Brandschutzmerkblatt Altenpflegeheime
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- Reinhold Klemens Friedrich
- vor 8 Jahren
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1 Brandschutzmerkblatt Altenpflegeheime Feuerw Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Januar 2013 WG
2 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Rechtliche Einordnung... 4 Anforderung... 4 Schutzziel... 4 Bauliche Anforderungen... Fehler! Textmarke nicht definiert. Anlagentechnische Anforderungen... 7 Betriebliche Anforderungen... 8 Kontakt...10 Literaturhinweise...11 Seite 2
3 Vorwort Das Merkblatt soll als Informationsquelle für Belange des Vorbeugenden Brandschutzes dienen. Die hier zusammengefassten Anforderungen geben Antwort auf häufig an die Feuerw Heidelberg gestellte Fragen bezüglich des Brandschutzes, gleichzeitig soll das Hintergrundwissen einer Maßnahme im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes vergrößert werden. Der Neu-, Um- und Erweiterungsbau von stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von älteren Menschen in Pflegeheimen orientiert sich zunehmend am demografische Wandel, sowie eine steigende Lebenserwartungen führen zu neuen Lebensformen im Alter, die in wachsendem Maße durch das Modell der Hausgemeinschaften geprägt sind. Auch in allgemein als Pflegeheime bezeichneten Einrichtungen zielen neue Konzepte der Betreuung und Pflege auf m Wohnlichkeit und Normalität der Lebenssituation und der Tagesgestaltung ab. Das Zusammenleben der Bewohner in betreuten Wohngruppen mit Gemeinschaftsbereichen (Nutzungseinheiten) bestimmt zunehmend das bauliche Konzept. Im Rahmen dieses Merkblattes werden unter stationären Einrichtungen solche Pflegeeinrichtungen verstanden, die Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung vorhalten (nachfolgend Nutzungseinheiten). Die notwendige Vereinbarkeit der Gruppenbetreuung mit den Schutzzielen gemäß 3 (1) der Landesbauordnung (LBO) und fortführend gemäß 15 (1) der Landesbauordnung (LBO) führt zu Konflikten insbesondere beim vorbeugenden Brandschutz. Für Menschen, die auf Grund einer Mobilitätseinschränkung ihres hohen Alters und anderer Einschränkungen (Thema Demenz) in Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren können, muss die Möglichkeit der Personenrettung im Brandfall als eindeutiges Schutzziel bestehen bleiben. Seite 3
4 Rechtliche Einordnung Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, behinderten oder alter Menschen, fallen laut Landesbauordnung (LBO) 38 (2) Nr. 6 unter Sonderbauten. Nach 39 (1) Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung (LBO) fallen Altenpflegeheime unter Barriere freie Anlagen. Anforderung Dieses Merkblatt gilt nur für Nutzungseinheiten nach dem Heimgesetz für Baden- Württemberg. Heime im Sinne des Landesheimgesetz (LHeimG) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder volljährige pflegebedürftige, psychisch kranke oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Nach VwV Brandverhütungsschau vom unter Punkt 2.3 fallen Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von behinderten oder alten Menschen ohne betreutes Wohnen, das als Wohnung gewertet wird, unter die Pflicht zur Durchführung der Regelmäßigen Brandverhütungsschau durch Brandschutzsachverständige. Schutzziel Gemäß 15 (1) Landesbauordnung (LBO) sind Bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der - Entstehung eines Brandes, - Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird, - bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren - sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 4
5 Bauliche Anforderungen Rettungswege Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Mindestens einer dieser Rettungswege muss so beschaffen sein, dass das Freie oder ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe nach höchstens 30 Meter erreichbar ist. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein. Der zweite Rettungsweg sollte möglichst entgegengesetzt zum ersten Rettungsweg angeordnet sein. Er kann auch unmittelbar aus einem Großraumbereich zu einer notwendigen Treppe oder in eine gleichartige benachbarte Nutzungseinheit führen, sofern von dort ein weiterer Rettungsweg jederzeit erreichbar ist. Außentreppen sind als zweiter baulicher Rettungsweg zulässig, sofern sie im Brandfall sicher benutzbar sind. Für notwendige Treppenräume ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens einem Quadratmeter erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können und über Brandmelder automatisch öffnen. Treppen mit gewendeltem Lauf, Spindeltreppen oder Leitern sind als Rettungswege nicht geeignet. An Rettungswegen können Bereiche mit anderen Nutzungen, wie Empfangstheken oder Verkaufsräume, offen angeschlossen werden, wenn der Rettungsweg in Breite und Flucht unverändert fortgeführt wird, geeignete Maßnahmen den Rettungsweg als dauerhaft freizuhaltende Bewegungsfläche kennzeichnen und die mit anderen Nutzungen belegten Bereiche über eine automatische Löschanlage verfügen, die geeignet ist, die potentiellen Brandherde zu erreichen und eine Rauchschürze in Verbindung mit einem Rauchabzug den Raucheintrag in den Rettungsweg weitgehend verhindert. Tragende und aussteifende Bauteile Tragende und aussteifende Bauteile müssen folgendes Brandverhalten aufweisen: - mindestens feuerhemmend bei Gebäuden mit nicht m als einem oberirdischen Geschoss außer in Untergeschossen, bei denen keine Außenwand vollständig über der festgelegten Geländeroberfläche liegt, - feuerbeständig bei sonstigen Gebäuden und in Untergeschossen, - Keine Anforderungen bei obersten Geschossen, die weder Aufenthaltsräume, zugehörige Nebenräume noch Rettungswege enthalten. Außenwände Außenwände sind in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar auszuführen Innenwände Seite 5
6 Wände, die Rauchabschnitte, Brandschutzbereiche und Brandabschnitte bilden, müssen mindestens folgendes Brandverhalten aufweisen: - Feuerhemmend zwischen Rauchabschnitten, zur Abschnittsbildung sind notwendige Schotte rauchdicht auszuführen, - Feuerbeständig zwischen Brandschutzbereichen, Sonderbereichen, Großraumbereichen, notwendigen Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen, - Brandwandeigenschaft zwischen Brandabschnitten. Raumabschlüsse zwischen notwendigen Fluren und anderen Räumen müssen in ihren Bauteilen und Baustoffen mindestens folgende Eigenschaften aufweisen: - bei Gebäuden mit nicht m als einem oberirdischen Geschoss nichtbrennbar, - bei sonstigen Gebäuden mindestens feuerhemmend und nichtbrennbar. Dämmstoffe Dämmstoffe innerhalb des Gebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Flure Flure in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen müssen eine nutzbare Breite von 1,80 m aufweisen. Die Mindestbreite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeschränkt werden. Einbauten müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen Türen von Bewohnerzimmern müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m haben (Bettentransport). Türen von notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und Türen, die ins Freie führen, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die Rettungswege nicht beeinträchtigen (Zulassung für Rettungswege). Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können (hochgesetzter Taster mit Beschriftung: Rauchschutztür schließen). Aufzüge Aufzüge müssen eine Brandfallsteuerung haben, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Eingangsgeschoss anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Für Aufzüge werden gegebenenfalls Feuerwsteuerungen mit der Feuerwschließung erforderlich. Treppenraum In Treppenräumen kann ein Absturzschutz an Podesten installiert werden, welcher ohne zusätzliches Werkzeug, entfernt werden kann. Treppenanlagen sind grundsätzlich beidseitig mit Handläufen auszustatten. Seite 6
7 Anlagentechnische Anforderungen Brandmeldeanlagen Nutzungseinheiten sind mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage auszustatten, die zur zuständigen Feuerwleitstelle aufzuschalten ist. Rauchableitung Ist der Flurbereich als Atrium ausgebildet, so sind Rauchabzugsöffnungen (Auslegung nach LBOAVO oder DIN 18232) an oberster Stelle zu schaffen, die bei Auftreten von Rauch selbsttätig öffnen. Die Rauchabzugsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² bzw. 2% der Grundfläche haben. Die Bedienungsstellen (Farbe RAL 2011) des Rauchabzuges sind in der Nähe des Ausganges sowie in der oberen Ebene anzuordnen. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug geöffnet oder geschlossen ist. Die Bedienungsstellen sind mit der Aufschrift Rauchabzug deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Bedienung muss von Hand auch bei Netzausfall möglich sein. Sicherheitsbeleuchtung Es muss eine Sicherheitsbeleuchtung in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und für Sicherheitszeichen im Zug von Rettungswegen vorhanden sein. Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Einrichtungen müssen eine USV haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, hierzu gehören: - Sicherheitsbeleuchtung - Feuerwaufzüge - Rauchabzugsanlage - Alarmierungsanlage - Brandmeldeanlage - Gebäudefunkanlage - Feuerlöschanlage - Wandhydranten Leitungs- und Lüftungsanlagen Die Vorgaben aus den Leitungsanlagen- und Lüftungsanlagen Richtlinien sind einzuhalten und im Zuge von Bau- oder Umbaumaßnahmen gegebenenfalls mit der Feuerw abzustimmen. Blitzschutz Altenpflegeheime sind nach LBO 15 (2) mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Seite 7
8 Betriebliche Anforderungen Brandschutzordnung DIN Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile: Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht m als eine DIN A4 Seite, ist an meren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall. Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt. Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege sind entlang des Verlaufs mit ausreichenden und gut sichtbaren Rettungszeichen (ehem. BGV A8/DIN 4844) zu kennzeichnen. Diese müssen unmissverständlich zu den Ausgängen, Notausgängen, Treppenräumen, das Freie oder in einen anderen gesicherten Brandabschnitt hinführen. Es sind beleuchtete Hinweise zu verwenden und auf eine Sicherheitsbeleuchtung aufzuschalten, Akku- oder Batterieleuchten können verwendet werden gegebenenfalls können selbstleuchtenden Piktogrammen zu kennzeichnen verwendet werden. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden. Flucht- und Rettungspläne In den Geschossen sind Flucht- und Rettungspläne nach ASR 1.3. DIN ISO und DIN ISO 7010 aufzuhängen. Feuerlöscher Es sind geeignete, auf die Nutzung abgestimmte Feuerlöscher nach DIN EN 3, DIN vorzuhalten, es werden Schaumlöscher 6 Liter Brandklasse A und B empfohlen. Feuerlöscher sind gut sichtbar, griffbereit und leicht zugänglich an der Wand zu befestigen und zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind auf die festgelegte Griffhöhe von 0,8 1,2 m nach DIN zu montieren. Brandschutzschulung Die Beschäftigten sind mindestens einmal pro Jahr über die Brandschutzordnung (DIN 14096), besonders über das Verhalten im Brandfall und erste Löschmaßnahmen zu belen diese Schulungen sind zu dokumentieren. Die Mitarbeiter/innen sollten an einer Brandschutzschulung teilnehmen, um bei Ausbruch eines Brandes erste Löschmaßnahmen und eine Evakuierung einer Nutzungseinheit einleiten zu können. Bei dieser Schulung sind vor allem auf folgende Punkte einzugehen: - Evakuierung von Bewohnern mit Evakuierungseinlagen Seite 8
9 - Verwendung und Inbetriebnahme von Wandhydranten und Handfeuerlöschern - Notwendigkeit von Feuerwzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege und Aufstellflächen für Löschfahrzeuge - Sichere Nutzung von Flucht- und Rettungswege Dekoration Bei der Verwendung von Materialien zur Dekoration und Vorhängen ist darauf zu achten, dass diese möglichst aus nichtbrennbaren bzw. schwerentflammbaren Materialien bestehen. Kunststoffe bzw. Kunstfasern sollten vor allem in Bereichen der Decken nicht verwendet werden, da diese bei einer Wärmeeinwirkung schnell in Brand geraten, dabei brennend abtropfen und so zu einer schnellen Brandausbreitung beitragen können. Für großflächige Dekorationen, an Decken und Wänden oder auf dem Fußboden, sollten grundsätzlich nur schwerentflammbare Materialien verwendet werden. Küchen Um die Entstehung von Bränden in Küchen zu verhindern, ist die Stromversorgung der wärmeerzeugenden Geräte (Herd, Kochgeräte) gegen unbefugtes Benutzen durch einen Schlüsselschalter zu sichern und nur unter Aufsicht zu nützen. Elektrogeräte Elektrogeräte sind jährlich zu prüfen (E Check) und sicher zu betreiben. Desweiteren dürfen hintereinandergeschaltete Steckdosen (Mfachsteckdosen) nicht verwendet werden. Kerzen Kerzen sind grundsätzlich nur unter Aufsicht zu nutzen, Teelichter sind nur in Gläsern, oder anderen nichtbrennbaren Gegenständen zu verwenden. Evakuierungseinlage Für Bettlägerige Bewohner sind Evakuierungseinlagen ein Muss, es wird jedoch empfohlen diese Tücher für alle Bewohner zu beschaffen und zu verwenden. Fluchthauben Es wird empfohlen je Station 2 Fluchthauben nach DIN EN 403-M vorhaltzuhalten. Rettungsstühle (Evac Chair) Für jede Pflegeinrichtung wird seitens der Feuerw empfohlen einen Evac Chair vorhaltzuhalten. Mit diesem ist die Rettung von Personen sitzend über Treppen schnell und sicher durchführbar. Seite 9
10 Kontakt Adresse Feuerw Heidelberg Abteilung Vorbeugender Brandschutz Baumschulenweg Heidelberg Tel: 06221/ Fax: 06221/ Ansprechpartner: Herr Jürgen Jost Tel: 06221/ juergen.jost@heidelberg.de Herr Frank Löb Tel: 06221/ frank.loeb@heidelberg.de Herr Hans Peter Sauer Tel: 06221/ hans-peter.sauer@heidelberg.de Internetadresse für weiteres Informationsmaterial unter Vorbeugender Brandschutz stehen weitere Informationen zur Verfügung. Seite 10
11 Literaturhinweise Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Landesbauordnung allgemeine Ausführungsverordnung 2010 Land Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift - Brandverhütungsschau 2012 Land Baden- Württemberg: Hinweise über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern Feuerw Frankfurt a. M.: Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Nutzungseinheiten mit Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen 2007 Ministerium für Verk, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen 2009 Hinweis über Rauchmelder und Gefahren siehe: Seite 11
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