SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten
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- Gert Holst
- vor 6 Jahren
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1 City Arkaden Wuppertal Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2014 Teil SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben. copyright 2014 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de
2 Verkaufsstätten Begriffe Teil 01 - Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume Daher sind auch Lagerräume, Pausenräume, Büroräume u. a. auf die Fläche im Sinne der VkVO anzurechnen.
3 Verkaufsstätten Begriffe Teil 02 - Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
4 City Arkaden Wuppertal Verkaufsstätten Begriffe Teil 03 - Parkhaus Treppe Treppe Treppe Treppe Treppe Treppe Damit wären alle Flächen in dem oben abgebildeten Beispiel auf die Fläche anzurechnen, die Nummern tragen. Auf die Verkaufsflächen im Sinne der BauNVO sind Lager- und Büroflächen nicht anzurechnen.
5 Verkaufsstätten Brandabschnitte Teil 01 - Verkaufsstätten (Vk) sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen, in sonstigen Verkaufsstätten m² *2) erdgeschossigen Verkaufsstätten m² sonstigen Verkaufsstätten m² *1) erdgeschossigen Verkaufsstätten m² *1) *1) Dies ist nur bei vollflächiger Sprinklerung möglich. *2) Hierbei darf die Gesamtfläche eines Brandabschnitts der Vk in allen Geschossen m² nicht überschreiten und die Vk darf sich über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken.
6 Verkaufsstätten Brandabschnitte Teil 02 - Verkaufsstätten (Vk) mit Sprinkleranlagen können auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden, die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden, die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht.
7 City-Arkaden Wuppertal Verkaufsstätten Decken In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.
8 Karstadt Dresden Rückseite Verkaufsstätten Rettungswege Teil 01 - Für jeden Verkaufsraum/Aufenthaltsraum/Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Ausnahme: Einer dieser Rettungswege darf als Ausgang ins Freie über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn keine Bedenken bestehen. Realisiert wurde diese Ausnahme in Dresden. In dieser Verkaufsstätte wird der zweite Rettungsweg wird über Außenterrassen geführt.
9 Verkaufsstätten Rettungswege Teil 02 - Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung, eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg). Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.
10 Verkaufsstätten Rettungswege Teil 03 - Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt. In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen oder Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.
11 Verkaufsstätten Rettungswege Teil 04 - Notwendige Mindestbreiten Ladenstraßen Notwendige Flure für Kunden Hauptgänge Ausgänge 5,00 m 1,40 m (Verkaufsfläche < 500 m²) 2,00 m 2,00 m 1,00 m (Verkaufsfläche < 500 m²) 2,00 m aber min. je Geschoss 0,30 m je 100 m² Verkaufsfläche Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
12 Verkaufsstätten Sicherheitsbeleuchtung Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein in Verkaufsräumen, in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden, in Arbeits- und Pausenräumen, in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m², in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. Daher müssen auch alle Verkaufsstätten eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben!
13 Verkaufsstätten Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen Teil 01 - Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten < m² sonstige Verkaufsstätten < m² und max. 3 Geschossen Sprinkleranlagen sind auch bei Verkaufsräume notwendig die im Mittel mehr als 3 m unter Gelände liegen und größer als 500 m² sind.
14 Verkaufsstätten Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen Teil 02 - In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst und Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen oder Kunden gegeben werden können. Bei der Alarmierung ist darauf zu achten, dass es durch die Ansage nicht zu einer Panik kommt. Daher wird ein neutraler Text für die Alarmierung gewählt!
15 Verkaufsstätten Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen Teil 03 - In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen muss eine automatische Brandmeldeanlage (Kenngröße Rauch ) zur unmittelbaren Alarmierung einer ständig besetzten Stelle (wie Betriebszentrale, Pförtner) vorhanden sein. Die Anlage ist zusätzlich bei der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst aufzuschalten! Ab hier wird es bei den Betriebskosten teuer. Nicht nur, weil hierfür eine Standleitung notwendig ist, sondern auch, weil bei jedem Fehlalarm Gebühren für die Rettungseinsätze (in Wuppertal 740,00 ) fällig werden. Allerdings ist hierdurch auch eine Verbesserung des Gebäude- /Sachschutzes zu erreichen, den die Gebäudeversicherer allerdings selten honorieren.
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