Privilegiertes Bauen ist eine Ausnahme
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- Leon Hofer
- vor 7 Jahren
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1 Titelthema: Rechtliche Voraussetzungen für landwirtschaftliches Bauen im Außenbereich Privilegiertes Bauen ist eine Ausnahme Bauprojekt abgelehnt!? Nichts Schwierigeres als Bauen, auch weil am Beginn die Baugenehmigung steht? Was hat man da schon für Sachen gehört, warum ein Betrieb die geplante Halle, ein Gewächshaus, ein Wohnhaus nicht auf eine bestimmte Fläche stellen durfte oder mit schier unmöglichen Auflagen. Hier lesen Sie, wann Sie beispielhaft in Hessen das Recht auf Ihrer Seite haben. Unterschiede der jeweiligen Landesbauordnungen sind zu berücksichtigen. Die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz umfasst neben anderem die Baufreiheit. Wie Inhalt und Grenzen des Eigentums unterliegt allerdings auch die Baufreiheit einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Dieser wird hier besonders durch das Baugesetzbuch des Bundes BauGB sowie die Landesbauordnungen ausgefüllt. Sind jedoch die Bestimmungen dieser Gesetze erfüllt, besteht ein Anspruch auf Genehmigung eines Bauvorhabens. So besagt zum Beispiel 64 Absatz 1 der Hessischen Bauordnung HBO: Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auf Grund seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit soll der Außenbereich nicht durch bauliche Anlagen zersiedelt werden. Deshalb ist das Bauen im Außenbereich grundsätzlich nicht erlaubt. Es gibt aber Ausnahmen. Bauvorhaben, die land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben dienen, können ausnahmsweise auch im Außenbereich zulässig sein. Dann spricht man von Privilegierung. Diese im Außenbereich zulässigen so genannten privilegierten Bauvorhaben sind in 35 Absatz 1 Baugesetzbuch BauGB geregelt.für die Privilegierung des Bauens sind also mehrere Aspekte ausschlaggebend: > > öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen, > > das Bauvorhaben muss Betrieben der forst-, landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung dienen, > > die ausreichende Erschließung des Baugeländes muss gesichert sein. Außerdem muss sich der Betriebsleiter fragen, ob die geplante Maßnahme ein Bauvorhaben ist. Wann ist die Zulässigkeit einer baulichen Anlage zu prüfen? Ist das Aufstellen eines Folientunnels für die Verfrühung von Erdbeeren ein Bauvorhaben? Ist die vorübergehend aufgestellte Verkaufshütte eine bauliche Anlage? Ab wann spricht man von einem Bauvor- Fotos: Hormes 10 11/2013
2 Bauvorhaben: 35 BauGB Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmungen nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, ( ) (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ortsfeste Werbeanlagen, besonders Schilder, gelten stets als bauliche Anlagen, egal ob sie auf einem Anhänger montiert oder auf Ständern im Boden verankert sind. Werbeschilder, die ausschließlich saisonal, zum Beispiel für den Verkauf von Erdbeeren und Spargel oder als Hinweisschilder für die Selbstpflücke aufgestellt werden, sind allerdings von der Baugenehmigungserfordernis befreit. Vorübergehend aufgestellte Hütten für den Verkauf der eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind in Hessen baugenehmigungspflichtig, sofern sie die Gebäudekriterien nach der Hessischen Bauordnung erfüllen. Außerdem sind naturschutz- und straßenverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernisse zu beachten. Zäune sind bauliche Anlagen, wenn sie auf Dauer stehenbleiben sollen. Sie sind nach der HBO baugenehmigungsfrei gestellt, die Errichtung, Änderung und Nuthaben, dessen Zulässigkeit zu prüfen ist? Ein Bauvorhaben liegt immer dann vor, wenn eine bauliche Anlage errichtet, verändert, anders genutzt oder beseitigt wird. Bauliche Anlagen sind generell genehmigungspflichtig. Doch was ist eine bauliche Anlage? Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Zelt, einem Folienhaus oder einer Verkaufshütte um eine bauliche Anlage handelt, ist die Frage entscheidend, ob die Anlage grundsätzlich als dauerhaft ortsfest gedacht ist. Ob eine Anlage dauerhaft besteht und damit ortsfest wird, bestimmt wesentlich der ihr zugedachte Verwendungszweck. So kann zum Beispiel auch ein Wohnwagen eine bauliche Anlage sein, wenn er ein ortsfestes Wochenendhaus ersetzt, also die Funktion eines Wochenendhauses erfüllen soll. Das Material, die Art der Verbindung mit dem Boden oder die Größe der Anlage hat hierbei keine Bedeutung. Ein Container, der für Büro und Sanitärzwecke genutzt wird, ist also eine bauliche Anlage, wenn er dauerhaft stehenbleiben soll. Entscheidend ist die gedachte Dauerhaftigkeit der Verbindung zum Boden, nicht die gedachte Dauer der Anlagennutzung. Bei der Beurteilung bauliche Anlage oder nicht ist außerdem die zugedachte Funktion zu berücksichtigen. Werden zum Beispiel auf einem Grundstück Bretter gelagert, für die keine besondere Verwendung besteht, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage. Werden die Bretter aber zu einem Podest zusammengefügt, um die Unebenheiten des Geländes auszugleichen, so ist das Podest eine bauliche Anlage, wenn es dauerhaft auf dem Grundstück bleibt. Schilder, Verkaufshütten, Bewässerungsanlagen, Zäune zungsänderung von Einfriedungen bedarf aber einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Die Errichtung von Bewässerungsanlagen (auch ortsfeste Unterflurbewässerungsanlagen) ist auf land- oder forstwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in Hessen baugenehmigungsfrei. Die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Pflanzenarten bedarf allerdings einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Nach Hessischer Bauordnung sind Abgrabungen ab 2 m Tiefe und ab einer Grundfläche von 300 m 2 im Außenbereich baugenehmigungspflichtig. Dies kann zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Foliengewächshäusern (zum Einebnen der Fläche) der Fall sein. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Aufschüttungen mit den genannten Maßen, hier allerdings dann ab 2 m Höhe und 300 m² Grundfläche. Grundsätzlich ist die Bundesbodenschutzverordnung 12 zu beachten. Sie regelt die Anforderungen an das Aufbringen von Materialen auf und in den Boden. Dabei ist gleichgültig, um wie viele Kubikmeter Bodenmaterial es sich handelt. Ein generelles naturschutzrechtliches Genehmigungserfordernis existiert in diesem Zusammenhang nicht. Da die Frage, ob eine Maßnahme einen Eingriff im Sinne des 14 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG darstellt, nur bezogen auf den Einzelfall beantwortet werden kann, empfiehlt es sich, die Maßnahme rechtzeitig vor ihrem Beginn der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 11/
3 Um im Außenbereich bauen zu dürfen, muss außerdem die Erschließung des Bauwerks sichergestellt sein. Hier richten sich die Anforderungen nach dem konkreten Vorhaben, das realisiert werden soll. So sind zum Beispiel die Anforderungen an die Zuwegung nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu beurteilen. Mindestens aber muss das Grundstück von Polizei-, Kranken-, Feuerwehr- und Müllfahrzeugen erreicht werden können. Bei Erschließung über Privatgrundstücke muss die Zuwegung durch eine Eintragung im Grundbuch gesichert werden. Auch die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung richten sich nach dem konkreten Bauvorhaben. So muss beispielsweise für ein Wohnhaus Stromanschluss sowie Trink- und Löschwasser vorhanden sein. Abwasser ist grundsätzlich der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu überlassen. Hiervon ausgenommen ist Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet. Ein Anschluss der Grundstücke im Außenbereich an das öffentliche Kanalnetz ist in der Regel zu aufwändig. Der Grundstückseigentümer ist daher für die ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallbeseitigung verantwortlich, zum Beispiel durch eine Kleinkläranlage. Gemeinden haben einen Planvorbehalt und müssen dem Bauvorhaben landwirtschaftlich-gartenbaulicher Erzeugerbetriebe im Außenbereich zustimmen. Privilegierte Bauvorhaben im Sinne des 35 Abs. 1 BauGB sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Im Fall der sonstigen Vorhaben dürfen sie nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange dürfen Privilegierung nicht entgegenstehen Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Vorhaben > > nicht dem Flächennutzungsplan, dem Landschaftsplan oder anderen Plänen, zum Beispiel für Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutz entspricht, > > schädlich auf die Umwelt einwirkt, zum Beispiel durch Luftverunreinigung, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen > > Ziele der Raumordnung behindert, zum Beispiel regionaler Grünzug, Frischluftschneise, Wasservorratsgebiet, > > die Natur, den Boden, die Landschaft, Denkmäler oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, > > das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, > > die Agrarstruktur beeinträchtigt, > > die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet und > > die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Öffentliche Belange haben bei privilegierten Bauvorhaben und sonstigen Bauvorhaben im Außenbereich ein unterschiedliches Gewicht. Die Privilegierung bewirkt, dass das Vorhaben grundsätzlich leichter gegenüber öffentlichen Belangen durchgesetzt werden kann, als es für sonstige Vorhaben im Außenbereich möglich wäre. Das bedeutet, dass privilegierte Vorhaben nicht alleine dadurch unzulässig werden, dass sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Nicht privilegierte Vorhaben wären in diesem Fall unzulässig. Bei privilegierten Vorhaben muss dagegen der öffentliche Belang gegenüber dem Anliegen des landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen werden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt. Erschließung des Bauwerks muss sichergestellt sein Wie ist ein landwirtschaftlicher Betrieb im BauGB definiert? Der Begriff der Landwirtschaft ist in 201 BauGB näher erläutert. Dazu zählen nicht nur die klassische landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung mit Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, sondern auch die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Um von einem Betrieb sprechen zu können, muss die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund stehen, die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer (Generationen) angelegt sein und Erträge abwerfen. Dies gilt sowohl für Haupt- wie für Nebenerwerbsbetriebe. Die Abgrenzung zur Hobby-Landwirtschaft oder zum Hobby-Gartenbau obliegt den damit beauftragten Fachbehörden. Kriterien für das Vorliegen eines Betriebes sind zum Beispiel: > > Eine ausreichende Größe der bewirtschafteten Fläche, wobei der Flächenbedarf je nach Art des Betriebes unterschiedlich ist. > > Eine langfristige Verfügbarkeit der Betriebsflächen. Hier ist das Verhältnis von Eigentums- zu Pachtflächen entscheidend, da bei einem hohen Eigentumsanteil eher von einer dauerhaften Betriebsführung auszugehen ist. Alternativ können Pachtflächen mit langer Restpachtdauer, zum Beispiel mindestens zwölf Jahre, berücksichtigt werden. Ausschließliches oder weit überwiegendes Pachtland gilt als Indiz dafür, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht nachhaltig ausgübt wird. > > Der Betrieb muss erkennbar auf Dauer lebensfähig sein mit klar ersichtlicher Betriebsnachfolge. > > Gewinnerzielungsabsicht mit (objektiver) Gewinnerzielungsmöglichkeit Der Gewinn sollte einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen ausmachen. Dabei werden sämtliche Kostenfak /2013
4 toren berücksichtigt, also Abschreibung, Unterhaltung, Fremdfinanzierung, Entlohnung der Fremd- und Familien-Arbeitskräfte, eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und -neubildung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist mit Hilfe von Buchführungsunterlagen mehrerer Jahre oder bei Betriebsneugründung anhand eines schlüssigen Betriebskonzeptes nachzuweisen. > > persönliche Eignung des Betriebsleiters (fachliche Qualifikation) durch Ausbildung, Fortbildung und langjährige Erfahrung, > > ausreichender Arbeitskräftebestand. Bei Vorliegen der genannten Kriterien sind auch Bauvorhaben eines Nebenerwerbsbetriebs im Außenbereich als privilegiert anzusehen. Für den Hobbygartenbau ist eine Privilegierung nicht möglich! Gartenbauliche Betriebe zählen zur Landwirtschaft Zur Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches zählen auch Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. Im Gegensatz zum landwirtschaftlichen Betrieb ist hier die unmittelbare Bodenertragsnutzung keine Voraussetzung, das heißt auch die Produktion auf Tischen, Stellflächen, in Töpfen und Containern, Hydrokulturen und andere zählt zur gartenbaulichen Erzeugung. Keine Produktionsbetriebe im Sinne des BauGB sind hingegen Gartencenter, Blumenläden sowie der gesamte Dienstleistungsgartenbau (Garten/Landschaftsbau, Gartenpflege, Friedhofsgärtnereien), bei denen es sich meistens um gewerbliche Betriebe handelt, da sie über keine oder nicht ausreichende Produktionflächen verfügen. Bauvorhaben dieser Betriebe sind im Außenbereich in aller Regel nicht privilegiert! Die Einschränkung, dass das Bauvorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen darf, gilt für Gartenbaubetriebe nicht, da diese Voraussetzung für Betriebe mit Glasflächen nicht zu erfüllen ist. Bei Privilegierung von Bauvorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung (Baulast) abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (Rückbauverpflichtung). Hierbei handelt es sich um einen unter Umständen erheblichen Kostenfaktor, der entsprechend zu berücksichtigen ist. Planvorbehalt der Gemeinde sie muss dem Bau zustimmen Vorhaben, die nach 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert sind, unterliegen dem Planvorbehalt der Gemeinde. Das heißt, die Gemeinde muss zustimmen. Damit hat sie die Möglichkeit, die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben zu steuern, indem sie im Flächennutzungsplan Bereiche für die Ansiedlung dieser Gartenbaubetriebe ausweist und so den übrigen Außenbereich von den häufig umfangreichen Glasflächen der Gartenbaubetriebe freihalten kann. 11/
5 Im Zentrum der Privilegierung steht die Nutzung des Bodens. Aber auch der unmittelbaren Bodenertragsnutzung folgende Produktions- und Veredelungsstufen, zum Beispiel Selbstvermarktung oder Selbstpflücke, können zur Landwirtschaft zählen. Mitgezogene Privilegierung für Anbau- und Veredlungsstufen Das heißt, der Hofladen, der alleine betrachtet gewerblich wäre, nimmt an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs teil, wenn überwiegend die eigenerzeugten Produkte verkauft werden. Voraussetzung für eine solche so genannte mitgezogene Privilegierung ist ein enger Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit sowie eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit. Werden beispielsweise vorwiegend Fremderzeugnisse verkauft, liegt Nutzungsänderung vor, und die Privilegierung erlischt. Betriebsdienende Funktion ist Voraussetzung für Privilegierung Wesentliche Voraussetzung für eine Privilegierung ist der Nachweis, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, da das Bauen im Außenbereich grundsätzlich unterbleiben soll. Das Vorhaben muss dem Betrieb funktional zugeordnet werden können, und zwar sowohl räumlich (Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen) als auch äußerlich erkennbar (üblich und angemessen). Ist ein objektiver Bedarf vorhanden? Ist die Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll und passt sie zum oder ergänzt sie das vorhandene Betriebskonzept? Die betriebsdienende Prägung des Vorhabens muss deutlich zu erkennen sein. In diesem Zusammenhang ist die Frage hilfreich, ob ein wirtschaftlich handelnder und perspektivisch denkender Betriebsleiter ein gleiches Vorhaben in ähnlicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde. Aber auch wenn die dienende Funktion des Vorhabens für den Betrieb festgestellt werden konnte, gilt trotzdem der Grundsatz größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Das heißt, das Vorhaben ist flächensparend auszuführen, und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die dienende Funktion jedes Bauvorhabens Gewächshäuser zählen zu den privilegierten Bauvorhaben von Erzeugerbetrieben. Zu den privilegierten Vorhaben eines Betriebes zählen unter anderem Gewächshäuser (Glas und Folie), die dem Schutz und der Verfrühung der Produktion dienen. In Hessen zum Beispiel sind Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe baugenehmigungsfrei, vorausgesetzt das Gewächshaus dient einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb. Ab 5 m Firsthöhe ist die statisch konstruktive Unbedenklichkeit durch eine berechtigte Person zu bescheinigen. Außerdem muss die zuständige Gemeinde über den Bau inmuss im Bauantrag erläutert und die Nutzung detailliert beschrieben werden, und zwar auch hinsichtlich der beantragten Größe und des gewählten Standorts. Aus den Erläuterungen muss nachvollziehbar hervorgehen, dass das beantragte Gebäude notwendig ist und zum Betriebskonzept passt. Prüfung der dienenden Funktion von Wohngebäuden Wohngebäude können grundsätzlich nur dann einem Betrieb dienen, wenn der Betrieb auf Dauer eine Lebensgrundlage für den Inhaber darstellt. Deshalb ist bei Existenzgründungen im besonderen Maße die dienende Funktion zu prüfen. Ist zum Beispiel die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson für den Betrieb notwendig? Das Wohnhaus muss erkennbar dem Betrieb zugeordnet werden können und durch die betriebliche Verwendung geprägt sein. Dabei muss die betriebsdienende Funktion und nicht das Wohnen im Vordergrund stehen. Größe, Gestaltung und Ausstattung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen des Betriebes stehen. Für Familienangehörige, die nur gelegentlich im Betrieb mitarbeiten, kann keine Privilegierung festgestellt werden, ebenso wenig für weichende Erben. Genehmigungsfähig ist in der Regel ein Betriebsleiterwohnhaus pro Betrieb. Wird dieses an Dritte vermietet, ist die dienende Funktion für den Betrieb in Frage gestellt. Dies kann eine Nutzungsänderung und damit eine erneutes Genehmigungsverfahren zur Folge haben, wobei die Privilegierungsvoraussetzung erneut zu prüfen wäre. Ein weiteres Wohnhaus darf dann nicht privilegiert werden. Gleiches gilt, wenn ein ursprünglich zum Betrieb gehörendes Wohnhaus vom Betrieb abgetrennt wurde. Zu den betriebsdienenden Vorhaben können auch Altenteilerwohnungen (Altenteilerwohnhäuser) gehören. Diese sollen den Generationenwechsel erleichtern, indem die Altenteiler übergangsweise im Betrieb mitarbeiten können, und im Anschluss daran deren Altersversorgung sichern. Die freie Veräußerlichkeit des Altenteilerwohnhauses ist in rechtlich gesicherter Weise auszuschließen, zum Beispiel durch Eintragung einer Baulast. Für Nebenerwerbsbetriebe ist die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses nicht vorgesehen. Ebenso ist die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses nach Aufgabe des Betriebs im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr möglich. Auch Wohnungen für Mitarbeiter des Betriebes auf der Hofstelle können privilegiert sein, wenn auf Grund von Art und Größe des Betriebes dauerhaft mit der Anstellung einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitern gerechnet werden kann. Dabei müssen die allgemeinen Privilegierungsvoraussetzungen erfüllt sein, vor allem die dauerhaft dienende, funktionale Zuordnung der Wohnung zum Betrieb. Wichtige Merkmale sind die räumliche Nähe zur Hofstelle und das Eigentum des Betriebs an der Wohnung. Dies gilt auch für die vorübergehende Unterbringung von Saison-Arbeitskräften. In der Praxis werden häufig Wohncontainer für Saison-Arbeitskräfte aufgestellt und Unterkünfte in bereits vorhandene Betriebsgebäude (zum Beispiel in den Obergeschossen von Hallen) integriert. Betriebsgebäude: Gewächshäuser als privilegierte Bauten 14 11/2013
6 formiert und das Einvernehmen eingeholt werden. Der Vorbehalt der Gemeindebeteiligung entfällt, wenn das Vorhaben einem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt. Gewächshausbauten (Glas und Folie) mit Feuerstätte sind in Hessen ab 350 KW Nennwärmeleistung generell baugenehmigungspflichtig. Folientunnel, die zur Verfrühung der Ernte über einen begrenzten Zeitraum aufgestellt werden und nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden sind (ohne Fundamente), sind in Hessen baugenehmigungsfrei gestellt. Wird ein temporär aufgestelltes Folienhaus dauerhaft genutzt, so handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die zu beantragen ist und im Ergebnis unter Umständen auch abgelehnt werden kann. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind zum Beispiel Hallen, die der Unterbringung von Maschinen und Geräten oder der Lagerung und Aufbereitung landwirtschaftlicher/ gartenbaulicher Produkte dienen. Die dienende Funktion dieser baulichen Anlagen für den Betrieb muss nicht nur in der Nutzung, sondern auch in der Größe nachvollziehbar sein. Dies ist gegebenenfalls mit Hilfe einer Stellflächenberechnung zu erläutern. Der gewählte Standort muss durch betriebliche Erfordernisse bestimmt sein. Der Bauantrag ist mit allen notwendigen Unterlagen beim zuständigen Bauaufsichtsamt des Landkreises einzureichen. Das Bauaufsichtsamt kann seine Entscheidung durch Einholen fachlicher Stellungnahmen von Drittbehörden (zum Beispiel Untere Landwirtschafts-, Untere Naturschutz-, Untere Wasserbehörde) absichern. Zu dem Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens Nach Eingang der Stellungnahmen wägt das Bauaufsichtsamt die einzelnen Belange gegeneinander ab und erteilt im positiven Fall eine Baugenehmigung. Die zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde prüft, ob das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Kommt eine Privilegierung nach Abs. 1 Nr. 2 in Frage, wird in Hessen die Fachverwaltung für Gartenbau um eine Stellungnahme gebeten. Alternativ ist es auch möglich, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Stellung nehmen. Bei jedem Bauvorhaben im Außenbereich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der nach Feststellung der Privilegierung sorgfältig zu prüfen ist, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Deshalb kann auch bei Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen eine Ablehnung erteilt werden. Zur Vorklärung größerer Bauvorhaben wird daher vor der Bauantragstellung ein Grundsatztermin mit allen vom Bauvorhaben tangierten Behörden empfohlen, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit vorab zu klären! Auch über das Einreichen einer Bauvoranfrage vor dem eigentlichen Bauantrag kann die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens vor dem eigentlichen Bauantragsverfahren geprüft und somit eine gewisse Planungssicherheit erreicht werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. DIE AUTORINNEN Martina Koberg studierte an der TU München-Weihenstephan. Seit 1993 ist sie zuständig für die Koordination der Beratung Gartenbau des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) in Griesheim sowie für die Beratung Betriebswirtschaft im Gartenbau und für Stellungnahmen zum Bauen im Außenbereich in Südhessen. Martina.Koberg@llh.hessen.de Beate Reichhold-Appel studierte Agrarwissenschaften in Gießen. Im Landesbetrieb Landwirtschaft (LLH) ist sie zuständig für gartenbauliche Stellungnahmen im Außenbereich und für die Koordination der Gartenbauberatung in Wiesbaden. beate.reichhold-appel@llh.hessen.de Besuchen Sie uns im Internet: 11/
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