen - Übersicht der Abweichungen von der Musterverordnung

Versammlungsstättenverordnungen - Übersicht der Abweichungen von der Musterverordnung Versammlungsstättenverordnungen - Übersicht der Abweichungen von der Musterverordnung Basis ist die Musterversammlungsstättenverordnung vom [MVStättV] Juni 2005/Februar 2010 - Stand: Juli 2014 Muster 02.2010

Mehr

KVR. Informationsveranstaltung für Veranstalter/innen Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen

KVR. Informationsveranstaltung für Veranstalter/innen Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen KVR Informationsveranstaltung für Veranstalter/innen Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen KVR Sicherheit bei Großveranstaltungen - in gibt es jährliche ca. 300-400 Großveranstaltungen sowie 4.000-5.000

Mehr

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim 13.03. und 14.03.2018, 17 Uhr Anzeigepflicht Erlaubniserfordernis Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept Tipps

Mehr

- Elektronische Post -

- Elektronische Post - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen

Mehr

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)

Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Lesefassung Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen () Vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) Herausgeber: INHALTSVERZEICHNIS Teil I Öffentlich

Mehr

Hessen. Die neue Versammlungsstättenverordnung Ausgabe Hessen. gültig ab 1. Oktober 2002

Hessen. Die neue Versammlungsstättenverordnung Ausgabe Hessen. gültig ab 1. Oktober 2002 martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Hessen Die neue Versammlungsstättenverordnung Ausgabe Hessen gültig ab 1. Oktober 2002 martin scherffig Diese Information wurde von Papiervorlagen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Festzelte; Informationen zum Thema Fliegende Bauten

Festzelte; Informationen zum Thema Fliegende Bauten Landratsamt Dillingen a.d.donau Fachbereich 43 Große Allee 24 89407 Dillingen a.d.donau Festzelte; Informationen zum Thema Fliegende Bauten -Stand März 2011- Dieses Merkblatt soll eine Hilfe für alle Aufsteller

Mehr

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012)

Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 30/3.1 Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 1. Begriffsbestimmung Der Brandsicherheitsdienst (BSD) umfasst die Überwachung der

Mehr

MVStättV bisherige Fassung Entwurf 2012 Anmerkungen

MVStättV bisherige Fassung Entwurf 2012 Anmerkungen 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

Mehr

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, Der Oberbürgermeister GZ: OB

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, Der Oberbürgermeister GZ: OB Stellungnahme zum Antrag 122/2012 Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 29.06.2012 Der Oberbürgermeister GZ: OB 6400-00 Stellungnahme zum Antrag Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen Kotz Alexander (CDU),

Mehr

Truppführung. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache

Truppführung. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache Truppführung Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache Lernziel Die allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten der Feuersicherheitswache erklären können. 2 Ausbildungsorganisation

Mehr

Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein. Leitfaden Feuersicherheitswache

Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein. Leitfaden Feuersicherheitswache Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein Landesfeuerwehrverband 24097 Kiel Besucheranschrift: Hopfenstr. 2d 24114 Kiel Telefon 0431 / 603-2120 Telefax 0431 / 603-2119 E-Mail: info@lfv-sh.de Internet:

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht

Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht 12. Management-Fachtagung des EVVC Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht September 2011 Volker Löhr Rechtsanwalt - 1 - Agenda - Aktuelle Rechtsfragen im Versammlungsstättenrecht - Umfang und

Mehr

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) Vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) Aufgrund des 84 Absatz

Mehr

1.3. Versammlungsstättenverordnung

1.3. Versammlungsstättenverordnung 2016 schliermann.de 7.3 Brandschutz Versammlungsstättenverordnung 15 Für die MusterVStättV liegt ein neuer Entwurf vor (MVStättV 2014). Änderungen Entwurf Dez. 2014: 1: Anwendungsbereich: open-air = fl.

Mehr

Betriebs- und Nutzungsordnung für Veranstaltungsstätten in den städtischen Schulräumen und Schulsportstätten der Hansestadt Stade

Betriebs- und Nutzungsordnung für Veranstaltungsstätten in den städtischen Schulräumen und Schulsportstätten der Hansestadt Stade 1. Geltungsbereich Diese Betriebs- und Nutzungsordnung ist auf Grundlage des 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Überlassung von städtischen Schulräumen, Schuleinrichtungen und Schulsporthallen

Mehr

* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April

* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April * ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) *) Die in Hessen bauaufsichtlich bekanntgemachte MSchulbauR - Fassung April

Mehr

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ) (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättVO)

Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ) (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättVO) Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ) (Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättVO) Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert

Mehr

02729 in der Gemarkung: Bergedorf

02729 in der Gemarkung: Bergedorf Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und

Mehr

Hessen. Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) gültig ab 1. Januar 2006

Hessen. Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) gültig ab 1. Januar 2006 martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Hessen Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) Fassung Juni 2005 Ausgabe Hessen gültig ab 1. Januar 2006 martin scherffig Diese Information

Mehr

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg

Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße 15 97074 Würzburg Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen und begrenzten Freiflächen, für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen nach 47 Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege,

Mehr

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Baden-Württemberg. Versammlungsstättenverordnung. von Baden-Württemberg. vom 28. April 2004

Baden-Württemberg. Versammlungsstättenverordnung. von Baden-Württemberg. vom 28. April 2004 martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Baden-Württemberg Versammlungsstättenverordnung von Baden-Württemberg vom 28. April 2004 Berichtigte Fassung vom August 2004 martin scherffig

Mehr

Begründung zur Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO)

Begründung zur Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) Begründung zur Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättVO) I. Allgemeines Im Zuge des Außerkrafttretens von Verordnungen gemäß 62 Absatz 1

Mehr

Hamburg. Die neue Versammlungsstättenverordnung in Hamburg gültig ab 1. Oktober 2003

Hamburg. Die neue Versammlungsstättenverordnung in Hamburg gültig ab 1. Oktober 2003 martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Hamburg Die neue Versammlungsstättenverordnung in Hamburg gültig ab 1. Oktober 2003 Aus HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT HmbGVBl.

Mehr

Handbuch. Fliegende Bauten. Temporäre Architektur im Spannungsfeld Technischer Regeln. Dr. Roland Ondra. Hartmut H. Starke

Handbuch. Fliegende Bauten. Temporäre Architektur im Spannungsfeld Technischer Regeln. Dr. Roland Ondra. Hartmut H. Starke Hartmut H. Starke Dr. Roland Ondra Handbuch Fliegende Bauten Temporäre Architektur im Spannungsfeld Technischer Regeln EXTRA ENTERTAINMENT MEDIA PUBLISHING Inhaltsverzeichnis Historie der temporären Architektur

Mehr

Brandenburg. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg

Brandenburg. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Brandenburg Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Brandenburg. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg

Brandenburg. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Brandenburg Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden: Fa. FABBS e. K., Kirchwegtannen 11 in 63796 Kahl/M Kunden Info: Fachbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Beratung und Service Aktuelle Vorschriften und Rechtsvorschriften zur betrieblichen Brandschutzschulung

Mehr

1/3 Inhaltsverzeichnis

1/3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Handbuch 1/3 Seite 1 1/3 Inhaltsverzeichnis Teil 1/1 Vorwort 1/2 Herausgeber und Autoren 1/3 Inhaltsverzeichnis 1/4 Inhalte der Software 1/5 Neue Systematik beim Vorschriften- und Regelwerk

Mehr

Verhalten im Brandfall

Verhalten im Brandfall Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren! Brand melden über Notruf 112 Telefon befindet sich im Erste-Hilfe-Raum Wer meldet? Was brennt? Wo brennt es? Sind Menschen in Gefahr? In Sicherheit bringen Gefährdete

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) 232 20.09.2002_2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) Vom 20.9.2002 (Fn 1) (Artikel II der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Sachsen

martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Sachsen martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung

Mehr

Teil 1 - Versammlungsstätten 2. Teil 2 Beherbergungsstätten 46. Teil 3 Verkaufsstätten 53. Teil 4 Hochhäuser 76. Teil 5 Garagen 96

Teil 1 - Versammlungsstätten 2. Teil 2 Beherbergungsstätten 46. Teil 3 Verkaufsstätten 53. Teil 4 Hochhäuser 76. Teil 5 Garagen 96 Synopse Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) NRW in der Fassung vom 17. November 2009 gegenüber der Fassung vom 2. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis Teil 1 - Versammlungsstätten

Mehr

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne Inhalte Vorlesung: LBauO RLP / MBO geregelte Bauten / (SoB) geregelte SoB / nicht geregelte SoB besondere Anforderungen / Erleichterungen Rettungswege in SoB Leistungsfähigkeit Fw. i.v. mit Rettungswegen

Mehr

Schleswig-Holstein. Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -)

Schleswig-Holstein. Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) martin scherffig Informationen für die Veranstaltungsbranche Schleswig-Holstein Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) martin scherffig

Mehr

Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten

Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Brandsicherheitswachen

Brandsicherheitswachen Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz Stand 01-2009 Merkblatt 1. Zweck Brandsicherheitswachen Mit diesem Merkblatt soll erreicht werden, dass Brandsicherheitswachen nach

Mehr