Die neue Sonderbauverordnung (SBauVO) und neue Landesbauordnung (BauO NRW).

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1 Die e Sonderbauverordnung (SBauVO) und e. Die grundlegenden Änderungen der Brandschutzvorschriften Dipl.- Ing. Sylwester Kabat Brandschutzingenieur des Kreises Gütersloh Fortbildung der Brandschutzdienststellen und Brandschutztechniker , MPA NRW Erwitte Sonderbauverordnung (SBauVO) Versammlungsstätten SBauVO Anwendungsbereich Breite der Rettungswege vom Größe des Raumes > 200 Bes. 1,20 m / 200 Ps. Staffelung 0,60 m vom In Kraft Bestimmung der Nutzung > 200 Bes. 1,20 m / 200 Ps. Zwischenwerte (Interpolation) 1 Abs. 1 7Abs

2 Sonderbauverordnung (SBauVO) Versammlungsstätten Rauchableitung Zweck Rauchableitung < 1000 m² Rauchableitung > 1000 m² Entrauchung 1 % 2 % Fenster o. Türen raucharme Schicht 2,50 m NRA Unterstützung der Brandbekämpfung 1 % oberste Stelle / im oberen Drittel 2 % Türen o. Fenster NRWG / 400 m² A w = 1,5 m² 16 Abs Abs Abs. 2 3 Sonderbauverordnung (SBauVO) Versammlungsstätten Wandhydranten Bestuhlungsplan Rettungsmaßnahmen > 1000 m² Aushang Brandschutzordnung > 1000 m² Typ F o. trockene Löschwasserleitung kein Aushang Brandschutzordnung > 1000 Bes. Räumungskonzept 19 Abs Abs Abs

3 Sonderbauverordnung (SBauVO) Beherbergungsstätten Rauchschutztüren Rauchmelder Rauchwarnmelder Gästezimmer > 60 Betten in Fluren keine Gästezimmer - keine mit BMA > 60 Betten in Fluren und Gästezimmern in jedem Gastzimmer bis 60 Betten - auch bis 12 Betten 53 Abs Abs Abs. 2 i.v.m 47 5 Sonderbauverordnung (SBauVO) Garagen Wandhydranten Aufbewahren brennbarer Stoffe Kfz in Werkräumen nass keine keine Typ F o. trockene Löschwasserleitung 4 Räder/Stellplatz Fahrräder betriebseigene 138 Abs Abs Abs

4 Bau NRW vom vom in Kraft am (zwölf Monate nach Verkündigung vom ) 7 Gebäudeklassen - geringe Höhe, < 7 m - mittlere Höhe, > 7 m - Hochhäuser, > 22 m 2 Abs. 3 GKL 1: < 7 m, freistehend, max. 2 NE, insg. < 400 m² GKL 2: < 7 m, max. 2 NE, insg. < 400 m² GKL 3: < 7 m, sonstige GKL 4: < 13 m, NE < 400 m² GKL 5: m, oder NE > 400 m²,oder unterirdisch 2 Abs

5 Schutzziel (Brandschutzgeneralklausel) 17 so beschaffen sein 17 Abs so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu hen 14 Abs. 1 9 Löschwasserversorgung ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung; Abweichung - Einzelgehöfte ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung; keine Abweichungen genannt 44 Abs Abs

6 Brandverhen / Feuerwiderstandsfähigkeit - keine bauaufsichtliche Bezeichnung - Klassifizierung F 30 / F 90 / F 90-AB - feuerbeständig 90 Min., F 90-AB - hochfeuerhemmend 60 Min., F 60-BA - feuerhemmend 30 Min., F 30 (auch F 30-B) 29 u Abs Tragende Bauteile mittlere Höhe F 90-AB (feuerbeständig) geringe Höhe F 30 (feuerhemmend) GKL 5 feuerbeständig (F 90-AB) GKL 4 hochfeuerhemmend (F 60-BA) GKL 2 und 3 feuerhemmend (F 30) 29 Abs Abs

7 Trennung Wohngebäude / Landwirtschaft Brandwand, > 2000 m³ Betriebsgebäude - Brandwand - feuerhemmende Wand, < 2000 m³ Betriebsgebäude 31 Abs. 1 i.v.m 29 Abs Abs. 2 u Rettungswege zwei Rettunsgwege zwei voneinander unabhängige Rettungswege 17 Abs Abs

8 zweiter Rettungsweg Kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen. Über Rettungsgeräte der Feuerwehr, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 17 Abs Abs zweiter Rettungsweg nicht erforderlich wenn Sicherheitstreppenraum vorhanden 17 Abs. 3 - wenn Sicherheitstreppenraum vorhanden - Raum im Erdgeschoss, Ausgang ins Freie in < 15 m Entfernung 33 Abs

9 Tragende Teile notwendiger Treppen - F 90-A - > 7 m (mittlere Höhe) - A - < 7 m (geringe Höhe) - F 30-A GKL 5 (< 22 m) - A GKL 4 (< 13 m) - A / F 30-B GKL 3 (< 7 m) 36 Abs Abs Wände notwendiger Treppenräume - Bauart Brandwand - mittlere Höhe (> 7 m) - F 90-AB - geringe Höhe (< 7 m) 37 Abs. 7 - Bauart Brandwand - GKL 5 (< 22 m) - F 60-BA + M - GKL 4 (< 13 m) - F 30-B - GKL 3 (< 7 m) 35 Abs

10 Entrauchung Treppenraum - Rauchabzug 37 Abs. 11 u Öffnung zur Rauchableitung zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten 35 Abs Rettungsfenster - Traufkantenabstand - < 1,20 m 40 Abs. 4 - Traufkantenabstand - < 1,00 m 38 Abs

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Viel Erfolg in der Verinnerlichung und Umsetzung der en Vorschriften! Fortbildung der Brandschutzdienststellen und Brandschutztechniker , MPA NRW Erwitte 11

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