BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m
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- Irma Dorothea Sachs
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1 BREMEN Gebäude BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände Tragende Wände allgemein FH 1) FB 1) innenseitig B2 B außenseitig B2 2) B1 3) im Inneren d. Wand B2 B Tragende Wände im Kellergeschoss FB 4)1) FB 1) innenseitig B2 B außenseitig B2 2) B im Inneren d. Wand B2 B Tragende Wände im obersten Dachgeschoss ohne FW ohne FW innenseitig B2 B außenseitig B2 2) B1 3) im Inneren d.wand B2 B Nichttragende Außenwände 30 ohne FW A oder FH innenseitig B2 B außenseitig B2 2) B1 3) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 1 von 5
2 im Inneren d. Wand B2 B2 a) 1.3. Trennwände Trennwände allgemein ( von Nutzungseinheiten ) FH FB auf der Wand B2 B im Inneren d. Wand B2 B Trennwände im Kellergeschoss FH FB auf der Wand B2 B im Inneren d. Wand B2 B Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr FB FB auf der Wand B2 b) B2 b) im Inneren d. Wand B2 B nichttragende Innenwände (außer solchen nach Nr. 1.3.) ohne FW ohne FW auf der Wand B2 B im Inneren d. Wand B2 B Brandwände ( Abschlusswände ) 32 BW 5) BW innenseitig (Abschlusswand) B2 B auf der Wand (innere Brandwand) B2 B im Inneren der Wand A A außenseitig (Abschlusswand) B2 2) B1 3) 1.6. Wände notwendiger Treppenräume Treppenraumwände als Innenwände FH 1)6) Bauart BW 6) auf der Wand im Treppenraum A A auf der dem Treppenraum abgewandten Seite der Wand B2 B2 Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 2 von 5
3 im Inneren der Wand B2 A Treppenraumwände als Außenwände FH 1)6)7) Bauart BW 6)7) auf der Wand im Treppenraum A A auf der Außenseite B2 2) B1 3) im Inneren der Wand B2 A 1.7. Wände notwendiger Flure, Laubengänge 37 FH F30-AB auf der Wand im Flur / Gang B2 A auf der dem Flur / Gang abgewandten Seite B2 B im Inneren der Wand B2 B2 2. Decken Decken im obersten DG ohne FW ohne FW auf der Decke B2 B unter der Decke B2 B im Inneren der Decke B2 B Decken in oberirdischen Geschossen FH 1) FB 1) auf der Decke B2 8) B unter der Decke B2 B im Inneren der Decke B2 8) B Decken in Kellergeschossen FB 1) FB 1) auf der Decke B2 B unter der Decke B2 B im Inneren der Decke B2 B2 3. Dächer (Bedachungen) 34 "harte Bedachung" c) Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 3 von 5
4 3.1. oberhalb der Dachdichtung B2 10)11) B2 11) 3.2. unmittelbar unter der Dachdichtung B2 10)11) B2 11) 3.3. auf, in und unter der Dachkonstruktion B2 B2 Farbkasten gelb : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen der Baustoffklassen B1 und B2, ggf. mit Einschränkungen, zulässig Farbkasten weiß : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen nicht zulässig ohne FW : ohne Feuerwiderstandsanforderungen FH : feuerhemmend (F30 - B ) FB : feuerbeständig ( F90 - AB) BW : Brandwand M : zusätzl. mechan. Beanspruchung aufnehmbar F30-AB : feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Index Die Anforderungen gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe ( 29 Abs.3 und 33 Abs.4 BremLBO ). Bei Gebäuden geringer Höhe sind außen normalentflammbare Baustoffe zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird ( 30 Abs.2 BremLBO ). Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine F30-AB-Ausführung. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 4 von 5
5 Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch F90-A-Wände zulässig; F90-B-Wände können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen ( 32 Abs.3 BremLBO ). Die Anforderungen gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ( 36 Abs.12 BremLBO ). Die Anforderungen gelten nicht für Außenwände von Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen, die durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können ( 36 Abs.7 BremLBO ). Feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken müssen entweder auch von oben geprüft worden sein oder einen oberseitig entsprechenden Aufbau (Trittschalldämmung nichtbrennbar) aufweisen (s. Anlage zur BRL A Teil 1). In Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügen feuerhemmende Kellerdecken ( 33 Abs.2 BremLBO ). Bedachungen, die die Anforderungen einer harten Bedachung nicht erfüllen, sind bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn bestimmte Bedingungen ( Abstände u.a.) eingehalten werden ( 34 Abs.2 BremLBO ). Bregrünte Bedachungen sind ohne Nachweis der harten Bedachung zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen ( 34 Abs.4 BremLBO ). Index a b c Bei einer feuerhemmenden Ausführung sind normalentflammbare Dämmstoffe zulässig. Oberflächen von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sollten aus nichtbrennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Die Verwendung von normalentflammbaren Dämmstoffen ist zulässig, wenn der Nachweis als harte Bedachung erbracht ist. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 5 von 5
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